Medizinrecht

Erfolgloser Eilantrag auf Aussetzung der Abschiebung wegen einer psychischen Erkrankung (Senegal)

Aktenzeichen  M 10 E 21.5053

Datum:
27.9.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 28600
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 60 Abs. 2, Abs. 2c S. 1

 

Leitsatz

1. Ist eine die Abschiebung beeinträchtigende Erkrankung nicht durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft gemacht und die gesetzliche Vermutung der Reisefähigkeit damit nicht widerlegt, kommt eine Aussetzung der Abschiebung in der Regel nicht in Betracht; eine Ermittlungspflicht der Ausländerbehörde besteht in diesem Fall grundsätzlich nicht (Anschluss an OVG Magdeburg BeckRS 2017, 131949). (Rn. 29 – 30) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Ausländer hat gegebenenfalls darzulegen, dass er finanziell – auch nicht im Wege der Ratenzahlung oder unter Inanspruchnahme sozialrechtlicher Ansprüche – nicht in der Lage und somit unverschuldet verhindert war, eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung oder ein psychiatrisches Gutachten einzuholen. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
3. Selbst bei Annahme einer nicht völlig auszuschließenden Suizidgefahr liegt nicht zwangsläufig ein krankheitsbedingtes Abschiebungshindernis vor; vielmehr ist die Abschiebung von der Ausländerbehörde dann gegebenenfalls so zu gestalten, dass einer Suizidgefahr wirksam begegnet werden kann (Anschluss an VGH München BeckRS 2016, 50741). (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 1.250,– EUR festgesetzt.
IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.
Der senegalesische Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Aussetzung seiner Abschiebung.
Der Antragsteller reiste nach eigenen Angaben am 6. Juni 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 20. Juni 2013 einen Asylantrag.
Mit Bescheid vom 9. August 2018 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylerstantrag des Antragstellers als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, forderte den Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und droht ihm für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung in den Senegal an.
Mit Beschluss vom 23. August 2018 wurde der gegen den Bescheid gerichtete Eilantrag abgelehnt (M 10 S 18.33150). Die gegen den Bescheid erhobene Klage (M 10 K 18.3314) wurde mit Urteil vom 12. September 2019 als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
Mit Schreiben vom 22. Januar 2020 beantragte der Antragsteller bei dem Antragsgegner die Übernahme der Kosten für die Erstellung eines qualifizierten Gutachtens wegen Reiseunfähigkeit. Mit Schreiben des Antragsgegners vom 12. März 2020 wurde der Antragsteller bezüglich einer Kostenübernahme auf das Sozialamt des zuständigen Landratsamts verwiesen.
Mit Schreiben vom 22. Januar 2021 beantragte die Bevollmächtigte des Antragstellers bei dem Antragsgegner erneut die Übernahme der Kosten eines Gutachtens wegen Reiseunfähigkeit. Der Antrag wurde durch den Antragsgegner an das Sozialamt weitergeleitet. Mit Schreiben vom 5. Mai 2021 verwies das Sozialamt den Antragsteller für die Kostenübernahme einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung, die Voraussetzung für die Einleitung einer Begutachtung sei, an die Krankenkasse. Sollte eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse nicht möglich sein, könne er sich erneut an das Sozialamt wenden.
Der Antragsgegner betreibt derzeit die Abschiebung des Antragstellers. Für den 27. September 2021 ist eine medizinisch- und sicherheitsbegleitete Einzelabschiebung des Antragstellers in den Senegal vorgesehen. Seit 20. September 2021 befindet sich der Antragsteller aufgrund richterlicher Verfügung in Ausreisegewahrsam.
Mit Schriftsatz vom 24. September 2021 beantragt der Antragsteller durch seine Bevollmächtigte,
dem Antragsgegner die Durchführung aufenthaltsbeendende Maßnahmen vorläufig zu untersagen.
Zudem beantragt er,
ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und seine Bevollmächtigte beizuordnen.
