Medizinrecht

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines ärztlichen Gutachtens

Aktenzeichen  11 CS 18.1237

Datum:
21.11.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 30662
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
StVG § 2 Abs. 8, § 3 Abs. 1 S. 1, S. 3
FeV § 11 Abs. 2 S. 1, S. 2, Abs. 8, § 46 Abs. 1 S. 1, Abs. 3
Anlage 4 zur Fev Nr. 7

 

Leitsatz

1. Für die Anordnung eines Fahreignungsgutachtens ist zwar nicht erforderlich, dass eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 zur FeV bereits feststeht, die Beibringung darf allerdings nur aufgrund konkreter Tatsachen, nicht dagegen auf einen bloßen Verdacht „ins Blaue hinein“ bzw. auf Mutmaßungen, Werturteile, Behauptungen oder dergleichen hin verlangt werden; ob die der Behörde vorliegenden Tatsachen ausreichen, ist nach den gesamten Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen (Fortführung von BayVGH BeckRS 2015, 51947 Rn. 13). (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
2. Für die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens genügt der Hinweis auf eine Erkrankung nach Anlage 4 zur FeV bzw. ein „Anfangsverdacht“ (vgl. BVerwG BeckRS 2014, 45803 Rn. 17), also das Bestehen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte; bereits die ausführlich und nachvollziehbar begründete medizinische Einschätzung einer wahnhaften Symptomatik durch einen Fachgutachter bietet einen solchen hinreichenden Anhaltspunkt, ohne dass es darauf ankommt, ob diese in den nicht abschließenden Untergliederungen der Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV ausdrücklich aufgeführt wird (Fortführung von BayVGH BeckRS 2008, 27395 Rn. 22). (Rn. 15 und 17) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein Verkehrsbezug der Umstände, die auf eine in Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV genannte Erkrankung hinweisen, ist für die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens regelmäßig ebenso wenig erforderlich wie eine bisherige Auffälligkeit des Betroffenen im Straßenverkehr, da dadurch gerade geklärt werden soll, ob eine psychische Erkrankung besteht, die Auswirkungen auf die Fahreignung hat (vgl. BayVGH BeckRS 2018, 26920 Rn. 16 und BeckRS 2014, 47671 Rn. 14). (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
4. Der Anordnung eines Fahreignungsgutachtens steht das Fehlen finanzieller Mittel des Betroffenen grundsätzlich nicht entgegen; sollte ein Betroffener zwingend auf eine Fahrerlaubnis angewiesen sein und die Kosten für das Fahreignungsgutachten nicht aufbringen können, kann er ggf. unter strengen Voraussetzungen eine darlehensweise Vorfinanzierung beantragen, ohne allerdings darauf einen Anspruch zu haben (Fortführung von BayVGH BeckRS 2017, 133219 Rn. 17 mwN). (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

W 6 S 18.570 2018-05-14 Bes VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt).
Durch polizeiliche Mitteilung vom 12. Juli 2017 wurde der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Schweinfurt bekannt, dass der Antragsteller sich nach Verkehrsunfällen am 14. Juni und am 27. März 2017 gegenüber der Polizei sehr aufbrausend bzw. aggressiv verhalten hatte; ferner, dass ihn das Landgericht Schweinfurt mit rechtskräftigem Urteil vom 26. November 2013 von Vorwürfen des Hausfriedensbruchs und der Beleidung wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen hatte, nachdem ein psychiatrischer Gutachter eine paranoide wahnhafte Störung mit querulatorischer Ausprägung und fehlende Einsichtsfähigkeit festgestellt hatte. Unter Bezug hierauf stellte die Staatsanwaltschaft nachfolgend eine Reihe weiterer Ermittlungsverfahren ein, in deren Rahmen es zu einer weiteren psychiatrischen Begutachtung kam. Mit Gutachten vom 4. Januar 2016 bestätigte der Gutachter sein Erstgutachten und stellte eine Ausbreitung der wahnhaften Symptomatik fest. Mit Verfügung vom 2. November 2017 stellte die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach einem vom Antragsteller verursachten Verkehrsunfall am 27. März 2017 unter Verweis auf die festgestellte wahnhafte Störung gemäß § 153 Abs. 1 StPO ein.
