Medizinrecht

Entgültiges Nichtbestehen einer Modulprüfung – Keine Prüfungsunfähigkeit bei Antreten der Prüfung in Kenntnis der Erkrankung

Aktenzeichen  M 3 K 15.5662

Datum:
19.1.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
Prüfungs- und Studienordnung (PStO) § 28 Abs. 2
PStO § 26 Abs. 7

 

Leitsatz

Ein Rücktritt von der Prüfung ist auch nach Abschluss der Prüfung möglich, sofern der Prüfling seine Prüfungsunfähigkeit erst nach Ablegung der Prüfung kennen konnte. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 17. November 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Fortsetzung des Studiums im Bachelorstudiengang Politikwissenschaften (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Die Beklagte hat das endgültige Nichtbestehen der Modulprüfung P 8 in rechtmäßiger Weise auf § 11 Abs. 4 der Prüfungs- und Studienordnung der …Universität München für den Bachelorstudiengang Politikwissenschaften vom 24. März 2010, zuletzt geändert durch Satzung vom 12. Juli 2011 – im Folgenden: PStO – gestützt (1.), für die Klägerin bestand keine Prüfungsunfähigkeit aus nicht selbst zu vertretenden Gründen, die zu einem Rücktritt hätte führen können (2.) und für die Beklagte bestand auch keine Verpflichtung zur Anrechnung von Prüfungsleistungen aus einem vorhergehenden Studium der Klägerin (3.).
1. Gemäß § 11 Abs. 4 S. 2 PStO sind Modulprüfungen oder Modulteilprüfungen endgültig nicht bestanden, wenn sie ganz oder teilweise abgelegt, aber nicht bestanden wurden und keine Wiederholungsmöglichkeit mehr besteht. Wenn eine Modulprüfung, wie hier die Modulprüfung P8 Europa, aus verschiedenen Teilleistungen besteht, ist die Modulprüfung insgesamt nicht bestanden, wenn eine der Teilleistungen nicht bestanden ist, § 11 Abs. 3 S. 3 PStO. Die Klägerin hat die hier streitgegenständliche Modulprüfung P 8 „Entscheidungsfindung in der Europäischen Union“ nicht bestanden, da ihre Klausur sowohl im ersten Versuch am 14. Juli 2016 als auch im zweiten Versuch, der ersten Wiederholung, mit der Note 5,0 „nicht ausreichend“ bewertet wurde. Es bestand auch keine weitere Wiederholungsmöglichkeit; § 11 Abs. 6 PStO sieht vor, dass jede nicht bestandene Modulprüfung oder Modulteilprüfung vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in Anlage 2/Spalte 17 einmal in einem beliebigen regulären Termin wiederholt werden kann. Anlage 2/Spalte 17 sieht keine abweichende Regelung vor und die einmalige Wiederholungsmöglichkeit fand statt.
Gegen die Bewertung ihrer Prüfungsleistung mit der Note „nicht ausreichend“ wurden keine Einwände erhoben.
2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Annullierung der Prüfung und Fortsetzung des Studiums. Gemäß § 28 Abs. 1 PStO wird bei Rücktritt von einer Prüfung, die bereits angetreten ist, die Note „nicht ausreichend“ erteilt, es sei denn, der Rücktritt erfolgte aus vom Studierenden nicht zu vertretenden Gründen. Die Klägerin hat weder für den ersten Prüfungstermin am 14. Juli 2015 (2.1), noch für die Wiederholungsprüfung am 28. September 2015 (2.2) eine Prüfungsunfähigkeit aus einem nicht selbst zu vertretenen Grund begründen können, der das endgültige Nichtbestehen hätte verhindern können. Gemäß § 28 Abs. 2 S.1 PStO muss der Grund für den Rücktritt oder das Versäumnis beim Prüfungsamt unverzüglich schriftlich geltend und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden; die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt nicht (§ 28 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 11 Abs. 5 S. 4 PStO).
