Medizinrecht

Eilverfahren, Entziehung der Fahrerlaubnis, Nichtvorlage des geforderten Gutachtens, Fahrt mit einem Fahrrad und 1, 84 Promille, behaupteter Verzicht auf das Gutachten seitens der Behörde, Zeitablauf von 2,5 Jahren zwischen Nichtvorlage und Entziehung;

Aktenzeichen  W 6 S 21.1206

Datum:
13.10.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 42564
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5
FeV § 11 Abs. 8
FeV § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. c
FeV Nr. 8.1 der Anlage 4 zur

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klasse B und alle darin enthaltenen Klassen.
1. Am 1. Juli 2018 gegen 3:10 Uhr fuhr der Antragsteller mit seinem Fahrrad, obwohl er infolge vorangegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig war. Dabei stieß er gegen ein ordnungsgemäß am Fahrbahnrand geparktes Fahrzeug, sodass ein fremder Sachschaden in Höhe von 2.857,77 EUR netto entstand. Der Antragsteller wurde dabei schwer am Kopf verletzt und in ein Krankenhaus gebracht. Eine um 4:09 Uhr durchgeführte Blutentnahme ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,84 Promille. Infolgedessen wurde der Antragsteller mit Strafbefehl des Amtsgerichts Bad Kissingen vom 25. September 2018 (Az.: Cs 15 Js 9027/18) wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 2 StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 35 Tagessätzen verurteilt. Der Strafbefehl ist seit dem 19. Oktober 2018 rechtskräftig.
Unter Bezugnahme auf diesen Sachverhalt forderte das Landratsamt Bad Kissingen (nachfolgend: Landratsamt) mit Schreiben vom 17. Oktober 2018 den Antragsteller auf, gemäß § 3 Abs. 2 FeV und § 46 Abs. 3 FeV i.V.m. § 13 Nr. 2 Buchst. c FeV i.V.m. Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV bis zum 31. Dezember 2018 ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung vorzulegen. Die Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad wecke erhebliche Zweifel an der Eignung des Antragstellers zum Führen von fahrerlaubnisfreien und fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen. Zur Ausräumung dieser Zweifel sei die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen. Folgende Fragestellung sei zu klären: „Ist insbesondere nicht zu erwarten, dass das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann? Ist auch nicht zu erwarten, dass das Führen von fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigende Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann?“ Es wurde darauf hingewiesen, dass das Landratsamt bei nicht oder nicht fristgerechter Vorlage des Gutachtens auf die Nichteignung des Antragstellers nach § 11 Abs. 8 FeV schließen könne.
Am 12. November 2018 erklärte sich der Antragsteller mit einer Begutachtung durch die TÜV Süd Life Service GmbH in Schweinfurt (TÜV Süd) einverstanden. Die übermittelten Fahrerlaubnisunterlagen sandte der TÜV Süd am 16. Januar 2019 zurück an das Landratsamt. Ein Gutachten wurde ausweislich der Akte nicht vorgelegt.
Sodann findet sich in der Behördenakte nachfolgend ein Schreiben des Landratsamts vom 29. Juni 2021, welches Bezug auf die Trunkenheitsfahrt vom 1. Juli 2018 sowie die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens mit Schreiben vom 17. Oktober 2018 nimmt. Der Behörde sei nach aktuellem Aktenstand das Gutachten nicht vorgelegt worden, eine Mitteilung über schlüssige, nachvollziehbare Hindernisgründe sei nicht erfolgt. Durch die damalige Sachbearbeitung sei versäumt worden, das Begutachtungsverfahren abzuschließen bzw. das Entzugsverfahren einzuleiten. Die Trunkenheitsfahrt könne jedoch weiterverfolgt werden, da sie weiterhin rechtskräftig im Fahreignungsregister eingetragen und verwertbar sei. Es werde erneut darauf hingewiesen, dass bei einer Weigerung des Betroffenen, sich untersuchen zu lassen oder das geforderte Gutachten nicht fristgerecht beizubringen, gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen geschlossen werden könne, was zum Entzug der Fahrerlaubnis führe. Der Antragsteller werde daher aufgefordert, spätestens bis zum 14. Juli 2021 das Gutachten vorzulegen. Sollte dies nicht erfolgen, behalte sich die Fahrerlaubnisbehörde vor, ein neues Begutachtungsverfahren oder das Anhörungsverfahren zum Entzug der Fahrerlaubnis einzuleiten.