Nach der Aufforderung, ein Attest des behandelnden Arztes vorzulegen, und drei persönlichen Vorsprachen des Antragstellers bei der Fahrerlaubnisbehörde im Dezember 2017 forderte ihn das Landratsamt mit Schreiben vom 9. Januar 2018 unter Hinweis auf das im November 2017 eingestellte Ermittlungsverfahren und die gutachterlich festgestellte wahnhafte Störung auf, ein psychiatrisches Eignungsgutachten zur Beantwortung der Fragen beizubringen, ob bei ihm eine Erkrankung vorliege, die nach Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV die Fahreignung in Frage stelle, wenn ja, ob er dennoch in der Lage sei, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und 2 (Fahrerlaubnisklasse 3) gerecht zu werden, ob eine ausreichende Adhärenz (Compliance, z.B. Krankheitseinsicht, regelmäßig/überwachte Medikamenteneinnahme) vorliege, ob Beschränkungen und/oder Auflagen erforderlich seien, um den Anforderungen an das Führen eines Kraftfahrzeugs (je Fahrerlaubnisklassengruppe) weiterhin gerecht zu werden, ob insbesondere (eine) fachliche einzelfallbegründete Auflage(n) nach Anlage 4 zur FeV (z.B. ärztliche Kontrolle) erforderlich sei(en), in welchem Abstand und wie lange, was regelmäßig kontrolliert werden solle, ob die Ergebnisse der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen seien, wenn ja, warum, ob eine einzelfallbegründete (je Fahrerlaubnisklassengruppe) Nachuntersuchung im Sinne einer Nachbegutachtung erforderlich sei und falls ja, in welchem Abstand.
Obwohl der Antragsteller zunächst seine Bereitschaft zu einer Begutachtung erklärt hatte, legte er nachfolgend kein Gutachten vor. Im Rahmen der Anhörung zu der beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis gab er am 22. März 2018 zur Niederschrift an, dass ihm die finanziellen Mittel für eine Begutachtung fehlten, und überbrachte am darauffolgenden Tag schriftliche Unterlagen, darunter ärztliche Atteste.
Mit Bescheid vom 26. März 2018 entzog ihm das Landratsamt gestützt auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis und forderte ihn auf, seinen Führerschein unverzüglich, spätestens sieben Tage nach Zustellung des Bescheids, abzuliefern. Des Weiteren ordnete es die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an und drohte bezüglich der Abgabepflicht ein Zwangsgeld an. Zur Begründung ist ausgeführt, dass aufgrund der gutachterlich festgestellten wahnhaften Störung Zweifel an der Kraftfahreignung bestünden. Die Anordnung, ein ärztliches Gutachten beizubringen, sei rechtmäßig, insbesondere im Hinblick auf die finanziellen und zeitlichen Aufwendungen verhältnismäßig gewesen. Der Antragsteller sei ohne berechtigten Grund seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen.
Am 9. April 2018 gab der Antragsteller seinen Führerschein beim Landratsamt ab.
Am 30. April 2018 ließ er durch seinen Bevollmächtigten Klage (W 6 K 18.571) erheben, über die das Verwaltungsgericht Würzburg noch nicht entschieden hat, und im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entziehungsverfügung vom 26. März 2018 wiederherzustellen. Das Strafverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort sei durch eine nicht rechtsmittelfähige Verfügung ohne Tatnachweis wegen geringer Schuld eingestellt worden, nicht aber wegen Schuldunfähigkeit, wie das Landratsamt in seiner Gutachtensanordnung angenommen habe. Ein Zusammenhang der Feststellungen in dem psychiatrischen Gutachten zur Fahreignung des Antragstellers oder zum Verkehrsgeschehen bestehe nicht. Die Gutachtensanordnung sei auch nicht durch die weiteren Ermittlungsergebnisse gerechtfertigt. Die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens sei unverhältnismäßig und rechtswidrig. Gleichwohl habe sich der Antragsteller zu einer Begutachtung bereiterklärt, sei jedoch nicht in der Lage, deren Kosten zu tragen. Aus den vorgelegten ärztlichen Attesten ergäben sich die in der Gutachtensanordnung zugrunde gelegten Leiden nicht.
