Medizinrecht

Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund des Verdachts fahreignungsrelevanter Erkrankungen – Herz- und Gefäßkrankheit

Aktenzeichen  11 CS 19.1565

Datum:
8.11.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 30468
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
StVG § 2 Abs. 8, § 3 Abs. 1
FeV § 11 Abs. 2, Abs. 8, § 46 Abs. 1 S. 1
VwGO § 80 Abs. 5
BayVwVfG Art. 24, Art. 26

 

Leitsatz

Die besonderen in § 2 Abs. 8 StVG, § 11 Abs. 2 FeV vorgesehenen Aufklärungsmaßnahmen erweitern die nach Art. 24, 26 Abs. 1 BayVwVfG gegebenen Ermittlungsmöglichkeiten, schließen diese aber nicht aus. Auch schon vor einer Gutachtensanordnung ist der Betroffene nach Art. 26 Abs. 2 S. 1 und 2 BayVwVfG verpflichtet, an der Aufklärung eines fahreignungsrelevanten Sachverhalts mitzuwirken und ihm bekannte Tatsachen und Beweismittel anzugeben, u.a. auch vorhandene Unterlagen vorzulegen. Verweigert er eine geeignete, ihm mögliche und zumutbare Mitwirkung, die auch erforderlich ist, weil sie Tatsachen aus seinem persönlichen Lebensbereich betrifft und ggf. die Entbindung des behandelnden Arztes von der Schweigepflicht voraussetzt, berechtigt dies die Behörde zu einer für ihn nachteiligen Beweiswürdigung. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

B 1 S 19.618 2019-07-23 Bes VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 8.750,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller, ein Transportunternehmer und Geschäftsführer eines Bauunternehmens, wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, A2, A1, AM, B, BE, C, CE, C1, C1E, L und T.
Am 3. Februar 2017 ging bei der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Forchheim eine Kurzmitteilung der Polizeiinspektion Forchheim ein, wonach die Polizei aufgrund eines medizinischen Notfalls am 27. Januar 2017 zum Anwesen des Antragstellers gerufen worden war. Der Antragsteller habe während der Arbeiten an dem Bach, der durch sein Anwesen fließe, einen Anfall erlitten, dessen Ursache vor Ort nicht habe geklärt werden können. Während des Anfalls habe er für etwa zehn Minuten das Bewusstsein verloren. Er sei gestürzt und habe während des genannten Zeitraums mit den Beinen im Wasser gelegen. Hier habe ihn sein Sohn gefunden, der gegenüber der Polizei angegeben habe, dass es bei seinem Vater bereits vor ein paar Jahren zu einem ähnlich gelagerten Anfall gekommen sei. Der Rettungsdienst habe den Antragsteller zur weiteren Behandlung und Abklärung ins Krankenhaus verbracht.
Weiter ging am 3. Februar 2017 beim Landratsamt eine Bescheinigung des Betriebsmedizinischen Zentrums Fränkische Schweiz vom 25. Januar 2017 gemäß § 12 Abs. 6, § 48 Abs. 4 Nr. 4, Abs. 5 Nr. 2 FeV ein, wonach keine Beeinträchtigungen des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens hätten festgestellt werden können. Am 7. Februar 2017 wurde dem Antragsteller ein Führerschein für die Klassen A, BE und CE ausgehändigt.
Die Fahrerlaubnisbehörde nahm die polizeiliche Mitteilung zum Anlass, gemäß § 46 Abs. 3, § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 Nr. 5 FeV mit Schreiben vom 14. Februar 2017 ein ärztliches Gutachten zur Klärung der Fragen anzuordnen, ob eine Erkrankung vorliege, die nach Anlage 4 zur FeV die Fahreignung in Frage stelle, ob der Antragsteller in der Lage sei, den Anforderungen zum Führen eines Kraftfahrzeugs der Gruppe 1 gerecht zu werden, ob Nachuntersuchungen erforderlich seien und, wenn ja, in welchen Abständen.
Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 8. März und 19. April 2017 legte der Antragsteller Widerspruch gegen die Anordnung ein und bestritt, je einen Anfall erlitten zu haben. Tatsache sei, dass er in seinem privaten Anwesen einen Unfall erlitten habe. Untersuchungen in der Klinik in Bamberg und im Betriebsmedizinischen Zentrum Fränkische Schweiz hätten keine Befunde erbracht. Es treffe auch nicht zu, dass der Sohn des Antragstellers geäußert habe, sein Vater habe schon einmal einen solchen „Anfall“ gehabt, da dies weder am 27. Januar 2017 noch zuvor der Fall gewesen sei. Die Darstellung in der Gutachtensanordnung basiere auf der fehlerhaften Einschätzung eines Polizeibeamten ohne medizinische Qualifikation. Die Anordnung des Gutachtens sei daher aufzuheben.
