Medizinrecht

Darlegung der Versagung rechtlichen Gehörs

Aktenzeichen  14 ZB 18.33117

Datum:
22.7.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 17745
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3, § 78 Abs. 4 Satz 4
VwGO § 138 Nr. 3

 

Leitsatz

Wenn ein Kläger sein persönliches Erscheinen vor Gericht trotz anwaltlicher Vertretung für unerlässlich hält, muss er, um damit Gebrauch von den ihm verfahrensrechtlich gebotenen Möglichkeiten zur Verschaffung rechtlichen Gehörs zu machen, die Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung oder die Anordnung seines persönlichen Erscheinens vor Gericht beantragen und dabei die für die Notwendigkeit seiner Anwesenheit sprechenden Gründe substantiiert darlegen (im Anschluss an BVerwG, U.v. 30.8.1982 – 9 C 1.81 – DÖV 1983, 247).

Verfahrensgang

M 28 K 17.34339 2018-10-18 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO (Versagung rechtlichen Gehörs) ist nicht in der gebotenen Weise (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) dargelegt bzw. liegt nicht vor.
1. Der Kläger rügt, sein rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil das Verwaltungsgericht trotz des Vertagungsantrags des Klägers aufgrund nachgewiesener Verhandlungsunfähigkeit entschieden habe. Wie dem angegriffenen Urteil auf Seite fünf zu entnehmen sei, sei mit Telefax vom 12. Oktober 2018 ein ärztliches Attest des Dr. D. übermittelt worden, aus dem sich die Verhandlungsunfähigkeit des Klägers explizit ergebe. Der Mitarbeiterin dieses Mediziners sei bei der Ausstellung des Attests ein Fehler unterlaufen, indem sie die weitere Diagnose „LWS-Syndrom“ nicht aufgenommen habe. Dieser Fehler sei durch ein entsprechendes Attest vom gleichen Tag korrigiert worden. Trotz dieses Umstands habe das Verwaltungsgericht davon abgesehen, einen neuen Termin anzuberaumen. Es argumentiere, das persönliche Erscheinen des Klägers sei ohnehin nicht angeordnet worden, weshalb dessen Recht auf rechtliches Gehör auch durch die Anwesenheit der Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung gewahrt gewesen wäre. Hierbei lasse das Verwaltungsgericht außer Betracht, dass der Kläger eine Konversion zum Christentum geltend mache, weshalb seine informatorische Anhörung durch das Gericht für eine Entscheidungsfindung von erheblicher Bedeutung gewesen sei. Für eine korrekte Entscheidungsfindung sei das persönliche Erscheinen des Klägers zwingend notwendig gewesen. Unabhängig davon habe dem Gericht ein Attest über die Verhandlungsunfähigkeit des Klägers vorgelegen, das nicht ohne weiteres übergangen werden könne. Das Gericht hätte jedenfalls darauf hinweisen müssen, dass es weitere Ausführungen des Arztes als notwendig erachte. Da es das Gericht unterlassen habe, den Kläger darauf hinzuweisen, dass es die Schilderung für nicht glaubhaft halte, und es dem Kläger und seiner Prozessbevollmächtigten so auch die Möglichkeit genommen habe, weitere ärztliche Atteste vorzulegen, sei die Entscheidung, den Verlegungsantrag als insgesamt nicht glaubhaft zu würdigen, eine Überraschungsentscheidung. Das Urteil beruhe auch auf der Gehörsverletzung, da mangels gerichtlichen Hinweises ein weiterer Vortrag des Klägers zu anspruchstragenden Tatsachen, die die Zweifel des Gerichts hätten ausräumen können, abgeschnitten worden sei. Im Übrigen könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Verwaltungsgericht eine für den Kläger günstigere Entscheidung hätte treffen können, hätte es diesem durch die prozessual gebotene Form des Vorhalts Gelegenheit gegeben, die Zweifel des Gerichts durch weitere Nachweise und Erläuterungen auszuräumen.