Ausweislich eines Aktenvermerks meldete sich der Antragsteller persönlich am 8. Juli 2021 telefonisch beim Landratsamt und gab an, das Gutachten Anfang 2019 vorgelegt zu haben und der Sachbearbeiter habe ihm bestätigt, dass dieses positiv gewesen sei. Dem Antragsteller sei jedoch mitgeteilt worden, dass weder in der Fahrerlaubnisakte noch dem elektronischen System Hinweise erkennbar seien, dass es zur Vorlage eines Gutachtens oder einem Gespräch gekommen sei. Der Antragsteller sei gebeten worden, sich einen erneuten Abdruck durch den TÜV Süd ausstellen zu lassen und dies vorzulegen. Zudem sei er darauf hingewiesen worden, dass bei Nichtvorlage des Gutachtens entweder eine neue Begutachtung angeordnet oder das Entzugsverfahrens eingeleitet werde.
Daraufhin zeigte der Bevollmächtigte des Antragstellers seine Vertretung an und trug mit weiterem Schreiben vom 22. Juli 2021 vor, dass der Antragsteller ein Gutachten nicht vorlegen werde. Der zuständige Mitarbeiter habe im Januar 2019 ausdrücklich gegenüber dem Antragsteller geäußert, auf die Vorlage des Gutachtens verzichten zu wollen. Nachdem es offensichtlich seinerzeit nicht vom Landratsamt gewünscht worden sei, verbiete sich nunmehr, das Gutachten vorzulegen.
Mit Schreiben vom 10. August 2021 hörte das Landratsamt den Antragsteller zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 11 Abs. 8 FeV an. Soweit der Antragsteller vorbringen lasse, es sei ein Gutachten zur Verfügung gestellt worden, könne die nicht nachvollzogen werden. Nach Angaben des TÜV Süd habe sich der Antragsteller ausdrücklich nicht damit einverstanden erklärt, dass die Begutachtungsstelle das Gutachten direkt an die Fahrerlaubnisbehörde übersende. Damit könne die Behörde nur durch die Vorlage des Gutachtens durch den Antragsteller selbst Kenntnis davon erlangen. Es sei realitätsfremd, dass sich der Antragsteller weigere, ein angeblich positives Gutachten vorzulegen. Daher werde auch der vom Antragsteller behauptete Verzicht auf Vorlage des Gutachtens seitens der Fahrerlaubnisbehörde bzw. die Ausführungen zum angeblichen Gespräch im Januar 2019 als Schutzbehauptung angesehen. Es wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 27. August 2021 gewährt.
Mit Schreiben vom 26. August 2021 beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers Akteneinsicht und wies erneut darauf hin, dass der Sachbearbeiter in einem persönlichen Gespräch mit dem Antragsteller darauf hingewiesen habe, dass das Verfahren nicht weiter betrieben werde, auf die Vorlage des Gutachtens verzichtet werde und es keine weiteren Maßnahmen gegen den Antragsteller geben werde. Es werde auf Art. 37 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 BayVwVfG verwiesen, wonach ein Verwaltungsakt auch mündlich ergehen könne, wovon das Amt seinerzeit offenbar Gebrauch gemacht habe.
