Medizinrecht

Erfolgreiche Klage auf Feststellung eines Abschiebungsverbots für eine erkrankte und betreuungsbedürftige Armenierin

Aktenzeichen  W 8 K 17.32769

Datum:
25.3.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 7004
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1, § 60a Abs. 2c

 

Leitsatz

1 Erforderlich, aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG ist, dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht, weil er auf die dort unzureichenden Möglichkeiten zur Behandlung seiner Leiden angewiesen wäre und wirksame Hilfe tatsächlich nicht in Anspruch nehmen könnte. (redaktioneller Leitsatz)
2 Ist eine ständige Betreuung Voraussetzung für den tatsächlichen Zugang zur medizinischen Behandlung einschließlich Medikation, kann das Fehlen der Betreuung im Zielstaat der Abschiebung zu einer zielstaatsbezogenen Gefahr führen. (Rn. 30 und 40) (redaktioneller Leitsatz)
3 Bei der gerichtlichen Prognose ist eine mögliche Unterstützung in der Heimat durch Angehörige einzubeziehen, gerade wenn es darum geht, dass der Ausländer aufgrund seines Gesundheitszustandes sein Recht auf eine kostenfreie Behandlung nicht durchsetzen könnte. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Nummern 4 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Juni 2017 werden aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass bei der Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Die zulässige Klage, über die entschieden werden konnte, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erschienen sind (§ 102 VwGO), ist begründet.
Der angegriffene Bescheid vom 20. Juni 2017 ist in den Nummern 4 bis 6 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Erheblich ist die Gefahr auch, wenn sich der Gesundheitszustand aufgrund des rückführungsbedingten Abbruchs einer notwendigen medizinischen Behandlung wegen einer unzureichenden oder – aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen – nicht zugänglichen Behandlungsmöglichkeit im Heimatland wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde (BVerwG, U.v. 17.10.2006 – 1 C 18/05 – BVerwGE 127, 33). Erforderlich aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht, weil er auf die dort unzureichenden Möglichkeiten zur Behandlung seiner Leiden angewiesen wäre und wirksame Hilfe tatsächlich nicht in Anspruch nehmen könnte (vgl. BVerwG, U.v. 29.7.1999 – 9 C 2/99 – juris Rn. 8).
Das Gericht ist angesichts der vorliegenden, zum großen Teil qualifizierten ärztlichen Stellungnahme nicht davon überzeugt, dass die Klägerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland Armenien die notwendige stationäre wie ambulante Behandlung sowie die erforderliche Medikation in ihrem speziellen Einzelfall erreichen kann.
Zwar hat die Beklagte zutreffend unter Bezugnahme auf einschlägige Auskünfte ausgeführt, dass auch die Behandlung von Erkrankungen in Armenien gewährleistet sei und kostenlos erfolge, wenn auch die Verfügbarkeit von Medikamenten problematisch sein könne (vgl. zur medizinischen Versorgung auch Auswärtiges Amt, Bericht über die asylabschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien vom 17.4.2018, Stand: März 2018, S. 19 f.; BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Armenien vom 12.12.2018, S. 33 f.). Darauf wird Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Jedoch führt das Auswärtige Amt in seinem Lagebericht ausdrücklich auch an, dass dies nur für die primäre, jedoch nur eingeschränkt für sekundäre und tertiäre medizinische Versorgung gilt. Das Fehlen einer staatlichen Krankenversicherung erschwere den Zugang zur medizinischen Versorgung insoweit, als für einen Großteil der Bevölkerung die Finanzierung der kostenpflichtigen ärztlichen Behandlung extrem schwierig geworden sei. Problematisch sei auch die Verfügbarkeit von Medikamenten (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien vom 17.4.2018, Stand: März 2018, S. 19 f.).
Den von der Klägerin sowohl in den verschiedenen behördlichen Verfahren als auch im gerichtlichen Verfahren vorgelegten sowie den in den beigezogenen befindlichen Akten ärztlichen Unterlagen – die zwar nicht alle, aber zu einem großen Teil dem Erfordernis einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung nach § 60a Abs. 2c AufenthG entsprechen – sind Ausmaß und Umfang ihrer Erkrankungen sowie ihrer Bedürftigkeit zu entnehmen (vgl. auch schon VG Würzburg, B.v. 14.7.2017 – W 8 S 17.32770 – juris m.w.N.).