Am 1. Juni 2017 unterzog sich der Antragsteller einer Begutachtung bei der TÜV L. Service GmbH in B. Zur Erstellung des Gutachtens kam es zunächst nicht, weil der Antragsteller einen Befundbericht nicht vorlegte. Nach mehrmaliger Fristverlängerung, letztmals bis 23. Juni 2017, wurde kein Gutachten vorgelegt.
Mit Bescheid vom 17. Juli 2017 entzog das Landratsamt dem Antragsteller unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis. Hiergegen ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten beim Verwaltungsgericht Bayreuth Klage erheben und Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO stellen, den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. September 2017 ablehnte, nachdem der Antragsteller einer gerichtlichen Aufforderung, den nur in Auszügen vorgelegten Entlassungsbericht des Klinikums Bamberg vollständig vorzulegen, nicht nachgekommen war. Mit seiner Beschwerde (BayVGH, B.v. 16.8.2018 – 11 CS 17.1940 – juris) hatte der Antragsteller im Wesentlichen Erfolg.
Daraufhin nahm das Landratsamt den Entziehungsbescheid und eine nachfolgend ergangene erneute Aufforderung zur Ablieferung des Führerscheins vom 3. August 2018 mit Bescheid vom 30. August 2018 zurück. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2018 forderte es vom Antragsteller bis spätestens 18. Januar 2019 die Vorlage des vollständigen Entlassungsberichts des Klinikums Bamberg nach der Untersuchung am 27. Januar 2017, der ärztlichen Würdigung (Arztbrief) der für den 3. Februar 2017 geplanten cMRT-Untersuchung, des Abschlussberichts über die in dem gerichtlichen Verfahren angekündigte abschließende Untersuchung im Universitätsklinikum Erlangen, des ärztlichen Gutachtens der TÜV L. Service GmbH, darüber hinaus geeigneter Nachweise über die Diagnostizierung und Behandlung fahreignungsrelevanter Erkrankungen und – zur Einordnung der Art und Klärungsbedürftigkeit der Fahreignung aufgrund möglicher fahreignungsrelevanter Erkrankungen, welche auf die geschilderten Hinweise zurückzuführen seien – des beigefügten Fragebogens zusammen mit dem Medikamentenplan ausgefüllt und bestätigt durch den Hausarzt/Facharzt.
Dies lehnte der Antragsteller mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 18. Januar 2019 mit der Begründung ab, eine Verpflichtung zur Vorlage der geforderten Unterlagen und Auskünfte, die dem Antragsteller teilweise nicht einmal vorlägen, bestehe nicht. Er habe keine fahreignungsrelevanten Erkrankungen. Bedenken gegen die Fahreignung ergäben sich insbesondere nicht aus dem Schreiben vom 5. Dezember 2018. Da der angebliche Anlass mehr als zwei Jahre zurückliege, sei die Anordnung nicht mehr anlassbezogen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Ein Entlassungsbericht vom Januar 2017 und eine ärztliche Würdigung vom Februar 2017 könnten nicht mehr für die Beurteilung der Fahreignung im Jahr 2019 herangezogen werden. Ein TÜV-Gutachten vom 1. Juni 2017 liege nicht vor, ebenso wenig – mangels fahreignungsrelevanter Erkrankungen – Nachweise über eine Diagnostizierung und Behandlung solcher Krankheiten.
