Medizinrecht

Feststellung der Rechtswidrigkeit einer polizeilichen Identitätsfeststellung

Aktenzeichen  Au 8 K 20.525

Datum:
23.4.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 10753
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
OWiG § 46 Abs. 1
StPO § 163b Abs. 1 S. 1
BayVersG Art. 13 Abs. 4, Art. 21 Abs. 1 Nr. 7
VwGO § 113 Abs. 1 S. 4

 

Leitsatz

Der erforderliche Anfangsverdacht iSv § 163b Abs. 1 S. 1 Hs. 1 StPO ist gegeben, wenn gewisse Anhaltspunkte vorliegen, die eine Täterschaft oder Teilnahme des Betroffenen an einer – auch versuchten – Straftat als möglich erscheinen lassen. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.Die Klage wird abgewiesen.
II.Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
III.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.  

Gründe

Die als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die polizeiliche Identitätsfeststellung rechtswidrig war (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog).
1. Die Klage ist zulässig.
a) Sie ist als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog statthaft, weil es sich bei der von der Klägerin beanstandeten Maßnahme der Polizei um einen Verwaltungsakt handelt (Art. 35 BayVwVfG). Da sich der Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung erledigt hat, ist § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog anzuwenden.
b) Die Klägerin hat ein berechtigtes Feststellungsinteresse. Für eine wie hier auf die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit bereits vollzogener und damit erledigter (s. auch Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG) polizeilicher Maßnahmen gerichtete Klage ist ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung erforderlich. Die Klägerin kann jedenfalls ein Rehabilitationsinteresse geltend machen. Mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG besteht ein berechtigtes ideelles Interesse an einer Rehabilitierung nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen (BVerwG, U.v. 16.5.2013 – 8 C 14/12 – BVerwGE 146, 303 = juris Rn. 24 f.). Dies ist vorliegend der Fall. Durch die Feststellung der Identität der Klägerin auf öffentlichem Straßengrund wird der Eindruck erweckt, als habe sich die Klägerin in einer Weise rechtswidrig verhalten, dass das sofortige Einschreiten der Polizei erforderlich wurde. Dieser Makel kann durch eine Feststellung der Rechtswidrigkeit beseitigt werden.
2. Die Klage ist nicht begründet. Die von der Polizei getroffene Maßnahme in Gestalt einer Identitätsfeststellung war rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
a) Zunächst ist festzuhalten, dass sich die gegenüber der Klägerin erfolgte Identitätsfeststellung weder auf Art. 13 Polizeiaufgabengesetz (PAG) noch auf Art. 15 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Bayerisches Versammlungsgesetz (BayVersG) stützen lässt.
aa) Die Anwendbarkeit des Art. 13 PAG scheitert bereits daran, dass mit Art. 15 Abs. 4 BayVersG eine speziellere Norm vorliegt. Versammlungsspezifische Maßnahmen der Gefahrenabwehr richten sich nach den hierfür speziell erlassenen Versammlungsgesetzen (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 10.1.2020 – 10 B 19.2363 – juris Rn. 22). Die dort geregelten, im Vergleich zu dem allgemeinen Polizei- und Sicherheitsrecht besonderen Voraussetzungen für beschränkende Verfügungen (vgl. Art. 15 Abs. 4 bis Abs. 6 BayVersG) sind Ausprägungen des Grundrechts der Versammlungsfreiheit. Dementsprechend gehen die Versammlungsgesetze als Spezialgesetze dem allgemeinen Polizei- und Sicherheitsrecht vor, mit der Folge, dass auf letztere gestützte Maßnahmen gegen eine Person ausscheiden, solange sich diese in einer Versammlung befindet und sich auf die Versammlungsfreiheit berufen kann. Im Zeitpunkt der polizeilichen Identitätsfeststellung war die Klägerin Teilnehmerin einer Versammlung i.S.d. Art. 8 GG bzw. Art. 2 Abs. 1 BayVersG. Art. 13 PAG scheidet daher als Rechtsgrundlage für die Identitätsfeststellung aus (sog. „Polizeirechtsfestigkeit“ des Versammlungsrechts).