Mit Beschluss vom 14. Mai 2018 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab und führte dazu aus, die Klage habe voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Mitteilung der Polizeiinspektion Schweinfurt vom 12. Juli 2017 in Zusammenschau mit der Mitteilung der Staatsanwaltschaft Schweinfurt vom 2. November 2017 und dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 4. Januar 2016 habe hinreichenden Anlass für die Gutachtensanordnung geboten. Das im Polizeibericht dargestellte Verhalten des Antragstellers bei den Unfällen am 27. März und 16. Juni 2017 zeige, dass sich die diagnostizierte wahnhafte Störung sehr wohl in Zusammenhang mit der Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr auswirken könne. Auch wenn sie nicht in der insoweit nicht abschließenden Anlage 4 zur FeV aufgeführt werde, sei eine wahnhafte Störung geeignet, Fahreignungszweifel zu begründen. Die vorgelegten ärztlichen Atteste hätten zum Teil orthopädische Probleme zum Gegenstand und könnten somit keinen Aufschluss über die psychische Gesundheit des Antragstellers geben. Das Attest vom 8. Januar 2016 beschreibe Schlafstörungen und Aggressionen wegen der Wohnsituation des Antragstellers, die zum Ergebnis der Begutachtung vom 4. Januar 2016 passten. Sie ließen jedenfalls nicht den Schluss zu, dass der Antragsteller an keiner psychischen Krankheit leide. Außerdem sei aktenkundig, dass er seinen Hausarzt nicht über die diagnostizierte wahnhafte Störung in Kenntnis gesetzt habe. Dass das Landratsamt den Grund für die Einstellung eines Strafverfahrens in der Gutachtensanordnung falsch bezeichnet habe, sei unschädlich, da dem Antragsteller die hierfür ausschlaggebenden Tatsachen bekannt gewesen seien. Außerdem sei ihm mehrfach mündlich die Erforderlichkeit zur Einholung eines ärztlichen Gutachtens erläutert worden. Auch die sonstigen Voraussetzungen lägen vor; insbesondere sei die Fragestellung anlassbezogen und verhältnismäßig.
Mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt, macht der Antragsteller geltend, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass in dem psychiatrischen Gutachten eine eindeutige Diagnose gestellt worden sei. Demgegenüber habe der Gutachter nur festgestellt, dass „aller Voraussicht nach eine wahnhafte Störung bestehe“. Es treffe auch nicht zu, dass eine Schuldunfähigkeit aufgrund fehlender Einsichtsfähigkeit bestanden habe. Vielmehr werde im Gutachten ausgeführt, dass sich die Frage nach der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht mehr stelle. Auch habe das Gericht verkannt, dass ein Zusammenhang zwischen dem Straßenverkehr und diesen Sachverhalten nicht bestehe, ebenso dass das Gutachten keine Einschränkungen für den Straßenverkehr ausweise, hierzu auch keinen Anlass gebe und nicht geeignet sei, auf Bedenken der Fahreignung zu kommen. Ferner lege das Gericht den Sachverhalt aus einem gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellten Ermittlungsverfahren und einem gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellten Strafverfahren zugrunde. Straftaten und Bußgelder könnten nur verwertet werden, wenn sie im Fahreignungsregister oder im Führungszeugnis noch nicht zu tilgen seien. Eintragungen im Register, die im Führungszeugnis rechtlich nicht mehr aufgeführt werden dürften, dürften im Fahrerlaubnisverfahren regelmäßig nicht verwertet werden. Somit seien Ermittlungsverfahren, die nicht zur Anklage gekommen seien, nicht zu berücksichtigen. Es handle sich nicht um Tatsachen, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung begründen könnten, sondern um Vermutungen und Behauptungen. Ob