Medizinrecht

Einholung von Gutachten zur Frage der Berufsunfähigkeit

Aktenzeichen  21 ZB 16.1013

Datum:
28.5.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 12888
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
Satzung der Bayer. Ärzteversorgung § 36
VwGO § 86 Abs. 1, Abs. 2, § 124 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, Abs. 5
GG Art. 103 Abs. 2

 

Leitsatz

1. Ein weiteres Gutachten ist nur dann einzuholen, wenn die vorliegenden Gutachten nicht geeignet sind, dem Gericht die sachlichen Grundlagen zu vermitteln, die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendig sind, beispielsweise wenn ein vorhandenes Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters besteht (Rn. 13). (redaktioneller Leitsatz)
2. Der arbeitsrechtliche Begriff der Arbeitsunfähigkeit und der versorgungsrechtliche Begriff der Berufsunfähigkeit unterscheiden sich: Arbeitsunfähig (infolge von Krankheit) ist ein Arbeitnehmer dann, wenn ein Krankheitsgeschehen ihn außerstand setzt, die ihm nach dem Arbeitsvertrag obliegende Arbeit zu verrichten, oder wenn er die Arbeit nur unter der Gefahr fortsetzen könnte, in absehbarer Zeit seinen Zustand zu verschlimmern. Der Begriff der Berufsunfähigkeit setzt eine Entscheidung voraus, die sich naturgemäß nur auf die Beurteilung eines körperlichen Gebrechens oder einer Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte in Vergangenheit und Gegenwart erstrecken kann und Voraussetzung für die mangelnde Fähigkeit ist, den Beruf auszuüben (Rn. 20). (redaktioneller Leitsatz)
3. Unterbleiben weitere Ermittlungen des Gerichts oder die Einholung anderer Gutachten, so ist das nur dann ein Aufklärungsmangel, wenn sich die weitere Beweiserhebung dem Gericht aufdrängen musste, weil die von der Behörde eingeholten Gutachten durch substantiiertes Vorbringen des Klägers „schlüssig in Frage gestellt“ wurden (Rn. 23). (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 4 K 15.1396 2016-04-06 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 42.233,40 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger gegenüber der beklagten Versorgungsanstalt einen Anspruch auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit hat.
Der am … 1964 geborene Kläger ist seit dem 23. März 1992 Mitglied der Beklagten. Er übt nach einer Tätigkeit als Assistenzarzt und wissenschaftlicher Assistent seit dem 1. Februar 2008 den ärztlichen Beruf nicht mehr aus.
Am 30. Januar 2013 beantragte der Kläger die vorübergehende Einweisung des Ruhegeldes wegen Berufsunfähigkeit vom 1. Mai 2012 und übergab der Beklagten im Verlauf des Verwaltungsverfahrens folgende ärztliche Unterlagen des Klinikums …: einen Entlassungsbericht (Arztbrief) vom 14. März 2013, eine ärztliche Bescheinigung vom 3. April 2013, einen ausgefüllten Arztfragebogen an die … Lebensversicherung vom 28. Juni 2013 (Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie … M…) sowie einen an die … Lebensversicherung gerichteten Befundbericht vom 6. Juni 2013 (Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie … M…).
Die H. Lebensversicherung erkannte gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 8. August 2013 ihre Leistungspflicht aus den bei ihr abgeschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherungen an. Sie war nach Auswertung der ihr vorliegenden Unterlagen zu dem Ergebnis gelangt, dass beim Kläger ein Grad der Berufsunfähigkeit von mindestens 50 v.H. seit dem 5. Juni 2012 aufgrund eines atopischen Ekzems für das allgemeine Berufsbild eines Arztes im Krankenhaus anzusetzen ist und zusätzlich ein entsprechender Grad der Berufsunfähigkeit seit dem 31. Dezember 2012 aufgrund von Erkrankungen aus dem psychischen Formenkreis und von Alkoholabusus besteht.
Mit Bescheid vom 4. August 2015 lehnte die Beklagte den Ruhegeldantrag des Klägers ab und begründete das unter anderem wie folgt: Eine Berufsunfähigkeit im Sinn des § 36 Abs. 1 der Satzung der Bayerischen Ärzteversorgung bestehe beim Kläger nicht. Das ergebe sich aus den im Auftrag der Beklagten angefertigten Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. … B… vom 30. September 2013, der Fachärztin für Dermatologie Dr. med. N. … vom 13. März 2014 und des Facharztes für Dermatologie Dr. med. S. … vom 28. Mai 2015.
