Medizinrecht

Haltungs- und Betreuungsverbot von Rindern

Aktenzeichen  W 8 K 17.539

Datum:
11.12.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 144496
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
TierSchG § 1 S. 2, § 15 Abs. 2, § 16a S. 2, § 17 Nr. 2b, § 18 Abs. 11
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1, S. 4, § 117 Abs. 5, § 154 Abs. 1 S. 1, § 167
GKG § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2
ZPO § 708 Nr. 11, § 711

 

Leitsatz

1 Die Einschätzungen eines zugezogenen beamteten Tierarztes sind im Regelfall als maßgeblich anzusehen; schlichtes Bestreiten vermag die Aussagekraft einer amtstierärztlichen Beurteilung nicht zu entkräften. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
2 Wohlverhalten unter dem Druck eines laufenden Verfahrens ist grundsätzlich nicht geeignet, die dem Tierhaltungsverbot zugrunde liegende Gefahrenprognose zu erschüttern. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
1. Die Klage ist zulässig. Bezüglich Nr. I des Bescheids ist die Anfechtungsklage statthaft, da das Betreuungs- und Haltungsverbot von Rindern ein Dauerverwaltungsakt ist, der sich noch nicht erledigt hat. Ebenso haben sich die Kosten in Nr. III des Bescheids noch nicht erledigt, so dass auch hiergegen die Anfechtungsklage statthaft ist. Im Fall der Nr. I.2 bis einschließlich Nr. II des Bescheids ist die Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft, da zum einen die Vollstreckung vollständig abgeschlossen ist, die Rinder wurden an Tierhändler veräußert, und zum anderen die weiteren tierrechtlichen Anordnungen sich erledigt haben, dadurch dass inzwischen die Haltung und Betreuung jeglicher Tierart untersagt wurde. Aufgrund des mit der Vollstreckung einhergehenden tiefgreifenden Grundrechtseingriffs und des Rehabilitationsinteresses des Klägers, über dessen tierschutzrechtliche Verstöße ausführlich in der Presse berichtet wurde, liegt ein besonderes Feststellungsinteresse vor.
2. Der Bescheid vom 15. März 2011 war rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Satz 4 VwGO).
Hinsichtlich der Begründung ist auf die Begründung des Bescheids vom 15. März 2011 zu verweisen und auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des Beschlusses der 5. Kammer vom 19. April 2011 im Verfahren W 5 S 11.242, insbesondere hinsichtlich der dem Haltungs- und Betreuungsverbot zugrunde liegenden Gutachten zu verweisen, deren zutreffenden Beurteilungen auch nicht durch das klägerische Vorbringen in der mündlichen Verhandlung erschüttert werden konnten. Im Beschluss vom 19. April 2011 ist ausgeführt:
„ […] Das Gericht folgt den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid einschließlich des Gutachtens des Herrn Dr. R. vom 20. Februar 2011 und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO).
3. Lediglich ergänzend wird ausgeführt:
Aus der Behördenakte erschließt sich ohne weiteres, dass der Antragsteller – wie in der Vergangenheit – auch in Zukunft nicht die an einen Tierhalter zu stellenden Anforderungen erfüllen wird. Der erkennenden Kammer drängt sich auf, dass die vom Antragsteller gehaltenen Rinder auch in Zukunft Schmerzen und Leiden im Sinne von § 1 Satz 2 TierSchG mangels einer angemessenen Ernährung, Pflege und einer verhaltensgerechten Unterbringung zu gewärtigen hätten, wenn gegen den Antragsteller nicht das nunmehr verfügte Rinderhaltungsverbot durchgesetzt würde. Nach den durch das Veterinäramt des Landratsamts … sowie Herrn Dr. R. getroffenen Feststellungen liegen die Rechtsvoraussetzungen des § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG für die Anordnung eines Rinderhaltungsverbots vor. Der Antragsteller wurde seit März 2008 durch das Veterinäramt immer wieder und nachdrücklich auf die bestehenden Mängel hingewiesen, ohne dass dies beim Antragsteller zu einem Umdenken oder einer dauerhaften Besserung geführt hätte.
4. Auf die Frage, ob bei den begutachteten Rindern zumindest teilweise Kachexie vorliegt, kommt es nicht an. Bereits Dr. R. hat lediglich festgestellt, dass eine solche „nahezu“ erreicht sei. Zudem genügen bereits die übrigen Verstöße des Antragstellers, insbesondere da bei Freilandhaltung höhere Anforderungen zu stellen sind (Urteil der erkennenden Kammer v. 05.12.2002, Az.: W 5 K 01.1110).
