Medizinrecht

Entziehung der Fahrerlaubnis, Alkoholabhängigkeit (möglicher Rückfall), angefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten nicht beigebracht, Fragestellung mit offenbarer Unrichtigkeit

Aktenzeichen  W 6 S 22.76

Datum:
2.2.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 9290
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5
FeV § 46 Abs. 1
FeV § 13 S. 1 Nr. 2e
FeV Nr. 8.3 der Anlage 4 zur
FeV § 11 Abs. 8

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit des Entzugs seiner Fahrerlaubnis.
1. Der Antragsteller (geb. …1973) ist im Besitz der Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S (ausgehändigt am 4.8.2005).
Durch eine Mitteilung der PI Sch. wurde der Fahrerlaubnisbehörde beim Landratsamt Sch. (künftig: Landratsamt) bekannt, dass die Polizei durch die Tochter des Antragstellers am Abend des 13. März 2021 zum Anwesen des Antragstellers gerufen wurde, da dieser im Zuge einer streitigen Diskussion mit seiner Ehefrau herumschrie und sich ein Küchenmesser an den Hals hielt mit der Äußerung, dass er „es ja auch gerne gleich beenden könne“, was er jedoch nicht tat und sich anschließend wieder beruhigte. Die Ehefrau des Antragstellers gab an, dass dieser seit längerem an mittelschweren Depressionen und Alkoholmissbrauch leide und Medikamente einnehme. Auch befinde er sich in psychiatrischer Behandlung bei Frau K.-St. in S.. Der Antragsteller wurde von der Polizei im Bezirkskrankenhaus (BKH) für Psychiatrie, Psychotherapie und psychosomatische Medizin Schloss W. wegen Selbstgefährdung (ohne Suizidalität) untergebracht.
Mit Schreiben vom 11. Juni 2021 forderte das Landratsamt den Antragsteller unter Hinweis auf die o.g. Erkenntnisse auf, ein Attest seines behandelnden Arztes vorzulegen, aus dem sich seine Erkrankungen und verordneten Medikamente ergeben; auch solle der Entlassbrief des Krankenhauses Schloss W. vorgelegt werden. Der Antragsteller legte daraufhin die erste Seite eines Arztbriefs des BKH W. vom 14. März 2021 (stationärer Aufenthalt vom 13.3.2021 bis 14.3.2021) mit den Diagnosen „Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol; akute Intoxikation (akuter Rausch) F10.0; V. a. rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode F33.1“ vor. Des Weiteren legte der Antragsteller das ärztliche Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. K., S., vom 21. Juni 2021 vor, wonach seit 2/2017 eine diagnostizierte rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1 G) mit psychosomatischer Schlafstörung (S51.9 G) bei Problemen mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (Z73 G) und den Familienkreis (Z63 G) vorliege, weswegen eine Dauermedikation mit dem Antidepressivum Trazodon (100 mg täglich) seit 3/2020 (erstmals verordnet durch die Reha-Klinik SRH Medinet B.-klinik in N.*) bestehe. Er stehe in dauerhafter fachärztlich-psychiatrischer und psychotherapeutischer Parallel- und Mitbehandlung durch Frau K.-St. Zusätzlich liege ein (Z. n.) schädlichem Gebrauch von Alkohol (F10.1 G) bei Abhängigkeitssyndrom durch Alkoholgebrauch (F10.2 G) mit aktuell nach langer Abstinenz stattgehabtem Relaps von 3/2021 mit eintägiger psychiatrisch stationärer Behandlung bei akuter Alkoholintoxikation (akuter Rausch), F10.0 Z, sowie Zustand nach Rehabilitationsmaßnahmen bei Alkoholabhängigkeit (nur Zusatzkode Z50.2 Z) vor (siehe auch Diagnoseblatt des Krankenhauses für Psychiatrie Schloss W. vom 14.3.2021).
Vom einem zunächst beabsichtigten sofortigen Entzug der Fahrerlaubnis wegen der diagnostizierten Alkoholabhängigkeit und dem Rückfall im März 2021 (Schreiben vom 14.7.2021) nahm das Landratsamt Abstand, nachdem der Antragsteller mit Schreiben vom 23. Juli 2021 vorgetragen hatte, dass der Vorfall vom 13. März 2021 ein einmaliges Ereignis gewesen sei, was so noch nie vorgekommen sei und auch nicht mehr vorkommen werde. Er habe zudem noch nie unter Alkoholeinfluss am Straßenverkehr teilgenommen, sei auf seine Fahrerlaubnis dringlich angewiesen und bereit jegliche Auflagen zu erfüllen.
Mit Schreiben vom 28. Juli 2021 forderte das Landratsamt den Antragsteller unter Hinweis auf die o. g. Erkenntnisse auf, ein ärztliches Gutachten eines Arztes einer Begutachtungsstelle für Fahreignung bis zum 28. September 2021 gemäß § 11 Abs. 2 FeV i. V. m. Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV (psychische Erkrankung) beizubringen, zur Klärung der Frage, ob bei ihm eine Erkrankung nach Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV vorliege, die die Fahreignung infrage stelle und wenn ja, ob der Antragsteller dennoch in der Lage sei, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 / 2 (FE-Klassen B, L, M und S) (wieder) gerecht zu werden? Ob eine ausreichende Adhärenz vorliege und ob Beschränkungen und/oder Auflagen, insbesondere Nachuntersuchungen/Nachbegutachtungen erforderlich seien. Im Aufforderungsschreiben wurde u. a. darauf hingewiesen, dass nach Vorlage eines positiven ärztlichen Gutachtens noch die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgrund der bestehenden Alkoholabhängigkeit angeordnet werde. Diesbezüglich werde dem Antragsteller empfohlen, sich bereits jetzt mit einer Begutachtungsstelle für Fahreignung in Verbindung zu setzen, da im Rahmen der medizinisch-psychologischen Begutachtung ggf. die Vorlage eines Abstinenzbelegs gefordert werde. Der Antragsteller solle dabei mitteilen, dass bei ihm eine Alkoholabhängigkeit mit stattgehabtem Relaps bestehe.