Mit kostenpflichtigem Bescheid vom 15. August 2021 entzog das Landratsamt Bad Kissingen dem Antragsteller die Fahrerlaubnis (Nr. 1) und gab ihm auf, den Führerschein Nr. B752000RB32 unverzüglich abzugeben (Nr. 2). Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 wurde angeordnet (Nr. 3) und für den Fall, dass die Abgabepflicht in Ziffer 2 nicht fristgerecht, spätestens bis zum 24. September 2021 erfüllt wird, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR angedroht (Nr. 4). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zu entziehen gewesen sei, weil er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 46 Abs. 3 FeV erwiesen habe, da er das zu Recht gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV geforderte Gutachten nicht fristgerecht beigebracht habe, § 11 Abs. 8 FeV. Das zur Feststellung der Eignung notwendige Gutachten sei nicht bei der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt worden. Es sei vorliegend auch kein Hinweis ersichtlich, dass, wie zunächst vom Antragsteller behauptet, ein Gutachten bei der Behörde vorgelegt worden sei, ebenso wenig bestünden Anhaltspunkte dafür, dass seitens der Behörde auf dessen Vorlage verzichtet worden sei. Es erschließe sich nicht, weshalb das vorliegende Verwaltungsverfahren abgeschlossen sein solle, nachdem der Abschluss entweder durch Vorlage des angeordneten Gutachtens und/oder im Nachgang durch einen entsprechenden Bescheid erfolge. Ein mündlicher Verwaltungsakt ohne jedweden Hinweis bzw. Bestätigung in schriftlicher Form durch die Behörde erfolge im Fahrerlaubnisrecht nicht. Es könne auch nicht nachvollzogen werden, warum die Vorlage eines nach Aussage des Antragstellers positiven Gutachtens verweigert werde. Von einem Verbot, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge im Straßenverkehr zu führen, werde abgesehen, da dies zum einen eine deutlich geringere Gefahrenquelle für den Straßenverkehr darstelle als das Führen eines motorisierten Fahrzeugs, gleichzeitig aber ein Fahrradfahrverbot einen erheblichen Eingriff in die Bewegungsfreiheit und Lebensgestaltung mit sich brächte. Die Pflicht zur Abgabe des Führerscheins folge aus § 47 Abs. 1 FeV und solle verhindern, dass der Betroffene den Anschein erwecken könne, im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein. Die sofortige Vollziehung sei angeordnet, um sicherzustellen, dass der Antragsteller ab Zustellung des Bescheides kein Kraftfahrzeug mehr führe. Das öffentliche Interesse an der Sicherheit im Straßenverkehr fordere den sofortigen Vollzug und lasse ein privates Interesse an einem Aufschub der Auswirkungen dieser Entscheidung zurücktreten, § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Der Bescheid wurde dem Bevollmächtigten des Antragstellers am 17. September 2021 zugestellt.
2. Hiergegen ließ der Antragsteller am 23. September 2021 Klage erheben (Az.: W 6 K 21.1205), über die noch nicht entschieden ist, und im zugleich erhobenen Eilverfahren beantragen,
die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 15. August 2021 anzuordnen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen unter Wiederholungen des Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren ausgeführt, dass bestritten werde, dass das Verwaltungsverfahren nicht abgeschlossen worden sei. Vielmehr habe der Antragsgegner das Gutachten nicht gewollt. Vielmehr sei in einem Gespräch im Januar 2019 zwischen dem Antragsteller und dem Sachbearbeiter des Landratsamts mitgeteilt worden, dass auf die Vorlage des Gutachtens verzichtet werde. Wie könne es sein, dass zweieinhalb Jahre ins Land gehen, ohne dass der Antragsgegner in irgendeiner Weise habe erkennen lassen, dass das Verwaltungsverfahren noch zu einem Abschluss hätte gebracht werden müssen. Es gebe keinen Grund, dieses Verfahren erneut aufzurufen. Im Übrigen sei die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit in Anbetracht des Ablaufes des Verwaltungsverfahrens absurd. Es sei kein Interesse der Allgemeinheit erkennbar und es sei völlig unverhältnismäßig, dem Antragsteller zu verpflichten, den Führerschein nunmehr ab sofort abzugeben.
