Medizinrecht

Erfolgloser Eilantrag auf Feststellung vergangener Verpflichtungen zur Prävention durch einen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung

Aktenzeichen  RO 5 E 19.2527

Datum:
3.3.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 3504
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 43 Abs. 1, § 123
SGG § 51 Abs. 1 Nr. 3
SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

1. Für Streitigkeiten, die Maßnahmen zur Überwachung der Prävention durch einen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung betreffen, ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet; für die örtliche Zuständigkeit ist auf den Belegenheitsort des Streitgegenstands abzustellen, der den Anlass für die (hypothetische) arbeitsschutzrechtliche bzw. sozialversicherungsrechtliche Maßnahme gegeben hat. (Rn. 23 und 25) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Eilantrag auf Feststellung vergangener Verpflichtungen, präventive Maßnahmen zu ergreifen, ist unstatthaft, wenn das Interesse des Antragstellers an dieser Feststellung nicht im Eilverfahren befriedigt werden kann.  (Rn. 31 und 34) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt eine einstweilige Verfügung im Rahmen der Prävention sowie in der Hauptsache die Feststellung, dass die Antragsgegnerin zu 2) verpflichtet gewesen wäre, Präventionsmaßnahmen zu treffen.
Die Antragsgegnerin zu 1) ist eine bundesunmittelbare Körperschaft. Sie hat ihren Sitz in … Bei ihren Bezirksverwaltungen – wie der Antragsgegnerin zu 2) – handelt es sich um Geschäftsstellen der Berufsgenossenschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit.
Der Antragsteller war für die … GmbH, … tätig.
Am 12.10.2011 kam es zwischen dem Antragsgegner und seinem Vorgesetzten im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Ingenieur zu einer Auseinandersetzung. Diese endete damit, dass der Vorgesetzte mit dem Fuß nach dem Antragsteller trat und dessen Bürostuhl traf, woraufhin der Antragsteller fluchtartig das Büro verließ.
Der Arbeitgeber sprach gegenüber dem Antragsteller mit Erklärung vom 13.10.2011 die Kündigung aus.
Die Antragsgegnerin zu 1) erkannte in der Folge die Ereignisse des 12.10.2011 als Arbeitsunfall an, lehnte aber den Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Verletztenrente ab. Der Antragsteller erhob daraufhin vor dem Sozialgericht Regensburg Klage gegen den Bescheid vom 18.03.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2016. Das Sozialgericht Regensburg wies die Klage mit Urteil vom 26.09.2018, Az. S 1 U 270/16 ab. Auf das Urteil des Sozialgerichts und die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 26.09.2018 wird Bezug genommen.
Der Antragsteller legte gegen das Urteil Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht ein. Mit Urteil vom 29.01.2020 wurde die Berufung des Antragstellers unter dem Aktenzeichen L 3 U 367/18 zurückgewiesen. Auf das Berufungsurteil wird Bezug genommen.
Am 12.12.2019 hat der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg erhoben und eine einstweile Verfügung beantragt.
Der Antragsteller trägt mit Schriftsätzen vom 12.12.2019 sowie vom 24.01.2020 im Wesentlichen vor, dass sich im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit am 07.10.2011 bei der Inbetriebnahme eines Rundtakttisches in der …, … ein Brand ereignet habe. Der Kunde habe brennenden Werkstücke entnommen, woraufhin dessen Handschuhe an den Händen geschmolzen seien. Um zu verhindern, dass sich ein derartiger Unfall nochmals ereigne, habe der Antragsteller die Risikoanalyse der Dokumentation um Punkte (etwa die Unterweisung der Bediener) ergänzen wollen. Der Geschäftsführer seines Arbeitgebers habe die Ergänzung auf das „Löschen mit geeigneten Mitteln“ beschränken wollen. Daraufhin sei es mit dem Geschäftsführer zu einer Auseinandersetzung unter Gewaltandrohungen gekommen. Infolge der Auseinandersetzung habe der Antragsteller das Betriebsgelände verlassen und sei aufgrund seines hohen Blutdruckes für die folgenden Wochen arbeitsunfähig geschrieben worden.