2.1 Die Prüfungsunfähigkeit für die Erstprüfung am 14. Juli 2015 wurde nicht glaubhaft dargelegt.
Das Attest vom 25. November 2015, das eine hochfieberhafte Entzündung mit starken Kopfschmerzen vom 6. – 14. Juli 2015 bescheinigt, wurde bereits nicht unverzüglich im Sinne des § 28 Abs. 2 S. 1 PStO vorgelegt. Hierzu hätte es alsbald ohne weitere Verzögerung zum frühestmöglichen, der Klägerin zumutbaren Zeitpunkt vorgelegt werden müssen. Dies ist hier nicht geschehen; das Attest wurde erstmals im Rahmen des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz am 28. April 2016 eingereicht, also 9 Monate nach dem Prüfungstag. Die Klägerin trat somit die streitgegenständliche Prüfung in Kenntnis ihrer Erkrankung an, ohne während oder unmittelbar nach der Bearbeitung der Klausur auf ihre mögliche Prüfungsunfähigkeit hinzuweisen. Sie wartete vielmehr, bis die Prüfung korrigiert und die Bewertung bekanntgegeben war, und ging erst vier Monate nach der Prüfung, am 25. November 2015 zum Arzt. Dies war zweifellos verspätet und genügt nicht der in § 28 Abs. 2 S.1 PStO normierten Unverzüglichkeit.
Vorliegend kommt auch kein nachträglich erfolgter Prüfungsrücktritt nach Abschluss der Prüfung wegen unerkannter Prüfungsunfähigkeit in Betracht. Entsprechend allgemeinen Grundsätzen des Prüfungsrechts ist ein Rücktritt von der Prüfung nicht nur im Falle einer ausdrücklich geregelten, bereits vor oder während der Prüfung einsetzenden Prüfungsunfähigkeit möglich, sondern muss auch nach Abschluss der Prüfung möglich sein, sofern der Prüfling seine Prüfungsunfähigkeit erst nach Ablegung der Prüfung erkennen konnte. Denn durch die Prüfung soll die wirkliche Befähigung des Studierenden festgestellt werden. Es widerspräche daher dem – das Prüfungsrecht beherrschenden und verfassungsrechtlich gewährleisteten – Grundsatz der Chancengleichheit, einen Teilnehmer an einem Prüfungsergebnis festzuhalten, das durch eine von ihm zunächst nicht erkannte erhebliche Störung seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wurde (vgl. BayVGH, U.v. 16.4.2002 – 7 B 01.1889 – juris Rn. 17). Der nach Abschluss der Prüfung erfolgte, auf Prüfungsunfähigkeit gestützte Rücktritt von einer Prüfung kann deshalb besonders leicht die Chancengleichheit gegenüber anderen Prüflingen verletzen, weil ein Rücktritt nach abgeschlossener Prüfung einem Prüfling eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance verschaffen kann. Dieser Gefahr für die Chancengleichheit wird dadurch begegnet, dass bei der nachträglichen Geltendmachung der Prüfungsunfähigkeit an die Unverzüglichkeit des Rücktritts ein strenger Maßstab anzulegen ist. Denn es ist Sache des Prüflings, sich grundsätzlich vor Beginn der Prüfung Klarheit darüber zu verschaffen, ob seine Leistungsfähigkeit durch die Krankheit erheblich beeinträchtigt ist und ggf. hieraus unverzüglich die in der jeweiligen Prüfungsordnung vorgesehenen Konsequenzen zu ziehen; dies gilt auch für die krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit (BVerwG, U.v. 7.10.1988 – 7 C 8/88 – juris Rn. 12). Nur dadurch kann ein Missbrauch des Rücktrittsrechts verhindert werden. Die Geltendmachung der Prüfungsunfähigkeit nach Kenntnis des Teilnehmers vom Ergebnis, insbesondere wenn die Prüfung nicht bestanden wurde, birgt diese Missbrauchsgefahr in ganz besonderem Maße; die Rücktrittserklärung muss daher zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt abgegeben werden, zu dem sie vom Prüfling zumutbarer Weise hätte erwartet werden können (BVerwG, U.v. 7.10.1988, a.a.O. Rn. 12 f).
Ein nachträglich erfolgter Prüfungsrücktritt wegen unerkannter Prüfungsunfähigkeit kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin ihre Prüfungsunfähigkeit bereits am Tag der Prüfung hätte erkennen können. Das Attest bescheinigt ihr eine fieberhafte Entzündung und starke Kopfschmerzen, also eine offensichtlich erkennbare Krankheit. Daher beruft sich die Klägerin auch gar nicht auf eine unerkannte Prüfungsunfähigkeit.
Die vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Siemens Betriebskrankenkasse vom 10. Juli 2015 genügt bereits nicht der nach § 28 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 11 Abs. 5 S. 4 PStO vorgegebenen Anforderung an ein ärztliches Attest; hiernach genügt die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausdrücklich nicht. Im Übrigen wurde die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erst mit dem „Bittschreiben“ vom 19. Dezember 2016 der Beklagten, also nicht unverzüglich vorgelegt; sie bescheinigt des Weiteren eine Arbeitsunfähigkeit vom 6. bis voraussichtlich 10. Juli 2015 und deckt somit nicht den Prüfungstag ab.