sich der Antragsteller „aufbrausend“ gezeigt habe, was bestritten werde, sei weder griffig bestimmt noch als Tatsache feststehend. Die Tatsache des vorliegenden Gutachtens sei nicht geeignet, auf Bedenken gegen die Fahreignung zu kommen. Die Schuldunfähigkeit auf der Grundlage des psychiatrischen Gutachtens sei im Rahmen von konkreten Strafverfahren jeweilig gesondert angenommen worden, und wäre für weitere Verfahren gesondert festzustellen gewesen. Das Vorliegen einer wahnhaften Störung müsse in Abrede gestellt werden. Weiter hätten das Verwaltungsgericht und die Fahrerlaubnisbehörde nicht berücksichtigt, dass der Antragsteller ein ärztliches Attest vorgelegt habe, obwohl die Behörde dessen Vorlage zunächst gefordert habe. Ohne sachliche Rechtfertigung habe das Landratsamt dann ein Gutachten gefordert. Der reine Zeitablauf ohne das Hinzutreten weiterer Umstände rechtfertige aber kein Gutachten. Außerdem habe das Gericht unzutreffend spekuliert, dass der Antragsteller seinen Arzt nicht informiert habe. Richtig sei zwar, dass er den Arzthelferinnen nichts von dem psychiatrischen Gutachten und der wahnhaften Störung gesagt habe, seinem Arzt allerdings schon. Ferner sei das Gericht davon ausgegangen, dass die fehlerhafte rechtliche Beurteilung der Gründe für die Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens in und aus dem Zusammenhang mit dem Tatvorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort irrelevant sei. Entsprechende Verteidigungshandlungen hätten in den jeweiligen Sachverhalten mit der Einstellung der Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Gerichts nicht vorgenommen werden können. Es verbiete sich eine Verwertung der Behauptungen der Staatsanwaltschaft, wenn diese nicht feststünden. Auch würden Feststellungen von Polizeibeamten, die zum vorgeblichen Tatzeitpunkt nicht anwesend gewesen seien, keine gerichtlichen Feststellungen ersetzen. Die Gutachtensanordnung solle auf dem Umweg gerechtfertigt werden, dass eine Nichtkatalogerkrankung rein zufällig im Kontext mit einem verkehrsrechtlichen Sachverhalt erwähnt werde, der aufgrund der Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nicht belastbar festgestellt worden sei. Weiter erschließe sich nicht, weshalb fehlende finanzielle Mittel keinen Grund darstellten, eine Begutachtung nicht durchzuführen. Ein Behördenmitarbeiter habe es abgelehnt, ihm vier Wochen Zeit einzuräumen, um die erforderlichen Geldmittel aufzubringen. Unzutreffend sei in Anbetracht der mehrfachen Vorsprachen des Antragstellers beim Landratsamt und seiner Anmeldung bei der Begutachtungsstelle auch die Annahme mangelnder Mitwirkung. Auch habe sich das Landratsamt nicht mit dem Sachverhalt auseinandergesetzt, sondern den Bescheid nur floskelhaft begründet. Es habe nicht berücksichtigt, dass der Antragsteller trotz zahlreicher Ermittlungsverfahren seit Jahrzehnten ohne Beanstandungen am Straßenverkehr teilnehme und faktisch an der Beibringung des Gutachtens gehindert gewesen sei.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern oder aufzuheben wäre.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl I S. 2162), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl I S. 2), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn er sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder wenn er das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Der Schluss aus der Nichtvorlage eines angeforderten Fahreignungsgutachtens auf die fehlende Fahreignung ist gerechtfertigt, wenn die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 3 C 20.15 – NJW 2017, 1765 Rn. 19 m.w.N.).