Am 11.10.2011 habe er sich aufgrund von Sicherheitsmängeln an einer Baustelle in der …, … bei der Präventionshotline der Antragsgegnerin nach Informationen erkundigt, die er nicht erhalten habe. Am 13.10.2011 habe er sich erneut bei der Antragsgegnerin erfolglos um Informationen bemüht. Im Dezember 2011 habe er erneut mit der Antragsgegnerin telefoniert und am 15. Dezember den Unfall durch das Kontaktformular auf ihrer Homepage gemeldet.
Mangels Beratung und Überwachung des Betriebes durch die Antragsgegnerin sei es zu einem Arbeitsunfall gekommen, bei dem der Antragsteller wegen der Meldung von Sicherheitsmängeln benachteiligt worden sei, sein Arbeitgeber extremes Verhalten gezeigt habe und gegen die Meldepflicht eines Arbeitsunfalls und damit gegen die Einleitung der raschen ärztlichen Versorgung verstoßen habe. Von der Abteilung der Antragsgegnerin für Prävention werde bei Gerüstbau, Bedachungen und Stahlhallen an die Berufsgenossenschaft Bau verwiesen.
Der Antragsteller führt ferner aus, dass die Antragsgegnerin in der Bearbeitung des Arbeitsunfalles seit Dezember 2011 keine Anstalten gemacht habe, in irgendeiner Form die Bedrohung oder Gewalt zu sanktionieren oder diese als Unfallursache in Erwägung zu ziehen. Aus dem bisherigen Verhalten werde es von der Antragsgegnerin als zulässiges Mittel der innerbetrieblichen Kommunikation angesehen. Im sozialrechtlichen Verfahren würden Angelegenheiten der Prävention nicht berücksichtigt.
Der Antragsteller ist der Auffassung, dass laut § 16 SGB die Vorschriften anderer Berufsgenossenschaften gelten würden, wenn mehrere Betriebe, die Zug unterschiedlichen Unfallversicherungsträger gehörten, zusammenarbeiteten. Also würden die Vorschriften der Berufsgenossenschaft Bau für die Mitarbeiter eines Betriebes, der bei der Antragsgegnerin versichert sei, gelten, wenn dieser auf einer Baustelle arbeite. Es sei daher durch das Verwaltungsgericht festzustellen, dass die Antragsgegnerin ihren Pflichten in der Prävention durch Beratung und Überwachung von Vorgaben nicht nachgekommen sei, und Benachteiligungen durch Kündigungen und in Form psychischer und physischer Gewalt geduldet habe.
Auf die Schriftsätze des Antragstellers wird Bezug genommen.
Der Antragsteller beantragt eine
1. einstweilige Verfügung wegen Untätigkeit in der Prävention sowie
2. die Feststellung, dass die Antragsgegnerin ihre Überwachungspflichten im Rahmen der Prävention vernachlässigt habe und Benachteiligungen in Form vom physischer und psychischer Gewalt sowie durch eine Kündigung geduldet habe.
Die Antragsgegnerin zu 1) hat mit Schreiben vom 07.01.2020 sinngemäß beantragt,
die Klage und den Antrag im einstweiligen Rechtsschutz abzuweisen.
Die Antragsgegnerin zu 1) trägt mit Schriftsatz vom 06.02.2020 vor, dass der Antragsteller, soweit er verlange, dass die Antragsgegnerin Gewalt und Drohungen sanktioniere, verkenne, dass es sich bei ihr nicht um eine Strafverfolgungsbehörde handele. Die Voraussetzungen für ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gem. § 209 SGB VII hätten nicht vorgelegen. Den Arbeitsunfall des Antragstellers habe die Antragsgegnerin unstreitig anerkannt, sie sei somit im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages tätig geworden. Soweit der Antragsteller auf die Baustelle …, … Bezug nehme, sei das Gerüst von einem Mitgliedsbetrieb der BG Bau gestellt worden und somit außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Antragsgegnerin.
