Medizinrecht

Entziehung der Fahrerlaubnis, Nichtvorlage Gutachten, Beschränkung der Gutachtergruppe auf Arzt einer Begutachtungsstelle für Fahreignung

Aktenzeichen  M 6 K 20.683

Datum:
30.11.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 53296
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 S. 1
FeV § 46 Abs. 1 und Abs. 3
FeV § 11 Abs. 8
FeV § 11 Abs. 2 S. 3 Ziffer 5

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit leistet.

Gründe

Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung am 30. November 2020 trotz Ausbleibens der Klägerin entschieden werden, da in der form- und fristgerechten Ladung zur mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen wurde, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO.
Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet und bleibt daher ohne Erfolg.
1. Nach Auslegung des gestellten Antrags gemäß § 88 VwGO ist davon auszugehen, dass Gegenstand der Klage die in Nummer 1 des streitgegenständlichen Bescheids verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis und die in Nummer 2 enthaltene Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins ist. Trotz der Erwähnung des Zwangsgeldes im Klageantrag, ist nicht davon auszugehen, dass auch die Zwangsgeldandrohung Gegenstand der Klage sein soll. Eine solche wäre insoweit mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, denn die Klägerin hat jedenfalls mit Klageerhebung eine eidesstattliche Versicherung über den Verlust ihres Führerscheins abgegeben und es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte das Zwangsgeld gleichwohl beitreiben wird.
2. Die so verstandene Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis ist regelmäßig derjenige der letzten Behördenentscheidung, vorliegend also der Zustellung des Entziehungsbescheides am 18. Januar 2020.
Der Bescheid der Beklagten vom 16. Januar 2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Gericht nimmt zunächst gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug auf die Begründung dieses Bescheids und führt hierzu noch Folgendes aus:
Die Beklagte hat zu Recht die Fahrerlaubnis entzogen, da die Klägerin das mit Schreiben vom 7. Juni 2019 geforderte Gutachten nicht beigebracht hat, § 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz – StVG -, § 46 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV.
2.1 Zunächst bestehen hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit der Beklagten gemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 FeV entgegen der geäußerten Ansicht der Klägerin keine Bedenken. Zwar ist die Klägerin ausweislich der von ihr vorgelegten Meldebestätigung am … Dezember 2019 nach … und damit aus dem Zuständigkeitsbereich der Beklagten gezogen. Als die bisher zuständige Behörde konnte die Beklagte aber gemäß Art. 3 Abs. 3 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz – BayVwVfG – das Verwaltungsverfahren fortführen. Der die örtliche Zuständigkeit begründende Umstand ist vorliegend erst nach Einleitung des Verwaltungsverfahrens eingetreten, die nunmehr zuständige Behörde hat mit E-Mail vom 20. April 2020 zugestimmt und die Fortführung des Verfahrens durch die bisher zuständige Beklagte entsprach dem Grundsatz der Einfachheit und Zweckmäßigkeit. Da auch ein Entgegenstehen schutzwürdiger Interessen der Beteiligten weder vorgetragen noch ersichtlich ist, bestehen hinsichtlich der Zuständigkeit der Beklagten keine Bedenken.
2.2. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung, § 46 Abs. 3 FeV. Bedenken gegen die körperliche und geistige Fahreignung bestehen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4, 5 oder 6 zur FeV hinweisen. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens, unter anderem ein Gutachten eines Arztes einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle i.S.v. § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV anordnen. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das zu Recht geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung schließen, § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV.
Allerdings ist der Schluss aus der Nichtvorlage eines angeforderten Fahreignungsgutachtens auf die fehlende Fahreignung nur dann gerechtfertigt, wenn die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war und für die Nichtbeibringung des angeforderten Gutachtens kein ausreichender Grund besteht (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 3 C 20.15 – BVerwGE 156, 293 Rn. 19, BayVGH, B.v. 25.8.2020 – 11 ZB 20.1137, juris Rn. 13). Wird das rechtmäßig geforderte Gutachten nicht vorgelegt und steht die Nichteignung danach fest, besteht für die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage des Gutachtens kein Ermessensspielraum mehr (BayVGH, 7.1.2020 – 11 CS 19.2237 – juris).
2.3. Die Gutachtensanordnung genügt den Voraussetzungen des § 11 Abs. 6 FeV. Auch die getroffene Aufforderung zur Beibringung eines (fach-)ärztlichen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV vom 7. Juni 2019 ist inhaltlich nicht zu beanstanden.
Der für die Beurteilung der Gutachtensanordnung maßgebliche Zeitpunkt ist der ihres Erlasses (vgl. BVerwG, U.v. U.v. 17.11.2016 – 3 C 20.15 – BVerwGE 156, 293 Rn.14; BayVGH, B.v. 11.2.2019 – 11 CS 18.1808 – juris Rn. 18). Dabei erstreckt sich die Prüfung, ob eine Gutachtensanordnung rechtmäßig war, auch auf die von der Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Auswahl der in Betracht kommenden Gutachtergruppe.