Die R. Klinik Bad N. hält laut ihrer Bescheinigung vom 29. Juni 2016 aufgrund der fortgeschrittenen COPD-Erkrankung eine Behandlung der Klägerin in Deutschland für zwingend erforderlich. Weiter belegen die ärztlichen Bescheinigungen insbesondere folgende Diagnosen: Paranoide Schizophrenie, akustische Halluzinationen, optische Halluzinationen, sonstige Symptome, die die Stimmung betreffen, chronische obstruktive Lungenkrankheit (vgl. Städt. Krankenhaus Pirmasens vom 2.3.2017). Ein vorläufiger Entlassbericht des Krankenhauses für Psychiatrie, Psychotherapie und psychosomatische Medizin W. vom 4. November 2016 enthält den Verdacht einer Psychose bei vorbekannter paranoider Schizophrenie. Wegen der chronischen Erkrankung sowie deutlicher Sprachbarriere und teilweise reduzierter Auffassungsstörung sei eine gesetzliche Betreuung einbestellt worden. Bei dem chronischen Krankheitsbild werde um Fortführung der antipsychotischen Therapie gebeten. Es werde um regelmäßige Überprüfung der Indikation für Psychopharmamedikation gebeten. Aus dem vorläufigen Entlassungsberichten des Städtischen Krankenhauses Pirmasens vom 2. März 2017 sowie vom 14. Dezember 2017 ergibt sich folgende Medikation: Ximovan (Zopicion) Risperdal (Risperidon), Diazepam, Dominal forte, Pantoprazol, ACC Brause, Symbicort Turbohaler (Budesonid, Formoterol), Berodual-Spray (Ipratropium, Fernoterol), Ibuprofen, Atosil (Promethazin).
Eine Stellungnahme des Bezirks Unterfranken, Krankenhaus für Psychiatrie und Psychotherapie und psychosomatische Medizin L. a.M. vom 13. März 2018 berichtet über eine stationäre Aufnahme der Klägerin ab dem 1. März 2018, konkret notfallmäßige erstmalige stationäre Aufnahme in Polizeibegleitung im Rahmen einer paranoid-halluzinatorischen Syndroms mit Eigen- und Fremdgefährdung bei vorbekannter paranoider Schizophrenie. Es könne jederzeit zu einem psychotischen Schub kommen. Die Klägerin habe ihre Depotmedikation sowie eine weitere Medikation nicht eingenommen. Es habe auch keine psychiatrische Behandlung stattgefunden. Aus ärztlicher Sicht scheine es sich bei der Klägerin um eine hilflose Person zu handeln, die eingehende Unterstützung bei der Tätigkeiten des alltäglichen Lebens benötige. Auch eine regelmäßige Einnahme der Medikation erscheine ohne Hilfe von Dritten unwahrscheinlich.
Des Weiteren liegen zwei (psychiatrische) Gutachten des Bezirks Unterfranken, Krankenhaus für Psychiatrie, Psychotherapie und psychosomatische Medizin Schloß W. vom 29. November 2016 und des Städtischen Krankenhauses P. GmbH vom 3. März 2017 vor, die aus der Betreuungsakte der Klägerin stammen. Die Gutachten kommen zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass die medizinischen Voraussetzung die Errichtung einer umfassenden gesetzlichen Betreuung vorliegen. Die Klägerin erscheine krankheitsbedingt nicht in der Lage, für sich oder andere adäquate Entscheidungen zu treffen. Krankheitsbedingt erscheine die Klägerin auch überfordert im Umgang mit den Ämtern und Behörden, hierzu gehörten auch Vermögensangelegenheiten. Es bestehe die Notwendigkeit einer längerfristigen Unterstützung der Aufgabenkreise der Gesundheitsfürsorge, Vermögensvorsorge, Aufenthaltsbestimmung, Vertretung gegenüber Behörden usw. auch, damit der gesetzliche Betreuer zukünftig in der Lage sei, die Klägerin im Rahmen erneuter Exazerbation rasch und rechtzeitig einer adäquaten Therapiemaßnahme zuzuführen.
Vor diesem Hintergrund liegen die Voraussetzung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor, weil im speziellen Fall der Klägerin die notwendige medizinische Versorgung sowie die erforderliche Betreuung bei einer Rückkehr nach Armenien nicht gewährleistet ist.