Die Gewährung einer Rente aus Anlass des Arbeitsunfalles sei abgelehnt worden, unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit und Arbeitsunfähigkeit seien für die Zeit vom 12.10.2011 bis 18.10.2011 aufgrund einer akuten Belastungsreaktion anerkannt worden.
Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass ihr gesetzlicher Auftrag in § 17 Abs. 1 SGB VII geregelt sei. Die Unfallversicherungsträger hätten die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe in den Unternehmen zu überwachen, sowie die Unternehmer und die Versicherten zu beraten. Eine weitere Behandlungsbedürftigkeit sowie die Anerkennung einer Rente des Antragstellers sei aufgrund von Gründen in der Persönlichkeit des Antragstellers selbst abgelehnt worden. Das Unternehmen werde im Rahmen ihrer regulären Beratungs- und Überwachungstätigkeit betreut.
Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass die Klage unzulässig sei, da zumindest die Voraussetzungen für einen einstweiligen Rechtsschutz nicht gegeben seien. Sie sei zudem unbegründet. Mit Anerkennung des Arbeitsunfalles sei sie tätig geworden und habe die entsprechenden Leistungen erbracht. Die vom Antragsteller geforderten Sanktionen seien unmöglich. Zudem sei der Vortrag des Antragstellers zu großen Teilen auch falsch. Selbstverständlich könnten Verstöße gegen die DGUV Vorschrift 38, in der die Absturzsicherung geregelt sei, grob fahrlässig begangen werden. Die Verschuldensform sei allerdings selbstverständlich im Einzelfall zu prüfen.
Auf die Gerichtsakten des Hauptsacheverfahrens sowie die Akten des einstweiligen Rechtsschutzes wird Bezug genommen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
1. Der Verwaltungsrechtsweg ist vorliegend gem. § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art. Es liegt auch keine abdrängende Sonderzuweisung gem. § 51 Abs. 1 Nr. 3 SGG vor. Es handelt sich vorliegend nach dem Vortrag des Antragstellers um eine Streitigkeit, die Maßnahmen zur Überwachung der Prävention durch einen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung betrifft.
2. Das Verwaltungsgericht Regensburg ist örtlich zuständig, § 52 Nr. 1 VwGO. Es ist ein ortsgebundenes Rechtsverhältnis betroffen. Durch die Ausnahmeregelung des § 51 Abs. 1 Nr. 3 SGG wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass in dem sich überschneidenden Gebiet von staatlichem Arbeitsschutzrecht nach dem Arbeitsschutzgesetz und dem autonomen Unfallverhütungsrecht, das dem Sozialversicherungsrecht zuzurechnen ist, einheitliche gerichtliche Entscheidungen ergehen (vgl. BT-Drs. 13/4853, S. 26; OVG NRW, Beschluss vom 02.03.2010 – 8 E 723/09, juris, Rn. 6, VG Regensburg, Urteil vom 05.02.2015, RN 5 K 14.1327, juris, Rn. 25).
Das Gebot der einheitlichen gerichtlichen Entscheidung ist auch bei der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts zu beachten, da diese ansonsten von dem Zufall abhängen würde, welche Behörde auf dem dualen Gebiet des Arbeitsschutzes gehandelt hat. Es ist dabei auf den Belegenheitsort des Streitgegenstandes abzustellen, der den Anlass für die (hypothetische) arbeitsschutzrechtliche bzw. sozialversicherungsrechtliche Maßnahme gegeben hat (VG Regensburg, Urteil vom 05.02.2015, RN 5 K 14.1327, juris, Rn. 25).
Vorliegend bezieht sich der Antragsteller zum einen auf eine Baustelle, welche sich in S… befand, sowie auf den Ort des Arbeitsunfalles in M… Beide befinden sich im Bezirk des Gerichts.