Mit Schreiben vom 20. März 2019 forderte das Landratsamt den Antragsteller auf, bis spätestens 20. Mai 2019 ein Gutachten eines Arztes einer Begutachtungsstelle für Fahreignung zu den Fragen vorzulegen, ob bei ihm eine fahreignungsrelevante Erkrankung nach Anlage 4 zur FeV (hier Verdacht auf eine Herz- und Gefäßkrankheit nach Nr. 4 der Anlage 4 zur FeV) vorliege, wenn ja, ob der Antragsteller in der Lage sei, den Anforderungen zum Führen eines Kraftfahrzeugs der Gruppe 1 und 2 gerecht zu werden, ob eine ausreichende Compliance vorliege und diese auch umgesetzt werde (Adhärenz), Beschränkungen und/oder Auflagen erforderlich seien, um den Anforderungen an das Führen eines Kraftfahrzeugs (je Fahrerlaubnisgruppe) gerecht zu werden, ob insbesondere (eine) fachlich einzelfallbegründete Auflage(n) nach Anlage 4 (z.B. ärztliche Kontrollen) erforderlich sei(en), in welchen zeitlichen Abständen und wie lange, was regelmäßig kontrolliert und attestiert werden solle, ob die Ergebnisse der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen seien, wenn ja, warum, ob eine fachlich einzelfallbegründete (je Fahrerlaubnisgruppe) Nachuntersuchung im Sinne einer erneuten (Nach-)Begutachtung erforderlich sei und in welchem zeitlichen Abstand. Aufgrund des Ereignisses vom 27. Januar 2017 hätten sich aufklärungsbedürftige Erkenntnisse ergeben. Der Antragsteller habe trotz einer Mitwirkungspflicht die im Schreiben vom 5. Dezember 2018 geforderten Unterlagen nicht vorgelegt. Aufgrund dessen bestünden Zweifel an der Fahreignung, die nur durch einen Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung ausgeräumt werden könnten. Das Ereignis wecke den Verdacht einer fahreignungsrelevanten Erkrankung, womöglich einer Herz- und Gefäßerkrankung nach Nr. 4 der Anlage 4 zur FeV. Es könnte möglicherweise eine Synkope vorliegen, welche als eine plötzlich einsetzende, kurz andauernde Bewusstlosigkeit mit einem Verlust der Haltungskontrolle definiert sei. Somit verstärken sich die Fahreignungszweifel so erheblich, dass das der Fahrerlaubnisbehörde in § 11 Abs. 2 FeV eingeräumte Ermessen auf Null reduziert werde. Eine Präzisierung der anlassbezogenen Fragestellung auf Basis einer Diagnose könne mangels Vorlage der geforderten Unterlagen nicht erfolgen. Die Anordnung sei auch durchaus anlassbezogen, insbesondere da der Antragsteller während des Verfahrens keinerlei Schritte zur Mitwirkung und Aufklärung des Vorfalls unternommen habe. Es könne eine Wiederholung eines Anfalls, möglicherweise auch im Straßenverkehr, nicht ausgeschlossen werden.
Mit Schreiben vom 9. Mai 2019 kündigte der Bevollmächtigte des Antragstellers an, dieser werde sich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht einer Untersuchung bei der Begutachtungsstelle für Fahreignung des TÜV T. unterziehen, und beantragte Akteneinsicht vor Übersendung der Akten an die Begutachtungsstelle, die ihm das Landratsamt unter Hinweis auf die Vorlagefrist des 20. Mai 2019 einräumte. Auf eine am 15. Mai 2019 eingegangene Bitte um Fristverlängerung bis 30. Juni 2019 antwortete das Landratsamt, die Frist werde nur im Falle eines Hinderungsgrunds verlängert, der die Vorlage eines Gutachtens objektiv unmöglich mache. Etwaige Hinderungsgründe seien bis 22. Mai 2019 nachzureichen. Mit am 21. Mai 2019 eingegangenem Schreiben vom 17. Mai 2019 sandte der Bevollmächtigte die überlassene Akte zurück und teilte mit, dass nur die Schreiben vom 5. Dezember 2018, vom 18. Januar 2019 und vom 20. März 2019 an die Begutachtungsstelle übersandt werden dürften. Die Weitergabe anderer Unterlagen stelle einen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung dar und habe eventuell sogar strafrechtliche Relevanz. Mit Telefax vom 22. Mai 2019 wiederholte er die Bitte um Fristverlängerung. Der Antragsteller habe keinen früheren Termin zur Begutachtung bekommen. Die Terminvergabe liege nicht in seinem Verantwortungsbereich. Bei einer anderen Stelle würde er jetzt auch keinen früheren Termin mehr bekommen.
Auf die Anhörung zum beabsichtigten Entzug der Fahrerlaubnis hin legte der Antragsteller mit Schreiben vom 11. Juni 2019 Widerspruch gegen die Ablehnung der Fristverlängerung ein und stellte vorsorglich einen Antrag gemäß § 80 Abs. 4 VwGO. Er habe einen Termin beim TÜV T. S. vereinbart und werde sich der Untersuchung unterziehen. Die Auswahl der Begutachtungsstelle habe er rechtzeitig mitgeteilt. Von dieser habe er erfahren, dass die Untersuchung und das entsprechende Gutachten nicht innerhalb der gesetzten Frist erfolgen könnten. Er habe rechtzeitig mitgeteilt, an welchen Arzt die Unterlagen zu übersenden sein. Die Frist sei bis zur Erstellung des Gutachtens zu verlängern.