Zwar hat die Beklagte zutreffend mit Verweis auf das eingeholte medizinische Gutachten vom 29. November 2018 angemerkt, dass die Klägerin grundsätzlich einen Anspruch auf kostenlose Behandlung und Versorgung mit Medikamenten hat, welchem im Verzeichnis der unverzichtbaren Medikamente gelistet seien. Darüber hinaus hätten sozial Schwache einen Anspruch auf langfristige psychiatrische Behandlung sowie einen Anspruch auf kostenlose Leistungen bei einer COPD-Erkrankung. Weiter werde eine spezielle Landzeitversorgung kostenlos gewährt, wenn Nachweise, insbesondere über die Erkrankung und Identität eingereicht würden.
Gleichwohl ist dem entgegenzuhalten, dass nach dem oben zitierten Lagebericht ein Großteil der medizinischen Versorgung nicht mehr grundsätzlich kostenfrei ist und die Einkommensmöglichkeiten der Klägerin (insbesondere Pension/Rente), wie von ihrem Bevollmächtigten ausgeführt, angesichts der Kosten der erforderlichen Medikamente nicht ausreichend erscheinen, um alle notwendigen Behandlungen, auch stationärer Art sowie die erforderliche Medikation lebenslänglich zu gewährleisten (vgl. auch VG Ansbach, B.v. 20.1.2017 – AN 4 S 17.30146 – juris). Des Weiteren geht das Gericht davon aus, dass die Klägerin bei einer Rückkehr nach Armenien – jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt – ohne familiäre Hilfe auf sich allein gestellt wäre und damit die finanziellen wie medizinischen Hilfen nicht erreichen könnte.
Hinzu kommt die offene Frage einer erforderlichen Betreuung der Klägerin in Armenien. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVerwG, U.v. 29.7.2002 – 1 C 1/02 – Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 66) kann sich ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot trotz grundsätzlich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung auch aus Umständen im Zielland ergeben, die dazu führen, dass der Betroffene die medizinische Versorgung tatsächlich dort nicht erlangen kann, weil sie ihm individuell entweder aus finanziellen oder aus sonstigen Gründen nicht zugänglich ist. In diesem Zusammenhang ist auch die in Deutschland in der Vergangenheit gewährte Betreuung, mit einzubeziehen. Ist aber eine ständige Betreuung Voraussetzung für den tatsächlichen Zugang zur medizinischen Behandlung einschließlich Medikation, kann das Fehlen der Betreuung in Armenien zu einer zielstaatsbezogenen Gefahr führen (VG München, B.v. 14.9.2016 – M 17 S 16.30727 – juris).
Vorliegend kann das Gericht nicht feststellen, dass bei der Klägerin, bezogen auf ihre individuelle Situation, davon ausgegangen werden kann, dass sie allein und ohne fremde Hilfe in der Lage ist, ihre Angelegenheiten insbesondere in gesundheitlicher Hinsicht eigenverantwortlich zu regeln, sodass nicht gewährleistet ist, dass sie die notwendige medizinische Behandlung sowie ihre Medikation in Armenien erhält (vgl. auch VG Gelsenkirchen, B.v. 24.2.2016 – 17a K 5036/14.A – Asylmagazin 2016, 171).
Zweifel an der Erreichbarkeit der medizinischen Behandlung in Armenien bestehen ohnehin schon für mittellose bzw. geringverdienende Personen, wie vermutlich auch die Klägerin, die nur einen geringen Rentenanspruch hat, den sie allein erst einmal geltend machen müsste, und bei der nicht gesichert ist, dass sie die notwendige Unterstützung durch Verwandte erhalten kann (vgl. VG Schwerin, U.v. 10.10.2014 – 3 A 929/12 As – juris). Dies gilt dann erst recht, wenn sie die erforderliche Betreuung nicht erhält und auf sich allein gestellt bleibt.