Am 23. September 2021 legte der Antragsteller dem Landratsamt ein ärztliches Gutachten der TÜV T. F. GmbH & Co. KG, S., vom 9. September 2021 vor. Unter Einbeziehung weiterer angeforderter ärztlicher Unterlagen (Attest der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie K.-St. vom 9.8.2021; kompletter Entlassbericht des BKH W. vom 14.3.2021 mit der Angabe des Antragstellers, am 13.3.2021 im Laufe des Tages 4 bis 5 Bier getrunken zu haben und festgestellter BAK bei Einlieferung von 1,34 Promille; Entlassbericht der SRH Medinet B.-klinik N. über einen stationärer Aufenthalt vom 23.1.2020 bis 5.3.2020 mit den Diagnosen rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, schädlicher Gebrauch von Alkohol, Verdacht auf ADHS im Erwachsenenalter), beantwortete der ärztliche Gutachter die Fragen dahingehend, dass beim Antragsteller keine Erkrankung vorliegt, die nach 7.5 der Anlage 4 zur FeV die Fahreignung infrage stellt. Seit der Behandlung der rezidivierenden depressiven Störung seit 2017 hätten sich keinerlei Hinweise auf eine (sehr) schwere depressive Symptomatik in der Vergangenheit und aktuell gefunden. Insofern könne bei der Beurteilung der psychischen Erkrankung auch die Alkoholproblematik keine Rolle spielen. Eine entsprechende Kombinationsbehandlung (Medikamente und Psychotherapie) finde statt. Bei stabiler Dosierung von Trazodon über einen längeren Zeitraum seien keine relevanten Nebenwirkungen zu erwarten. Der Antragsteller erfülle damit die Voraussetzungen der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung hinsichtlich Fahrerlaubnisklassen der Gruppe 1 ohne Auflagen/Beschränkungen/Nachbegutachtungen (S. 6, 7 des Gutachtens). Angemerkt wurde, dass den aus der medizinischen Untersuchung gewonnenen Zusatzbefunden – schädlicher Gebrauch von Alkohol (F10.1) bei Abhängigkeitssyndrom mit langer Abstinenz (F10.20), Verdacht auf ADHS im Erwachsenenalter – anlassbezogen aufgrund der Fragestellung der Fahrerlaubnisbehörde nicht weiter nachgegangen wurde.
2. Mit Schreiben vom 28. September 2021 forderte das Landratsamt den Antragsteller unter Hinweis auf die vorangegangenen Erkenntnisse und Maßnahmen auf, bis zum 29. November 2021 ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2e FeV i. V. m. Nr. 8.4 der Anlage 4 FeV beizubringen. Zu klären seien die Fragen: „Ist trotz des stattgehabten „lapse“ am 13. März 2021 bei dem Antragsteller von einer langfristigen, ausreichend stabilen alkoholabstinenten Lebensweise auszugehen? Ist insbesondere nicht zu erwarten sei, dass der Antragsteller unter Alkoholeinfluss am Straßenverkehr teilnehmen wird? Sofern eine Kompensation von festgestellten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit durch besondere persönliche Voraussetzungen (vgl. Anlage 4 FeV) hinsichtlich des sicheren Führens eines Kraftfahrzeugs der Gruppe 2 zu überprüfen ist, hat eine etwaige Fahrverhaltensbeobachtung auf einem Kraftfahrzeug dieser Gruppe zu erfolgen.“ Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, beim Antragsteller sei in der Vergangenheit eine Alkoholabhängigkeit diagnostiziert worden. Seit dem Vorfall vom 13. März 2021 könne noch kein Jahr Alkoholabstinenz nachgewiesen werden, weshalb die Fahrerlaubnis eigentlich zu entziehen sei. Allerdings sei die Alkoholabhängigkeit beim Antragsteller in Remission begriffen, da im Attest des behandelnden Arztes Dr. K. von einem „Lapse“ am 13. März 2021 die Rede sei, der nach der Rechtsprechung nicht in jedem Fall zum Verlust der Fahreignung führen müsse. Der Entzug der Fahrerlaubnis werde deshalb vorliegend ausnahmsweise zurückgestellt und erst eine medizinisch-psychologische Untersuchung veranlasst. Auf die Folgen einer nicht oder nicht rechtzeitigen Beibringung des Gutachtens wurde hingewiesen. Auf die Begutachtungsanforderung wird im Übrigen verwiesen.
Der Antragsteller erklärte sich mit einer Begutachtung durch die TÜV T. F. GmbH & Co. KG in S. einverstanden (Erklärung vom 7.10.2021), der das Landratsamt die Fahrerlaubnisunterlagen übermittelte (Schreiben vom 11.10.2021).
Mit Schreiben vom 10. November 2021 gab die TÜV T. F. GmbH & Co. KG die Fahrerlaubnisunterlagen zurück.
Mit Schreiben vom 1. Dezember 2021 hörte das Landratsamt den Antragsteller zum beabsichtigten Entzug der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung des angeforderten Gutachtens an.