Mit Bescheid vom 2. Juli 2019 entzog das Landratsamt dem Antragsteller gestützt auf § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV die Fahrerlaubnis aller Klassen und gab ihm unter Androhung eines Zwangsgelds auf, seinen Führerschein innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids abzuliefern. Außerdem ordnete es jeweils den Sofortvollzug an. In den Gründen ist ausgeführt, der Antragsteller habe die im Schreiben vom 5. Dezember 2018 geforderten Unterlagen nicht vorgelegt. Aufgrund dessen hätten sich die Fahreignungszweifel so erheblich verstärkt, dass das der Fahrerlaubnisbehörde eingeräumte Ermessen in § 11 Abs. 2 FeV auf nahezu Null reduziert sei. Deshalb sei mit Schreiben vom 20. März 2019 gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 bis 3 FeV ein ärztliches Gutachten einer Begutachtungsstelle gefordert worden. Der Antragsteller habe zunächst keine Begutachtungsstelle ausgewählt, obwohl dies zur Gewährleistung einer fristgerechten Gutachtenserstellung umgehend hätte geschehen sollen und obwohl er mit Schreiben vom 20. März 2019 explizit auf den Fristablauf hingewiesen worden sei. Allein im Formblatt der Zustimmungserklärung seien 29 Begutachtungsstellen mit Telefonnummern gelistet. Da der Antragsteller keine Rechtfertigungsgründe für eine Fristverlängerung vorgebracht habe und die ausgewählte Begutachtungsstelle das gewünschte Gutachten nicht bis zum 20. Mai 2019 habe erstellen können, sei die Akte nicht mehr übersandt worden. Nachdem ein verkehrsmedizinisches Gutachten somit nicht erstellt worden sei, habe man nach § 11 Abs. 8 FeV auf die fehlende Fahreignung schließen können.
Gegen diesen Bescheid ließ der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Bayreuth Klage (B 1 K 19.618) erheben, über die noch nicht entschieden ist, und gleichzeitig Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO stellen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Gutachtensanordnung sei rechtswidrig. Der Antragsgegner stütze den Bescheid auf einen angeblichen Vorfall am 27. Januar 2017, der zweieinhalb Jahre zurückliege, keinerlei Rückschlüsse auf gesundheitliche Beeinträchtigungen zulasse und bereits Gegenstand gerichtlicher Verfahren gewesen sei. Nach neurologischer Meinung liege keine Krankheit vor, wenn der Betroffene sechs Monate anfallsfrei sei und – wie hier – keine Krankheit festgestellt worden sei. An einer E-Mail des Sachbearbeiters vom 31. August 2018 erkenne man, dass der Antragsgegner im Trüben fische, um seine fehlerhafte Entscheidung aus dem Jahr 2017 zu reparieren. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei allein deshalb rechtswidrig, weil der Antragsgegner die Akten bis heute nicht an den TÜV T. übersandt habe, so dass der Antragsteller keinen Termin zu der (unzulässig angeordneten) Untersuchung habe bekommen können. Zur Verhältnismäßigkeit sei auszuführen, dass der Antragsteller als selbstständiger Transportunternehmer und Geschäftsführer eines Bauunternehmens seit fast 40 Jahren die Fahrerlaubnis besitze und es niemals zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Gefährdung des Straßenverkehrs gekommen sei. Wenn er nicht mehr fahren dürfte, käme es zu einem erheblichen wirtschaftlichen Schaden, weil er seine Unternehmen dann nicht mehr führen könnte. Er müsse jeden Tag in den Betrieb und zu mehreren Baustellen fahren und führe auch selbst die Transporte durch.