Bedenken gegen die körperliche und geistige Fahreignung bestehen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 zur FeV hinweisen. Nicht erforderlich ist also, dass eine solche Erkrankung oder ein solcher Mangel bereits feststeht. Allerdings darf die Beibringung des Gutachtens nur aufgrund konkreter Tatsachen, nicht auf einen bloßen Verdacht „ins Blaue hinein“ bzw. auf Mutmaßungen, Werturteile, Behauptungen oder dergleichen hin verlangt werden (vgl. BVerwG, U.v. 5.7.2001 – 3 C 13.01 – NJW 2002, 78 = juris Rn. 26; BayVGH, B.v. 3.9.2015 – 11 CS 15.1505 – juris Rn. 13; Siegmund in Freymann/Wellner jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 11 FeV Rn. 36). Ob die der Behörde vorliegenden Tatsachen ausreichen, ist nach den gesamten Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. Hieran gemessen ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Inhalt der polizeilichen Mitteilung vom 12. Juli 2017 und der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. November 2017 sowie das dort in Bezug genommene Ergebnis des psychiatrischen Gutachtens vom 4. Januar 2016 eine hinreichend belastbare Tatsachengrundlage für die Gutachtensanordnung vom 9. Januar 2018 boten.
Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller die mitgeteilten Sachverhalte bestreitet und bemängelt, dass sie Gegenstand eingestellter Ermittlungsverfahren gewesen bzw. nicht erwiesen seien. Für die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens genügt der Hinweis auf eine Erkrankung nach Anlage 4 zur FeV (§ 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 FeV) bzw. ein „Anfangsverdacht“ (vgl. BVerwG, U.v. 5.7.2001 – 3 C 13.01 – NJW 2002, 78 = juris Rn. 22; U.v. 14.11.2013 – 3 C 32.12 – BVerwGE 148, 230 = juris Rn. 17), also – wie es in § 152 Abs. 2 StPO umschrieben wird – das Bestehen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte. Im Verwaltungsverfahren gilt ebenso wie im Verwaltungsprozess der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Schwarz in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2016, § 24 VwVfG Rn. 41). Eine allgemeingültige Regel, wann ein Sachverhalt als erwiesen angesehen werden darf, gibt es nicht (Kallerhoff/Fellenberg in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 24 Rn. 20). Grundsätzlich ausreichend ist ein Maß an Gewissheit, das den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (Ziekow, VwVfG, 3. Aufl. 2013, § 24 Rn. 14; Schwarz, a.a.O.), bzw. eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit (Kallerhoff/Fellenberg, a.a.O.). Hiernach bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Antragsteller am 27. März und 14. Juni 2017 in Unfallgeschehen verwickelt war und sein Verhalten von besonders geschulten Polizeibeamten als „aufbrausend“ oder „aggressiv“ beurteilt worden ist, was sich mit der Wahrnehmung Dritter deckte. Diese Umschreibungen seines Verhaltens sind nicht zu unbestimmt. Aus der Kurzmitteilung vom 12. Juli 2017 ergibt sich, dass damit insbesondere unbeherrschtes, erregtes Verhalten wie unangemessene Lautstärke sowie Aussteigen aus dem Fahrzeug und von Geschrei begleitetes Klopfen an die Fensterscheibe des Unfallgegners gemeint war. Weiter steht fest, dass ein psychiatrischer Gutachter eine wahnhafte Symptomatik beim Antragsteller diagnostiziert hat. Insoweit kommt es nicht darauf an, dass der Antragsteller diese Symptomatik bestreitet. Denn bereits die ausführlich und nachvollziehbar begründete medizinische Einschätzung eines Fachgutachters, die im Übrigen durch die Meinung eines weiteren Psychiaters gestützt wird (vgl. Gutachten Seite 32), bietet einen hinreichenden Anhaltspunkt für eine Gutachtensanordnung (vgl. BayVGH, B.v. 14.1.2008 – 11 CS 07.2731 – juris Rn. 22); zumal der Umstand, dass der Gutachter von einem Fehlen der Schuldfähigkeit und nicht lediglich von verminderter Schuldfähigkeit ausgegangen ist, sogar auf ein erhebliches Ausmaß der wahnhaften Symptomatik hinweist.