Die übrigen, ebenfalls verspätet eingereichten Atteste vom 5. Februar 2015 und vom 21. Mai 2015 betreffen nicht den Prüfungstag am 14. Juli 2015.
2.2 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Genehmigung des Rücktritts von der Wiederholungsprüfung am 28. September 2015. Hier scheitert es nicht nur an der Unverzüglichkeit der Geltend- und Glaubhaftmachung, sondern auch an einer ärztlich attestierten Prüfungsunfähigkeit am streitgegenständlichen Prüfungstag.
Dem Attest vom 2. Februar 2016 zufolge, stellte sich die Klägerin zum ersten Mal am 19. Januar 2016 in der Praxis vor; diagnostiziert wird eine Anpassungsstörung und eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome. Eine Aussage dazu, dass die Erkrankung bereits am Prüfungstag, am 28. September 2015 bestand oder bestanden haben könnte, findet sich nicht. Für den 5 Monate zurückliegenden Prüfungstag wird somit keine Erkrankung bescheinigt. Zwar liegen die die Erkrankung auslösenden Ereignisse bereits am Anfang des Jahres 2015 (Februar = Schilddrüsen-OP und April = Tod der Großmutter), doch das Attest legt den Beginn der diagnostizierten Erkrankung auch nicht mit dem Eintritt des Trauerfalls fest, sondern führt diesen lediglich in einer Kette von Symptomen auf. Somit wurde bereits keine Prüfungsunfähigkeit dargelegt. Zudem wurde das Attest erstmals im Rahmen des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz, am 28. April 2016 – mithin 7 Monate nach der streitgegenständlichen Prüfung und damit verspätet eingereicht.
Auch hier kommt kein nachträgliches Geltendmachen unerkannter Prüfungsfähigkeit in Betracht. Dem Attest ist, wie bereits dargelegt, keine nachweisliche Erkrankung am 28. September 2015 zu entnehmen. Mangels Erkrankung erübrigt sich die Prüfung der weiteren Voraussetzung, wonach die Klägerin ihre Prüfungsunfähigkeit am 28. September 2015 nicht hätte erkennen dürfen.
3. Schließlich kann auch keine Anrechnung von Prüfungsleistungen aus anderen Studien an Stelle der Absolvierung des Pflichtmoduls P 8 erfolgen.
Gemäß § 26 Abs. 3 PStO werden Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die an ausländischen Hochschulen erbracht worden sind, in der Regel anerkannt, außer sie sind nicht gleichwertig; gleichwertig wären sie, wenn sie in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen dieses Bachelorstudiengangs an der Beklagten im Wesentlichen entsprechen (§ 26 Abs. 4 S. 1 PStO).
3.1 Das von der Klägerin bei ihrer Einschreibung für das Bachelorstudium Politikwissenschaft für das Wintersemester 2014/2015 vorgelegte Dokument „Akademische Bescheinigung No 002461“ der … Nationalen Universität (***) ist nicht geeignet, die Gleichwertigkeitsprüfung nach § 26 Abs. 4 PStO vorzunehmen. Es dokumentiert, dass die Klägerin vom 1. August 2005 bis zum 12. September 2008 an der Fakultät für Philosophie der … studiert hat und zählt sämtliche Fächer auf, in denen die Klägerin Prüfungen und Zwischenprüfungen abgelegt hat. Die Klägerin beruft sich hierbei auf eine Prüfung mit dem Titel „Politische Entwicklungen in der Welt“. Konkretisierungen zum Lehrinhalt dieser und der übrigen aufgelisteten Prüfungen sind der Bescheinigung nicht zu entnehmen. Das Gericht teilt daher die Einschätzung der Beklagten, dass eine Gleichwertigkeit der im streitgegenständlichen Pflichtmodul P 8 zu vermittelnden Kompetenzen mit den in der Prüfung „Politische Entwicklungen in der Welt“ bereits erworbenen Kompetenzen auf dieser Grundlage nicht feststellbar war. Den inhaltlichen Anforderungen für eine Anerkennung wurde mit diesem Dokument nicht Genüge getan.