Mit Beschluss vom 23. Juli 2019 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Bescheids ab und führte ergänzend aus, die Weigerung des Antragstellers, die im Schreiben des Landratsamts vom 5. Dezember 2018 geforderten Unterlagen vorzulegen, habe weiter Anlass geboten, die Fahreignung durch die Vorlage eines medizinischen Gutachtens aufzuklären. Zwar möge der erste Anstoß für das Verfahren aus dem Januar 2017 herrühren und somit über zwei Jahre her sein. Aufgrund der fortgesetzten Weigerung lägen aber neue Tatsachen vor, so dass die streitgegenständliche Anordnung durchaus anlassbezogen sei. Die Vorlagefrist sei mit zwei Monaten nicht zu kurz bemessen gewesen. Der Antragsteller habe keine Gründe genannt, aus denen er sich nicht früher wegen einer Terminvergabe an eine Begutachtungsstelle hätte wenden können. Mit dem bloßen Zuwarten bis zwei Wochen vor Fristablauf habe er seiner Mitwirkungspflicht nicht genügt. Es hätte ihm oblegen, sich so rechtzeitig einen neuen Untersuchungstermin geben zu lassen, dass die Erstellung des Gutachtens noch innerhalb der Frist realistisch gewesen wäre, oder eine andere Begutachtungsstelle beauftragen müssen. Dass das Landratsamt die Akten nicht an die TÜV T. S. GmbH geschickt habe, sei unerheblich, da dies in den Verantwortungsbereich des Antragstellers bzw. seines Bevollmächtigten falle. Dieser habe erst sechs Wochen nach Zugang der Gutachtensanordnung angekündigt, dass sich der Antragsteller einer Untersuchung unterziehen werde, dann aber vor Übersendung der Akten an die Begutachtungsstelle Akteneinsicht beantragt. Das Landratsamt habe ihn im Rahmen der Akteneinsicht auf die erforderliche Einhaltung der Frist aufmerksam gemacht. Bei Rücksendung der Akte sei die Frist zur Vorlage des Gutachtens bereits abgelaufen gewesen und das Landratsamt spätestens nach Ablauf der Frist zur Mitteilung von persönlichen Hinderungsgründe am 22. Mai 2019 nach § 11 Abs. 8 FeV verpflichtet gewesen, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Eine Versendung der Akten an die Begutachtungsstelle hätte zu diesem Zeitpunkt keinen Sinn mehr gemacht.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der geltend macht, es sei nicht erwiesen, dass ihm die Fahreignung fehle. Dies sei auch nicht möglich, weil es nicht einmal Anhaltspunkte dafür gebe. Ursache dafür, dass kein Gutachten vorgelegt worden sei, sei allein die Tatsache, dass das Landratsamt bis heute die Akten nicht an die Begutachtungsstelle übersandt habe. An dem der ersten Fahrerlaubnisentziehung zugrunde liegenden Sachverhalt habe sich nichts geändert. Der Antragsteller sei im März 2019 aufgrund eines angeblichen Anfalls im Januar 2017 erneut aufgefordert worden, ein Gutachten beizubringen. Die Aufforderung vom März 2019 sei genauso rechtswidrig wie die vom Februar 2017. Der einzige Unterschied bestehe darin, dass das Landratsamt bei der Aufforderung im Februar 2017 eine „anfallsartig auftretende Störung“ und bei der Aufforderung im März 2019 eine „Herz- und Gefäßerkrankung“ behauptet habe. Woher es diese Erkenntnisse habe, bleibe Geheimnis des Sachbearbeiters. In einer E-Mail vom 31. August 2018 werde gerätselt, welche Krankheit man dem Antragsteller unterstellen könnte, um ihm zu schaden. Da gegen die Anordnung keine Rechtsmittel gegeben seien, habe sich der Antragsteller einer Begutachtung durch den TÜV T. unterziehen wollen und dies mitgeteilt. Dies hätte die Übersendung der Akten erfordert, die das Landratsamt mit der falschen Begründung abgelehnt habe, die Frist zur Vorlage des Gutachtens sei versäumt worden. Aus dem eigenen Vortrag des Landratsamtes ergebe sich, dass eine Aktenübersendung leicht vor Ablauf der angeblich verstrichenen Frist hätte erfolgen können. Doch auch nach Fristablauf wäre die Übersendung erforderlich gewesen, damit sich der Antragsteller ggf. im Widerspruchsverfahren auf das Gutachten berufen könne. Abgesehen davon habe der Bevollmächtigte eine Fristverlängerung beantragt, die hätte gewährt werden müssen. Schließlich hätte das Landratsamt im Rahmen der behaupteten Ermittlungspflicht die Fahrerlaubnis trotz Nichtvorlage des Gutachtens nicht entziehen dürfen. Die Gutachtensanordnung sei aufgrund des Zeitablaufs zwischen Januar 2017 und März 2019 weder verhältnismäßig noch anlassbezogen gewesen. Nach der Beschwerdeentscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs habe die Mitteilung des Polizeibeamten keine hinreichende Tatsachengrundlage für eine Gutachtensanordnung geboten. Bis heute habe das Landratsamt die Angaben nicht überprüft. Eine Gutachtensordnung ohne weitere Überprüfung nach über zwei Jahren sei genauso wenig rechtmäßig wie die Gutachtensordnung im Jahr 2017. Da das Landratsamt nach über zwei Jahren ohne weitere Überprüfung die Gutachtensanordnung nur auf die Mitteilung