2. Ein Verfahrensmangel ist nach diesem Vortrag nicht ersichtlich. Wenn ein Kläger sein persönliches Erscheinen vor Gericht trotz anwaltlicher Vertretung für unerlässlich hält, muss er, um damit Gebrauch von den ihm verfahrensrechtlich gebotenen Möglichkeiten zur Verschaffung rechtlichen Gehörs zu machen, die Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung oder die Anordnung seines persönlichen Erscheinens vor Gericht beantragen und dabei die für die Notwendigkeit seiner Anwesenheit sprechenden Gründe substantiiert darlegen (vgl. BVerwG, U.v. 30.8.1982 – 9 C 1.81 – DÖV 1983, 247; OVG NW, B.v. 28.6.2012 – 13 A 1158/12.A – juris Rn. 10 f.). Dafür, dass der Kläger diesen Erfordernissen gerecht geworden sein könnte, ist weder etwas vorgetragen noch sonst etwas ersichtlich. Die Nachricht des Klägers vom 11. Oktober 2018 20:59 Uhr, die unter der E-Mail-Adresse einer anderen Person abgesendet worden war und vom Verwaltungsgericht in seinem Urteil als Vertagungsantrag bewertet wurde, kündigte zwar sein Nichterscheinen zur mündlichen Verhandlung und die Zusendung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den nächsten Tag an und war ausschließlich auf gesundheitliche Gründe (Rückenschmerzen) gestützt. Sie benannte aber keine Gründe, weshalb eine Anwesenheit des Klägers in der Verhandlung seines Erachtens trotz seiner anwaltlichen Vertretung notwendig war. Auch der vom Verwaltungsgericht im Urteil gesondert bewertete Schriftsatz der ehemaligen Klägerbevollmächtigten vom 12. Oktober 2018, in dem sie ohne Angabe eigener Gründe mitteilte, den Termin vom 15. Oktober 2018 um 11:30 Uhr nicht wahrzunehmen, und zu ihrer weiteren Ankündigung, der Kläger werde den Termin ebenfalls nicht wahrnehmen, auf ein anliegendes (in der Faxausgabe unleserliches) Attest verwies, enthielt keinerlei Ausführungen zu Gründen, die für die Notwendigkeit der Anwesenheit des Klägers in der mündlichen Verhandlung trotz seiner anwaltlichen Vertretung sprachen.
3. Unabhängig davon ist eine Versagung des rechtlichen Gehörs nicht hinreichend dargelegt i.S.v. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG.
3. 1. Für die Beurteilung einer ordnungsgemäßen Darlegung eines Gehörsverstoßes kann es vorliegend dahin stehen, ob die Äußerungen, welche der Kläger und seine damalige Bevollmächtigte gegenüber dem Verwaltungsgericht zu ihren jeweiligen Teilnahmen an der mündlichen Verhandlung abgegeben haben, getrennt zu bewerten (vgl. Anwaltsgerichtshof Stuttgart, B.v. 4.7.2009 – AGH 15/2009 (II) – juris Rn. 27) oder ob diese Äußerungen in einer Gesamtbetrachtung als ein Terminverlegungsantrag zu sehen waren. Denn jedenfalls hat das Verwaltungsgericht eine getrennte Bewertung dieser Äußerungen vorgenommen. An dieser Vorgehensweise des Verwaltungsgerichts haben sich die Darlegungen des Klägers auszurichten.
3. 2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann von einer Versagung des rechtlichen Gehörs nicht gesprochen werden, wenn der Betroffene oder sein Prozessvertreter es unterlassen haben, Gebrauch von den verfahrensrechtlich gebotenen Möglichkeiten zu machen, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, zu denen ein Terminverlegungsantrag gehört (vgl. BVerwG, U.v. 30.8.1982 – 9 C 1.81 – DÖV 1983, 247). Die Ablehnung eines Antrags auf Terminverlegung kann eine Verkürzung des rechtlichen Gehörs zur Folge haben, wenn dem Antragsteller dadurch die Möglichkeit entzogen wird, sich sachgemäß und erschöpfend zu äußern (vgl. BVerwG, U.v. 30.8.1982 a.a.O. S. 247 m.w.N.).
