Medizinrecht

Erlass einer einstweiligen Anordnung: Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln gegen versammlungsrechtlichen Bescheid – unzureichende Darlegung eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung – Terminierung einer gegen Asylbewerberunterkunft gerichteten Versammlung auf den 9. November

Aktenzeichen  1 BvQ 52/13

Datum:
8.11.2013
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Einstweilige Anordnung
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2013:qk20131108.1bvq005213
Normen:
Art 8 Abs 1 GG
§ 32 Abs 1 BVerfGG
§ 15 Abs 1 VersammlG
Spruchkörper:
1. Senat 3. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend VG Düsseldorf, 7. November 2013, Az: 18 L 2231/13, Beschlussvorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 8. November 2013, Az: 5 B 1335/13, Beschluss

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen den versammlungsrechtlichen Bescheid des Polizeipräsidiums Duisburg vom 30. Oktober 2013 – ZA 11 – 57.02.01 (181, 182/13) – hinsichtlich der Auflage unter Ziffer 1., wonach die angemeldeten Versammlungen nicht am 9. November 2013 durchgeführt werden dürfen, wird wiederhergestellt.
2. Das Land Nordrhein-Westfalen hat den Antragstellern die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

1
Die einstweilige Anordnung hat zu ergehen, da eine Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet wäre (vgl. BVerfGE 111, 147 ). Zu Recht sehen die angegriffenen Entscheidungen in dem 9. November einen Tag mit wichtiger Symbolkraft, der sich mit dem Gedenken an die menschenverachtenden nationalsozialistischen Pogrome des 9. November 1938 verbindet. Demgegenüber stützen sich die angegriffenen Entscheidungen in konkret-tatsächlicher Hinsicht jedoch letztlich im Wesentlichen nur auf die Tatsache, dass die Antragstellerin zu 2) als eine dem rechten Spektrum zugerechnete Gruppierung in der Nähe zu umstrittenen Asylbewerberunterkünften Versammlungen unter dem Motto “Kein Asyl in N. – Kein Asylantenheim ins St. B. Hospital” beziehungsweise “R. darf nicht Klein-Bukarest werden – Recht und Ordnung wieder herstellen” abhalten will. Damit ist eine Art und Weise, die die Beurteilung einer Versammlung als Verstoß gegen die öffentliche Ordnung tragen könnte, nicht hinreichend dargetan.
2
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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