Medizinrecht

Covid-19-Pandemie, Maskenpflicht auf einem Spielplatz, Infektionsgefahr im Außenbereich, besonders hohe Inzidenzwerte, spieltypisches Verhalten von Kindern zwischen 6 und 15 Jahren

Aktenzeichen  B 7 S 21.541

Datum:
7.5.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 13072
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
IfSG § 28 Abs. 1, § 28 a Abs. 1 Nr. 2
BaylfSMV § 24 Abs. 1 Nr. 2 der 12.

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer noch zu erhebenden Anfechtungsklage gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin, soweit sich aus dieser die Pflicht für Kinder zwischen dem 6. und 15. Lebensjahr zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ergibt.
Die 12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) vom 05.03.2021, zuletzt geändert durch Verordnung vom 05.05.2021, sieht in § 24 Abs. 1 Nr. 1 folgendes vor:
„Es besteht Maskenpflicht auf von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde festzulegenden zentralen Begegnungsflächen in Innenstädten oder sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten.“
Auf Grundlage dieser Vorschrift sowie auf Grund von § 28 und § 28a IfSG erließ die Antragsgegnerin am 29.04.2021 die Allgemeinverfügung Nr. 32/25/2021. Diese trat am 01.05.2021 in Kraft und gilt bis einschließlich 30.05.2021. Sie sieht unter anderem folgendes vor:
I. Auf folgenden zentralen Begegnungsflächen und öffentlichen Orten unterfreiem Himmel besteht zwischen 07.00 und 21.00 Uhr Maskenpflicht:
1. (…)
2. Intensivzone am Nordufer des …sees im Sinne der Satzung über die Benutzung der Intensivzone am …see in … vom 09.08.1982, zuletzt geändert durch Satzung vom 22.11.2010 (anliegender Plan ist Bestandteil dieser Allgemeinverfügung – Anlage 2).
II. In den unter Ziffer I. genannten Bereichen der Maskenpflicht ist eine FFP2-Maske, eine Maske mit mindestens gleichwertigem genormten Standard oder eine medizinische Maske zu tragen.
1. Kinder bis zum sechsten Geburtstag sind von der Tragepflicht befreit.
2. Kinder zwischen dem sechsten und dem 15. Geburtstag müssen nur eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
Zur Begründung der Allgemeinverfügung wurde insbesondere ausgeführt, dass bislang nur ein Teil der Innenstadt von der Maskenpflicht erfasst gewesen sei. Der weitere Anstieg der Inzidenz, bei der die Stadt … bundesweit seit Wochen einen der ersten Plätze belege, mache weitergehende Maßnahmen erforderlich. In den letzten Wochen seien am …see immer wieder Verstöße gegen die Kontaktbeschränkungen der 12. BayIfSMV zu verzeichnen gewesen. Es hätten sich dort Menschengruppen gebildet, die über das zulässige Maß des gemeinsamen Aufenthalts im öffentlichen Raum hinausgegangen seien. Die Festlegung der in Ziffer I. genannten Örtlichkeiten sei im pflichtgemäßen Ermessen erfolgt. Sie sei geeignet, erforderlich und angemessen, die Gefahr der unkontrollierten Weiterentwicklung des Infektionsgeschehens in … zu verhindern. Für den Bereich der Intensivzone am …see gelte folgendes: Es sei aufgrund der jahreszeitlich fortschreitenden Erwärmung damit zu rechnen, dass diese Freizeitzone mit Spielplatz, Sportanlagen und Liegewiesen häufiger aufgesucht werde, dort verschiedene Familien mit ihren Kindern zusammenkommen und auch verweilen würden. Es seien in den vergangenen Wochen mehrfach Ansammlungen größerer Gruppen gemeldet worden. Erforderliche Abstände würden oft nicht eingehalten. Der …see werde zunehmend das Ausflugsziel Erholungssuchender. Hier sei die Maskenpflicht auf die Intensivzone beschränkt worden, da erfahrungsgemäß erst darüber hinaus die Besucherdichte abnehme. Auf den teils schmalen Wegen sei es oft kaum möglich den erforderlichen Mindestabstand einzuhalten.