bb) Die Identitätsfeststellung konnte im vorliegenden Fall auch nicht auf Art. 15 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 BayVersG gestützt werden. Gemäß Art. 15 Abs. 1 Alt. 1 BayVersG kann eine Versammlung beschränkt oder verboten werden, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Gemäß Art. 15 Abs. 4 Alt. 1. BayVersG kann die zuständige Behörde nach Versammlungsbeginn eine Versammlung beschränken oder auflösen, wenn die Voraussetzungen für eine Beschränkung oder ein Verbot nach Abs. 1 oder 2 vorliegen. Zuständige Behörde ist nach Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayVersG die Kreisverwaltungsbehörde. Ab Beginn der Versammlung und in unaufschiebbaren Fällen kann nach Satz 2 der Norm auch die Polizei Maßnahmen treffen.
Unabhängig von der Frage, ob – wie hier – eine Identitätsfeststellung überhaupt eine „Beschränkung“ i.S.d. Art. 15 Abs. 1 und Abs. 4 BayVersG darstellen kann, fehlt es im vorliegenden Fall jedenfalls an einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung. Sowohl nach den in der Behördenakte befindlichen Sachverhaltsdarstellungen und Stellungnahmen der beiden handelnden Polizeibeamten als auch nach der Aussage des in der mündlichen Verhandlung als Zeugen vernommenen POK H. haben sich die Versammlungsteilnehmer ruhig und friedlich verhalten, die Versammlung sei friedlich abgelaufen (vgl. Protokoll S. 8; Behördenakte Bl. 23, 27). Insbesondere sei auch der Zugang zu dem Lokal, vor dem die Versammlung stattfand, möglich gewesen (vgl. Protokoll S. 8; Behördenakte Bl. 27). Anhaltspunkte für eine bei Durchführung der Versammlung bestehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung sind damit nicht ersichtlich.
b) Die polizeiliche Identitätsfeststellung findet jedoch in § 163b Abs. 1 Satz 1 HS. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG eine hinreichende Rechtsgrundlage. Das angerufene Verwaltungsgericht entscheidet den Rechtsstreit nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Die dadurch angeordnete umfassende Prüfung erstreckt sich somit auch auf rechtliche Gesichtspunkte, für die an sich ein anderer Rechtsweg gegeben wäre.
Wenn jemand einer Straftat verdächtig ist, können die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes gemäß § 163b Abs. 1 Satz 1 HS. 1 StPO die zur Feststellung seiner Identität erforderlichen Maßnahmen treffen. Die Vorschrift gilt für Bußgeldverfahren sinngemäß (§ 46 Abs. 1 OWiG). Der erforderliche Anfangsverdacht ist gegeben, wenn gewisse Anhaltspunkte vorliegen, die eine Täterschaft oder Teilnahme des Betroffenen an einer – auch versuchten – Straftat als möglich erscheinen lassen (von Häfen in BeckOK StPO, 39. Ed. (Stand: 1.1.2021), § 163b Rn. 5). Stehen Eingriffe in die Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG inmitten, haben die staatlichen Organe die grundrechtsbeschränkenden Normen der StPO im Lichte der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit im freiheitlich demokratischen Staat auszulegen und sich bei ihren Maßnahmen auf das zu beschränken, was zum Schutz gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist (BVerfG, B.v. 2.11.2016 – 1 BvR 289/15 – juris Rn. 14). Das bedeutet nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass der Verdacht auf einer hinreichenden objektiven Tatsachengrundlage beruhen sowie individuell bezogen auf den konkreten Versammlungsteilnehmer bestehen muss.
Im konkreten Fall war der Anfangsverdacht sowohl in Bezug auf das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit als auch im Hinblick auf eine Täterschaft der Klägerin gegeben.