3. Der Antrag ist allerdings unzulässig.
a) Im Rahmen der Auslegung des Klageantrages ist davon auszugehen, dass der Antragsteller sich gegen die Antragsgegnerin zu 1) als juristische Person hinter der Antragsgegnerin zu 2) wendet.
Der Antragsteller richtet seinen Antrag nach dem Wortlaut gegen die Berufsgenossenschaft Holz und Metall, Bezirksverwaltung Nürnberg, die Antragsgegnerin zu 2). Bei dieser handelt es sich nicht um einen zulässigen Verfahrensbeteiligten. Die Bezirksverwaltung Nürnberg der Berufsgenossenschaft Holz und Metall ist weder eine juristische Person (§ 61 Nr. 1 Alt. 2 VwGO) noch eine Vereinigung, der ein Recht zustehen kann (§ 61 Nr. 2 VwGO). Bei den Bezirksverwaltungen der Berufsgenossenschaft Holz und Metall handelt es sich laut § 6 Abs. 2 der Satzung der Berufsgenossenschaft Holz und Metall einschließlich des 10. Nachtrags zur Satzung vom 20./21. November 2019, genehmigt vom Bundesversicherungsamt am 16. Dezember 2019 (415 – 69060.00 – 3104/2019) um Geschäftsstellen der Berufsgenossenschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit.
Nach Auslegung des Antrages in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB und unter Berücksichtigung von § 78 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 2 VwGO ist davon auszugehen, dass er Klage und Antrag gegen die Antragsgegnerin zu 1) richten wollte.
b) Der Antrag ist bereits nicht statthaft. Der Antragsteller beantragt, dass – im Rahmen einer einstweiligen Verfügung – festgestellt werde, dass die Antragsgegnerin verpflichtet gewesen sei, präventive Maßnahmen zu ergreifen und ihre Überwachungspflichten im Rahmen der Prävention vernachlässigt habe sowie Benachteiligungen in Form vom physischer und psychischer Gewalt sowie durch eine Kündigung geduldet habe.
In Betracht käme eine Regelungs- oder Sicherungsanordnung im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO. In der Hauptsache ist keine Anfechtungsklage statthafter Rechtsbehelf, §§ 123 Abs. 5, 80 Abs. 1, Abs. 5 VwGO. Der Antragsteller begehrt nicht die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, sondern die Feststellung bestimmter Pflichtverletzungen der Antragsgegnerin. Dabei handelt es sich um eine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO.
Eine vorläufige Feststellung ist im Rahmen des § 123 Abs. 1 VwGO nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Dies ergibt sich schon aus dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes in Art. 19 Abs. 4 VwGO.
Das Interesse, das der Antragsteller an der Feststellung hat, kann jedoch in diesem Fall im Eilverfahren nicht befriedigt werden. Die Klage richtet sich auf die Feststellung eines ursprünglichen Anspruches auf ein Tätigwerden der Antragsgegnerin zu 1). Die summarische Prüfung im Rahmen des § 123 Abs. 1 VwGO dient der Regelung eines vorläufigen Zustandes. Sie führt nicht dazu, dass das (vergangene) Verhalten der Antragsgegnerin zu 1) rechtskräftig bewertet wird. Es ist jedoch in diesem Zusammenhang gerade der Sinn der Feststellungsklage, eine verbindliche Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses herbeizuführen (vgl. zur Fortsetzungsfeststellungsklage BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1995 – 7 VR 16/94, juris, Rn. 27; BayVGH, Beschluss vom 26.05.1997, Az. 4 CS 96.3551, BayVBL 1998, 185).
c) Der Antragsteller hat nach seinem Vortrag ferner kein Feststellungsinteresse gem. § 43 Abs. 1 VwGO.
Bei Rechtsverhältnissen, die der Vergangenheit angehören, setzt das berechtigte Interesse die Gefahr der Wiederholung oder die Berechtigung einer Rehabilitierung voraus.