Mit Schreiben vom 11. Dezember 2021 nahm der Antragsteller hierzu Stellung. Da er nach dem vorherigen Schreiben des Landratsamts eine Abstinenz von einem Jahr habe nachweisen sollen und dies wegen des erst am 13. März 2021 sich ereigneten Vorfalls niemals machbar gewesen wäre, hätte er eine MPU niemals bestanden. Er sei die letzten 17 Jahre nie wegen Alkohol noch irgendetwas anderem im Straßenverkehr aufgefallen. Der Vorfall vom 13. März 2021 sei auch nicht im Straßenverkehr, sondern im privaten Haushalt geschehen. Er würde niemals unter Alkoholeinfluss am Straßenverkehr teilnehmen. Außerdem sei seine Fahrerlaubnis existenziell und wirtschaftlich notwendig, da seine Ehefrau und seine Tochter in der Pflege arbeiteten und keine Fahrerlaubnis besäßen. Er sei bereit, sämtliche erforderlichen Nachweise über seine Abstinenz zu erbringen und auch noch – falls nötig – eine MPU zu machen. Er habe sich bereits informiert und sein Hausarzt würde regelmäßige Blutnachweise über die Abstinenz anfertigen. Er gehe seit langem zur Suchtberatung und habe regelmäßig Psychotherapie bei Frau K.-St. Außerdem habe er sich schon über Verkehrspsychologen informiert, die er aufsuchen könne. Ein aktuelles Blutbild könne er schon vorweisen (Hausarzt). Er sei bereit alles in seiner Macht Stehende zu tun, um seine Abstinenz nachzuweisen.
Mit Bescheid vom 15. Dezember 2021 entzog das Landratsamt dem Antragsteller die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen (Nr. 1) und gab ihm auf, seinen Führerschein spätestens sieben Tage nach Zustellung des Bescheides beim Landratsamt abzuliefern (Nr. 2). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheides wurde angeordnet (Nr. 3) und für den Fall der nicht oder nicht fristgerechten Erfüllung der Nr. 2 des Bescheides ein Zwangsgeld in Höhe von 300,00 EUR angedroht (Nr. 4). Dem Antragsteller wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt (Nrn. 5 und 6). Zur Begründung wurde unter Hinweis auf die oben angegebenen Vorgänge im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller habe das rechtmäßig geforderte Gutachten nicht fristgerecht beigebracht, weshalb gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werde mit der Folge, dass die Fahrerlaubnis zu entziehen sei (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV). Aus den vorliegenden Unterlagen gehe nachvollziehbar hervor, dass beim Antragsteller eine Alkoholabhängigkeit diagnostiziert worden sei. Nach Nr. 8.3 der Anlage 4 FeV bestehe im Fall der Alkoholabhängigkeit keine Fahreignung mehr. Eine wegen Alkoholabhängigkeit verloren gegangene Fahreignung erlange der Betroffene im Regelfall erst wieder dann, wenn er sich erfolgreich einer Entwöhnungsbehandlung unterzogen habe, er sich erwiesenermaßen ein Jahr lang des Konsums von Alkohol enthalten habe (Nr. 8.4 der Anlage 4 FeV) und eine gegen Ende des einjährigen Abstinenzzeitraums durchgeführte medizinisch-psychologische Begutachtung ergeben habe, dass es bei ihm zu einem stabilen tiefgreifenden Einstellungswandels gekommen sei, der die Erwartung begründe, er werde auch künftig alkoholfrei leben (§ 13 Nr. 2e FeV). Da im vorliegenden Fall ein Nachweis einer einjährigen Abstinenz nicht möglich gewesen und am 13. März 2021 ein erheblicher Alkoholkonsum nachgewiesen worden sei, wäre eigentlich die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG zu entziehen gewesen. Allerdings gehe die Fahrerlaubnisbehörde aufgrund der vorgelegten ärztlichen Atteste und des vorgelegten ärztlichen Gutachtens davon aus, dass sich die Alkoholabhängigkeit in der Remission befinde (s. die Diagnose des Dr. K.: Z. n. schädlichem Gebrauch von Alkohol, F10.1 G, bei Abhängigkeitssyndrom durch Alkoholgebrauch, F10.2 G, mit aktuell nach langer Abstinenz stattgehabtem Relaps von 3/21 mit eintägiger psychiatrisch-stationärer Behandlung bei akuter Alkoholindoxikation – akuter Rausch – F10.1 Z). Die Auffälligkeit vom 13. März 2021 könne daher in diesem Fall als kurzzeitiger Alkoholkonsum im Sinn eines „Lapse“ gesehen werden, welcher ggf. nicht zum Verlust der Kraftfahrteignung führe. Diese Möglichkeit ergebe sich aus den für die Begutachtungsstellen entwickelten Beurteilungskriterien für die Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, welche mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 27. Januar 2014 (VkBl. 2014, 132) als aktueller Stand der Wissenschaft eingeführt worden sei. Insofern sei es im vorliegenden Fall gerechtfertigt gewesen, ausnahmsweise den Entzug der Fahrerlaubnis zurückzustellen und zunächst eine medizinisch-psychologische Untersuchung anzuordnen. Die Behauptung, die Fahrerlaubnisbehörde habe in den vorherigen Schreiben einen Abstinenzbeleg von einem Jahr gefordert, sei nicht richtig. Im Schreiben vom 28. Juli 2021 sei dem Antragsteller lediglich empfohlen worden, sich unmittelbar mit einer Begutachtungsstelle für Fahreignung in Verbindung zu setzen, da diese ggf. im Rahmen eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einen Abstinenzbeleg fordern könnte. Ob dies tatsächlich der Fall sei und für welchen Zeitraum ein entsprechender Beleg notwendig sei, hätte durch den Antragsteller bereits im Juli 2021 abgeklärt werden können. Inwiefern dies geschehen sei, könne durch die Fahrerlaubnisbehörde jedoch nicht abschließend geklärt werden, da etwaige Hinweise des Antragstellers, dass ihm eine Begutachtung aufgrund fehlender Abstinenzbelege nicht möglich sei, nicht erfolgt seien bzw. erst im Rahmen der Anhörung zum Entzug der Fahrerlaubnis geäußert worden seien. Von einer Begutachtung habe nicht abgesehen werden können. Sofern der Antragsteller nach Rücksprache mit einem Verkehrspsychologen zu dem Schluss gekommen sein sollte, dass die Durchführung einer Begutachtung in seinem Fall derzeit keine ausreichende Aussicht auf ein positives Gutachtensergebnis biete, stelle dies eine eigene Abwägung der Erfolgsaussichten einer Begutachtung dar, welche an der grundsätzlichen Notwendigkeit der Begutachtungsanordnung nichts ändere. Besondere Umstände und Gründe, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung oder eine Abweichung vom Regelfall nach Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV nahelegen könnten, seien nicht ersichtlich. Auch die Angabe des Antragstellers, die letzten 17 Jahre niemals wegen Alkohol im Straßenverkehr aufgefallen zu sein, sei nicht geeignet, zu einer anderen Entscheidung zu kommen. Schon aufgrund der geringen Kontrolldichte im Straßenverkehr ließen sich aus diesem Umstand keine Rückschlüsse auf eine überwundene Alkoholproblematik ziehen. Im Übrigen setze Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV für die Ungeeignetheit bei Alkoholabhängigkeit keine Auffälligkeit im Straßenverkehr voraus. Dem Antragsteller sei die Möglichkeit geboten worden, die bestehenden Zweifel an seiner Fahreignung durch Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auszuräumen. Diese Möglichkeit habe er jedoch nicht wahrgenommen. Er sei der berechtigten Anordnung vom 28. September 2021 nicht fristgerecht nachgekommen. Die Fahrerlaubnis sei deshalb zu entziehen gewesen. Die angeordnete Maßnahme entspreche der Verhältnismäßigkeit. Die Pflicht zur Ablieferung des Führerscheins beruhe auf § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 FeV.