Der Antragsteller ist am 12.09.2014 geboren, lebt in der Stadt … und besucht ausweislich einer eidesstattlichen Erklärung seiner Mutter häufig die Spielplätze am …turm sowie am Nordufer des …sees.
Mit am 04.05.2021 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth eingegangenem Schriftsatz seines Bevollmächtigten ließ er im Wege einstweiligen Rechtsschutzes beantragen,
Die aufschiebende Wirkung wird bezüglich der Allgemeinverfügung Nr. 32/25/2021 der Antragsgegnerin hinsichtlich Ziffer I in Verbindung mit Anlage 2 in Verbindung mit Ziffer II Nr. 2 angeordnet.
Zur Begründung wurde vorgetragen, dass der Antragsteller vom Maskenzwang auf dem Spielplatz am …see betroffen sei. Der Maskenzwang stelle grundsätzlich eine Einschränkung seiner allgemeinen Handlungsfreiheit dar, da er gezwungen sei, durch eine Maske zu atmen. Hierdurch werde die freie Respiration beeinträchtigt (wird weiter ausgeführt). Die benannte Allgemeinverfügung differenziere zwischen Kindern bis zum 6. Lebensjahr, die keine Maske tragen müssten, Kindern zwischen dem 6. und dem 15. Lebensjahr, die eine Mund-Nase-Bedeckung tragen müssten, und sonstigen Personen, die eine FFP-2-Maske tragen müssten. Eine sachliche Differenzierung insbesondere zwischen den Gruppen 1, 2 und 3 und lediglich aufgrund des Alters erfolge nicht bzw. sei nicht erkennbar. Eine unterschiedliche Ansteckungsfähigkeit bzw. Ansteckbarkeit der einzelnen betroffenen Gruppen sei nicht dargelegt und erkennbar. Der Antragsteller, der vor nicht allzu langer Zeit das sechste Lebensjahr vollendet habe, werde von einem Kind, welches nur geringfügig jünger sei, sachlich unterschieden, ohne hierfür ausreichende Gründe zu nennen. § 24 der 12. BayIfSMV differenziere nicht nach dem Alter; es sei lediglich auf die Frequenz abzustellen. Es sei gerade so, dass Kinder unter sechs Jahren weniger in der Lage seien, sich an festgelegte Regeln zu halten als ältere Kinder. Entsprechend wäre es folgerichtig, eine Maskenpflicht lediglich für jüngere Kinder einzurichten, so sie denn erforderlich wäre. Die Antragsgegnerin habe offensichtlich keine generelle Erforderlichkeit gesehen, da die Differenzierung der Antragsgegnerin nicht nachvollziehbar sei. Tatsächlich bestehe auch kein Grund für eine Maskenpflicht in Außenbereichen, da die Ansteckungsgefahr in Außenbereichen minimal an der Grenze zur Nichtexistenz sei. Das entspreche der Ansicht des Robert Koch-Instituts sowie führender Aerosol-Wissenschaftler (wird weiter ausgeführt). Die in der Allgemeinverfügung festgelegten Maßnahmen seien daher weder geeignet ein Infektionsrisiko nennenswert zu verkleinern, noch seien die Anordnungen logisch. Sie stünden auch nicht im Verhältnis zu den tatsächlichen Beeinträchtigungen für die Betroffenen. Es werde nicht verkannt, dass im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes lediglich eine summarische Prüfung der Geeignetheit der Maßnahme vorgenommen werde, dennoch seien erkennbare Vorteile der Regelungen der Allgemeinverfügung nicht vorhanden, während relevante Nachteile für die Betroffenen gegeben seien. Darüber hinaus sei die Maßnahme auch nicht aus sich heraus logisch. Die Kinder, die am wenigsten in der Lage seien, Regeln zu akzeptieren, würden von der Maskenpflicht befreit. Diejenigen, die aufgrund Alters am ehesten in der Lage seien, Regeln einzuhalten, würden mit den strengsten Auflagen versehen. Gründe einer altersabhängigen Infektiosität existierten jedoch nicht. Der Antragsteller sei selbst und aktuell betroffen.