Zur Begründung wird ausgeführt, der Antragsteller sei zwar vollziehbar ausreisepflichtig, aber nicht reisefähig. Gerade in den letzten zwei Jahren hätten die behandelnden Fachärzte die weitere diagnostische Abklärung durch ein psychiatrisches Gutachten als erforderlich gehalten. Es sei Sache der zuständigen Ausländerbehörde, dieses Gutachten zu ermöglichen. Für ein psychiatrisches Gutachten würde der Antragsteller eine Kostenübernahme durch das Sozialamt benötigen, das jedoch nur durch Auftragserteilung durch die Ausländerbehörde tätig werde. Die Vermutung des § 60a Abs. 2c AufenthG sei angesichts des seit Jahren bekannten Krankheitsbildes und der seit Jahren von den behandelnden Fachärzten geforderte Abklärung mittels eines Gutachtens widerlegt. Eine Abschiebung ohne fachärztliche Begutachten sei unzulässig, da eine Verletzung von Art. 2 Grundgesetz offensichtlich im Raum stehe, sodass eine nicht wieder gutzumachende Beeinträchtigung, bis hin zu einer Verletzung des Lebens möglich erscheine.
Dem Antrag wurden fachärztliche Atteste des Neurozentrums … vom 19. Juli 2019, 25. Januar 2021, 20. Mai 2021 und 24. Juni 2021 beigefügt, die dem Antragsteller eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion, eine vordiagnostizierte Posttraumatische Belastungsstörung und zuletzt eine langdauernde depressive Reaktion attestieren. Zudem wurde ein undatierter vorläufiger Entlassbericht sowie eine abschließende Epikrise vom 3. Dezember 2019, jeweils ausgestellt durch das Klinikum … …, vorgelegt, die bei dem Antragsteller nach einem stationären Klinikaufenthalt vom 15. bis 23. Oktober 2019 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, sowie eine absichtliche Selbstschädigung feststellen. Auf den weiteren Inhalt der ärztlichen Unterlagen wird Bezug genommen.
Bereits mit Schriftsatz vom 21. September 2021 hat der Antragsgegner vorab im Hinblick auf eine mögliche Einlegung eines Antrags nach § 123 VwGO beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Antragsteller vollziehbar ausreisepflichtig sei. Es lägen weder Abschiebungshindernisse noch Abschiebungsverbote vor. Der Antragsteller sei reisefähig. Die gesetzliche Vermutung des § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG sei nicht durch Vorlage eines qualifizierten Attests widerlegt. Hinsichtlich seiner Pflicht zur Vorlage von Attesten nach § 60a Abs. 2d AufenthG sei der Antragsteller belehrt worden. Die vorgelegten Atteste würden den Anforderungen an ein qualifiziertes ärztliches Attest im Sinne von § 60a Abs. 2c Satz 3 und 4 AufenthG nicht erfüllen. Die Gefahr, dass der Antragsteller im Fall eines Aufgriffs durch die Polizeikräfte am Flugtag bis zur Ankunft im Herkunftsland selbstverletzende oder gar suizidale Handlungen vornehmen könne, werde dennoch nicht verkannt. Etwaigen selbstverletzenden Handlungen während der geplanten Abschiebemaßnahme werde zum einen durch besondere Information aller beteiligten Stellen und eingesetzten Kräfte wirksam entgegengewirkt, zum anderen finde die Abschiebung selbst medizinisch- und sicherheitsbegleitet statt. Folglich würde sowohl während des Fluges als auch im Vorfeld Begleitkräfte der Polizei und ein Arzt bereitstehen. Weitere Duldungsgründe seien weder vorgetragen, noch ersichtlich.
Mit Schriftsatz vom 26. September 2021 führte der Antragsgegner weiter aus, dass aus seiner Sicht derzeit noch keine ausreichenden Anhaltspunkte vorlägen, die eine Begutachtung erforderlich machen würden, da zunächst qualifizierte Atteste hätten vorgelegt werden müssen.
Hinsichtlich des übrigen Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtssowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
1. Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Einer Abschiebung steht entgegen des Vortrags des Antragstellers kein Abschiebungshindernis in Form einer Reiseunfähigkeit entgegen. Die gesetzliche Vermutung der Reisefähigkeit gemäß § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG hat der Antragsteller nicht widerlegt.
Nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers so lange auszusetzen, als sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. Ein rechtliches Abschiebungshindernis liegt vor, wenn durch die Beendigung des Aufenthalts eine konkrete Leibes- oder Lebensgefahr zu befürchten ist, so dass die Abschiebungsmaßnahme wegen des nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz verbürgten grundrechtlichen Schutzes auszusetzen ist. Erforderlich ist dabei, dass infolge der Abschiebung als solcher (unabhängig vom konkreten Zielstaat) eine wesentliche Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes für den betroffenen Ausländer konkret droht (BayVGH, B.v. 11.4.2017 – 10 CE 17.349 – juris Rn. 17 m.w.N.). In Betracht kommen damit nur inlandsbezogene Abschiebungsverbote.
Eine bestehende psychische Erkrankung eines ausreisepflichtigen Ausländers kann ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG in zwei Fällen begründen: Zum einen scheidet eine Abschiebung aus, wenn und solange der Ausländer wegen der Erkrankung transportunfähig ist, d.h. sich sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des „Reisens“ wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn). Zum anderen muss eine Abschiebung auch dann unterbleiben, wenn sie – außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs – eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bedeutet; dies ist der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solche (unabhängig vom Zielstaat) sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne; vgl. BayVGH, B.v. 11.4.2017 – 10 CE 17.349 – juris Rn. 17 m.w.N.).
Nach § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG wird vermutet‚ dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. In Konkretisierung seiner ausländerrechtlichen Mitwirkungspflichten (§ 82 AufenthG) muss der Ausländer eine Erkrankung‚ die die Abschiebung beeinträchtigen kann‚ durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen (§ 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG). Der Ausländer ist verpflichtet‚ der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach § 60a Abs. 2c AufenthG unverzüglich vorzulegen, § 60a Abs. 2d Satz 1 AufenthG (BayVGH, B.v. 11.4.2017 – 10 CE 17.349 – juris Rn. 18).
a) Die vom Antragsteller vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen genügen – unabhängig davon, ob sie rechtzeitig vorgelegt wurden – den Anforderungen an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung im Sinn des § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG nicht.
Der vorläufige Entlassbrief des Klinikums … … ist undatiert, dürfte jedoch älter sein als die abschließende Epikrise desselben Klinikums vom 3. Dezember 2019. Beide Berichte sind damit zum aktuellen Zeitpunkt knapp zwei Jahre alt, damit nicht mehr aktuell und zum Nachweis einer derzeit vorliegenden Reiseunfähigkeit nicht geeignet. Zudem erfüllen beide Berichte die Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG nicht. So fehlen insbesondere Ausführungen zu den medizinischen Folgen, die sich aus ärztlicher Sicht voraussichtlich ergeben.
Die fachärztlichen Atteste vom 19. Juli 2019 und 25. Januar 2021 enthalten weder Angaben zu den tatsächlichen Umständen, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, noch zur Methode der Tatsachenerhebung oder den Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben. Auch die fachärztlichen Atteste vom 20. Mai 2021 und 24. Juni 2021 enthalten keine Angaben zu den tatsächlichen Umständen, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist oder der Methode der Tatsachenerhebung.