Das Verwaltungsgericht Ansbach hat die Klage mit Urteil vom 6. April 2016 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Berufsunfähigkeit sei gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 der Satzung des beklagten Versorgungswerkes in der seit dem Jahr 2012 unverändert geltenden Fassung durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen. Dieser Nachweis sei nicht erbracht. Die bei den Akten befindlichen ärztlichen Unterlagen des Klinikums … träfen keine Feststellungen zur Frage einer Berufsunfähigkeit im hier allein streitgegenständlichen Sinn des § 36 Abs. 1 der Satzung der Beklagten.
Gegen das am 14. April 2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 17. Mai 2016 (Dienstag nach Ostermontag) die Zulassung der Berufung beantragen lassen.
II.
1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1.1 Die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) eines Verstoßes gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 86 Abs. 2 VwGO und gegen die Pflicht des Gerichts, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen (§ 86 Abs. 1 VwGO), liegen nicht vor.
1.1.1 Die Klägerbevollmächtigten sehen den Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung ausweislich des Sitzungsprotokolls zwei Beweisanträge abgelehnt hat. Sie meinen bei Einholung der beantragten ergänzenden Stellungnahme der behandelnden Ärzte des Klinikums … … und/oder Einholung des beantragten fachpsychiatrischen Gutachtens hätte die Berufsunfähigkeit des Klägers festgestellt werden können.
Die Ablehnung eines in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags verstößt gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. BVerwG, B.v. 11.6.2014 – 5 B 19.14 – juris Rn. 18). Mit dem Zulassungsantrag wurde nicht aufgezeigt, dass ein solcher Fall vorliegt.
a) Das Verwaltungsgericht hat den Beweisantrag, ein fachpsychiatrisches Gutachten zur Frage der Berufsunfähigkeit des Klägers im Sinn der Satzung des beklagten Versorgungswerks einzuholen, ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung am 6. April 2016 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, das fachpsychiatrische Gutachten des Dr. B… vom 30. September 2013 sei zur Beurteilung des Sachverhalts ausreichend, weise keine inneren Widersprüche auf und werde vom Kläger nicht konkret in Frage gestellt.
Die so begründete Ablehnung des Beweisantrags steht im Einklang mit dem Prozessrecht. Das Verwaltungsgericht war verfahrensrechtlich nicht gehindert, auch die im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten im Wege des Urkundenbeweises als Urteilsgrundlage zu verwerten. Über Art und Zahl weiter einzuholender Sachverständigengutachten hatte es nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (§ 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO). Es wäre nur dann verpflichtet gewesen, ein weiteres Gutachten einzuholen, wenn die vorliegenden Gutachten nicht geeignet gewesen wären, dem Gericht die sachlichen Grundlagen zu vermitteln, die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendig sind. Das ist etwa der Fall, wenn ein vorhandenes Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters besteht (vgl. BVerwG, B.v. 6.11.2014 – 2 B 97.13 – juris Rn. 22 und B.v. 4.12.1991 – 2 B 135.91 – juris Rn. 2).
Mit dem Zulassungsantrag ist kein Mangel des von dem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. … B. erstellten Gutachtens vom 30. September 2013 aufgezeigt, der eine weitere psychiatrische Begutachtung des Klägers erforderlich gemacht hätte.
Die Klägerbevollmächtigten wenden insoweit ein, obgleich Feststellungen rückwirkend für den Zeitraum ab dem 1. Mai 2012 zu treffen gewesen seien, äußere sich das Gutachten lediglich zu den gegenwärtigen Leistungseinschränkungen.
Der damit erhobene Vorwurf, das Gutachten sei nicht geeignet, dem Verwaltungsgericht die sachlichen Grundlagen zu vermitteln, die es für die richterliche Überzeugungsbildung benötigt habe, trifft nicht zu. Der Gutachter beantwortete die mit Schreiben der Beklagten vom 12. August 2013 formulierte Frage, „ob und gegebenenfalls seit wann und für welche Dauer im vorliegenden Fall Berufsunfähigkeit im Sinn der Satzung gegeben ist“, ohne zeitliche Einschränkung dahin, dass beim Kläger eine Berufsunfähigkeit im Sinne der Satzung nicht besteht. Auch sonst lässt das Gutachten erkennen, dass der Sachverständige den gesamten maßgebenden Zeitraum in den Blick nahm, mithin eine Berufsunfähigkeit des Klägers im Sinne des § 36 Abs. 1 der Satzung des beklagten Versorgungswerkes ab dem 1. Mai 2012 verneinte. Das Gutachten stützt sich ausweislich seiner einleitenden Feststellungen auf die eigene ambulante Untersuchung des Klägers am 26. September 2013 sowie auf die von der Beklagten übersandten Unterlagen. Es berücksichtigt damit auch, dass die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie … M… im Arztfragebogen vom 28. Juni 2013 eine Arbeitsunfähigkeit ununterbrochen seit dem Jahr 2008 als gegeben ansah. Der Umstand, dass das Gutachtenergebnis auf einer rückschauenden Betrachtung beruht, zeigt sich auch an den gutachterlichen Feststellungen, bei dem Kläger sei zu keinem Zeitpunkt eine medikamentöse antidepressive Therapie erforderlich gewesen und Hinweise für eine endogene oder Major-Depression seien zusammenfassend nicht vorhanden gewesen. Mithin handelt es sich bei der Aussage des Gutachters, durch die frühere depressive Erkrankung seien „gegenwärtig“ keine Leistungseinschränkungen zu berücksichtigen, lediglich um einen Teilaspekt, der für sich genommen keinen Rückschluss auf den zeitlichen Rahmen erlaubt, den die gutachterliche Beurteilung umfasst.