Da eine Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 11 Abs. 8 FeV nicht die Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit voraussetzt, sondern „nur“ die Nichtvorlage eines rechtmäßig angeordneten Gutachtens, gilt auch keine vom Antragsteller behauptete Regel, wonach nur im Bundeszentralregister eingetragene bzw. rechtskräftig geahndete Straftaten verwertet werden dürften, wie dies etwa bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems der Fall ist (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG).
Unerheblich ist, dass der psychiatrische Gutachter festgestellt hat, beim Antragsteller liege eine wahnhafte Störung „aller Wahrscheinlichkeit“ nach vor (Gutachten vom 4.1.2016, Seite 36), da er hiermit nicht das Bestehen einer wahnhaften Symptomatik relativiert hat. Der gewählten Formulierung lag zugrunde, dass der Gutachter ursprünglich – wie sich aus der in dem Gutachten in Auszügen wiedergegebenen Erstbegutachtung vom 15. September 2013 ergibt – eine von einem weiteren Psychiater angenommene wahnhafte (paranoide) Persönlichkeitsstörung differentialdiagnostisch für möglich erachtet, wegen des späten Krankheitsbeginns aber ausgeschieden hat (Seite 15). Im Rahmen der Neubegutachtung hielt er an dem Ergebnis seines Erstgutachtens fest, wonach beim Antragsteller eine die Einsichtsfähigkeit ausschließende paranoid getönte wahnhafte Symptomatik bestehe, die sich seither ausgebreitet habe (Seite 36 ff.). Insofern stellt er lediglich klar, dass er in dem Erstgutachten diese Symptomatik nicht auf „staatliche Verfolger“ habe einengen wollen, und wiederholt unter Zitat eines Standardwerks zur forensischen Psychiatrie, dass es auf die Steuerungsfähigkeit bei Fehlen der Einsichtsfähigkeit nicht mehr ankomme (vgl. auch Streng in MünchKomm zum StGB, § 20 Rn. 51 m.w.N. zur logisch vorrangigen Erfüllung des Einsichtserfordernisses). Entgegen der Darstellung des Antragstellers wird in dem Gutachten (Seite 37) nicht behauptet, dass es auch auf die Einsichtsfähigkeit nicht ankomme. Abgesehen davon ist die gutachterliche Feststellung, dass der Antragsteller bei Begehung der Taten schuldunfähig gewesen sei, für die Anordnung des Gutachtens allenfalls insofern von Bedeutung, als sich hieraus ein Hinweis auf das Ausmaß seiner Erkrankung ergibt. Im Hinblick auf die Fahreignung ist entscheidend, dass die diagnostizierte wahnhafte Symptomatik vorliegt, auch ohne deren sichere Einordnung in eines der in der internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD-10) definierten Krankheitsbilder, bei denen sich ohnehin Überschneidungen und unscharfe Abgrenzungen zeigen (vgl. ICD-10 F22.0: wahnhafte Störung und ICD F.60.0: wahnhafte [paranoide] Persönlichkeitsstörung). Desgleichen ist unerheblich, ob die wahnhafte Symptomatik, für die der Gutachter keine organische Ursache feststellen konnte, in den nicht abschließenden (vgl. Vorbemerkung 1.) Untergliederungen der Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV ausdrücklich aufgeführt wird (vgl. BayVGH, B.v. 14.1.2008 – 11 CS 07.2731 – juris Rn. 22). Auch eine dort nicht benannte psychische Störung kann sich auf die Bewältigung der Anforderungen des motorisierten Straßenverkehrs in einem Maße auswirken, dass nicht mehr von einer (unbedingten) Fahreignung ausgegangen werden kann.
