Medizinrecht

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen nicht fristgerechter Beibringung eines mdizinisch-psychologischen Gutachtens

Aktenzeichen  11 CS 19.24

Datum:
17.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 7308
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 S. 1
FeV § 11 Abs. 8, § 13 S. 1 Nr. 2 lit. c, § 46 Abs. 1, Abs. 3
Anlage 4 zur FeV Nr. 8.1

 

Leitsatz

1. Zur Klärung von Eignungszweifeln wegen einer Alkoholproblematik ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen, wenn der Betreffende ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr führt; darunter fällt auch die erstmalige Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad (BVerwG BeckRS 2013, 52676 Rn. 5-7). (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Schluss aus der Nichtvorlage eines angeforderten Fahreignungsgutachtens auf die fehlende Fahreignung ist gerechtfertigt, wenn die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (stRspr, vgl. BVerwG BeckRS 2016, 118394 Rn. 19 mwN) und für die Nichtbeibringung des angeforderten Gutachtens kein ausreichender Grund besteht (vgl. BayVGH BeckRS 2008, 28357 Rn. 20 mwN). (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
3. Lag für die Nichtbeibringung des angeforderten Gutachtens kein ausreichender Grund vor, wird die gerechtfertigte Annahme fehlender Fahreignung nicht schon durch die nachträglich erklärte Bereitschaft zur Gutachtensbeibringung, sondern nur durch ein positives Gutachten ausgeräumt (vgl. BayVGH BeckRS 2009, 42964 Rn. 19 mwN). (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 26 S 18.4475 2018-12-13 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A1, A, B, M und L.
Im Juli 2017 wurde der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Weilheim-Schongau bekannt, dass der Antragsteller am 26. Juni 2017 im Straßenverkehr ein Fahrrad mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,78 ‰ geführt hatte. Das Strafverfahren stellte das Amtsgericht Weilheim i. OB mit Beschluss vom 17. November 2017 gemäß § 153a Abs. 2 StPO gegen Zahlung eines Geldbetrags ein.
Mit Schreiben vom 2. Januar 2018 forderte die Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV auf, bis 16. März 2018 ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Die Beibringungsfrist wurde zweimal verlängert, zuletzt bis 31. Mai 2018, nachdem sich der Antragsteller am 16. April 2018 mit einer Begutachtung einverstanden erklärt hatte.
Im Rahmen der Anhörung zur Entziehung der Fahrerlaubnis sprach der Antragsteller am 9. Juli 2018, dem letzten Tag der Anhörungsfrist, bei der Fahrerlaubnisbehörde vor und machte Terminprobleme mit der Begutachtungsstelle geltend. Diese gewährte ihm eine weitere Fristverlängerung bis 10. August 2018, um ein Gutachten vorzulegen, und forderte entsprechende Belege sowie den Nachweis einer neuen Terminvereinbarung. Daraufhin legte der Antragsteller die Terminbestätigung der Begutachtungsstelle vom 25. Mai 2018 für einen Untersuchungstermin am 30. Mai 2018 und ein am 22. Mai 2018 ausgestelltes Flugticket München – Budapest und zurück für den 25./29. Mai 2018 vor.
Mit Bescheid vom 14. August 2018 entzog das Landratsamt dem Antragsteller gestützt auf § 11 Abs. 8 FeV die Fahrerlaubnis, forderte ihn unter Androhung eines Zwangsgelds auf, den Führerschein innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids beim Landratsamt abzuliefern, und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an.
Hiergegen ließ der Antragteller durch seinen Bevollmächtigten Widerspruch einlegen, über den nach Aktenlage noch nicht entschieden ist.