Der Antragsgegner, vertreten durch das Landratsamt Bad Kissingen, beantragte,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wurden im Wesentlichen die Ausführungen des angefochtenen Bescheids wiederholt und darüber hinaus vorgebracht, der Antrag sei unbegründet, da der Bescheid rechtmäßig sei und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletze, weshalb das öffentliche Interesse am Vollzug des Bescheids das private Aussetzungsinteresse überwiege. Es sei vorliegend kein Hinweis ersichtlich, dass durch den Antragsteller eine persönliche Vorsprache bei dem Sachbearbeiter stattgefunden habe; außerdem bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Fahrerlaubnisbehörde auf die Vorlage des zur Feststellung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen notwendigen Gutachtens verzichtet habe. Der Erlass eines mündlichen Verwaltungsaktes ohne jedweden Hinweis oder Bestätigung in schriftlicher Form erfolge im Fahrerlaubnisrechts nicht, da der Nachweis der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen rechtssicher geführt werden müsse. Der Bescheid zum Entzug der Fahrerlaubnis sei am 15. September 2021 gefertigt und zur Post gegeben worden. Bei dem aufgeführten Datum „15.08.2021“ handle es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler, was sich ohne weiteres aus der dem Bescheid beigefügten Kostenrechnung vom 15. September 2021 ersehen lasse. Die Akten der ursprünglich befassten Außenstelle seien aufgrund von behördeninternen Umstellungen in der Fahreignungsprüfung an eine andere Dienststelle abgegeben und einer allgemeinen Überprüfung unterzogen worden. Hierbei sei festgestellt worden, dass zu dem vorliegenden Verwaltungsverfahren kein Gutachten vorliege und damit das Verfahren noch nicht abgeschlossen sei. Der Strafbefehl sei rechtskräftig und verwertbar im Fahreignungsregister eingetragen, sodass das Verwaltungsverfahren auch weiterhin betrieben werden könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, auch im Verfahren W 6 K 21.1205, sowie die beigezogene Behördenakte verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg, denn er ist unbegründet.
Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis (Nr. 1 des Bescheids) sowie gegen die Anordnung, den Führerschein beim Landratsamt abzugeben (Nr. 2 des Bescheids), entfällt, da das Landratsamt insoweit den Sofortvollzug angeordnet hat (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 4 ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 21a VwZVG.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen sowie im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO anordnen. Das Gericht prüft, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind. Im Übrigen trifft es eine eigene Abwägungsentscheidung anhand der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO normierten Kriterien. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dann von maßgeblicher Bedeutung, wenn nach summarischer Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts und der Rechtsverletzung des Antragstellers auszugehen ist. Jedenfalls hat das Gericht die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bei seiner Entscheidung mit zu berücksichtigen, soweit diese sich bereits übersehen lassen. Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vollkommen offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen.
1. Der Antragsgegner hat die Anordnung des Sofortvollzugs gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hinreichend begründet. Die Begründung genügt den lediglich formell-rechtlichen Anforderungen. Die Vorschrift des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verlangt eine Darlegung der Gründe, die zu erkennen gibt, dass die Behörde eine Anordnung des Sofortvollzugs im konkreten Fall für ausnahmsweise geboten erachtet (Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 80 Rn. 55). Die Behörde verweist zutreffend auf die Gefahr des Rechtsscheins, den ein vorgezeigter Führerschein trotz entzogener Fahrerlaubnis bei Verkehrskontrollen durch die Polizei erzeugen kann und zeigt damit, dass sie sich des Ausnahmecharakters der Vollzugsanordnung bewusst war.
2. Eine summarische Prüfung der Hauptsache, wie sie im Sofortverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderlich und ausreichend ist, ergibt, dass die Klage des Antragstellers zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung voraussichtlich in der Sache keinen Erfolg haben wird. Auch ist bei Abwägung der Gesamtumstände ein überwiegendes Interesse an der sofortigen Vollziehung zu erkennen.
Zur Vermeidung von Wiederholung verweist das Gericht zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Entziehungsbescheids (§ 117 Abs. 5 VwGO analog). Ergänzend ist Folgendes auszuführen:
2.1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen, finden gemäß § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung. Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen, hat die Fahrerlaubnisbehörde das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 FeV). Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Führer eines Fahrzeugs zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist, finden die Vorschriften der §§ 11 bis 14 entsprechende Anwendung (§ 3 Abs. 2 FeV). Hat der Betreffende ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung ihrer Entscheidung(en) an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV). Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, so darf sie bei ihrer Entscheidung gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Voraussetzung ist allerdings insoweit, dass die Untersuchungsanordnung rechtmäßig ist und die Weigerung ohne ausreichenden Grund erfolgt (BVerwG, U.v. 9.6.2005 – 3 C 25/04 – DAR 2005, 581; BayVGH, B.v. 25.6.2008 – 11 ZB 08.1123 – juris). Im Hinblick darauf, dass eine Gutachtensanordnung mit erheblichen Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht und/oder das Recht auf körperliche Unversehrtheit verbunden ist, aber nicht isoliert mit Rechtsmitteln angegriffen werden kann, kann auf die strikte Einhaltung der vom Verordnungsgeber für die Rechtmäßigkeit einer solchen Anordnung aufgestellten formalen Voraussetzungen nicht verzichtet werden (vgl. BayVGH, B.v. 27.11.2012 – 11 ZB 12.1596 – ZfSch 2013, 177). In materieller Hinsicht setzt die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Untersuchung vor allem voraus, dass sie den Grundsätzen der Anlassbezogenheit und Verhältnismäßigkeit genügt (vgl. BayVGH, B.v. 11.2.2008 – 11 C 08.1030 – juris).