3. 3. Davon ausgehend ist ein Gehörsverstoß schon deshalb nicht hinreichend dargelegt, weil der Kläger – ohne auf den seinerseitigen, vom Verwaltungsgericht so bewerteten Vertagungsantrag vom 11. Oktober 2018 einzugehen – nicht aufgezeigt hat, dass das Telefax seiner ehemaligen Bevollmächtigten vom 12. Oktober 2018, auf welches er sich stützt, oder der entsprechende, auf dem Postweg nachgefolgte Originalschriftsatz einen Terminverlegungsantrag enthalten haben. Der bereits referierte Inhalt dieses Schriftsatzes (siehe 2.) und der Umstand, dass das der Faxversion dieses Schriftsatzes anliegende Attest inhaltlich nur insoweit erkennbar war, als es am 12. Oktober 2018 von Herrn Dr. D. ausgestellt wurde (VG-Akte S. 48), sprechen dagegen, dem Fax vom 12. Oktober 2018 einen Terminverlegungsantrag zu entnehmen. Damit setzt sich die Antragsbegründung nicht hinreichend auseinander. Das Attest des Herrn Dr. D. vom 12. Oktober 2018, welches der auf dem Postweg nachgefolgten Originalfassung des Schriftsatzes vom 12. Oktober 2018 als Anlage beigefügt war, war zwar lesbar und enthielt die Diagnose einer Magen-Darm-Erkrankung sowie die Aussage, aus ärztlicher Sicht sei der Kläger am 15. Oktober 2018 nicht verhandlungsfähig. Allerdings war diese Aussage des Attests hinsichtlich der Verhandlungsunfähigkeit des Klägers nicht näher substantiiert. Insgesamt war dem Schriftsatz der ehemaligen Klägerbevollmächtigten vom 12. Oktober 2018 ein Antrag auf Terminverlegung, dessen ausdrückliche Stellung jedenfalls von einem Rechtsanwalt zu erwarten wäre, nicht hinreichend deutlich zu entnehmen (vgl. Anwaltsgerichtshof Stuttgart, B.v. 4.7.2009 – AGH 15/2009 (II) – juris Rn. 27). Mit all diesen Aspekten setzt sich wiederum die Antragsbegründung nicht hinreichend auseinander.
3. 4. Soweit der Kläger im Übrigen insbesondere rügt, dem Gericht habe ein Attest über die Verhandlungsunfähigkeit des Klägers vorgelegen, das nicht ohne weiteres übergangen werden könne, es hätte jedenfalls darauf hinweisen müssen, dass es weitere Ausführungen des Arztes als notwendig erachte, so dass es unterlassen habe, ihn darauf hinzuweisen, dass es die Schilderung für nicht glaubhaft halte, und dem Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten so auch die Möglichkeit genommen habe, weitere ärztliche Atteste vorzulegen, weswegen in der Entscheidung, den Verlegungsantrag als insgesamt nicht glaubhaft zu würdigen, eine Überraschungsentscheidung liege, führt das Zulassungsvorbringen nicht zu einer Zulassung der Berufung wegen eines Gehörsverstoßes.