aa) Die beiden vor Ort handelnden Polizeibeamten sind zutreffend vom Vorliegen des Anfangsverdachts einer Ordnungswidrigkeit nach Art. 21 Abs. 1 Nr. 7 BayVersG ausgegangen. Danach kann mit Geldbuße bis zu dreitausend Euro belegt werden, wer als Veranstalter oder als Leiter eine Versammlung unter freiem Himmel ohne Anzeige nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 BayVersG durchführt, ohne dass die Voraussetzungen nach Art. 13 Abs. 4 BayVersG vorliegen. Dass die im konkreten Fall handelnden Beamten die Versammlung vor Ort nicht als Spontanversammlung i.S.d. Art. 13 Abs. 4 BayVersG eingestuft haben, ist nicht zu beanstanden. Wie sich aus der schriftlichen Stellungnahme des POK H. vom 30. März 2020 ergibt, war der zuständigen Polizeistation gegen 18:52 Uhr über das Einsatzleitsystem der Einsatzzentrale des Polizeipräsidiums mitgeteilt worden, dass vor der Pizzeria „B.“ eine Demonstration gegen die AfD stattfinden würde. Die AfD halte in der Pizzeria in diesem Moment einen Stammtisch ab. Die Versammlungsteilnehmer würden so nah an der Pizzeria stehen, dass der Zutritt dorthin nicht mehr möglich sei. Aufgrund dieser Mitteilung sei die damalige Streifenbesetzung, bestehend aus POK H. und PHK K., zum Ort des Geschehens gefahren. Mehrere Personen hätten zwei Transparente gehalten, die bei Annäherung der Polizeistreife eingerollt worden seien. Auf Nachfrage, wer Verantwortlicher der Versammlung sei, sei von den Teilnehmern erklärt worden, einen solchen gebe es nicht, es handele sich um eine Spontanversammlung. Soweit der als Zeuge vernommene POK H. in der mündlichen Verhandlung vom 23. April 2021 angegeben hat, bei Eintreffen vor Ort keine Banner gesehen zu haben, führt die Kammer dies darauf zurück, dass die Versammlung bereits über eineinhalb Jahre zurückliegt. Auch PHK K. hat sowohl in der von ihm gefertigten Ordnungswidrigkeitenanzeige vom 10. November 2019 als auch in seiner Stellungnahme vom 26. März 2020 ausgeführt, dass die Versammlungsteilnehmer zwei Banner vor dem Körper gehalten hätten, die bei Annäherung durch die Polizeistreife sofort eingerollt worden seien. Auch hinsichtlich der Mitteilung durch die Einsatzzentrale des Polizeipräsidiums, dass in der Pizzeria „B.“ ein Stammtisch der AfD abgehalten würde, gegen den eine Demonstration stattfinde, stimmen die schriftlichen Stellungnahmen der Polizeibeamten überein. Nach diesen und den Aussagen der in der mündlichen Verhandlung als Zeugen vernommenen Polizeibeamten ist daher sowohl davon auszugehen, dass den Beamten aufgrund der Mitteilung der Einsatzzentrale der Anlass der Versammlung vor Ort bekannt war, als auch davon, dass die Beamten die Transparente der Versammlungsteilnehmer – wenn auch eingerollt – bei ihrem Eintreffen zur Kenntnis genommen haben. Damit waren den beiden Polizeibeamten objektive Tatsachen bekannt, aufgrund derer sie vom Nicht-Vorliegen einer Spontanversammlung i.S.d. Art. 13 Abs. 4 BayVersG ausgehen durften. Eine solche liegt vor, wenn sich die Versammlung aus einem unmittelbaren Anlass ungeplant und ohne Veranstalter entwickelt. So stellte sich die streitgegenständliche Versammlung den Polizeibeamten vor Ort aber nicht dar. Denn zum einen lag mit dem – den Polizeibeamten bekannten – AfD-Stammtisch kein unmittelbarer Anlass, sondern vielmehr eine geplante Veranstaltung vor. Zum anderen sprechen die beiden verwendeten ca. 1,5 m x 3 m großen Banner gegen eine Spontanversammlung. Selbst wenn die Banner nicht eigens für diese Versammlung angefertigt worden sind, spricht die allgemeine Lebenserfahrung – insbesondere bei Transparenten dieser Größe – dafür, dass deren Mitnahme nur geplant im Zusammenhang mit im vornherein organisierten Versammlungen erfolgt. Dass die Polizeibeamten ihre Einschätzung hinsichtlich der Versammlung im Nachgang zusätzlich damit begründeten, dass die Versammlungsteilnehmer aus verschiedenen Bundesländern angereist waren, ändert hieran nichts. Nachdem die Polizeibeamten somit nicht von einer Spontanversammlung i.S.d. Art. 13 Abs. 4 BayVersG ausgehen mussten, ist der Anfangsverdacht vom Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit gemäß Art. 21 Abs. 1 Nr. 7 BayVersG begründet.