eines Polizeibeamten (medizinischer Laie) gestützt habe, sei diese von vornherein rechtswidrig. Selbst wenn der Antragsteller im Januar 2017 tatsächlich einen „Anfall“ erlitten hätte, wäre ihm spätestens nach einem Jahr ohne Anfall die Fahrerlaubnis zurückgegeben worden. Seien nach dem angeblichen Anfall inzwischen zwei Jahre und sieben Monate vergangen, in denen der Antragsteller unstreitig keine weiteren „Anfälle“ gehabt habe, könne weder ein Gutachten angeordnet noch die Fahrerlaubnis entzogen werden. Aufgrund der zu erwartenden Verfahrensdauer entspreche es dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Der Antragsteller besitze als selbstständiger Transportunternehmer und Geschäftsführer eines Bauunternehmens seit fast 40 Jahren die Fahrerlaubnis. Niemals sei es zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung gekommen. Stets habe er die erforderlichen Fahrererlaubnisverlängerungen erhalten, zuletzt nach dem angeblichen Anfall. Auch sei es niemals zu einer Gefährdung des Straßenverkehrs gekommen, so dass Dritte zu keiner Zeit gefährdet worden seien. Daher überwiege auf jeden Fall das Interesse des Antragstellers, weiterhin Kraftfahrzeuge zu führen. Er sei beruflich darauf angewiesen. Die Behörde könne sich nicht ohne Grund über die aufschiebende Wirkung hinwegsetzen, wenn es keinerlei Anhaltspunkte dafür gebe, dass Interessen der Allgemeinheit beeinträchtigt sein könnten. Die vom Landratsamt und Verwaltungsgericht gegebene Begründung für den Sofortvollzug sei unzutreffend und unzureichend und könne nicht dadurch ersetzt werden, dass dem Bürger auferlegt werde, eine unbegründete Entscheidung der Verwaltung zu entkräften. Es könne keinesfalls zu einer „Beweislastumkehr“ kommen, selbst wenn ausreichende Anhaltspunkte für die Maßnahme der Verwaltung vorlägen. Dem Bürger könne nicht auferlegt werden, Entlastungsbeweise vorzubringen. Zu keiner Zeit habe es einen Grund für die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung gegeben, weswegen der Antragsteller weder ein Gutachten vorlegen könne noch müsse. Eine Anordnung nach § 11 FeV sei rechtswidrig, wenn keine Tatsachen bekannt seien, die Zweifel an der Fahrtauglichkeit begründeten. Die – zudem fehlerhafte – Mutmaßung eines Polizeibeamten über einen Unfallhergang im privaten Garten sei keine Tatsache.
Der Antragsgegner erwidert, die Beschwerdebegründung genüge nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, weil sie mehrmals sinngemäß nur das bereits erstinstanzlich Vorgebrachte wiederhole, sich aber nicht mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinandersetze. Überdies sei die Beschwerde auch unbegründet. Das Gutachten vom 20. März 2019 sei aufgrund des Vorfalls vom 27. Januar 2017, der Aussage des Sohns des Antragstellers gegenüber der Polizei, des im vorausgegangenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten unvollständigen Auszugs aus dem Entlassungsbericht des Klinikums Bamberg sowie der vollständigen Verweigerung des Antragstellers, die im Schreiben des Landratsamts vom 5. Dezember 2018 zur weiteren Beurteilung der Angelegenheit in Ansehung der bisherigen Erkenntnisse angeforderten medizinischen Unterlagen vorzulegen, zu Recht anordnet worden. Der Antragsteller irre, wenn er meine, ihn treffe bei der Aufklärung der Fahreignungszweifel keine Mitwirkungsobliegenheit. Bestünden hinreichende Anhaltspunkte für Bedenken an der Fahreignung, so könne dies der Fahrerlaubnisbehörde Anlass zu weiteren Ermittlungen geben, wobei die Beteiligten eine – wenn auch nicht erzwingbare – Mitwirkungspflicht treffe. Die Fahrerlaubnis sei auf der Grundlage von § 11 Abs. 8 FeV zu Recht entzogen worden. Der Antragsteller stelle die Ursachen für die Nichtvorlage des Gutachtens verkürzt dar. Er habe nach der Gutachtensanordnung sechs Wochen tatenlos verstreichen lassen und die Akten erst nach Ablauf der Vorlagefrist an das Landratsamt zurückgesandt. Daher habe kein Anlass für die Gewährung einer Fristverlängerung bestanden. Das Interesse der Allgemeinheit, einem nicht fahrgeeigneten Kraftfahrer die Fahrerlaubnis nicht bis zum Eintritt der Bestandskraft der Entziehungsentscheidung zu belassen, überwiege.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde, die gerade noch den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt, ist unbegründet.
Die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben.
Der Einwand, es sei nicht erwiesen, dass dem Antragsteller die Fahreignung fehle, geht fehl, weil der Antragsgegner ihm die Fahrerlaubnis nicht auf der Grundlage von § 11 Abs. 7 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Juni 2019 (BGBl I S. 756), entzogen hat, sondern wegen der Nichtbeibringung eines angeordneten Gutachtens und der hieran anknüpfenden gesetzlichen Vermutung des § 11 Abs. 8 FeV.