Mit am 06.05.2021 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth eingegangenem Schriftsatz beantragte die Antragsgegnerin, den Eilantrag kostenpflichtig abzulehnen.
Anlass der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung sei insbesondere der bei der Antragsgegnerin gegenüber dem Landesdurchschnitt stark erhöhte Wert der 7-Tage-Inzidenz. Diese habe am 27.04.2021 laut dem Robert Koch-Institut bei 296,8 pro 100.000 Einwohnern gelegen. Bereits seit Oktober 2020 bestehe bei der Antragsgegnerin ein stark erhöhter Inzidenzwert. Aus diesem Grund begegne die Antragsgegnerin auch bereits seit dem 22.10.2020, bezogen auf die jeweilige BayIfSMV, dem mit weitergehenden Anordnungen. Insbesondere sei in der Innenstadt eine Maskengebotszone ausgewiesen worden. Der weitere Anstieg der Inzidenz – die Antragsgegnerin belege seit Wochen jeweils einen der ersten Plätze bundesweit – habe weitergehende Maßnahmen erforderlich gemacht. Zudem seien am …see immer wieder Verstöße gegen die Kontaktbeschränkungen der 12. BayIfSMV zu verzeichnen gewesen. Es hätten sich dort Menschengruppen gebildet, die über das zulässige Maß des gemeinsamen Aufenthalts im öffentlichen Raum hinaus gegangen seien.
Mit § 24 Abs. 1 Nr. 1 der 12. BayIfSMV werde die Maskenpflicht an bestimmten öffentlichen Örtlichkeiten bereits unmittelbar angeordnet. Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde habe insoweit die bestimmten öffentlichen Örtlichkeiten in Form einer Allgemeinverfügung festzulegen. Nach § 1 Abs. 1 der 12. BayIfSMV sei, wo immer möglich, ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 Metern einzuhalten. Wo die Einhaltung des Mindestabstands im öffentlichen Raum nicht möglich sei, solle eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. Weiter ergebe sich aus § 1 Abs. 2 Nr. 1 der 12. BayIfSMV, dass Kinder bis zum 6. Geburtstag von der Tragepflicht befreit seien. § 1 Abs. 2 Satz 2 der 12. BayIfSMV ordne an, dass Kinder zwischen dem 6. und 15. Geburtstag nur eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen müssten. Zweifel an dieser Differenzierung bestünden nicht (wird weiter ausgeführt).
Gemäß §§ 28, 28a IfSG könne die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen treffen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich sei. Diese Voraussetzungen lägen vor. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung schütze die sich in unmittelbarer Nähe des – möglicherweise asymptomatischen, aber infektiösen – Trägers aufhaltenden Personen vor dessen Auswurf von festen oder flüssigen Partikeln und sei ein integraler Bestandteil des AHA-Konzeptes zur nachhaltigen Senkung des Infektionsrisikos. Die Maskenpflicht sei auch verhältnismäßig. Die diene dem legitimen Zweck, die Weiterverbreitung des SARS-CoV-2 gerade angesichts der weiterhin hohen Fallzahlen in Deutschland und damit auch die Virusausbreitung in der gesamten Bevölkerung einzudämmen. Bei der Intensivzone am …see handele es sich um einen sonstigen öffentlichen Ort unter freiem Himmel, an dem sich Menschen zum einen teilweise auf engem Raum und zum anderen nicht nur vorübergehend aufhalten würden. In der Intensivzone seien die Wege teils derart schmal, dass es oft kauf möglich sei, den erforderlichen Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Ferner würden sich die Menschen dort nicht nur vorübergehend aufhalten. Der Antragsgegnerin seien in den vergangenen Wochen bereits mehrfach Ansammlungen in der Intensivzone des …sees von besorgten Bürgerinnen und Bürgern gemeldet worden. Auch seien die erforderlichen Abstände nicht eingehalten worden. Aus diesem Grund und den steigenden Temperaturen in Bezug auf die Jahreszeit habe die Antragsgegnerin damit rechnen müssen, dass die Intensivzone des …sees, die über einen Spielplatz, Sportanlagen und Liegewiesen verfüge, noch häufiger aufgesucht werde, dort verschiedene Familien zusammenkommen und auch verweilen würden. Auf derartigen Flächen komme es daher zu zahlreichen Kontakten von Personen aus unterschiedlichen Haushalten.