3. 4.1. Grundsätzlich ist die Verhandlungsunfähigkeit durch Vorlage eines ärztlichen Attests nachzuweisen, aus dem sich die Unmöglichkeit der Teilnahme an der Verhandlung ergibt. Wird die Terminverlegung erst unmittelbar vor der anberaumten mündlichen Verhandlung beantragt und mit einer Erkrankung begründet, so muss dieser Hinderungsgrund so dargelegt und untermauert sein, dass das Gericht ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann, ob Verhandlungs- bzw. Reiseunfähigkeit besteht (BVerwG, B.v. 20.4.2017 – 2 B 69.16 – juris Rn. 9; OVG NW, B.v. 1.2.2018 – 4 A 10/18.A – juris Rn. 24). Dies erfordert, dass das Gericht aus den Unterlagen Art, Schwere und das voraussichtliche Andauern der Erkrankung bis zum festgesetzten Termin zur mündlichen Verhandlung entnehmen und so die Frage der Verhandlungsunfähigkeit selbst beurteilen kann. Gerade bei kurzfristig gestellten Anträgen auf Terminverlegung bestehen hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Verhandlungsunfähigkeit (vgl. OVG NW, B.v. 1.2.2018 a.a.O. Rn. 24 m.w.N.; vgl. auch BSG, B.v. 13.8.2015 – B 9 V 13/15 B – juris Rn. 15 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, B.v. 23.4.2019 – 14 ZB 19.31100 – n.v. Rn. 5).
3. 4.2. Davon ausgehend hat der Kläger eine Versagung des rechtlichen Gehörs nicht hinreichend dargelegt, weil er nicht näher ausgeführt hat, inwiefern die durch das Verwaltungsgericht in der Sache erfolgte Anwendung der Grundsätze der referierten Judikatur zur Geltendmachung einer Terminverlegung wegen Verhandlungsunfähigkeit für den Kläger bzw. seine damalige Bevollmächtigte überraschend oder mit der Verletzung einer gerichtlichen Hinweispflicht verbunden gewesen sein könnte. Das Verwaltungsgericht hat keinen Anlass gesehen, dem vom Kläger persönlich per E-Mail vom 11. Oktober 2018 eingereichten Vertagungsantrag stattzugeben, weil der Kläger die von ihm als Vertagungsgrund benannten „Rückenschmerzen“ bis zuletzt nicht durch Vorlage eines ärztlichen Attests glaubhaft gemacht habe (UA S. 4 vorletzte Zeile bis S. 5 zweite Zeile). Insofern hat das Verwaltungsgericht verlangt, dass die Verhandlungsunfähigkeit durch Vorlage eines ärztlichen Attests nachgewiesen wird, wobei diese Anforderung bei entsprechend begründeten Terminverlegungsanträgen von der Rechtsprechung grundsätzlich gestellt wird (vgl. nur BVerwG, B.v. 20.4.2017 – 2 B 69.16 – juris Rn. 9). Soweit das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, nichts anderes folge aus dem mit Telefax vom 12. Oktober 2018 vorgelegten ärztlichen Attest, wonach der Kläger nun allerdings nicht mehr an Rückenschmerzen, sondern an einem Magen-Darm-Infekt leiden solle (UA S. 5 Zeilen 5-8), hat es in der Sache angesichts der ohne weiteres erkennbar divergierenden Angaben des Klägers zur Art seiner Erkrankung letztlich die Glaubhaftmachung der Verhandlungsunfähigkeit abgelehnt, für die der Kläger nach den referierten Grundsätzen ohne eine entsprechende gerichtliche Hinweispflicht selbst verantwortlich gewesen wäre.
3. 4.3. Der Kläger hat unabhängig davon auch nicht hinreichend dargelegt, warum ihm die Glaubhaftmachung seiner Verhandlungsunfähigkeit entgegen den genannten Begründungserwägungen des Verwaltungsgerichts damals gelungen sein sollte und das Verwaltungsgericht daher zu Unrecht in Abwesenheit des Klägers entschieden haben könnte. Insbesondere sein Verweis auf die im Attest vom 12. Oktober 2018 festgehaltene Verhandlungsunfähigkeit genügt dafür angesichts der vom Verwaltungsgericht angeführten divergierenden Angaben des Klägers zur Art seiner Erkrankung nicht. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass dem Verwaltungsgericht die nach seinen Angaben hinsichtlich der weiteren Diagnose „LWS-Syndrom“ korrigierte zweite Fassung des Attests vom 12. Oktober 2018 zugegangen sein könnte. Dafür ist auch nichts ersichtlich, weil sich in der Akte des Verwaltungsgerichts keine entsprechend ergänzte, zweite Fassung des Attests vom 12. Oktober 2018 befindet, diese somit erst im Zulassungsverfahren vorgelegt worden ist.