Der Vorwurf, der Antragsgegner habe die Beibringung des Gutachtens vereitelt, indem er die Beibringungsfrist nicht verlängert und die Akten nach Rückgabe durch den Prozessbevollmächtigten und Fristablauf nicht mehr an die vom Antragsteller ausgewählte Begutachtungsstelle übersandt habe, trifft nicht zu. Insoweit wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Seite 11 f. des Beschlusses) Bezug genommen, mit denen sich die Beschwerde nicht auseinandergesetzt hat. Aus welchen Gründen dem Antragsteller, wie behauptet, eine Fristverlängerung hätte eingeräumt werden müssen, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Nicht nachvollziehbar ist der Vortrag, die Aktenübersendung sei trotz Fristablaufs erforderlich gewesen, damit sich der Antragsteller ggf. im Widerspruchsverfahren auf das Gutachten berufen könne. Denn nach Klageerhebung kam die Einlegung eines Widerspruchs nicht mehr in Betracht.
Ebenso wenig trifft es zu, dass die streitgegenständliche Gutachtensanordnung rechtswidrig ist, weil sie an demselben Fehler leidet wie die Gutachtensanordnung aus dem Jahr 2017, die der Antragsgegner aufgehoben hat. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass für die erneute Gutachtensanordnung aufgrund der verweigerten Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung eine ausreichende Tatsachengrundlage vorhanden war.
Die Entscheidung im vorangegangenen Beschwerdeverfahren ist deshalb zu Gunsten des Antragstellers ausgefallen, weil die von ihm bestrittenen polizeilichen Feststellungen in der Kurzmitteilung vom 1. Februar 2017 ohne Überprüfung ihrer Richtigkeit keine hinreichend belastbare Tatsachengrundlage für eine Gutachtensanordnung boten. Im Zeitpunkt der Gutachtensanordnung vom 14. Februar 2017 stand lediglich fest, dass er am 27. Januar 2017 bei Arbeiten auf seinem Grundstück ins Wasser gefallen und anschließend ins Krankenhaus eingeliefert worden ist. Hätte allerdings der vom Antragsteller in Abrede gestellte weitere Inhalt der polizeilichen Mitteilung festgestanden, hätte dieser Sachverhalt ohne weiteres die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV gerechtfertigt. Der Fahrerlaubnisbehörde ist folglich nicht vorzuwerfen, sie habe ohne aufklärungsbedürftigen Sachverhalt quasi „ins Blaue hinein“ ermittelt. Dass allein bloßes Bestreiten eines Sachverhalts Fahreignungszweifel nicht zerstreuen kann, liegt auf der Hand. Vielmehr war die Fahrerlaubnisbehörde im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht gemäß Art. 24 Abs. 1 BayVwVfG zunächst dazu verpflichtet, den ihr zur Kenntnis gelangten Sachverhalt zu prüfen. Auch dabei hat der Betroffene nach den allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Regelungen mitzuwirken. Die besonderen in § 2 Abs. 8 StVG, § 11 Abs. 2 FeV vorgesehenen Aufklärungsmaßnahmen erweitern die nach Art. 24, 26 Abs. 1 BayVwVfG gegebenen Ermittlungsmöglichkeiten, schließen diese aber nicht aus. Auch schon vor einer Gutachtensanordnung ist der Betroffene nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayVwVfG verpflichtet, an der Aufklärung eines fahreignungsrelevanten Sachverhalts mitzuwirken und ihm bekannte Tatsachen und Beweismittel anzugeben, u.a. auch vorhandene Unterlagen vorzulegen (Kallerhoff/Fellenberg in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 26 Rn. 44). Verweigert er eine geeignete, ihm mögliche und zumutbare Mitwirkung, die auch erforderlich ist, weil sie Tatsachen aus seinem persönlichen Lebensbereich betrifft und ggf. die Entbindung des behandelnden Arztes von der Schweigepflicht voraussetzt, berechtigt dies die Behörde zu einer für ihn nachteiligen Beweiswürdigung (vgl. Kallerhoff/Fellenberg, a.a.O. Rn. 44, 52; vgl. auch BayVGH, B.v. 31.7.2019 – 11 CS 19.1101 – juris Rn. 17), hier u.a. zu der Annahme, dass er einen fahreignungsrelevanten Sachverhalt zu verbergen habe. Hat ein unlauteres Verhalten die Beweisführung der an sich beweispflichtigen Behörde erschwert oder vereitelt, kann sogar eine Umkehr der materiellen Beweislast eintreten, wobei eine Beweisvereitelung voraussetzt, dass geeignete Beweismittel für die Beweisführung vorhanden sind, die Beweisführung mit diesen Beweismitteln verhindert oder erschwert worden ist und hinsichtlich der Beweisvereitelung ein – wenn auch nur fahrlässiges – Verschulden des Beweisführers vorliegt (Kallerhoff/Fellenberg, a.a.O. Rn. 52). Auch diese Voraussetzungen wären hier gegeben, nachdem der Antragsteller vorhandene Beweismittel, wie den Entlassungsbericht des Klinikums Bamberg, nur auszugsweise vorgelegt und auch nicht substantiiert dargetan hat, dass und weshalb die geforderten weiteren medizinischen Unterlagen, u.a. das Ergebnis der für den 3. Februar 2017 geplanten Magnetresonanztomografie, bei ihm nicht vorhanden sind bzw. nicht beschafft werden können. Das Landratsamt war entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht dazu verpflichtet, stattdessen oder zunächst seinen Sohn und den seinerzeit handelnden Polizeibeamten zu befragen, sondern durfte gleich geeignete medizinische Unterlagen anfordern, um den Sachverhalt aufzuklären. Nach Art. 24 Abs. 1 Satz 2, Art. 26 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG bestimmt die Behörde Art und Umfang der Ermittlungen und bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält.