Der sofortige Vollzug der Entziehung der Fahrerlaubnis sei dringend geboten, um die Sicherheit und Ordnung im öffentlichen Straßenverkehr aufrechtzuerhalten, in dem der Antragsteller mit absoluter Sicherheit daran gehindert werde, fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Fahrerlaubnisinhaber, deren Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im erheblichen Maße zumindest zweifelhaft erscheine, stellten eine erhebliche Gefahr für den öffentlichen Straßenverkehr dar. Der rechtstreue Verkehrsteilnehmer könne von der zuständigen Behörde erwarten, dass ungeeigneten Fahrern die Fahrerlaubnis entzogen werde, um andere Verkehrsteilnehmer wirksam zu schützen. Es bestehe deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran, dass ungeeignete Fahrerlaubnisinhaber nicht durch Ausschöpfung formeller Rechtspositionen bis zum Abschluss eines eventuellen Verwaltungsstreitverfahrens weiter im öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen könnten. Die zuständige Behörde habe rasch und nachdrücklich zu handeln, um die Rechtsordnung zu wahren. Aus all diesen Gründen habe das private Interesse des Antragstellers an einer weiteren Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr hinter den elementaren Sicherheitsbedürfnissen aller anderen Verkehrsteilnehmer zurückzustehen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei insbesondere auch bezüglich der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheindokuments notwendig, da durch das weitere Vorliegen des Führerscheindokuments der falsche Rechtsschein einer bestehenden Fahrerlaubnis erweckt werden könne. Die Androhung des Zwangsgeldes stütze sich auf Art. 29, 30, 31 und 36 VwZVG. Auf den dem Antragsteller am 17. Dezember 2021 zugestellten Bescheid wird im Übrigen verwiesen.
Am 23. Dezember 2021 gab der Antragsteller seinen Führerschein beim Landratsamt ab.
3. Am 17. Januar 2021 ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten Klage (W 6 K 22.74) erheben, über die noch nicht entschieden ist und im zugrundeliegenden Verfahren b e a n t r a g e n,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 15. Dezember 2021 wiederherzustellen bzw. anzuordnen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, sowohl die Entziehung der Fahrerlaubnis als auch die Anordnung des Sofortvollzugs als auch die Androhung von Zwangsgeld seien rechtswidrig und verletzten den Antragsteller in seinen Rechten. Die aufschiebende Wirkung der Klage sei daher anzuordnen bzw. wiederherzustellen. Auf die Begründung der als Anlage beigefügten Klageschrift werde verwiesen. Dort wurde ergänzend ausgeführt, dass bereits die Anforderung der Gutachten nicht rechtens gewesen sei. Am 13. März 2021 sei es außerhalb der Teilnahme am Straßenverkehr zu einem Zwischenfall im Haus des Antragstellers gekommen. Nach der Aussage der Ehefrau sei es damals lediglich zu einer unbedachten Handlung gekommen, die der Antragsteller aus eigenem Antrieb und ohne der unbedachten Ankündigung irgendwelche Taten folgen lassen zu wollen, beendet habe und sich von selbst beruhigt habe. Die Behauptung des Alkoholmissbrauchs sei hierbei unzutreffend, wie nachstehend durch das eingeholte Gutachten auch nachgewiesen worden sei. Es sei eine stationäre Aufnahme erfolgt, die Entlassung des Antragstellers sei bereits am Folgetag erfolgt. Eine Selbstgefährdung sowie Gefährdung anderer sei folglich auszuschließen gewesen. Der Antragsteller habe dann auch das Attest des Herrn Dr. K. vom 21. Juni 2021 und den Arztbrief des Krankenhauses Schloss W. vom 14. März 2021 zur Vorlage gebracht. Bereits diese Vorlage sei nicht geschuldet gewesen, nachdem die Behörde mit Schreiben vom 11. Juni 2021 reine Ausforschung betrieben habe und hierbei in unzulässiger Art und Weise nach sämtlichen Erkrankungen gefragt habe und nicht differenziert habe, ob hierbei überhaupt ein Bezug zum Straßenverkehr bestehe. Selbiges gelte für die allgemein formulierte Frage zur Einnahme von Medikamenten. Ebenfalls zu allgemein sei die Frage nach behandelnden Ärzten. An diesem Rechtsfehler leide das gesamte Verfahren. Nachdem sich der Antragsteller zum Schreiben der Behörde vom 14. Juli 2021 zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis fristgerecht eingelassen habe und die vorgeblichen Zweifel auszuräumen vermocht habe, habe er auch dem weiteren Begehren mit Schreiben der Behörde vom 28. Juli 2021 Folge geleistet und das ärztliches Gutachten der TÜV T. F. GmbH & Co. KG vom 9. September 2021 vorgelegt. Der ärztliche Gutachter sei zu dem Ergebnis gekommen, dass beim Antragsteller keine Erkrankung vorliege, die nach Nr. 7.5 der Anlage 4 zur FeV die Fahreignung infrage stelle, demnach auch keine Auflagen erforderlich seien, um den Anforderungen an das Führen von Kraftfahrzeugen gerecht zu werden. Trotz des für den Antragsteller in jeder Hinsicht positiven Gutachtens sei in rechtswidriger Weise die Vorlage eines weiteren medizinisch-psychologischen Gutachtens gefordert worden. Da nach Vorlage des ärztlichen Gutachtens keine Fahreignungszweifel bestanden hätten, sei auch keine weitere Überprüfung vor dem Hintergrund des geschilderten Vorfalls vom 13. März 2021 geschuldet worden. Der Vorfall vom 13. März 2021 sei ein einmaliger Vorfall gewesen und gehe dem Zeitpunkt der Gutachtenserstellung voraus. Das Gutachten komme zu dem Ergebnis, dass gerade keine Erkrankung vorliege, weder psychologisch noch körperlich. Eine einmalige Alkoholisierung außerhalb des Straßenverkehrs sei hierbei nicht ausreichend um Zweifel an der Fahreignung zu begründen. Auch das vom Antragsteller vorgelegte Attest des Krankenhauses Schloss W. rechtfertige nicht die behördliche Entscheidung. Die dortige Diagnose beinhalte bereits nicht mehr als einen einmaligen Alkoholkonsum. Hierzu habe sich der Antragsteller auch gegenüber der Behörde zum