b) Den in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gegebenen Beweisantrag, bei den ärztlichen Gutachtern des Klinikums … eine ergänzende Stellungnahme dazu einzuholen, ob diese dem Kläger Berufsunfähigkeit im Sinn der Satzung des beklagten Versorgungswerks attestieren wollten bzw. attestiert haben, hat das Verwaltungsgericht ebenfalls abgelehnt und ausgeführt: Die von der Beklagtenseite eingeholten drei Fachgutachten zur Frage der Berufsunfähigkeit des Klägers im Sinn der Satzung des Versorgungswerks seien zur Beurteilung des Sachverhalts ausreichend; sie wiesen keine Widersprüche untereinander auf und deren Richtigkeit sowie Verwertbarkeit sei vom Kläger nicht konkret in Frage gestellt worden.
Diese Begründung ist ebenfalls prozessrechtlich nicht zu beanstanden. Die vom Kläger vorgelegten ärztlichen Unterlagen stellen die Eignung der vom Verwaltungsgericht zur Beurteilung der Berufsunfähigkeit des Klägers verwerteten Fachgutachten nicht in Frage.
Der Arztbrief des Klinikums … vom 14. März 2013 gibt in erster Linie einen zusammenfassenden Überblick über den Status des Klägers bei der Entlassung, einen Rückblick über den Krankheitsverlauf und die veranlasste Therapie, besagt aber nichts zur Frage der Berufsunfähigkeit.
Die ärztliche Bescheinigung des Klinikums vom 3. April 2013 bestätigt nach Wiedergabe der beim Kläger erhobenen Diagnosen lediglich, dass er am 6. Februar 2013 arbeitsunfähig entlassen wurde und die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich länger als 6 Monate andauern werde. Für eine Berufsunfähigkeit im Sinn der Satzung der Beklagten lässt sich dem schon deshalb nichts entnehmen, weil sich der arbeitsrechtliche Begriff der Arbeitsunfähigkeit und der versorgungsrechtliche Begriff der Berufsunfähigkeit unterscheiden. Arbeitsunfähig (infolge von Krankheit) ist ein Arbeitnehmer dann, wenn ein Krankheitsgeschehen ihn außerstand setzt, die ihm nach dem Arbeitsvertrag obliegende Arbeit zu verrichten, oder wenn er die Arbeit nur unter der Gefahr fortsetzen könnte, in absehbarer Zeit seinen Zustand zu verschlimmern. Der hier maßgebende, versorgungsrechtlich relevante Begriff der Berufsunfähigkeit (als Voraussetzung für die Zuerkennung des Berufsunfähigkeitsruhegelds) setzt eine Entscheidung voraus, die sich naturgemäß nur auf die Beurteilung eines körperlichen Gebrechens oder einer Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte in Vergangenheit und Gegenwart erstrecken kann und Voraussetzung für die mangelnde Fähigkeit ist, den ärztlichen Beruf auszuüben (vgl. BayVGH, B.v. 7.4.2006 – 9 ZB 05.2587 – juris Rn. 18).