Ferner sei die Intensivzone am …see durch Satzung vom 09.08.1982 als öffentliche Einrichtung gewidmet worden. Die Antragsgegnerin sei daher auch berechtigt, die darin geregelte Benutzung für die Zukunft einzuschränken (wird weiter ausgeführt).
Da auch Kinder und Jugendliche im Infektionsgeschehen eine Rolle spielen würden, hätten auch diese in die Allgemeinverfügung mit aufgenommen werden müssen. Kinder bis zum 6. Geburtstag seien befreit worden, da für dieses die geltenden Hygieneregeln gerade auf solchen Freizeitzonen beim Spielen nur schwer einzuhalten seien. Kinder zwischen 6 und 15 Jahren, die sich aufgrund ihres Alters bereits an die Hygieneregeln halten könnten, müssten nur einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Diese Differenzierung sei sinnvoll, da ausweislich zahlreicher Studienergebnisse festgestellt worden sei, dass es bei den Kleinkindern und Kindern bzw. Jugendlichen und Erwachsenen unterschiedliche Infektionsraten gebe. Insbesondere bei Kleinkindern sei die Fallzahl deutlich geringer, als es bei älteren Kindern und insbesondere Erwachsenen der Fall sei.
Auch wenn die Ansteckungsgefahr im Freien aufgrund der möglicherweise erfolgenden Verwehung infektiöser Partikel wohl geringer sein dürfte als in Innenräumen, bestehe dennoch eine nicht zu unterschätzende Ansteckungsgefahr auch im Außenbereich. Dies liege unter anderem daran, dass das SARS-CoV-2 auch über Tröpfchen übertragen werde und diese im Freien ebenso wie im Innenbereich übertragen würden. Insbesondere auf öffentlichen Orten, an denen sich die Menschen sowohl auf engem Raum, als auch nicht nur vorübergehend aufhalten würden, könnte das Virus unproblematisch mittels Tröpfcheninfektion oder bei sehr enger Nähe mittels Aerosolen übertragen werden. Dass eine Ansteckung auch im Freien bei engem Kontakt möglich sei, sei seitens des Medizinaldirektors der Regierung von Oberfranken bestätigt worden.
Die Regelungen der angegriffenen Allgemeinverfügung seien angemessen, da der Eingriff in die Grundrechte des Antragstellers und der bezweckte Erfolg nicht außer Verhältnis stünden; das Pandemiegeschehen sei weiter sehr angespannt (wird weiter ausgeführt). Auch die Regierung von Oberfranken sei in einer Telefonkonferenz am 26.03.2021 zu dem Ergebnis gekommen, dass die Antragsgegnerin aufgrund der besonders hohen Inzidenz und der anstehenden wärmeren Witterung bei Treffen an Spielplätzen ansetzen und dort eine Maskenpflicht einführen solle. Dies sei nicht zuletzt aufgrund der Besorgnis des Gesundheitsamts erwogen worden, nachdem dieses festgestellt habe, dass vermehrt Kinder und deren Eltern zu eng auf Spielplätzen zusammenstünden. In diesem Fall könne die Übertragung von SARS-CoV-2 durchaus im Außenbereich stattfinden. Bereits zu diesem Zeitpunkt habe sich die Mutter des Antragstellers wegen der Maskenpflicht an die Antragsgegnerin gewandt, sodass der Anordnungsgrund vorliegend zu verneinen sei.
Zudem habe die Antragsgegnerin die Maskenpflicht gerade nur auf die Intensivzone beschränkt und nicht die gesamte Örtlichkeit des …sees in die Maßnahme mit einbezogen. Darüber hinaus sei die Maskenpflicht zeitlich beschränkt worden.