3.2 Doch auch das erstmals im Rahmen der Klage in einer deutschen Übersetzung vorgelegte Dokument „Bestätigung für die Teilnahme und bestandene Prüfung im Fach „Politische Entwicklungen in der Welt““ des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft der Russischen Föderation führt nicht zu einer Anrechnung der Prüfungsleistung auf das Modul P 8, da es nicht in der vorgeschriebenen Frist des § 26 Abs. 7 S. 1 PStO eingereicht wurde. Gemäß § 26 Abs. 7 S. 1 PStO sind die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen von den Studierenden spätestens am Ende des ersten nach der Immatrikulation in diesem Bachelorstudiengang an der Beklagten verbrachten Semesters beim Prüfungsausschuss einzureichen. Die Klägerin hat das Dokument – sowohl das undatierte Original in russischer Sprache, als auch die am 12. April 2016 ausgestellte Übersetzung – erst im Rahmen des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz am 28. April 2016 vorgelegt und damit nach Ablauf des ersten Semesters, das für die Klägerin auf den 31. März 2015 – Ende des Wintersemesters 2014/2015 – fiel. Die „neue“ Bescheinigung vom 12. April 2016 hätte laut interner Stellungnahme der Beklagten vom 11. Mai 2016 und Aussage in der mündlichen Verhandlung zwar inhaltlich den Anerkennungsvoraussetzungen des § 26 Abs. 4 PStO genügt; die Anrechnung war jedoch aufgrund der vorgeschriebenen Frist des § 26 Abs. 7 S. 1 PStO unzulässig.
Auf die Einhaltung der Frist des § 26 Abs. 7 S. 1 PStO konnte auch nicht verzichtet werden, ohne das Gebot der Chancengleichheit zu verletzen. Denn das anrechnungsfähige Dokument wurde nicht nur nach der Frist des § 26 Abs. 7 S. 1 PStO, sondern auch nach der Bekanntmachung der erzielten Ergebnisse beider Prüfungen eingereicht. Eine nachträgliche Anerkennung wäre eine Besserstellung gegenüber demjenigen, der vor Ablegung der Prüfung die Anerkennung hatte vornehmen lassen und somit auf die Möglichkeit zur Notenverbesserung verzichtet hat. § 11 Abs. 8 PStO schließt ausdrücklich eine Notenverbesserung aus; dieser Grundsatz würde unterlaufen werden, wenn ein Studierender seine Prüfung trotz anrechnungsfähiger Leistung antreten und deren Ausgang abwarten könnte, um dann – im Falle einer nicht eingetretenen Verbesserung – zu entscheiden, die Anrechnung doch vornehmen zu lassen.
Der Vortrag der Klägerin, das Dokument wäre aufgrund der politischen Verhältnisse auf der Krim nicht innerhalb der vorgesehenen Frist beizutreiben gewesen, sodass die Ursache für die Verspätung von ihr unverschuldet gewesen wäre, führt nicht zu einem Härtefall, der einen ausnahmsweisen Verzicht der Fristeinhaltung rechtfertigen könnte. Zum einen ist das Originaldokument undatiert, sodass es nicht belegen kann, dass es nicht doch bereits zu einem früheren Zeitpunkt, z.B. vor dem Antritt der streitgegenständlichen Prüfungen, ausgestellt wurde. Zum anderen hat die Klägerin zu keinem Zeitpunkt, insbesondere nicht vor den Terminen der streitgegenständlichen Prüfungen am 14. Juli und 28. September 2015, auf Schwierigkeiten beim Beibringen des Anrechnungsdokuments hingewiesen. So hätte die Klägerin etwa vor den Prüfungen auf die problematischen Umstände hinweisen können und sich eine Fristverlängerung erbitten können. Stattdessen nahm sie an den Prüfungen teil, ohne die beabsichtigte Anerkennung anzukündigen.
3.3 Schließlich kommt auch keine Anerkennung von anderen bereits erbrachten Prüfungsleistungen in Betracht. Es wird nicht klar, um welche anrechnungsfähige Prüfung es sich bei der im Schriftsatz der Klägerin vom 25. April 2016 im Eilverfahren (M 3 E 16.1942) vorgetragenen Modulprüfung „Einführung in die Politikwissenschaft P“ der … handeln könnte. Vorgetragen wird schließlich ein an der Hochschule für Politik erfolgreich absolvierter Grundkurs „Das Grundgesetz der BRD“, der auf das Modul P 2 „Einführung in das politische System Deutschlands“ angerechnet hätte werden sollen; für die streitgegenständliche Modulprüfung ist diese Frage jedoch unerheblich.
Aus den dargestellten Gründen war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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