Schließlich ist auch der ärztliche Befundbericht des Klinikums … … vom 6. Juni 2013, den die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie … M… für die … Lebensversicherung verfasst hat, nicht geeignet, die Richtigkeit der dem Verwaltungsgericht vorliegenden Fachgutachten in Frage zu stellen. Zwar führt die Fachärztin zur „Beurteilung der Berufsunfähigkeit“ aus, der Kläger sei derzeit sicher nicht arbeitsfähig und belastbar in seinem Arztberuf. Allerdings fehlt es ersichtlich an den erforderlichen Feststellungen zu den in Bezug auf den Kläger erhobenen Befunden und den daraus für das Fachgebiet der Psychiatrie abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Berufsunfähigkeit des Klägers im Sinn der Satzung der Beklagten. Damit lässt sich dem Befundbericht nicht nachvollziehbar entnehmen, ob für den Kläger die Möglichkeiten einer Ausübung des ärztlichen Berufs krankheitsbedingt so stark eingeschränkt sind, dass diesem Beruf eine existenzsichernde Funktion – womit nicht die Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards gemeint ist – nicht mehr zukommen kann, auch wenn die Verrichtung einzelner ärztlicher Tätigkeiten noch möglich ist (vgl. dazu BayVGH, B.v. 9.8.2019 – 21 ZB 17.928 – juris Rn. 26 und B.v. 7.4.2006 – 9 ZB 05.2587 – juris Rn. 16). Darin fügt sich ein, dass die Fachärztin im Befundbericht ausdrücklich festgestellt hat, sie sehe sich nicht in der Lage, einen genauen Prozentsatz der Berufsunfähigkeit anzugeben.
1.1.2 Das Verwaltungsgericht hat seine aus § 86 Abs. 1 VwGO folgende Verpflichtung, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, nicht verletzt.
Der Amtsermittlungsgrundsatz verwehrt es dem Gericht nicht, für seine tatsächlichen Feststellungen auch das Vorbringen der Beteiligten zu verwerten, soweit es ihm überzeugend erscheint und es nicht durch anderweitiges Parteivorbringen schlüssig in Frage gestellt ist. Deshalb bedeutet es für sich allein keinen Verfahrensmangel, wenn sich das Gericht zur Feststellung des Sachverhalts – wie hier – auf Sachverständigengutachten stützt, welche die Behörde in das Verfahren eingeführt hat. Unterbleiben weitere Ermittlungen des Gerichts oder die Einholung anderer Gutachten, so ist das nur dann ein Aufklärungsmangel, wenn sich die weitere Beweiserhebung dem Gericht aufdrängen musste, weil die von der Behörde eingeholten Gutachten durch substantiiertes Vorbringen des Klägers „schlüssig in Frage gestellt“ wurden (vgl. BVerwG, U.v. 8.6.1979 – 4 C 1.79 – juris Rn. 21 und U.v. 9.3.1984 – 8 C 97.83 – NJW 1984, 2645).
Das mit dem Zulassungsantrag Dargelegte zeigt einen solchen Aufklärungsmangel nicht auf. Das Verwaltungsgericht musste die von dem Kläger in das Verfahren eingebrachten ärztlichen Unterlagen nicht zum Anlass nehmen, zur Frage der Berufsunfähigkeit des Klägers trotz der vorliegenden fachärztlichen Gutachten weitere Ermittlungen anzustellen. Insoweit wird auf das unter Nr. 1.1.1 Dargelegte verwiesen.
1.2 Das von dem Kläger innerhalb der Begründungsfrist Dargelegte, auf dessen Prüfung der Senat im Grundsatz beschränkt ist, rechtfertigt es nicht, die Berufung wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
Die Klägerbevollmächtigten wenden ein, bereits mit der Klageschrift sei vorgetragen worden, das Gutachten des Sachverständigen Dr. med. B… habe sich nur zu den „gegenwärtigen“ Leistungseinschränkungen geäußert, obgleich Feststellungen rückwirkend für den Zeitraum ab dem 1. Mai 2012 zu treffen gewesen seien. Bei der für die … am 8. Juni 2013 erstellten Bescheinigung (des Klinikums … …) sei zur Frage der Berufsunfähigkeit ärztlich festgestellt worden: Der Kläger „… ist derzeit sicher nicht arbeitsfähig und belastbar in seinem Arztberuf. Einen genauen Prozentsatz der Berufsunfähigkeit anzugeben, sehe ich mich nicht in der Lage“. Damit hätte für die Beklagte Anlass bestanden, das in der mündlichen Verhandlung beantragte Sachverständigengutachten oder die ergänzende Stellungnahme einzuholen.
Daraus ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils, wie sich aus dem zu 1.1 Ausgeführten ergibt.
1.3 Die Rechtssache hat nicht die mit dem Zulassungsantrag geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
Die von den Klägerbevollmächtigten aufgeworfene Grundsatzfrage, „ob eine Ablehnung eines im Verhandlungstermin beantragten Sachverständigengutachtens bzw. einer ergänzenden Stellungnahme durch das Gericht unter Hinweis auf das Vorliegen von Gutachten, die bereits von der Gegenpartei eingeholt wurden, rechtmäßig ist, ist nicht klärungsbedürftig. Sie ist wie unter 1.1.1 aufgezeigt durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt.
2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Nr. 14.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 18. Juli 2013 (abgedr. in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, Anhang).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 6. April 2016 rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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