Schreiben vom 1. Dezember 2021 geäußert. Die weitere Frage, ob zu erwarten sei, dass der Antragsteller unter Alkoholeinfluss am Straßenverkehr teilnehme, sei ebenfalls bereits durch das vorgelegte Gutachten beantwortet, da eine Erkrankung verneint wurde, andernfalls bei bestehender Alkoholabhängigkeit die Gutachterstelle nicht zu dem tatsächlichen Ergebnis gelangt wäre. Im Ergebnis reiche der Sachverhalt vom 13. März 2021, diesen hypothetisch als zutreffend unterstellt, nicht aus, um die wiederholten Gutachtensanforderungen zu rechtfertigen. Demgemäß habe der Antragsteller die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu Recht verweigert. Die Behörde sei allenfalls befugt gewesen, das ärztliche Gutachten gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV anzuordnen, um abzuklären, ob eine Erkrankung vorliege. Dem sei der Antragsteller nachgekommen. Die Zweifel seien ausgeräumt worden. Deshalb dürfe aus der Nichtvorlage des medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden. Folglich sei der Bescheid insgesamt rechtswidrig und aufzuheben.
Das Landratsamt b e a n t r a g t e für den Antragsgegner, den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen die im Bescheid vom 15. Dezember 2021 dargestellte Begründung wiederholt und ergänzend ausgeführt: Hinsichtlich der Begründung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO könne die Frage der Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Vorlage eines ärztlichen Attests vom 11. Juni 2021 offenbleiben. Denn bei dem vorgelegten Attest habe es sich um eine neue, Zweifel an der Fahreignung begründende Tatsache, die selbstständige Bedeutung habe, gehandelt. Die Verwertung von auf diese Art und Weise bekannt gewordenen Tatsachen dürfte jedenfalls nach den Maßstäben für die Vorlage eines ggf. rechtswidrig angeordneten Gutachtens zulässig sein. In solchen Fällen sei geklärt, dass die Verwertbarkeit eines beigebrachten Gutachtens nicht davon abhängig sei, ob die behördliche Anordnung zu Recht erfolgt sei. Das Ergebnis der Prüfung oder des Gutachtens stelle eine neue Tatsache dar, die selbstständige Bedeutung habe. Ein Verwertungsverbot lasse sich aus den gesetzlichen Regelungen nicht ableiten und dem stehe auch das Interesse der Allgemeinheit entgegen, vor Kraftfahrern geschützt zu werden, die sich aufgrund festgestellter Tatsachen als ungeeignet erwiesen hätten (BVerwG, U.v. 28.4.2010 – 3 C 2/10). Auch bestünden seitens der Fahrerlaubnisbehörde keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Anforderung des Attestes in dem geforderten Umfang. Dies sei geboten gewesen, um die im Rahmen der Unterbringung des Antragstellers am 13. März 2021 gemachten Angaben von medizinischen Laien zu bestätigen, welche auf das Vorliegen einer fahreignungsrelevanten Erkrankung hindeuteten. Insbesondere habe die Anforderung auch dazu gedient, die aufgrund des bekannt gewordenen Sachverhalts aufgeworfenen Zweifel an der Kraftfahrteignung auszuräumen. Hätte sich nach Prüfung der Unterlagen erwiesen, dass keine fahreignungsrelevante Erkrankung vorgelegen hätte, hätte die Fahrerlaubnisbehörde von weiteren Maßnahmen, insbesondere der Anordnung einer ärztlichen Begutachtung absehen können. Insofern sei die Attest-Anforderung vom 11. Juni 2021 zunächst das mildeste Mittel zur Aufklärung des Sachverhalts gewesen. Die Aufforderung zur Vorlage des medizinisch-psychologischen Gutachtens sei rechtmäßig gewesen. Das zuvor vorgelegte ärztliche Gutachten habe sich anlassbezogen lediglich mit der Frage beschäftigt, ob beim Antragsteller eine Erkrankung nach Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV bestehe. Etwaige Eignungszweifel aufgrund der bestehenden Alkoholabhängigkeit seien im Rahmen des ärztlichen Gutachtens nicht ausgeräumt werden, da es für diese Fragestellung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bedürfe. Die in Bezug zu einer Alkoholproblematik allein einer ärztlichen Begutachtung vorbehaltene Frage, ob im vorliegenden Fall eine Alkoholabhängigkeit vorgelegen habe (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 FeV), sei bereits geklärt gewesen und habe deshalb keiner Begutachtung bedurft. Entsprechend habe die Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller in der Aufforderung zur Vorlage des ärztlichen Gutachtens vom 28. Juli 2021 bereits darauf hingewiesen, dass nach Vorlage eines für ihn positiven ärztlichen Gutachtens bezüglich einer etwaig vorliegenden psychischen Erkrankung ein medizinisch-psychologisches Gutachten bezüglich der Alkoholabhängigkeit gefordert werde. Die vom Bevollmächtigten genannte Rechtsgrundlage des § 14 FeV sei hier nicht einschlägig, sondern die Anordnung des ärztlichen Gutachtens sei auf § 11 Abs. 2 FeV i. V. m. Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV gestützt worden und die Anordnung des medizinisch-psychologischen Gutachtens auf § 13 Abs. 1 Nr. 2e FeV. Die Voraussetzungen hätten vorgelegen. Es sei bereits die gesicherte Diagnose einer Alkoholabhängigkeit vorgelegen und es sei ein Alkoholkonsum innerhalb des vergangenen Jahres bekannt geworden, der jedoch ausnahmsweise nicht zwingend dazu geführt habe, dass der Antragsteller nach Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV ohne weitere Maßnahmen als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen gewesen wäre. Unschädlich sei dabei gewesen, dass das BKH Schloss W. in seinem Arztbrief die entsprechende ICD-Diagnose F10.2 nicht gestellt habe; dies dürfte in dem nur sehr kurzen Aufenthalt des Antragstellers in der Einrichtung begründet sein, welcher kaum eine ausgiebige Diagnostik ermöglicht haben dürfte. Insofern sei dem Attest des behandelnden Allgemeinarztes, welches die Diagnose des Krankenhauses Werneck auch berücksichtige, der höhere Stellenwert zuzumessen. Auf den Schriftsatz vom 25. Januar 2022 wird im Übrigen verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte verwiesen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg, denn er ist teilweise unzulässig. Soweit der Antrag zulässig ist, ist er unbegründet.