Die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 11 Abs. 8 FeV liegen mit hoher Wahrscheinlichkeit vor. Der Antragsteller hat das vom Landratsamt zu Recht gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV geforderte medizinisch-psychologische Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nicht vorgelegt. Er war in der Gutachtensanordnung des Landratsamts vom 17. Oktober 2018 ausdrücklich auf die Folgen der Nichtbeibringung eines Gutachtens hingewiesen worden.
2.2. Unstreitig lagen die Voraussetzungen für die Anforderungen eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV vor, nachdem der Antragsteller am 1. Juli 2018 nachweislich ein Fahrrad und damit ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,84 Promille geführt hatte. Damit war seitens der Fahrerlaubnisbehörde zwingend ein Gutachten anzuordnen, da § 13 FeV der Behörde bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen kein Ermessen eröffnet und die zutage getretenen Eignungszweifel aufzuklären sind. Die Anordnung vom 17. Oktober 2018 erfolgte unter Beachtung der formellen und materiellen Anforderungen. Mängel in der Begutachtungsanordnung sind weder vorgetragen noch ersichtlich. So ist die Anordnung anlassbezogen, zitiert die zutreffenden Rechtsvorschriften und ordnet die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung an. Die Fragestellung ist geeignet und verhältnismäßig. Die notwendigen Hinweise gemäß § 11 Abs. 6 FeV sowie auf die Rechtsfolge der Nichtbeibringung gemäß § 11 Abs. 8 FeV sind erfolgt. Nachdem der Antragsteller das zu Recht geforderte Gutachten weder innerhalb der in der Gutachtensanordnung vorgegebenen Frist, noch nach erneuter Aufforderung und Fristsetzung mit Schreiben vom 29. Juni 2021 und telefonischer Aufforderung am 8. Juli 2021 vorgelegt hat, war auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen zu schließen und ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 3 FeV i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV.
Auch wenn zwischen der Anordnung des Gutachtens und der Entziehung der Fahrerlaubnis ein nicht unwesentlicher Zeitraum verstrichen ist, ist der bloße Zeitablauf nicht geeignet, die vorliegenden Eignungszweifel an der Fahreignung des Antragstellers zu beseitigen. Soweit der Antragsteller vorbringen lässt, das Landratsamt habe auf eine Vorlage des Gutachtens im Januar 2019 verzichtet und damit sinngemäß eine Verwirkung geltend macht, kann er damit nicht durchdringen.
Dabei kann offen bleiben, ob eine Verwirkung im Rahmen sicherheitsrechtlicher Befugnisse, die nicht im Ermessen der Behörde stehen, überhaupt in Betracht kommt (vgl. BayVGH, B.v. 22.10.2014 – 11 C 14.386; B.v. 7.1.2014 – 11 CS 13.2005; B.v. 22.3.2012 – 11 CS 12.350 – juris), auch wenn die erkennende Kammer dazu tendiert, diese Frage zu verneinen. Denn die Voraussetzungen der Verwirkung liegen nicht vor.
Das Institut der Verwirkung erfordert, dass seit der Möglichkeit der Geltendmachung eines Rechts oder einer Befugnis längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen (BVerwG, U.v. 20.3.2014 – 4 C 11/13 – ZfBR 2014, 690 = juris Rn. 30). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht oder die Befugnis nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht oder die Befugnis nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts oder der Befugnis ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (BVerwG, U.v. 20.3.2014, a.a.O.) Daran fehlt es hier.