Vor dem Hintergrund, dass neurokardiogene Synkopen und kardiale Arrythmien zu den Hauptursachen einer plötzlichen Bewusstlosigkeit am Steuer zählen (Schubert/ Huetten/Reimann/Graw, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, 3. Aufl. 2018, S. 132) und der Auszug aus dem Entlassungsbericht des Krankenhauses darauf hinweist, dass der Antragsteller dort vor allem auf Herz-Kreislauf-Erkrankungen untersucht worden ist, ist auch die Fragestellung nicht zu beanstanden. Es handelt sich dabei nicht um eine Unterstellung, sondern um einen anhand der Umstände des Einzelfalls formulierten Untersuchungsauftrag. Nachdem lediglich bekannt war, dass der Antragsteller das Bewusstsein verloren bzw. einen „Anfall“ erlitten haben soll, er keine medizinischen Unterlagen vorgelegt hat, die Richtigkeit dieses Sachverhalts aber ohne seine Mitwirkung nicht aufzuklären war, konnte die zu untersuchende Erkrankung hier nach § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV nicht näher eingegrenzt werden. Eine genaue Konkretisierung nach Nummer oder Unternummer der Anlage 4 ist nicht in jedem Fall erforderlich (vgl. BayVGH, B.v. 18.3.2019 – 11 CS 19.387 – juris Rn. 17).
Wie das Verwaltungsgericht zu Recht angeführt hat, war die angeordnete Aufklärungsmaßnahme trotz der seit dem Vorfall vom 27. Januar 2017 verstrichenen Zeitauch noch anlassbezogen. Denn die Gutachtensanordnung vom 20. März 2019 ist nicht allein auf diesen Vorfall gestützt, sondern insbesondere auch auf das Verhalten des Antragstellers, d.h. seine fehlende Mitwirkung, von Anfang Dezember 2018 bis Ende Mai 2019. Im Übrigen handelt es sich bei Herz- und Gefäßerkrankungen im allgemeinen um länger andauernde, behandlungsbedürftige Erkrankungen.
Auch die Feststellung, ob der Antragsteller eine etwa aufgrund einer Erkrankung verlorene Fahreignung durch eine bestimmte anfallsfreie Zeit wiedererlangt hat, hätte zunächst die Aufklärung des Sachverhalts vorausgesetzt.
Da gemäß § 11 Abs. 8 FeV der Schluss auf die fehlende Fahreignung des Antragstellers gerechtfertigt ist, kann angesichts der Gefahren für Leben, körperliche Unversehrtheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer durch fahrungeeignete Personen seine vorläufige Teilnahme am Straßenverkehr auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit verantwortet werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob es dabei je zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen gekommen oder er im Straßenverkehr je aufgefallen ist. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung ist bei Kraftfahrern, denen die erforderliche Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs fehlt, das Erlassinteresse regelmäßig mit dem Vollzugsinteresse identisch (vgl. BayVGH, B.v. 4.7.2019 – 11 CS 19.1041 – juris Rn. 16; B.v. 14.9.2016 – 11 CS 16.1467 – juris Rn. 13 m.w.N.; SächsOVG, B.v. 10.12.2014 – 3 B 148/14 – juris Rn. 6; OVG NW, B.v. 14.11.2014 – 16 B 1195/14 – juris Rn. 3; VGH BW, B.v. 20.9.2011 – 10 S 625/11 – juris Rn. 4; Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 55, 46).
Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, Nr. 46.1, 46.3 und 46.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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