1. Der Antrag ist unzulässig, soweit der Antragsteller sich gegen die sofort vollziehbare Androhung eines Zwangsgeldes in Nr. 4 des Bescheides vom 15. Dezember 2021 wendet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, Art. 21a, 29, 31, 36 VwZVG), da sich die Zwangsgeldandrohung bereits erledigt hat. Der Antragsteller hat seinen Führerschein rechtzeitig abgegeben, sodass das angedrohte Zwangsgeld nicht mehr fällig werden kann. Eine weitere Zwangsvollstreckung droht somit nicht mehr (Art. 37 Abs. 4 VwZVG). Für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Nr. 4 des Bescheides fehlt es deshalb am erforderlichen Rechtsschutzinteresse.
2. Im Übrigen ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage gegen den Bescheid vom 15. Dezember 2021 hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis (Nr. 1) und der Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins (Nr. 2) zulässig. Die aufschiebende Wirkung der Klage entfällt, weil die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat.
In diesem Fall kann das Gericht nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung einer Klage im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht prüft, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind. Im Übrigen trifft es eine eigene Abwägungsentscheidung anhand der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO normierten Kriterien. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs bzw. der Anordnung abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dann von maßgeblicher Bedeutung, wenn nach summarischer Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts und der Rechtsverletzung des Antragstellers auszugehen ist. Jedenfalls hat das Gericht die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bei seiner Entscheidung mit zu berücksichtigen, soweit diese sich bereits übersehen lassen. Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen.
Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung in ausreichender Weise gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet. Die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs im streitgegenständlichen Bescheid genügt den formell-rechtlichen Anforderungen. Sie zeigt, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der Vollzugsanordnung bewusst war und enthält die Erwägungen, die er für die Anordnung des Sofortvollzugs als maßgeblich angesehen hat.
3. Eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, wie sie im Sofortverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderlich und ausreichend ist, ergibt, dass die Klage gegen den Bescheid vom 15. Dezember 2021 voraussichtlich keinen Erfolg haben wird (3.1). Auch ergibt eine von den Erfolgsaussichten der Hautsache losgelöste gerichtliche Abwägung kein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis (3.2).
3.1 Nach summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten hat die erhobene Klage voraussichtlich keinen Erfolg, da die Entziehung der Fahrerlaubnis mit Bescheid vom 15. Dezember 2021 rechtmäßig war und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Landratsamt hat zu Recht vom Antragsteller die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2e FeV gefordert und – da dieses nicht beigebracht wurde – gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen. Die Einwendungen des Antragstellers greifen nicht durch. Das Gericht nimmt Bezug auf die Begründung des Bescheides vom 15. Dezember 2021 und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen auf die nochmalige Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO entsprechend). Ergänzend ist noch folgendes auszuführen:
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Das ist insbesondere der Fall, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen, finden gemäß § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 – 14 FeV entsprechende Anwendung. Nach Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV besteht im Falle der Alkoholabhängigkeit keine Fahreignung für die Fahrerlaubnis der Klassen der Gruppen 1 (Klassen A und B). Die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ist nach Nr. 8.4 der Anlage 4 zur FeV dann wieder gegeben, wenn die Abhängigkeit nicht mehr besteht, was eine erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung voraussetzt, in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist und ein stabiler Einstellungswandel des Betroffenen festgestellt werden kann, der es für die Zukunft ausschließt, dass es zu einer Gefährdung des Straßenverkehrs durch die Alkoholerkrankung kommt. Nach § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Abs. 2 Satz 3 FeV) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen. Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV ordnet die Behörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn sich dieser weigert, sich untersuchen zu lassen oder er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung hinzuweisen (§ 11 Abs. 8 Satz 2 FeV). Der Schluss aus der Nichtvorlage eines angeforderten Fahreignungsgutachtens auf die fehlende Fahreignung ist jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn die Anordnung ihrerseits rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 3 C 20.15 – NJW 2017, 1765 Rn. 19 m.w.N.). Da die Anordnung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens nicht isoliert anfechtbar ist, stellt die Rechtsprechung an sie strenge Anforderungen, die im Falle einer Folgemaßnahme – hier die Entziehung der Fahrerlaubnis – inzident zu prüfen sind (zum Ganzen BayVGH, B.v. 7.7.2017 – 11 CS 17.1066 – juris Rn. 12).