Angefügt war dem Schriftsatz der Antragsgegnerin unter anderem eine Stellungnahme des Fachbereichs 66V (Tiefbau, Grünanlagen) der Antragsgegnerin, laut der das grundsätzlich weitläufige Gelände im Normalfall ausreichend Platz biete. Dennoch sei festzustellen, dass sich an gewissen Sammelpunkten im Intensivbereich (z.B. Parkplatz, Toilettenanlage, Spielplatz) die derzeit gesetzlich geforderten Mindestabstände nicht immer gewährleisten lassen würden.
Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.
II.
1. Der Antrag ist wohl schon unzulässig, jedenfalls aber unbegründet.
a) Anfechtungsklagen gegen Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) haben kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO, § 28 Abs. 1, Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG), so dass der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung insoweit statthaft wäre. Jedoch fehlt es bereits an einer Anfechtungsklage, deren aufschiebende Wirkung im Wege einstweiligen Rechtsschutzes angeordnet werden könnte, da der anwaltlich vertretene Antragsteller einzig den Eilantrag eingelegt hat.
b) Darüber hinaus ist der Antrag jedenfalls unbegründet.
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene, originäre Ermessensentscheidung. Es hat zwischen dem in der gesetzlichen Regelung – hier § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG – zum Ausdruck kommenden Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes und dem Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Eilverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, tritt das Interesse der Antragsteller regelmäßig zurück. Erweist sich der zugrundeliegende Bescheid bei dieser Prüfung hingegen als rechtswidrig und das Hauptsacheverfahren damit voraussichtlich als erfolgreich, ist das Interesse an der sofortigen Vollziehung regelmäßig zu verneinen. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens hingegen offen, kommt es zu einer allgemeinen Abwägung der widerstreitenden Interessen.
Bei summarischer Prüfung spricht Überwiegendes dafür, dass eine Anfechtungsklage des Antragstellers gegen die mit Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin angeordnete Maskenpflicht für 6-15-jährige Kinder auf dem Spielplatz am …see erfolglos bleiben würde. Die Allgemeinverfügung Nr. 32/35/2021 der Antragsgegnerin vom 29.04.2021 ist nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erforderlichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage insoweit voraussichtlich rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
aa) Rechtsgrundlage für die Festlegung der Intensivzone …see als zentrale Begegnungsfläche bzw. sonstiger öffentlicher Ort, auf dem eine Maskenpflicht gilt, ist § 28 Abs. 1 i.V.m. § 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG sowie § 24 Abs. 1 Nr. 1 der 12. BayIfSMV. Hiernach hat die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in § 28a
Abs. 1 IfSG genannten, zu treffen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Zu den zu treffenden Maßnahmen gehört gem. § 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, die gem. § 24 Abs. 1 Nr. 1 der 12. BayIfSMV durch die Festlegung der maßgeblichen Örtlichkeiten erfolgt. Tatbestandlich fordert § 24 Abs. 1 Nr. 1 der 12. BayIfSMV Orte, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten. Zweck der Norm ist es in Zusammenschau mit § 28 Abs. 1 und § 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG, dort eine weitergehende Maskenpflicht einzuführen, wo Personen entweder räumlich beengt oder für längere Zeit zusammenkommen und daher eine besondere Infektionsgefahr im Hinblick auf SARS-CoV-2 besteht.
Den zuständigen Behörden steht dabei ein Beurteilungsspielraum zu. Das bedeutet, dass die Behörde nach ihrer Ortskenntnis, den Erfahrungen und Recherchen, ggf. nach Rücksprache oder fachlicher Beratung von anderen Behörden, ermitteln muss, an welchen Orten nach dem Stand der Wissenschaft von einer erhöhten Infektionsgefahr auszugehen ist. Zu berücksichtigen sind die konkreten zeitlichen und örtlichen Gegebenheiten. In der Verantwortung der Behörde liegt es insofern auch, kontinuierlich zu hinterfragen, ob die tatsächlichen Gegebenheiten eine neue Bewertung der Situation erfordern. Dabei hat sie die Grenzen der Verhältnismäßigkeit zu wahren (vgl. VG Bayreuth, B.v. 18.11.2020 – B 7 S 20.1232).
bb) Daran gemessen erweist sich die Anordnung einer Maskenpflicht für Kinder zwischen dem 6. und dem 15. Lebensjahr auf dem Spielplatz am …see als rechtmäßig. Die Antragsgegnerin hat zutreffend angenommen, dass es dort grundsätzlich zu infektionsgefährlichen Situationen kommen kann (dazu unter (1)) und auch die Grenzen der Verhältnismäßigkeit gewahrt (dazu unter (2)). Der mit der Maskenpflicht verbundene Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG ist daher gerechtfertigt.