Am 4. September 2018 ließ er durch seinen Bevollmächtigten beim Verwaltungsgericht München beantragen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen. Der Antragsteller sei unverschuldet an der Einhaltung der Fristen zur Beibringung des Fahreignungsgutachtens verhindert worden. Das Landratsamt habe die Akte erst am 16. April 2018 mit der Bitte an die Begutachtungsstelle übersandt, das Gutachten bis spätestens 31. Mai 2018 zu erstellen. Offensichtlich habe man dort erst kurz vor Fristablauf bemerkt, dass der Antragsteller noch nicht zur Begutachtung geladen gewesen sei. Die Ladung zur Begutachtung sei erst am Samstag vor dem Fristende unter der Anschrift des Antragstellers zugegangen, der allerdings zu diesem Zeitpunkt in Budapest gewesen sei. Da er zum 29. Mai 2018 noch nicht zurück gewesen sei, habe seine Mutter sich schon am Montag mit der Begutachtungsstelle in Verbindung gesetzt und um einen neuen Termin gebeten. Ihr sei telefonisch zugesichert worden, dass ein neuer Termin Anfang August 2018 angesetzt werde. Es sei davon auszugehen, dass die Begutachtungsstelle aufgrund eines internen Versehens derart kurzfristig terminiert habe. Bei einer persönlichen Vorsprache im Landratsamt habe der Antragsteller anhand des Ladungsschreibens und der Einträge in seinem Pass nachweisen können, dass die Ladung ihn nicht erreicht habe. Ihm sei eine neue Frist bis 10. August 2018 gewährt worden. Nachdem ihn bis Ende Juli 2018 keine neue Ladung erreicht habe, habe der Antragsteller mehrmals telefonisch auf den Fristablauf und die bisher noch nicht erfolgte Ladung hingewiesen. Er habe auch während der Geschäftszeiten keinen Mitarbeiter der Begutachtungsstelle telefonisch erreichen können. Es sei nur ein Anrufbeantworter verfügbar gewesen oder die Ansage erfolgt, dass sich die zur Verfügung stehenden Personen im Gespräch befänden. Auch sei weder ein Rückruf noch eine Reaktion auf eine E-Mail zu erhalten gewesen. Mit Schreiben vom 14. August 2018 habe die Fahrerlaubnisbehörde die Akten zurückgefordert, sodass ab diesem Zeitpunkt keine weitere Begutachtung mehr möglich gewesen sei. Die Entziehung der Fahrerlaubnis treffe den Antragsteller existenziell. Er sei im Catering tätig und arbeite ohne eigenes Lokal nur auf Bestellung zur Anlieferung von Bewirtung für private Festlichkeiten. Er habe keine Angestellten, die den Fahrdienst für ihn übernehmen könnten und sei finanziell auch nicht in der Lage, zur Überbrückung Ersatzkräfte für die Lieferungen anzustellen. Er sei in der Vergangenheit noch nie mit Alkohol im Straßenverkehr aufgefallen und nach wie vor bereit, sich einer Begutachtung zur Beseitigung von Eignungszweifeln zu unterziehen.
In seiner Erwiderung wies der Antragsgegner u.a. darauf hin, dass bei der Vorsprache am 9. Juli 2018 ein Reisedokument vorgelegt worden sei, aus dem sich ein Auslandsaufenthalt vom 25. bis 29. Mai 2018 ergeben habe.