Voraussetzungen für die Beibringungsaufforderung eines Fahreignungsgutachtens sind die Anforderungen nach § 11 Abs. 6 Satz 1 und 2 FeV. Danach legt die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 zur FeV in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind (§ 11 Abs. 6 Satz 1 FeV). Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann (§ 11 Abs. 6 Satz 2 FeV). Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanforderung ist des Weiteren, dass die angegebene Rechtsgrundlage zutreffend ist und insbesondere die Fragestellung und die gesetzte Frist dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt.
Die Gutachtensanforderung vom 28. September 2021 erfüllt diese Anforderungen.
3.1.1 Für die Anforderung der medizinisch-psychologischen Begutachtung bestand hinreichender Anlass. In der Begutachtungsanforderung vom 28. September 2021 wird dargelegt, weshalb es nach Vorlage des ärztlichen Gutachtens der TÜV T. GmbH & Co. KG vom 9. September 2021 nunmehr noch eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, nämlich zur Abklärung der Alkoholproblematik, bedarf. Ein Anlass hierzu ist gegeben. Zutreffend weist das Landratsamt darauf hin, dass durch das vorangegangene ärztliche Gutachten vom 9. September 2021 lediglich die Frage einer die Fahreignung des Antragstellers beeinträchtigende psychische Erkrankung (Depression) geklärt wurde, nicht jedoch die Frage, inwieweit die in der Vergangenheit bereits diagnostizierte Alkoholerkrankung aktuell aufgrund eines „Relaps“, somit eines Rückfalls in die Alkoholabhängigkeit, die Fahreignung infrage stellt (siehe die Anmerkungen am Ende des Gutachtens vom 9.9.2021). Soweit der Anlass für die Beibringung des medizinisch-psychologischen Gutachtens, ebenso wie der des bereits vorgelegten ärztlichen Gutachtens vom 9. September 2021, deshalb infrage gestellt wird, weil bereits der Anlass für eine Beibringung ärztlicher Atteste mit Schreiben des Landratsamts vom 11. Juni 2021 mit der dortigen konkreten Fragestellung infrage zu stellen sei, kann dies für das zugrundeliegende Verfahren dahinstehen und bedarf keiner Entscheidung. Maßgeblicher Anlass für die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens mit Schreiben vom 28. September 2021 waren die gewonnenen Erkenntnisse über eine diagnostizierte Alkoholerkrankung beim Antragsteller aufgrund vorliegender Unterlagen und die festgestellte Alkoholisierung des Antragstellers am 13. März 2021 im Sinne eines möglichen Rückfalls in die Alkoholabhängigkeit.
3.1.2 Auch die angegebene Rechtsgrundlage (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV i. V. m. Nr. 8.3 der Anlage 4 FeV) ist nicht zu beanstanden. Dem Landratsamt kann darin gefolgt werden, dass es vorliegend nicht der (erstmaligen) Feststellung einer Alkoholabhängigkeit durch ein ärztliches Gutachten nach § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV bedurfte, da sich diese Diagnose für die Vergangenheit bereits mit hinreichender Sicherheit aus den vorgelegten ärztlichen Unterlagen ergab, insbesondere dem Attest des behandelnden Arztes Dr. K. vom 21. Juni 2021 (mit der Diagnose „Z. n. schädlichem Gebrauch von Alkohol bei Abhängigkeitssyndrom durch Alkoholgebrauch mit aktuell nach langer Abstinenz stattgehabtem Relaps von 3/2021“ sowie „Zustand nach Rehabilitationsmaßnahmen bei Alkoholabhängigkeit“) und den aus dem ärztlichen Gutachten der TÜV T. GmbH & Co. KG vom 9. September 2021 ersichtlichen weiteren Attesten der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie K.-St. vom 9. August 2021 („Alkoholproblematik mit Anbindung an ambulante Suchtberatung“) sowie dem Entlassbericht der SRH Medinet B.-klinik Naumburg über den stationären Aufenthalt des Antragstellers vom 23. Januar bis 5. März 2020 („schädlicher Alkoholgebrauch“). Inwieweit die festgestellte Alkoholisierung am 13. März 2021 (laut Arztbrief des BKH Schloss W. vom 14.3.2021 mit bei Einlieferung festgestellten 1,35 Promille) einen Rückfall in die Alkoholabhängigkeit bedeutete mit der Folge der Fahrungeeignetheit (Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV) oder ob es sich um einen einmaligen „Ausrutscher“ (Lapsus/Relaps) handelte, der nach der Rechtsprechung nicht zwingend die Fahreignung infrage stellen muss, sondern die im Falle des Antragstellers die Frage aufwarf, ob weiterhin die Beibehaltung einer abstinenten Lebensweise erwartet werden konnte, konnte vorliegend gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV durch die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens mit der entsprechenden Fragestellung geklärt werden (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl., § 13 FeV Rn. 27ff, mit Hinweisen auf die Rspr.).