b) Zudem sind die vorgelegten Unterlagen auch inhaltlich nicht zum Nachweis einer Reiseunfähigkeit im engeren oder weiteren Sinn geeignet. Ausweislich der fachärztlichen Atteste vom 25. Januar 2021 und 20. Mai 2021 ist bezüglich der Feststellung einer Reiseunfähigkeit ein psychiatrisches Gutachten erforderlich. Die Ausstellerinnen betonen also gerade, dass sich zum damaligen Zeitpunkt keine gesicherte Aussage über das Vorliegen einer Reiseunfähigkeit treffen ließ. Zudem wird der Antragsteller in den Attesten vom 19. Juli 2019, 25. Januar 2021, 20. Mai 2021 und 24. Juni 2021 als affektiv stabil auf niedrigem Niveau und von akuter Suizidalität glaubhaft distanziert beschrieben. Die Ausführungen in dem fachärztlichen Attest vom 24. Juni 2021, wonach eine mögliche erzwungene Rückkehr in den Senegal mit Abbruch der Behandlung und Versorgung zu einer Exazerbation der psychiatrischen Störung und im schlimmsten Fall in einem Suizid münden könnte, nehmen einen weiteren Zeithorizont in den Blick, als dies für die Prüfung einer Reiseunfähigkeit angezeigt ist. Während eine Reiseunfähigkeit im Sinne von § 60a Abs. 2c AufenthG nur dann vorliegt, wenn zu erwarten ist, dass sich der Gesundheitszustand des Abzuschiebenden in direktem Zusammenhang mit dem Abschiebevorgang, also unmittelbar vor, während oder nach der Abschiebung verschlechtern wird, stellen die Ausstellerinnen in ihrer Beurteilung ersichtlich mehr darauf ab, dass ein Abbruch der Behandlung als Folge der Abschiebung zu einer Verschlechterung führen könnte. Dies ist jedoch im Rahmen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu prüfen, nicht bei § 60a Abs. 2c AufenthG. Zudem genügt die Angabe, eine erzwungene Rückkehr „könnte“ zu einer Exazerbation und im schlimmsten Fall zu einem Suizid führen nicht, um die Vermutung des § 60a Abs. 2c AufenthG zu widerlegen. Erforderlich ist anstelle einer bloß abstrakten Möglichkeit einer Verschlechterung eine konkrete bestehende Gefahr. Eine solche lässt sich bei der hier vorliegenden pauschalen Angabe einer Möglichkeit nicht erkennen.
c) Soweit der Antragsteller vorträgt, eine Abschiebung sei bis zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens unzulässig, kann dem nicht gefolgt werden.
Ist eine die Abschiebung beeinträchtigende Erkrankung nicht durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft gemacht und die gesetzliche Vermutung der Reisefähigkeit damit nicht widerlegt, kommt eine Aussetzung der Abschiebung in der Regel nicht in Betracht. Eine Ermittlungspflicht der Ausländerbehörde besteht in diesem Fall grundsätzlich nicht (vgl. hierzu: OVG Magdeburg, B.v. 6.9.2017 – 2 M 83/17 – BeckRS 2017, 131949 Rn. 6; in diese Richtung wohl auch: Röder in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrationsrecht, 7. Ed. 1.1.2021, § 60a AufenthG Rn. 40 ff.). Hierfür spricht auch, dass auch das Verwaltungsgericht nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht zur weiteren Aufklärung des Gesundheitszustands, insbesondere durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, verpflichtet ist, wenn ein Ausländer seine Erkrankung nicht durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft gemacht hat (vgl. hierzu: BayVGH, B.v. 24.1.2018 – 10 ZB 18.30105 – BeckRS 2018, 1335).
Hierfür spricht auch § 60a Abs. 2d Satz 3 AufenthG, der die Situation regelt, in der die Ausländerbehörde eine ärztliche Untersuchung anordnet, nachdem der Ausländer eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung vorgelegt hat. Auch dem liegt der Gedanke zu Grunde, dass eine Erkrankung von der Ausländerbehörde grundsätzlich erst nach Vorlage einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung als mögliches Abschiebungshindernis zu werten ist und die Behörde gegebenenfalls weitere eigenen Ermittlungen durchzuführen hat.
Im vorliegenden Fall ergibt sich auch aus § 60a Abs. 2d Satz 2 AufenthG nichts Anderes (vgl. zu dieser Ausnahme: OVG Magdeburg, a.a.O., Rn. 6). Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung, darf die Ausländerbehörde danach das Vorbringen des Antragstellers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigten, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor.