bb) Der Begehung dieser Ordnungswidrigkeit war die Klägerin verdächtig. Sowohl aus den schriftlichen Stellungnahmen der Polizeibeamten als auch aus deren Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass sich trotz polizeilicher Nachfrage kein Veranstalter bzw. Leiter der Versammlung zu erkennen gegeben hat (s. Behördenakte Bl. 19 und 27; Protokoll S. 3 und 7). Nachdem nach zutreffender Auffassung der Beamten keine Spontanversammlung i.S.d. Art. 13 Abs. 4 BayVersG vorgelegen hat, musste es aus polizeilicher Sicht – entgegen der Angaben der Versammlungsteilnehmer – einen Veranstalter der Versammlung geben. Beruhend auf dieser Tatsache bestand daher gegenüber jedem der elf Versammlungsteilnehmer der Verdacht, als Veranstalter oder Leiter der Versammlung eine Ordnungswidrigkeit gemäß Art. 21 Abs. 1 Nr. 7 BayVersG begangen zu haben. Anhaltspunkte dafür, dass gerade die Klägerin nicht die Veranstalterin bzw. Leiterin der Versammlung gewesen sein könnte, waren für die Beamten nicht ersichtlich. Ein Anfangsverdacht lag somit auch individuell auf die Klägerin bezogen vor. Nach § 163b Abs. 1 Satz 1 HS. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG waren die Polizeibeamten daher befugt, die zur Feststellung ihrer Identität erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Dass die handschriftliche Aufnahme der Personalien der Klägerin (vgl. Behördenakte Bl. 20) nicht erforderlich oder sonst unverhältnismäßig gewesen ist, ist auch unter Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Versammlungsfreiheit der Klägerin nicht ersichtlich.
cc) Die Klägerin ist auch ordnungsgemäß belehrt worden. Gemäß § 163b Abs. 1 Satz 1 HS. 2 i.V.m. § 163a Abs. 4 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG ist dem Verdächtigen zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird. Wie den schriftlichen Stellungnahmen des PHK K. vom 26. März 2020 und vom 15. April 2020 (s. Behördenakte Bl. 19 und 55) sowie seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung (s. Protokoll S. 5) zu entnehmen ist, wurden die Versammlungsteilnehmer darüber aufgeklärt, dass gegen sie möglicherweise ein Bußgeldverfahren eingeleitet werde, wofür die Personalien erhoben und dem zuständigen Landratsamt mitgeteilt würden. Auch POK H. bestätigte in der mündlichen Verhandlung, es sei auf das mögliche Bestehen einer Ordnungswidrigkeit und die Weiterleitung der Personalien an die Versammlungsbehörde hingewiesen worden. Das Gericht sieht keinen Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln. Dass PHK K. in der mündlichen Verhandlung angab, aufgrund mehrfacher Nachfragen der Teilnehmer nach dem Grund der Personalienfeststellung und der insgesamt unübersichtlichen Situation nicht ausschließen zu können, die Personalien der Klägerin bereits festgestellt und sie im weiteren Verlauf nochmals belehrt zu haben, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn insoweit war die anfängliche Aufklärung aller Teilnehmer über den Grund der Identitätsfeststellung ausreichend. Ob die Polizeibeamten gegenüber der Klägerin auch eine Rechtsgrundlage für die Identitätsfeststellung benannt haben, kann dahinstehen. Da § 163b Abs. 1 Satz 1 HS. 2 StPO lediglich auf § 163a Abs. 4 Satz 1 StPO verweist, ist ein Hinweis auf die in Betracht kommenden Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitsvorschriften nicht erforderlich.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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