3. 4.4. Davon abgesehen hat der Kläger nicht ordnungsgemäß dargelegt, dass das Verwaltungsgericht durch eine nicht rechtzeitige Verbescheidung seines Terminverlegungsantrags einen Gehörsverstoß begangen haben könnte. Zwar ist ein Gericht verpflichtet, über einen Terminaufhebungs- bzw. -verlegungsantrag bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung zu entscheiden, wenn eine förmliche, kurze Verbescheidung bis dahin noch technisch durchführbar und zeitlich zumutbar ist. Kommt das Gericht dieser Verpflichtung nicht nach, leidet das Verfahren wegen der Versagung rechtlichen Gehörs an einem wesentlichen Mangel (vgl. BSG, B.v. 3.7.2013 – B 12 R 38/12 B – juris Rn. 10 m.w.N.). Diesbezüglich ordnungsgemäße Darlegungen i.S.v. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG sind dem Zulassungsvorbringen, das den vom Verwaltungsgericht verwendeten Terminus „Vertagungsantrag“ nicht angreift, aber nicht zu entnehmen, und zwar auch nicht insofern, als der Kläger rügt, dem Gericht habe ein Attest über die Verhandlungsfähigkeit des Klägers vorgelegen, das nicht ohne weiteres übergangen werden könne. Denn damit rügt der Kläger – was sich aus dem Kontext seiner unter 3.4. wiedergegebenen Rügen ergibt – nicht die verspätete Verbescheidung eines Terminverlegungsantrags, sondern die Verletzung von Hinweispflichten durch das Verwaltungsgericht, die aus klägerischer Sicht in eine gegen das Verbot der Überraschungsentscheidung verstoßende Würdigung des Attests durch das Verwaltungsgericht gemündet ist. Zudem hat das Verwaltungsgericht nur in der Nachricht des Klägers vom 11. Oktober 2018, die sich zu Rückenschmerzen äußert, einen Vertagungsantrag gesehen, wogegen sich die in der Akte des Verwaltungsgerichts allein enthaltene Fassung des Attests auf andere gesundheitliche Aspekte, nämlich eine Magen-Darm-Erkrankung, bezieht. Auch darauf geht die Antragsbegründung nicht ein.
3. 5. Unabhängig davon ist die Gehörsrüge auch hinsichtlich des oben wiedergegebenen Inhalts des Schriftsatzes vom 12. Oktober 2018 nicht hinreichend dargelegt. Angesichts der ohne Angabe eigener Gründe erfolgten Mitteilung der ehemaligen Klägerbevollmächtigten, an dem Termin zur mündlichen Verhandlung nicht teilzunehmen, liegt die vom Kläger behauptete Gehörsverletzung fern, weil sich die ehemalige Klägerbevollmächtigte ausgehend von ihrem besagten Schriftsatz freiwillig und somit ohne im Sinne des § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhebliche Gründe dazu entschieden hat, nicht an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Eine aus dieser Entscheidung der ehemaligen Klägerbevollmächtigten folgende Beeinträchtigung des rechtlichen Gehörs des Klägers ist daher im Ausgangspunkt ihm selbst zuzurechnen und nicht dem Verwaltungsgericht vorzuwerfen (vgl. § 173 Satz 1 Halbs. 1 VwGO, § 85 Abs. 2 ZPO). Der Kläger legt auch nicht näher dar, inwiefern sich aus dem Gebot rechtlichen Gehörs ein Anspruch seinerseits, zusätzlich zu seiner möglichen anwaltlichen Vertretung selbst persönlich vor Gericht auftreten zu können, ergeben könnte.
4. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger, der dieses Rechtsmittel ohne Erfolg eingelegt hat (§ 154 Abs. 2 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird die angegriffene Entscheidung rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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