Mit Beschluss vom 13. Dezember 2018 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag unter Bezugnahme auf die Bescheidsgründe ab und ergänzte, die nicht fristgerechte Beibringung des Gutachtens sei dem Antragsteller auch zuzurechnen. Es könne dahinstehen, ob auch Organisationsmängel der Begutachtungsstelle mitgewirkt hätten. Jedenfalls habe der Antragsteller nach Scheitern des ursprünglich avisierten Termins ausreichend Zeit gehabt, bis zum 10. August 2018 einen neuen Termin zu vereinbaren und das Gutachten erstellen zu lassen. Es hätte ihm oblegen, die nunmehr im gerichtlichen Verfahren angeführten Terminschwierigkeiten mit der Begutachtungsstelle zeitnah bei der Fahrerlaubnisbehörde vorzubringen, damit diese gegebenenfalls durch weitere Fristverlängerungen hätte reagieren können. Die Zahlung des Honorars an die Begutachtungsstelle spreche demgegenüber nicht zwingend und entscheidend für die unbedingte Bereitschaft des Antragstellers, sich begutachten zu lassen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde, mit der der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs begehrt. Er macht geltend, das Verwaltungsgericht gehe selbst davon aus, dass ihm das Scheitern des ursprünglich avisierten Termins zur Begutachtung nicht anzulasten sei. Es sei vorgetragen und glaubhaft gemacht worden, dass der Antragsteller sowohl durch mehrfache persönliche Vorsprache als auch durch mündliche und schriftliche Vorsprache seines Anwalts versucht habe, unter Hinweis auf die Organisationsschwierigkeiten bei der Begutachtungsstelle eine weitere Fristverlängerung zu erreichen. Letztlich habe ihm bis heute kein weiterer Termin eingeräumt werden können, da die Begutachtungsstelle die Akten wieder an die Fahrerlaubnisbehörde zurückgeschickt habe. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen werde auf den Vortrag in der Antragsbegründung verwiesen. Der Antragsteller weigere sich nicht, sich der Begutachtung zu unterziehen. Verzögerungen seien ihm nicht anzulasten. Es sei offensichtlich dass lediglich organisatorische Probleme dazu geführt hätten, dass die Begutachtung nicht habe durchgeführt werden können. Eine fehlende Mitwirkung bei der Aufklärung von Eignungsmängeln sei ihm nicht anzulasten.
Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern oder aufzuheben wäre.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. April 2019 (BGBl I S. 430), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. März 2019 (BGBl I S. 218), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde. Nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer das Führen von Fahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen kann (Alkoholmissbrauch).
Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV ist zur Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen, wenn der Betreffende ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr führt. Darunter fällt auch die erstmalige Fahrt mit einem Fahrrad (BVerwG, B.v. 20.6.2013 – 3 B 102.12 – NJW 2013, 2696 = juris Rn. 5). Die Teilnahme am Straßenverkehr in erheblich alkoholisiertem Zustand stellt mit jedem Fahrzeug eine gravierende Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs dar. Eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr deutet auf chronischen Alkoholkonsum und damit auf ein Alkoholproblem hin, das die Gefahr weiterer Alkoholauffälligkeit im Straßenverkehr in sich birgt (vgl. BayVGH, B.v. 28.10.2014 – 11 CS 14.1713 – juris Rn. 10 m.w.N.), bzw. begründet den Verdacht eines die Fahreignung ausschließenden Alkoholmissbrauchs (vgl. BVerwG, B.v. 20.6.2013 a.a.O.). Diesen Eignungszweifeln musste das Landratsamt, nachdem der Antragsteller am 26. Juni 2017 mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,78 ‰ mit dem Fahrrad auf öffentlichen Straßen aufgefallen war, durch die Aufforderung nachgehen, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen.
Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn er sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder wenn er – wie hier – das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Der Schluss aus der Nichtvorlage eines angeforderten Fahreignungsgutachtens auf die fehlende Fahreignung ist gerechtfertigt, wenn die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 3 C 20.15 – NJW 2017, 1765 Rn. 19 m.w.N.) und für die Nichtbeibringung des angeforderten Gutachtens kein ausreichender Grund besteht (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.1985 – 7 C 26.83 – BVerwGE 71, 93/96 = juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 10.9.2008 – 11 CS 08.2010 – juris Rn. 20 m.w.N.).