Zwar ist dem Antragsteller zuzugestehen, dass seit der Anordnung des Gutachtens am 17. Oktober 2018 und der Entziehung der Fahrerlaubnis mit Bescheid vom 15. August 2021 mit mehr als 2,5 Jahren eine längere Zeitspanne verstrichen ist. Jedoch fehlt es an weiteren Umständen, die ein schutzwürdiges Vertrauen darauf begründen, die Behörde werde von ihrer Befugnis auch künftig keinen Gebrauch machen.
So lässt sich der Fahrerlaubnisakte nichts entnehmen, das auf eine Verfahrenseinstellung hinweisen könnte. Zwischen der Rückgabe der Akten durch den TÜV Süd am 16. Januar 2019 und der Aufforderung, das Gutachten vorzulegen (Schreiben vom 26.6.2021), findet sich weder ein Schreiben noch ein Aktenvermerk oder ein sonstiger Hinweis auf das vom Antragsteller behauptete Gespräch mit dem damals zuständigen Sachbearbeiter. Zutreffend weist das Landratsamt darauf hin, dass es gerade in Fahrerlaubnisangelegenheiten stets einen förmlichen oder zumindest schriftlich dokumentierten Abschluss eines Verfahrens gibt, da die Frage der Fahreignung jederzeit rechtssicher feststellbar sein muss. Schon deswegen kann der Verweis des Bevollmächtigten darauf, dass Verwaltungsakte grundsätzlich auch mündlich ergehen können, vorliegend nur ins Leere gehen, da es an jeglicher Dokumentation desselben fehlt und der Antragsteller diesbezüglich auch nichts vorlegen kann. Ungeachtet dessen entspräche es keiner dem Gericht bekannten Verwaltungspraxis, wenn eine zuvor ergangene mündliche Regelung, die – wie hier – verfahrensrelevant ist, nicht anschließend in der Verfahrensakte dokumentiert würde. Der behauptete Abschluss eines Verfahrens durch einen mündlichen Verwaltungsakt wäre zudem höchst ungewöhnlich, da eine Verfahrenseinstellung grundsätzlich durch förmlichen Verwaltungsakt erfolgt.
Im Ergebnis ist auch das Aussageverhalten des Antragstellers wenig glaubhaft, da es inkonsistent und unplausibel ist. So trug der Antragsteller bei seiner telefonischen Vorsprache am 8. Juli 2021 vor, er habe das geforderte Gutachten vorgelegt und der zuständige Mitarbeiter des Landratsamts habe ihm bestätigt, dass es positiv sei. In diesem Zusammenhang erschließt sich nicht, dass ein positives Gutachten durch den Antragsteller nicht vorgelegt würde und sich nicht in den Akten fände. Von diesem Vorbringen wird im weiteren Verlauf maßgeblich abgewichen. Nunmehr heißt es, der Antragsteller werde das Gutachten nicht vorlegen, da dies seinerzeit nicht gewünscht worden sei, da der Mitarbeiter des Landratsamts dem Antragsteller gegenüber in einem Gespräch im Januar 2019 geäußert habe, auf die Vorlage des Gutachtens verzichten zu wollen (Schreiben des Bevollmächtigten vom 22.7.2021, Antragsbegründung vom 22.9.2021). Ebenso äußert sich der Antragsteller persönlich in seiner eidesstattlichen Erklärung vom 22. September 2021 dahingehend, dass der Mitarbeiter des Landratsamts ihm ausdrücklich mitgeteilt habe, er wünsche nicht die Vorlage des Gutachtens und das Verfahren sei beendet. Es verwundert zudem, wenn einerseits in der Antragsbegründung vom 22. September 2021 davon gesprochen wird, dass das Gespräch zwischen Dezember 2018 und Januar 2019 stattgefunden habe (S. 6), es aber im selben Schreiben etwas später heißt, das entsprechende Telefonat, in dem auf die Vorlage des Gutachtens verzichtet worden sei, habe „unstreitig im Januar 2019“ stattgefunden (S. 8). Hierzu fällt auf, dass der TÜV Süd die Fahrerlaubnisakten erst mit Schreiben vom 16. Januar 2019 die Fahrerlaubnisakte an das Landratsamt zurücksandte. Das Vorbringen des Antragstellers im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens ist nicht mit dessen erstmaliger Einlassung am 8. Juli 2021 zu vereinbaren, wonach ihm der Mitarbeiter des Landratsamts bestätigt habe, das Gutachten sei positiv für den Antragsteller, da dies zwingend voraussetzt, dass das Gutachten zumindest von der Behörde eingesehen werden konnte. Seitens des Antragstellers werden somit verschiedene Varianten eines Vorgangs erzählt, die weder durch Vorlage von Schriftstücken untermauert werden können, noch sich in irgendeiner Form der Verwaltungsakte entnehmen lassen. Das Gericht kommt daher zu der Überzeugung, dass es sich bei dem angeblich seitens der Behörde geäußerten Verzicht auf die Vorlage des Gutachtens um eine Schutzbehauptung des Antragstellers handelt.