Ein Verkehrsbezug der Umstände, die auf eine in Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV genannte Erkrankung hinweisen, ist entgegen der Auffassung des Antragstellers regelmäßig nicht erforderlich, da durch die Anordnung des ärztlichen Gutachtens gerade geklärt werden soll, ob eine psychische Erkrankung besteht, die Auswirkungen auf die Fahreignung hat (vgl. BayVGH, B.v. 16.10.2018 – 11 ZB 18.1810 – juris Rn. 16). Ebenso wenig setzt die Anordnung des Gutachtens voraus, dass der Betroffene im Straßenverkehr bereits auffällig geworden ist (vgl. BayVGH, B.v. 4.2.2014 – 11 CS 13.2598 – juris Rn. 14; OVG NW, B.v. 12.11.2014 – 16 A 2711/13 – juris Rn. 15). Im Übrigen hatten die in der polizeilichen Kurzmitteilung vom 12. Juli 2017 berichteten Vorfälle einen Verkehrsbezug. Zudem birgt aggressives Verhalten allgemein die Gefahr emotionalen impulsiven Handelns auch in konflikthaften Verkehrssituationen, etwa bei Fahrfehlern anderer, und die rücksichtlose Durchsetzung eigener Bedürfnisse im Straßenverkehr (vgl. BayVGH, B.v. 5.7.2012 – 11 C 12.874 – juris Rn. 24). Ebenso kann eine nicht auf bestimmte „Verfolger“ eingeengte wahnhafte Symptomatik mit paranoiden Zügen das inhaltliche Denken, die Realitätswahrnehmung und damit auch das Urteilsvermögen bei der Teilnahme am Straßenverkehr beeinträchtigen. Sowohl die Vorfälle vom März 2017 als auch das Ergebnis des Gutachtens lassen negative Rückschlüsse auf die Fahreignung zu.
Ohne rechtliche Bedeutung ist, dass die Fahrerlaubnisbehörde im Rahmen ihrer Ermittlungsbemühungen mit Schreiben vom 23. November 2017 zunächst ein Attest des behandelnden Arztes gefordert hatte, bevor es im Januar 2018 die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens angeordnet hat. Denn wie dargelegt waren die rechtlichen Voraussetzungen für eine Gutachtensanordnung erfüllt. Abgesehen davon hatte sich die Behörde im Schreiben vom 23. November 2017 die Anordnung weiterer Maßnahmen vorbehalten und der Antragsteller nachfolgend bekundet, kein Attest vorlegen zu wollen. Die ihm gesetzte Frist ließ er ungenutzt verstreichen. Im Übrigen ist der behandelnde Arzt wegen des bei ihm anzunehmenden Interessenkonflikts nach § 11 Abs. 2 Satz 5 FeV regelmäßig nicht dazu berufen, sich zur Fahreignung seines Patienten zu äußern (vgl. BayVGH, B.v. 5.7.2012 – 11 CS 12.1321 – juris Rn. 26). Was ihm der Antragsteller über seine psychische Störung mitgeteilt hat, ist vor diesem Hintergrund ebenfalls ohne Belang.