Zwar ist der Beklagtenseite zuzugeben, dass nach dem vorgelegten Gutachten der Vertrauensärztin der Deutschen Botschaft, welches mit Schreiben vom 13. November 2018 vorgelegt wurde, ein Großteil der notwendigen Medikamente, die die Klägerin benötigt, grundsätzlich in Armenien verfügbar sind, jedoch ist danach nur ein Teil der Medikamente unter gewissen Bedingungen kostenlos, so etwa das Risperidon (Rispedral), Ibuprofen, Promethasine (Atosil). Während andere Medikamente zwar grundsätzlich verfügbar sind, aber in psychiatrischen Polikliniken nicht kostenlos zur Verfügung gestellt würden, wie etwa Ximovan (Zopiclon), Pantoprazol, Budesonid + Formoterol (Symbicort) turbohaler bzw. Ipratropium + Fenoterol (Berodual).
Weiter ist im eingeholten Gutachten ausgeführt, dass eine Staatsangehörige Armeniens mit der Diagnose paranoide Schizophrenie zwar berechtigt ist, alle ambulanten und stationären speziellen psychiatrischen Leistungen kostenlos zu bekommen, einschließlich der kostenlosen Versorgung mit psychotropen Medikamenten, die im Verzeichnis der unverzichtbaren Medikamente gelistet sind. Auch hinsichtlich der COPD werden die kostenlosen Leistungen gewährleistet. Sozial Schwache haben Vorrang. Des Weiteren besteht die Möglichkeit einer langfristigen psychiatrischen Behandlung in bestimmten Krankenhäusern. Eine kostenlose Behandlung ist möglich. Auch eine spezielle Langzeitversorgung von Patienten mit psychiatrischen Erkrankungen, die auf die Hilfe des Personals angewiesen sind, wird angeboten. Kostenlose Leistungen werden im Rahmen des BBP garantiert.
Allerdings müssten laut Gutachten vom Patienten zwingend bestimmte Schritte unternommen werden, um in eine Einrichtung für Langzeitpflege für Personen mit psychiatrischer Erkrankung aufgenommen zu werden, wie die Aufstellung der vorhandenen Prognosen, Untersuchungen der aktuellen geistigen Erkrankungen und stationäre Behandlung für die Dauer von drei bis vier Wochen. Nach einer zweiwöchigen Unterbrechung könne die Behandlung wiederholt werden. Des Weiteren müsse der Patient aktualisiert seine medizinischen Unterlagen und sämtlichen Angaben und die Ergebnisse der Behandlung vorlegen und sich weiter an die zuständige lokale Agentur für soziale Leistungen wenden, wo weitere Dokumente eingereicht würden, wie Reisepass oder Ausweis, medizinische Aufzeichnungen, Behindertenausweis, ein Gerichtbeschluss über die Unfähigkeit, wenn Personen offiziell für unzurechnungsfähig erklärt würden, die Kopie einer Bestellung eines Betreuers durch den zuständigen Ausschuss. Über die Betreuung beschließe der Leiter des lokalen Sozialdienstes / der Agentur und lege den Beschluss dem Ministerium für Arbeit und soziale Angelegenheiten vor. Das Ministerium koordiniere basierend auf dem oben genannten Beschluss die Zulassung und setze die Person auf die Warteliste. Des Weiteren ist ausdrücklich in dem Gutachten angeführt, dass nach den Untersuchungen bzw. Behandlungen im Krankenhaus und, wenn die Dokumente zusammengetragen sind (2 Monate), mindestens 2 weitere Monate benötigt werden, um in einer der betreffenden Einrichtungen aufgenommen zu werden, die eine Langzeitversorgung anbieten.
Ein Senior muss einen Platz in einer speziellen Einrichtung ausdrücklich beantragen, wobei Personen mit psychischer Störung nur durch einen gerichtlichen Bescheid, der die Person für unzurechnungsfähig erklärt, einer speziellen Pflegeeinrichtung zugewiesen werden können (vgl. Accord, Anfragebeantwortung zu Armenien: Staatliche Versorgung mit Personen mit Demenzerkrankung und Diabetes vom 23.8.2017).
Gerade hinsichtlich der letztgenannten Aspekte hält es das Gericht für nicht zumutbar, dass die Klägerin allein nach Armenien zurückkehrt. Dem Gericht erschließt sich nicht, wie die Klägerin auf sich allein gestellt die erforderlichen Unterlagen zusammentragen und die notwendigen Behörden- und Arztgänge erledigen können sollte. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, wie die Klägerin allein die mindestens zweimal zwei Monate Wartezeiten überbrücken können sollte, um erst danach eine längerfristige Aufnahme in den stationären Einrichtungen zu erhalten. Denn nach den vorliegenden ärztlichen Unterlagen und ärztlichen Gutachten ist davon auszugehen, dass die Klägerin hilfsbedürftig und allein nicht in der Lage ist, sich dauerhaft selbst zu versorgen und auch regelmäßig ihre Medikamente zu nehmen, sofern sie diese in Armenien überhaupt bekommen würde. Sie bedarf – wie ausgeführt – Betreuung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern sowie in der Vermögenssorge.