(1) Gegenstand der rechtlichen Überprüfung sind in örtlicher Hinsicht allein die Verhältnisse am Spielplatz beim …see, weil sich allein auf diesen das Antragsbegehr erstreckt. Daher ist nicht maßgeblich, was die Antragsgegnerin zu den übrigen Aufenthaltsflächen der Intensivzone …see ausführt (namentlich: schmale Wege, stark frequentierte Liegewiese). Auch richtet sich der Antrag einzig gegen die Maskenpflicht für Kinder zwischen 6 und 15 Jahren, weshalb sich die Überprüfung darauf beschränkt, inwiefern bei dieser Gruppe eine Infektionsgefahr besteht, die die Maskenpflicht rechtfertigt. Insofern sind auch die Ausführungen der Antragsgegnerin, die sich auf das Verhalten des Betreuungspersonals beziehen (z.B. S. 18 der Behördenakte), nicht erheblich.
Jedoch ist auch im Hinblick auf die maßgebliche Gruppe der 6-15-Jährigen davon auszugehen, dass es auf dem Spielplatz am …see zu erhöhter Infektionsgefahr kommt.
Zunächst ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin zwischen den Altersgruppen differenziert. Damit folgt sie der von § 1 Abs. 2 der 12. BayIfSMV vorgegebenen Staffelung. Auch bei der hier in Rede stehenden Gruppe der 6-15-Jährigen können SARS-CoV-2-Übertragungen stattfinden: Ansteckungen mit Covid-19 finden in erster Linie über eine Tröpfchen- oder Aerosolemission im Nahfeld (ca. 1,5 Meter) statt. In erster Linie betrifft dies Innenräume. Im Außenbereich hingegen ist die Infektionsgefahr deutlich verringert. Dort kommen Übertragungen insgesamt selten vor und haben einen geringen Anteil am gesamten Transmissionsgeschehen. Bei Wahrung des Mindestabstandes ist die Übertragungswahrscheinlichkeit im Außenbereich aufgrund der Luftbewegung sehr gering (vgl. zum Ganzen RKI – Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, Stand 19.04.2021).
Jedoch ist gerade auf Spielplätzen typischerweise davon auszugehen, dass Kinder einander nahe kommen, miteinander spielen, rufen, lachen, schreien und – bei hoher Frequentierung – zu mehrt Klettergerüste und sonstige Spielvorrichtungen nutzen. Eine strikte Einhaltung von Abständen ist beim Spielen nicht realistisch, zumindest wenn es sich um einen überdurchschnittlich stark besuchten Spielplatz handelt, und widerspricht auch der für das Spielen typischen Interaktion zwischen den Kindern. Die Antragsgegnerin hat insoweit schlüssig von einem erhöhten Personenaufkommen in der letzten Zeit berichtet. Bei diesem „spieltypischen“ Verhalten macht die in Rede stehende Gruppe der 6-15-Jährigen keine Ausnahme. Auch wenn diese – ggf. anders als bis zu 6-Jährigen – eher im Stande sein dürften, Abstandsregeln zu verstehen und einzuhalten, ist es lebensfremd anzunehmen, dass dies im Spielverhalten jederzeit der Fall wäre. Es ist insofern naheliegend, dass es auf dem in Rede stehenden Spielplatz am …see zu vereinzelten Situationen mit Übertragungsgefahr zwischen den dort spielenden 6-15-Jährigen kommt.
Insbesondere sind Kinder dieser Altersgruppe zwar weniger infektiös als Erwachsene und haben zudem eine niedrigere Viruslast. Dennoch können sie sich mit SARS-CoV-2 sowohl infizieren als es auch übertragen, insbesondere an ältere Familienangehörige.