Weshalb das Verwaltungsverfahren damals nicht weiter betrieben wurde, lässt sich nicht mehr aufklären. Es kommt jedoch nicht darauf an. Ein Zeitablauf allein vermag nichts an den sich aus der anlassgebenden Tat vom 1. Juli 2018 ergebenden Zweifeln an der Fahreignung des Antragstellers zu verändern. Wie das Landratsamt zu Recht ausführt, ist die Tat nach wie vor im Fahreignungsregister eingetragen und kann verwertet werden. Nachdem die Fahrerlaubnisbehörde das zwingend anzuordnende Gutachten gefordert und der Antragsteller dieses jedoch nicht vorgelegt hat und sich in der Zwischenzeit keine Umstände ergeben haben, die eine andere Beurteilung des Sachverhalts angezeigt ließen, blieb nur der Schluss auf seine Nichteignung, § 11 Abs. 8 FeV.
2.3. Die Pflicht zur Abgabe des Führerscheins (Nr. 2 des Bescheides) ist nicht zu beanstanden. Insoweit wird zur Vermeidung weiterer Wiederholungen auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO entsprechend).
Die Klage hat deshalb bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg.
2.4. Auch bei Abwägung der gegenseitigen Interessen war deshalb kein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs festzustellen. Es ist nicht verantwortbar, den Antragsteller bis zur eventuellen Bestandskraft der Fahrerlaubnisentziehung am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen zu lassen. Es besteht ein erhebliches Interesse der Allgemeinheit, vor Kraftfahrern geschützt zu werden, die ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sind. Die sicherheitsrechtliche Fahrerlaubnisentziehung ist eine präventive Maßnahme zum Schutz der Sicherheit im Straßenverkehr. Sie mag im Einzelfall einschneidende Folgen für die Lebensführung des Betroffenen haben, jedoch können persönliche Härten für den Antragsteller beim Entzug der Fahrerlaubnis, der als sicherheitsrechtliche Maßnahme im Interesse der Allgemeinheit ergeht, nicht berücksichtigt werden. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kommt nur dann in Betracht, wenn hinreichend gewichtige Gründe dafür sprächen, dass der Antragsteller nicht bzw. nicht mehr fahrungeeignet ist und sich abschätzen ließe, dass das von ihm ausgehende Gefahrenpotenzial nicht nennenswert über dem des Durchschnitts aller motorisierten Verkehrsteilnehmer liegt. Dafür bestehen keine Anhaltspunkte. Nachdem der Antragsteller nichts vorgetragen hat, was die im Vorfall vom 1. Juli 2018 zutage getretenen Fahreignungszweifel beseitigen könnte, insbesondere nicht das angeforderte Gutachten vorgelegt hat, ist derzeit von dessen Ungeeignetheit auszugehen. Es überwiegen deshalb die öffentlichen Interessen an der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs und das Interesse, die Teilnahme ungeeigneter Kraftfahrern am Straßenverkehr wirkungsvoll zu verhindern. Sein Antrag bleibt deshalb ohne Erfolg.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
4. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Demnach ist maßgeblich auf die Fahrerlaubnisklasse B abzustellen, die mit dem Auffangstreitwert in Ansatz zu bringen ist. Der Streitwert von 5.000,00 EUR war nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.


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