Eine Wiederholungsgefahr liegt nicht vor. Eine hinreichend bestimmte Gefahr, dass es unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen zu einem gleichartigen Geschehen kommen wird, besteht nicht (BayVGH, Beschluss vom 02.07.2014 – 10 C 12.2728, BeckRS 2014, 54489, Rn. 56; Eyermann/Happ, 15. Aufl. 2019, VwGO § 43 Rn. 34).
So ist der Antragsteller nicht länger für den Arbeitgeber, in dessen Tätigkeitsgebiet es zu dem Betriebsunfall kam, tätig. Ferner liegen die betreffenden Ereignisse liegen bereits über acht Jahre zurück, über das sozialgerichtliche Verfahren bestehende Nachteile hat der Antragsteller nicht geltend gemacht.
Es fehlt auch an einem Rehabilitierungsinteresse. Ein Rehabilitierungsinteresse im Sinne des nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderlichen Feststellungsinteresses kann nur bestehen, wenn ein Verwaltungshandeln einen diskriminierenden, ehrenrührigen Inhalt hat, der dem Ansehen des Betroffenen abträglich ist (BayVGH, Beschluss vom 02.07.2014 – 10 C 12.2728, BeckRS 2014, 54489, Rn. 57; Eyermann/Happ, 15. Aufl. 2019, VwGO § 43 Rn. 34). Das Unterlassen von Präventionsmaßnahmen auf der Baustelle hatte zwar nach dem Vortrag des Antragstellers für diesen negative Folgen durch das Verhalten seines Arbeitgebers. Dies steht jedoch allenfalls in entferntem Kausalitätszusammenhang mit einem möglicherweise unzulässigen Unterlassen der Antragsgegnerin. Insbesondere lässt es sich keinesfalls ausschließen, dass es auch bei einem möglichen Eingreifen im Rahmen von Überwachungs- oder Sicherheitsmaßnahmen zu einer vergleichbaren Auseinandersetzung zwischen dem Antragsteller und seinem Vorgesetzten gekommen wäre.
d) Schließlich hat der Antragsteller keinen Anordnungsgrund dargelegt. Die vom Antragsteller dargelegten Tatsachen begründen offensichtlich schon kein Interesse, wegen dessen es dem Antragssteller nicht zumuten wäre, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.
Der Antragsteller hat dargelegt, dass er am 07.12.2019 eine Ladung vor das Sozialgericht für Mittwoch, den 19.01.2020 erhalten habe, sodass die Entscheidung und die Anforderung der Akten dringlich sei. Es fehlt jedoch an einem Zusammenhang zwischen der Rechtsstreitigkeit vor dem Landessozialgericht und dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren, das eine mögliche Verletzung der präventiven Pflichten feststellen soll. Für die Frage, ob der Antragsteller Anspruch auf die Gewährung einer Verletztenrente hat, ist es nicht von Bedeutung, ob die Antragsgegnerin zu 1) ihre Präventionspflichten verletzt hat.
Nach § 56 Abs. 1 S.1 SGB VII haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 von Hundert gemindert ist, Anspruch auf eine Rente. Voraussetzung für die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente ist damit gem. § 56 Abs. 2 S. 1 SGB VII das Vorliegen eines Versicherungsfalles gem. § 7 Abs. 1 SGB VII, bei diesen handelt es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Auf ein rechtswidriges Unterlassen der Antragsgegnerin kommt es nicht an.
III.
Als unterliegende Partei hat der Antragsteller gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
IV.
Die Höhe des Streitwertes ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG. Mangels Anhaltspunkten für die Bestimmung des Streitwertes im Sach- und Streitstand ist der Auffangstreitwert von 5.000,00 EUR anzusetzen. Im einstweiligen Rechtsschutz ist der Streitwert gem. Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges, dem die Kammer folgt, zu halbieren.


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