Das Gericht verkennt dabei nicht, dass in Armenien auch zahlreiche wohltätige Organisationen in humanitärer Mission tätig sind, die sich auf alle Bereiche erstrecken. Das armenische Rote Kreuz leistet soziale, ärztliche und psychologische Unterstützung etwa für alleinstehende Senioren, Flüchtlinge und Kinder. Wohltätigkeitsküchen werden betrieben und soziale Dienste geregelt. Des Weiteren können sozialbedürftige Personen in den Genuss verschiedener Beihilfen gelangen (vgl. dazu etwa Auswärtiges Amt, Auskunft an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge von 21.12.2017; siehe auch Bundesamt für Fremdenwesen der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Armenien vom 12.12.2018, S. 31 f.). Gerade auch für Rückkehrer nach Armenien besteht die Möglichkeit sich an ein EU-Gemeinschaftsprojekt, ein Vermittlungszentrum für Reintegration, zu wenden. Dieses Vermittlungszentrum steht armenischen Staatsangehörigen, die in ihre Heimat zurückkehren, Unterstützungsleistungen zur Reintegration zur Verfügung. Die Unterstützung richte sich nach dem individuellen Förderbedarf. Das Vermittlungszentrum kann falls nötig eine kostenlose medizinische Untersuchung vermitteln. Auch die Caritas-Armenien leistet für Rückkehrer Hilfe zur Reintegration (vgl. Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Eriwan, Auskunft vom 15.3.2016 an das VG Bayreuth; VG Würzburg, B.v. 27.8.2018 – W 8 S 18.31741 – juris). Weiter gibt es Aufnahmeeinrichtungen für Obdachlose im Rentenalter (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 27.3.2018).
Diese punktuellen Hilfen genügen nach Überzeugung des Gerichts im konkreten Fall der Klägerin für sich nicht, weil bei der Klägerin speziell ein weiterer medizinischer Förder- und Unterstützungsbedarf für einen längeren Zeitraum bzw. auf Dauer besteht.
Ein Abschiebungshindernis besteht, wenn nicht sichergestellt ist, dass die unabweisbar benötigte medizinische Unterstützung zeitnah nach der Abschiebung im Heimatland zur Verfügung steht. Steht, wie hier, aufgrund eines psychiatrischen Fachgutachtens fest, dass die Klägerin an einer schweren psychischen Erkrankung leidet, die – bei nicht beachteter Medikation – zu einer akuten Selbst- und/oder Fremdgefährdung führt, wenn sie die benötigten Medikamente nicht einnimmt, muss nicht nur die Verfügbarkeit der benötigten Medikamente, sondern auch die Überwachung ihrer Einnahme sichergestellt sein (OVG Rh-Pf, B.v. 23.7.2018 – 7 B 10768/18 – NVwZ-RR 2018, 948 m.w.N.). Die allgemeine Feststellung, dass die Krankheiten der Klägerin in Armenien grundsätzlich behandelbar sind, genügt so für sich nicht. Es kommt nicht allein auf die Behandelbarkeit der Erkrankungen im Heimatland an, sondern auch darauf, ob die Klägerin in der Lage ist, diese Möglichkeiten für sich zu nutzen (siehe OVG Rh-Pf, B.v. 23.7.2018 – 7 B 10768/18 – NVwZ-RR 2018, 948). Daran fehlt es gerade bei der Klägerin.