Von der Anordnung des Gutachtens war auch nicht wegen fehlender finanzieller Mittel des Antragstellers abzusehen. Als Folge der Beibringungslast mutet das Gesetz einem Kraftfahrer die Kosten für die Begutachtung grundsätzlich ebenso zu wie die notwendigen Kosten zum verkehrssicheren Führen des Fahrzeugs (vgl. BVerwG, U.v. 13.11.1997 – 3 C 1.97 – BayVBl 1998, 634 = juris Rn. 23; BayVGH, B.v. 9.11.2017 – 11 CS 17.1821 – juris Rn. 17; SächsOVG, B.v. 4.9.2015 – 3 D 45/15 – juris Rn. 7; OVG NW, B.v. 7.3.2014 – 16 A 1386/13 – juris Rn. 7; OVG Berlin-Bbg., B.v. 28.2.2011 – 1 S 19.11, 1 M 6.11 – juris Rn. 8). Sollte ein Betroffener zwingend auf eine Fahrerlaubnis angewiesen sein und die Kosten für das Fahreignungsgutachten nicht aufbringen können, so kann er ggf. unter strengen Voraussetzungen eine darlehensweise Vorfinanzierung durch das Landratsamt beantragen, ohne allerdings darauf einen Anspruch zu haben (vgl. zum Angebot der Vorfinanzierung durch eine Behörde BayVGH, B.v. 8.4.2016 – 11 C 16.319, 11 C 16.320 – juris Rn. 14). Diese Voraussetzungen hat der Antragsteller aber schon nicht hinreichend dargetan.
Im Übrigen ist er durch die Gestaltung des Verwaltungsverfahrens, wie etwa die verweigerte Einräumung eines weiteren Monats zur Aufbringung der Gutachtenskosten, auch nicht an der Beibringung des Gutachtens gehindert worden. So griff das Landratsamt erst im Januar 2018 auf das in der FeV vorgesehene mildeste Aufklärungsmittel, ein ärztliches Gutachten anzuordnen, zurück, nachdem anderweitige Ermittlungsbemühungen (Aufforderung zur Vorlage eines ärztlichen Attests) und zeitaufwendige Erklärungsversuche im Rahmen von drei Vorsprachen des Antragstellers im Dezember 2017 gescheitert waren. Daraufhin beschwerte sich dieser über die gesetzliche Kostentragungspflicht, ohne jedoch geltend zu machen, dass er hierzu nicht in der Lage sei, erklärte sich nachfolgend zu einer Begutachtung bereit und beschwerte sich über das Verhalten der Sachbearbeiterin. Erstmals im Rahmen der Anhörung zur Entziehung der Fahrerlaubnis machte der Antragsteller am 22. März 2018 mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit geltend, ohne dies weiter zu substantiieren oder glaubhaft zu machen und ohne Gründe dafür darzulegen, dass er auf seine Fahrerlaubnis zwingend angewiesen sei.
Nicht nachvollziehen lässt sich anhand der Beschwerdebegründung, ob sich der Antragsteller auch gegen die wiedergegebene Würdigung des Verwaltungsgerichts auf Seite 18/19 des Beschlusses wendet, die vom Landratsamt in seiner Gutachtensaufforderung falsch bezeichneten Einstellungsgründe der Staatsanwaltschaft seien unschädlich. Denn die nachfolgenden Einwände der Beschwerde richten sich nicht gegen die hiermit vorgenommene Auslegung von § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV, sondern ausschließlich gegen die Verwertung von Behauptungen der Staatsanwaltschaft bzw. nicht rechtskräftig festgestellten Indizien. Dessen ungeachtet bleibt festzustellen, dass das Landratsamt im Schreiben vom 9. Januar 2018 (Seite 1) zutreffend dargelegt hat, dass die Staatsanwaltschaft das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 153 Abs. 1 StPO mit der Begründung fehlender Schuldfähigkeit aufgrund einer wahnhaften Störung eingestellt habe. Aus den Ausführungen im vierten Absatz auf Seite 2 des Schreibens wird deutlich, dass Anknüpfungspunkt für die Gutachtensanordnung die diagnostizierte wahnhafte Störung als psychische Erkrankung im Sinne von Nr. 7 der Anlage 7 zur FeV sein sollte, die wegen mangelnder Mitwirkung des Antragstellers nicht genauer habe eingeordnet werden können. Damit sind die Gründe für die Gutachtensanordnung im Sinne von § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV hinreichend dargelegt worden.
Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, Nr. 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. BayVGH, B.v. 30.1.2014 – 11 CS 13.2342 – juris Rn. 21 f.).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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