Gemessen an diesen Maßstäben war die Ausländerbehörde vorliegend ohne die Vorlage einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung nicht verpflichtet, dem Antragsteller das geforderte psychiatrische Gutachten zu ermöglichen. Es ist davon auszugehen, dass der Antragsteller nicht unverschuldet an der Einholung einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung oder eines psychiatrischen Gutachtens gehindert war. Dass der Antragsteller finanziell nicht – auch nicht im Wege einer Ratenzahlung – in der Lage war, einen den Anforderungen des § 60a Abs. 2c AufenthG entsprechende Bescheinigung oder ein psychiatrisches Gutachten einzuholen, wurde nicht glaubhaft gemacht. Entsprechende Nachweise wurden nicht vorgelegt. Zudem wurde der Antragsteller von dem Sozialamt auf die Möglichkeit einer Kostenübernahme bezüglich einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung durch die Krankenkasse hingewiesen. Dass der Antragsteller erfolglos einen Antrag bei seiner Krankenkasse gestellt hat, wurde nicht glaubhaft gemacht. Sofern der Antragsteller den behaupteten sozialrechtlichen Anspruch auf Übernahme der Kosten für ein psychiatrisches Gutachten hat – was ebenfalls nicht glaubhaft gemacht wurde – hätte er diesen Anspruch in der Vergangenheit weiter verfolgen und gegebenenfalls in einem verwaltungs- oder sozialgerichtlichen Verfahren durchsetzen müssen. Im Hinblick auf die gesteigerte Mitwirkungspflicht des Antragstellers genügen seine Anstrengungen in Form von zwei Anträgen gegenüber dem Antragsgegner auf Kostenübernahme mit Schreiben vom 22. Januar 2020 und 22. Januar 2021 nicht, um anzunehmen, dass ihn am Nichtvorliegen des ärztlich angeratenen Gutachtens kein Verschulden trifft. Auch liegen keine anderweitigen tatsächlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer aktuellen Reiseunfähigkeit i.S.v. § 60a Abs. 2d Satz 2 AufenthG vor. Aus den vorgelegten ärztlichen Unterlagen ergibt sich wie bereits ausgeführt inhaltlich keine aktuelle Reiseunfähigkeit. Andere Umstände, die auf eine aktuelle Reiseunfähigkeit schließen ließen, wurden nicht vorgetragen.
d) Zudem liegt selbst bei Annahme einer nicht völlig auszuschließenden Suizidgefahr liegt nicht zwangsläufig ein krankheitsbedingtes Abschiebungshindernis vor; vielmehr ist die Abschiebung von der Ausländerbehörde dann gegebenenfalls so zu gestalten, dass einer Suizidgefahr wirksam begegnet werden kann (BayVGH, B.v. 23.8.2016 – 10 CE 15.2784 – juris Rn. 16; B.v. 9.4.2003 – 10 CE 03.484 – juris Rn. 9; BVerfG, B.v. 16.4.2002 – 2 BvR 553/02 – juris; B.v. 26.2.1998 – 2 BvR 1985/98 – juris Rn. 4). Dies ist vorliegend der Fall. Derzeit ist eine medizinisch- und sicherheitsbegleitete Abschiebung vorgesehen, sodass die Gefahr eines Suizidversuchs des Antragstellers während des Fluges als äußert gering einzuschätzen ist. Zudem wurde der Antragsteller in Abschiebehaft genommen und wird von Polizeibeamten zum Flughaften gebracht. Damit kann ein Suizidversuch auch für die Zeit unmittelbar vor dem Flug nahezu ausgeschlossen werden. Dass der Antragsteller unmittelbar nach der Abschiebung akut suizidgefährdet werden würde, ergibt sich aus den vorgelegten Attesten nicht. Stattdessen wird mehrfach ausgeführt, dass der Antragsteller durch die Therapie stabilisiert werden konnte. Damit ist auch davon auszugehen, dass der Antragsteller durch die ärztliche Begleitung ausreichend stabil bleibt um sich vor Ort bei Bedarf in ärztliche Betreuung begeben kann.
Damit bleibt der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne Erfolg.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 1.5 und 8.3 des Streitwertkatalogs.
3. Auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bleibt ohne Erfolg.
Gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO ist unter anderem Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Hierzu wird auf die Ausführungen unter 1.) Bezug genommen
Die Entscheidung ergeht insoweit kostenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.


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