Zurecht ist die Beklagte davon ausgegangen, dass die fachärztliche Feststellung einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis eine Tatsache i.S.v. § 11 Abs. 2 FeV darstellt, die Bedenken gegen die Fahreignung begründet und der erfolgreiche Behandlungsverlauf der Erkrankung durch das Gutachten aufzuklären ist. Dies wird von der Klägerin auch nicht in Abrede gestellt, sondern es wird – bzw. wurde von dem damaligen Bevollmächtigten der Klägerin – die Beschränkung der Gutachtergruppe auf die Ärzte in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung i.S.v. § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV als rechtswidrig angesehen.
Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV legt die Behörde fest, von welchem der in den Nummern 1 bis 5 genannten Gutachtern das Gutachten erstellt werden soll. Sie kann dabei die grundsätzlich freie Wahl der Untersuchungs-/Begutachtungsstelle durch den Betroffenen einschränken, wenn nur bestimmte Untersuchungsstellen oder Ärzte die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Wird dagegen die Auswahl ohne ersichtlichen Grund eingeschränkt und erklärt sich der Betroffene nicht bereit, sich bei einer durch die Fahrerlaubnisbehörde bestimmten Untersuchungsstelle untersuchen zu lassen, kann nicht automatisch auf die Nichteignung gemäß § 11 Abs. 8 FeV geschlossen werden (vgl. hierzu Hahn/Kalus in Münchener Kommentar zum StVR, 1. Auflage 2016, § 11 Rn. 31). Bei ordnungsgemäßer Ausübung des Ermessens darf die Behörde aber jeden der in § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV genannten Gutachter bestimmten (vgl. BayVGH, U.v. 15.2.2019, 11 BV 18.2403, juris Rn. 33).
Gerade eine solche ordnungsgemäße Ermessenausübung liegt hier vor.
Die Beklagte hat bei der Aufforderung vom 7. Juni 2019, ein (fach-)ärztliches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zu bringen, erkannt, dass sie eine Ermessensentscheidung zu treffen hat, und dieses Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt.
Sie nimmt Bezug auf die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, die in der Nummer 3.12.5 (zur schizophrenen Psychose) für Gruppe 1 ausführen, dass bei einem sogenannten wellenförmigen Verlauf (mehrere psychotische Episode sind aufgetreten) im Hinblick auf mögliche Wiedererkrankungen die Untersuchungen durch einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie in festzulegenden Abständen zu wiederholen sind und für Gruppe 2, dass in jedem Einzelfall – auch abhängig vom Krankheitsstadium – die Bedeutung aller einzelnen Symptome für die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen beurteilt werden muss.
Weiter begründet die Beklagte unabhängig von der Frage, inwieweit die Nummer 7.6 der Anlage 4 zur FeV und die Begutachtungsleitlinien für den Fall einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis die (ausschließliche) Begutachtung durch einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie mit verkehrsmedizinischer Qualifikation als ausschließlich verbindlich anordnen will und dies mangels Rechtsnormqualität (vgl. BayVGH, B.v. 7.9.2006 – 11 CS 06.837, juris) rechtlich auch kann, warum und inwieweit im Fall der Klägerin eine andere Anordnung getroffen wird. Dabei nimmt sie auch auf Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs aus den Jahren 2005 bis 2012 Bezug (Seite 4 der Gutachtensanordnung mit Verweis auf bspw. BayVGH, B.v. 7.3.2008 – 11 CS 08.346), wonach erfahrungsgemäß bei der Begutachtung durch Ärzte mit verkehrsmedizinischer Qualifikation i.S.d. § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV Ungenauigkeiten bei der Begutachtung festzustellen seien und der Kreis der Ärzte, die der Betroffene mit der verkehrsmedizinischen Begutachtung betrauen dürfe, auf die in § 11 Abs. 2 Satz 3 Ziffern 2 bis 5 FeV genannten Ärzte zu beschränken sei. Unabhängig von der Frage der Aktualität der hier von der Beklagten in bezuggenommenen Spruchpraxis des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof hat die Beklagte gerade auf den konkreten Einzelfall bezogen ausführlich aufgezeigt, dass und inwieweit die bislang vorliegenden fachärztlichen Stellungnahmen und Gutachten jedenfalls teilweise gerade nicht den Anforderungen entsprachen (Seite 5 der Gutachtensanordnung). Weiter hat sie ausgeführt, dass, soweit bei der Begutachtung durch einen Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 zur FeV erfüllt, spezielle fachärztliche Fragen zu beantworten seien, dies – etwa durch Einholung von Vor- und/oder Fremdbefunden – durch den Gutachter sichergestellt werden könne, vgl. Anlage 4a zur FeV sowie Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung.
Die Ermessenausübung hinsichtlich der Festlegung des Kreises der in Frage kommenden Gutachter ist damit nicht zu beanstanden. Da die Klägerin das zu Recht geforderte Gutachten nicht vorgelegt hat und auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, infolge der die Klägerin berechtigt sein könnte die Erstellung oder Vorlage des angeforderten Gutachtens zu verweigern – die dahingehende Beratung durch ihren damaligen Bevollmächtigten die Klägerin stellt keinen derartigen Grund dar -, hält die von der Beklagten ausführlich begründete Entziehung der Fahrerlaubnis der gerichtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.
Damit ist auch die – auf die Entziehung gestützte – Anordnung zur Ablieferung des Führerscheins in Nummer 2 des streitgegenständlichen Bescheids nach § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Rechtliche Bedenken gegen die Nebenentscheidungen (Nummern 3 bis 6 des Bescheids) sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
3. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § § 708ff. Zivilprozessordnung – ZPO.


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