Der Antragsteller macht mit seiner Beschwerde allein letzteres geltend. Der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht sind jedoch zu Recht zu der Einschätzung gelangt, dass es dem Antragsteller möglich und zumutbar gewesen wäre, das angeforderte Gutachten fristgerecht beizubringen. Abgesehen davon, dass die Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens und die Bezugnahme hierauf in der Beschwerdeschrift schon Zweifel an der Einhaltung der Darlegungsanforderungen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) wecken (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 146 Rn. 22; Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 77), hat der Antragsteller weder nachvollziehbar dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, bei der von ihm ausgewählten Begutachtungsstelle zwischen Ende Mai und 10. August 2018 einen erneuten Termin zu vereinbaren und das Gutachten erstellen zu lassen, geschweige denn, überhaupt ein Gutachten beizubringen. In dem in Bezug genommenen Antragsschriftsatz vom 4. September 2018 hat er lediglich behauptet, die Begutachtungsstelle habe seiner Mutter zugesichert, dass ein neuer Termin Anfang August angesetzt werde, er habe jedoch bis Ende Juli 2018 keine erneute Ladung erhalten, sich sodann darum bemüht, aber dort niemanden telefonisch oder schriftlich erreicht. Mit dem bloßen Zuwarten bis etwa zwei Wochen vor Fristablauf hat der Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht indes nicht genügt. Nachdem ihm das Landratsamt bereits im April 2018 großzügig entgegengekommen war und nochmals die Frist verlängert hatte, weil er sich zu spät um die Einholung eines Gutachtens gekümmert hatte, hätte es ihm nunmehr oblegen, sich einen so rechtzeitigen neuen Untersuchungstermin geben zu lassen, dass auch die Erstellung des Gutachtens noch innerhalb dieser Frist realistisch gewesen wäre, ggf. rasch eine andere Begutachtungsstelle zu beauftragen und die Fahrerlaubnisbehörde darum zu bitten, dass sie eine Übersendung der Akten dorthin veranlasst.
Im Übrigen ist schon nicht ersichtlich, was einer Wahrnehmung des Begutachtungstermins am 30. Mai 2018 entgegenstand. Der Antragsteller ist am 29. Mai 2018 gegen 17:40 Uhr am Münchner Flughafen von einer Kurzreise aus dem europäischen Ausland zurückgekehrt und hätte am nächsten Tag um 13:00 Uhr in München zum Untersuchungstermin erscheinen sollen. Dafür stand auch unter Berücksichtigung seines Wohnorts außerhalb von München ausreichend Zeit zur Verfügung. Im Übrigen hat er in Kenntnis der am 31. Mai 2018 ablaufenden Beibringungsfrist am 22. Mai 2018 das Flugticket erworben, zu einem Zeitpunkt also, als der Untersuchungstermin unmittelbar bevorstehen musste. Dies hätte Anlass geben müssen, vor Urlaubsantritt mit der Begutachtungsstelle Kontakt aufzunehmen, sich mit dieser abzustimmen und sich bei seiner Mutter nach eingehender Post zu erkundigen, um sich ggf. sehr kurzfristig auf die Untersuchung einzurichten. Ferner ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller zwischen seiner Rückkehr von der Auslandsreise am 29. Mai 2018 und der persönlichen Vorsprache bei der Fahrerlaubnisbehörde am 9. Juli 2018 irgendetwas unternommen hat, um unter weiterer Verlängerung der Beibringungsfrist noch zügig eine Begutachtung in die Wege zu leiten.
Mit dem Einwand, der Antragsteller sei nach wie vor mitwirkungsbereit, habe aber bis heute keinen neuen Untersuchungstermin erhalten können, weil die Begutachtungsstelle die Akten an die Fahrerlaubnisbehörde zurückgesandt habe, dringt er ebenfalls nicht durch. Lag für die Nichtbeibringung des angeforderten Gutachtens wie hier kein ausreichender Grund vor, wird die gemäß § 11 Abs. 8 FeV gerechtfertigte Annahme fehlender Fahreignung nicht schon durch die nachträglich erklärte Bereitschaft zur Gutachtensbeibringung, sondern nur durch ein positives Gutachten ausgeräumt (vgl. VGH BW, B.v. 1.3.1993 – 10 S 67/93 – DAR 1993, 309 = juris Rn. 3 ff.; BayVGH, B.v. 6.2.2009 – 11 CS 08.2459 – juris Rn. 19; OVG NW, B.v. 3.12.2015 – 16 E 817/15 – juris Rn. 17). Im Übrigen ist dem Vortrag nicht zu entnehmen, dass und inwiefern der Antragsteller sich um den Erhalt eines Begutachtungstermins bemüht und die Fahrerlaubnisbehörde um erneute Übersendung der Akten gebeten hat.
Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, Nr. 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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