3.1.3 Auch die Fragestellung in der Gutachtensanordnung vom 28. September 2021 ist letztlich nicht zu beanstanden. Zwar enthält die Fragestellung (Satz 3), einen Zusatz, der mit dem zugrundeliegenden Fall nicht in Einklang zu bringen ist. Der Zusatz lautet: „Sofern eine Kompensation von festgestellten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit durch besondere persönliche Voraussetzungen (vgl. Anlage 4 FeV) hinsichtlich des sicheren Führens eines Kraftfahrzeugs der Gruppe 2 zu überprüfen ist, hat eine etwaige Fahrverhaltensbeobachtung auf einem Kraftfahrzeug dieser Gruppe zu erfolgen.“ Inwieweit im Rahmen der psychologischen Begutachtung auch die Überprüfung der Leistungsfähigkeit des Antragstellers erforderlich ist, steht derzeit nicht fest und der Antragsteller ist auch nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis der Gruppe 2. Es ist deshalb nicht erkennbar, inwieweit Satz 3 der Fragestellung für den zugrundeliegenden Fall maßgeblich sein soll. Zudem ist nicht erkennbar, dass sich Satz 3 der Fragestellung auf die Entscheidungsfreiheit des Antragstellers, sich der Begutachtung zu unterziehen oder nicht, ausgewirkt hätte. Bereits nach dem Wortlaut handelt es sich nicht um eine Fragestellung im eigentlichen Sinne, sondern lediglich um einen Hinweis an den Gutachter, wie im Falle der Feststellung einer Leistungseinschränkung zu verfahren ist („Sofern …, dann …“). Es ist leicht erkennbar, dass die Frage nach einer Kompensation von festgestellten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit im Fall des Antragstellers offensichtlich nicht einschlägig ist, da sich der Hinweis nur auf das Führen eines Kraftfahrzeugs der Gruppe 2 bezieht. Somit ist auch für den Antragsteller ohne weiteres erkennbar, dass dieser Hinweis ihn nicht betreffen kann, da er nur Inhaber einer Fahrerlaubnis der Gruppe 1 (Fahrerlaubnisklasse B und darin enthaltene Klassen) ist. Bei dem Zusatz in der Fragestellung handelt es sich somit um eine offenkundige Unrichtigkeit. Auch kann dem zugrundeliegenden behördlichen wie gerichtlichen Verfahren nicht entnommen werden, dass dieser Zusatz den Antragsteller in seiner Entscheidungsfreiheit tatsächlich beeinträchtigt hätte. Im Schreiben vom 11. Dezember 2021 stellte der Antragsteller als Grund für die Nichtvorlage des geforderten Gutachtens lediglich dar, dass ihm der Abstinenznachweis von einem Jahr nicht gelungen wäre, da sich der Rückfall erst im März 2021 ereignet hatte, und er verweist im Übrigen nur darauf, dass er bisher im Straßenverkehr noch nicht mit Alkohol aufgefallen sei. Auch im zugrundeliegenden Verfahren wird im Antrags- bzw. Klageschriftsatz nicht auf diesen Zusatz zur Fragestellung eingegangen, sondern lediglich die Erforderlichkeit einer erneuten Begutachtung vor dem Hintergrund des bereits beigebrachten ärztlichen Gutachtens vom 9. September 2021 infrage gestellt. Der Zusatz (Satz 3 der Fragestellung) war somit nicht geeignet, sich auf die Entscheidungsfreiheit des Antragstellers zur Beibringung des geforderten Gutachtens auszuwirken und macht deshalb die Gutachtensanforderung nicht rechtswidrig.
3.1.4. Auch die für die Beibringung des geforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens gesetzte Frist ist nicht zu beanstanden. Dass der Antragsteller eventuell nicht in der Lage gewesen wäre, innerhalb dieser Frist die Anforderungen für eine positive Begutachtung (Abstinenznachweise über in der Regel ein Jahr gemäß Nr. 8.4 der Anlage 4 zur FeV) vorzulegen – sofern diese von ihm gefordert worden wären -, da sich der Alkoholkonsum sich erst im März 2021 ereignet hatte und noch kein Jahr vergangen war, kann im Entziehungsverfahren (anders im Wiedererteilungsverfahren) nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden.
3.1.5 Der Antragsteller wurde auch auf die Folgen einer nicht rechtzeitigen Beibringung des Gutachtens hingewiesen (§ 11 Abs. 8 Satz 2 FeV).
Da das angeforderte Gutachten somit ohne rechtfertigenden Grund nicht rechtzeitig vorgelegt wurde, durfte das Landratsamt auf die Nichteignung des Antragstellers gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV schließen und ihm die Fahrerlaubnis entziehen (§ 46 Abs. 1 FeV). Die Ablieferungspflicht für den Führerschein ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 2 FeV.
3.2 Auch eine Abwägung ergibt ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Nrn. 1 und 2 des Bescheides vom 15. Dezember 2021. Da hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Antragsteller seine abstinente Lebensweise möglicherweise aufgegeben hat (insbesondere die festgestellte Alkoholisierung am 13.3.2021 mit 1,35 Promille, die sich mit den angegebenen 4 bis 5 Flaschen Bier im Laufe des Tages nicht erklären lassen), ist es nicht verantwortbar, den Antragsteller vorläufig bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren weiterhin am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen. Sofern ein Rückfall in die Alkoholabhängigkeit besteht, was derzeit ungewiss ist, ist das Kontrollvermögen des Antragstellers bezüglich des Konsums von Alkohol eingeschränkt bzw. nicht mehr vorhanden und eine Teilnahme am Straßenverkehr nicht ausgeschlossen. Ob der Antragsteller in der Vergangenheit im Straßenverkehr unauffällig war, steht weder angesichts der allgemeinen Dunkelziffer von Alkoholfahrten fest noch kann dies im Fall des Antragstellers für die Zukunft garantiert werden. Es überwiegen deshalb die öffentlichen Interessen an der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs die privaten Interessen des Antragstellers an der vorläufigen Beibehaltung seiner Fahrerlaubnis.
5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
6. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Danach ist für die Fahrerlaubnis der Klasse B, die die anderen Fahrerlaubnisklassen mitumfasst, der Auffangstreitwert von 5.000,00 EUR festzusetzen, der im Eilverfahren gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs zu halbieren ist.


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