Aktenzeichen M 12 E 17.3341
Leitsatz
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
Der Antrag, über den die Vorsitzende der erkennenden Kammer gemäß § 123 Abs. 2 satz 3, § 80 Abs. 8 VwGO entscheidet, hat keinen Erfolg.
Bei verständiger Würdigung des Rechtsschutzbegehrens am Maßstab des § 88 VwGO ist der Antrag auf die Erteilung einer Duldung gerichtet.
Einen Anspruch hierauf hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Er stützt sich in der Antragsschrift auf das Gutachten des Chefarztes am …-Klinikum vom 20. Mai 2016, welches bereits in dem Urteil vom 20. Mai 2016, M 21 K 14.30949, auch ausländerrechtlich gewürdigt worden ist. Der neue Tatsachenvortrag, das Schreiben des … Klinikums vom 1. Juni 2017 erschöpft sich in der bloßen Behauptung, die Flugtauglichkeit des Antragstellers könne gegenwärtig nicht bestätigt werden. Die ausführlichen und schlüssigen Gutachten der Ärztin für Kinder-und Jugendpsychiatrie Dr. W.-M. vom 10. Februar 2017 und vom 23. März 2017 bejahen die vollumfängliche Reisefähigkeit des Antragstellers. Das Attest vom 20. Juli 2017 des oben genannten Chefarztes erschöpft sich auch in der nicht näher begründeten Behauptung der fehlenden Reisefähigkeit des Antragstellers.