Zusammengefasst ist daher – namentlich aufgrund der hohen Personenaufkommens – davon auszugehen, dass auf dem Spielplatz am …see für 6-15-Jährige eine Gefahr infektionsgefährlicher Kontakte besteht, wenn auch – wegen des Aufenthalts im Außenbereich und der verminderten Infektiosität – eine nur geringe.
(2) Dieser Infektionsgefahr kann durch das Tragen von Alltagsmasken entgegengewirkt werden, was der Antragsteller auch nicht in Zweifel zieht. Auf dem Spielplatz am …see selbst hat der Antragsteller lediglich einen sog. Mund-Nase-Schutz zu tragen, der deutlich durchlässiger und damit auch weniger belastend ist, als z.B. eine FFP-2-Maske. Die Maskenpflicht ist zudem im Verhältnis z.B. zur Schließung des Spielplatzes ein ungleich milderes Mittel.
Trotz der nur geringen Infektionsgefahr wahrt die angegriffene Allgemeinverfügung auch die Grenzen der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne. Denn im Falle der Antragsgegnerin liegen besondere Umstände vor, die es rechtfertigen, auch nur geringen Infektionsgefahren mit Maßnahmen wie der in Rede stehenden Maskenpflicht zu begegnen.
Denn die Antragsgegnerin war von der COVID-19-Pandemie während des gesamten bisherigen Geltungszeitraums der angegriffenen Allgemeinverfügung in besonderer Weise betroffen. Bei Inkrafttreten der Allgemeinverfügung lag der 7-Tage-Inzidenzwert bei 246,6. Er bewegte sich dann auf einen Höchstwert von 296,8 und beträgt zum Zeitpunkt der Entscheidung 216. Damit nahm und nimmt die Antragsgegnerin einen der oberen Plätze im bundesdeutschen Vergleich ein. Um dieser besonders angespannten pandemische Situation effektiv zu begegnen, erscheint es gerechtfertigt, auch geringen Infektionsgefahren entgegenzutreten, die bei einem niedrigeren Infektionsdruck unter Umständen hinzunehmen wären.
Zudem hat die Antragsgegnerin die angegriffene Allgemeinverfügung zeitlich bis zum 30.05.2021 begrenzt – was sie gleichwohl nicht von einer fortlaufenden Bewertung der sich verändernden epidemischen Lage befreit und insofern auch eine frühere Aufhebung der Maskenpflicht nicht hindert. Auch deshalb erscheint die Maßnahme dem Antragsteller nicht unzumutbar.
Vor allem aber steht dem nur geringen Wirkungsgrad der angegriffenen Maßnahme ein seinerseits nur äußerst geringfügiger Grundrechtseingriff gegenüber. Denn im Gebiet der Antragsgegnerin ist der Spielplatz am …see augenscheinlich und nach den Angaben der Antragsgegnerin der einzige, an dem aufgrund des hohen Personenaufkommens eine Maskenpflicht angeordnet wurde. Auf allen anderen Spielplätzen – wie zum Beispiel dem vom Antragsteller nach der eidesstattlichen Versicherung seiner Mutter ebenfalls gern besuchten Spielplatz am …turm – steht es ihm frei, ohne Maske zu spielen. Es ist in keiner Weise ersichtlich oder dargetan, weshalb dem Bedürfnis des Antragstellers nach ungehindertem Spielen ohne Maske auf den Alternativen nicht oder weniger gut nachgekommen werden könnte, als auf dem Spielplatz am …see. Dieser liegt zudem mehrere Kilometer von der Wohnung des Antragstellers entfernt, weshalb auch nicht davon auszugehen ist, dass der Antragsteller keine besser erreichbare Alternative hätte. Die Wahl eines anderen Spielplatzes ist ihm daher ohne weiteres zumutbar, wenn er beim Spielen keine Maske tragen möchte.
cc) Zusammenfassend ist daher die Anordnung einer Maskenpflicht für 6-15-Jährige auf dem Spielplatz am …see trotz der nur geringen Infektionsgefahr aufgrund der besonderen pandemischen Drucksituation in der Stadt … und des nur sehr geringen Eingriffsgewichts zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht zu beanstanden.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.


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