Selbst bei der Mitgabe von Medikamenten sowie Finanzmitteln für eine Übergangszeit erschließt sich für das Gericht nicht, wie die Klägerin, ohne jegliche langfristige Unterstützung, dauerhaft an die erforderlichen Medikamente kommen und diese allein auch zuverlässig einnehmen können sollte und weiter die erforderliche stationäre Unterstützung erhalten sollte. Ohne Sicherstellung der Überwachung der Medikamenteneinnahme durch eine betreuende Person oder in einer medizinischen Einrichtung von Anfang an ist eine wesentliche Verschlechterung des Krankheitsbildes sowie eine unmittelbare Eigen- bzw. Fremdgefährdung bei einer Rückkehr wahrscheinlich (siehe Bezirk Unterfranken, Krankenhaus für Psychiatrie und Psychotherapie und psychosomatische Medizin Lohr a.M. vom 13. März 2018), wie zudem auch die Betreuerin in der mündlichen Verhandlung plausibel darlegte. Die Betreuerin erläuterte in der mündlichen Verhandlung anschaulich, dass die Klägerin zuletzt vom 1. März 2018 bis 11. Mai 2018 stationär in dem Bezirkskrankenhaus Lohr untergebracht gewesen sei, weil sie drei Monate lang ihre Medikamente nicht genommen habe. Deshalb habe damals eine Fremd- und Eigengefährdung bestanden. In der Folgezeit sei die Caritas eingeschaltet worden, die dafür Sorge, dass die Klägerin täglich ihre Medikamente bekomme. In Deutschland bestehe eine engmaschige Betreuung. Die Klägerin ist so schon in Deutschland auf ein strenges Netz aus verschiedenen Hilfen angewiesen, von der Unterkunft und Versorgung bis zur sicheren Kontrolle der Medikamenteneinnahme und auch der Unterstützung von außen bei der Bewältigung des täglichen Lebens.
Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist für die Durchsetzung von Ansprüchen ein erhebliches Maß an Durchsetzungsfähigkeit und Eigeninitiative des betreffenden Patienten notwendig, um eine kostenlose Behandlung und die erforderlichen auch stationären Leistungen zu erlangen. Das Gericht sieht es gegenwärtig als ausgeschlossen an, dass die Klägerin in ihrem jetzigen Gesundheitszustand in der Lage sein wird, sich in Armenien allein zumindest um eine ausreichende Medikation zu kümmern und die regelmäßige Einnahme zu gewährleisten sowie ihre sonstigen Grundbedürfnisse zu befriedigen. Dies gilt jedenfalls, solange sich ihr Sohn nicht in Armenien, sondern noch in Deutschland aufhält (vgl. ebenso VG Magdeburg, U.v. 20.7.2018 – 3 A 94/16 MD – Asylmagazin 2018, 361; VG Chemnitz, U.v. 6.6.2016 – 4 K 1166/13.A – juris).
Bei der gerichtlichen Prognose ist eine mögliche Unterstützung in der Heimat durch Angehörige einzubeziehen, gerade wenn es darum geht, dass die Klägerin aufgrund des Gesundheitszustandes ihr Recht auf kostenfreie Behandlung nicht durchsetzen könnte (OVG NRW, B.v. 5.3.2018 – L A 83/17.A – MILo).
Nach alledem droht im Falle einer Rückkehr nach Armenien alsbald eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung des Klägers im Sinn von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Ob daneben die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegen, kommt es nicht mehr an, da es sich bei dem nationalen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG insoweit um einen einheitlichen, nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand mit mehreren Anspruchsgrundlagen handelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.9.2011 – 10 C 23/10 – Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 45; VG München, Urt. v. 15.3.2017 – M 17 K 16.35002 – juris).
Die Beklagte war daher unter Aufhebung der Nummern 4 und 6 des streitgegenständlichen Bescheides zu verpflichten, für die Klägerin ein nationales Abschiebungsverbot festzustellen.
Das Gericht weist ausdrücklich darauf hin, dass die vorliegende Prognose mit der Folge eines Abschiebungsverbotes nur unter der Voraussetzung besteht, dass die Klägerin allein nach Armenien zurückkehrt. Falls ihr Sohn abgeschoben würde bzw. sonst freiwillig zurückkehrt, würde sich die Situation grundlegend ändern. Denn wenn Verwandte bzw. sonstige Angehörige im Heimatland die notwendige Unterstützung leisten könnten, damit die Klägerin sowohl zuverlässig Medikamente bekäme, als auch die ganzen behördlichen Prozeduren durchlaufen könnte, um eine längerfristige Betreuung und Unterbringung in einem Pflegeheim zu erhalten, würde das zur Zeit bestehende Abschiebungshindernis wieder entfallen (vgl. OVG NRW, B.v. 5.3.2018 – 11 A 83/17.A – MILo).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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