Zudem kommt dem Gutachten vom 20. Februar 2011 des durch das Staatliche Veterinäramt beigezogenen Dr. R. als „Gutachten eines beamteten Tierarztes“ kraft Gesetzes eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu. Die Einschätzungen des zugezogenen beamteten Tierarztes wird vom Gesetz in § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG im Regelfall als maßgeblich angesehen. Als gesetzlich vorgesehene Sachverständige sind die Amtstierärzte für Aufgaben wie diese eigens bestellt (vgl. § 15 Abs. 2 TierSchG). In einem exakten Nachweisen nur begrenzt zugänglichen Bereich einzelfallbezogener Wertungen kommt ihrer fachlichen Beurteilung daher besonderes Gewicht zu (vgl. BayVGH, U.v. 30.01.2008, Az.: 9 B 05.3146, 9 B 06.2992). Schlichtes Bestreiten vermag die Aussagekraft einer amtstierärztlichen Beurteilung nicht zu entkräften (OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 28.06.2010, Az.: OVG 5 S 10.10). Dass der Gutachter Dr. R. zum Zeitpunkt der Erstellung seines Gutachtens nicht mehr als Amtstierarzt tätig war, spielt keine Rolle. Das Veterinäramt und Veterinärdirektor Dr. A… haben die Feststellungen und Bewertungen des Herrn Dr. R. zu ihren eigenen gemacht. Zudem ist Herr Dr. R. der Kammer aus seiner Zeit als aktiver Veterinär gut bekannt. Die Kammer hat sich in der Vergangenheit in verschiedenen tierschutzrechtlichen Verfahren auf die fachliche Beurteilung von Herrn Dr. R. gestützt.
Die Ausführungen der Antragstellerseite genügen diesen Anforderungen, auch unter Einbeziehung des Gutachtens von Dr. S…, nicht. Hinsichtlich der in der Vergangenheit festgestellten tierschutzrechtlichen Beanstandungen erschöpft sich der Vortrag in schlichtem Bestreiten und der unsubstantiierten Behauptung, dass diese nicht gerechtfertigt seien. Das vom Antragsteller vorgelegte Gutachten beruht lediglich auf einer Momentaufnahme im Zeitpunkt der Begutachtung, wobei auch von Dr. S… die Tierhaltung bemängelt wird. Selbst er geht davon aus, dass es offensichtlich eine befristete Unterversorgung einiger Tiere in der Vergangenheit gegeben hat. Seine pauschale Behauptung, dass dies nicht zu dauerhaften Leiden der Tiere geführt habe, ist nicht geeignet, die Aussagekraft des amtstierärztlichen Gutachtens zu erschüttern, zumal von § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG keine dauerhaften Leiden gefordert werden. Darüber hinaus vermag eine etwaige Besserung der Haltungsbedingungen die in der Vergangenheit festgestellten Verstöße nicht zu beseitigen.
5. Aus dem Vortrag des Antragstellers und dem Gutachten des Dr. S… können auch keine Tatsachen entnommen werden, die die Annahme rechtfertigen würden, dass der Antragsteller nicht weiterhin Zuwiderhandlungen i.S.d. § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG begehen werde.
Hierzu ist zunächst zu sagen, dass sich die nunmehr eingetretene Besserung erst über wenige Wochen erstreckt. Hieraus kann noch nicht geschlossen werden, dass der Antragsteller seine Rinder in Zukunft dauerhaft tierschutzgemäß halten wird. Er hat nämlich bereits in der Vergangenheit immer wieder auf behördlichen Druck zwischenzeitliche Wohlverhaltensphasen gezeigt, die jedoch nicht von Dauer waren. Selbst das förmliche Einschreiten des Landratsamts … durch den Bescheid vom 30. Dezember 2010 war nur eingeschränkt erfolgreich. Zudem ist ein Wohlverhalten unter dem Druck eines laufenden Verfahrens grundsätzlich nicht geeignet, die dem Tierhaltungsverbot zugrunde liegende Gefahrenprognose zu erschüttern (VGH Mannheim, B.v. 17.03.2005, Az.: 1 S 381/05). Darüber hinaus ist für die Annahme gemäß § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG, dass der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist, erforderlich, dass Umstände dargelegt sind, aus denen sich ein individueller Lernprozess des Tierhalters ergibt. Eine bloß äußere – zeitweilige oder situationsbedingte – Änderung der früheren Handlungsweise genügt nicht. Vielmehr muss zusätzlich ein innerer Vorgang stattgefunden haben, der sich auf die inneren Gründe für das Handeln des Tierhalters bezieht und nachvollziehbar werden lässt, dass diese so nachhaltig entfallen sind, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig auszuschließen ist, dass sich der Antragsteller wiederum tierschutzwidrig verhält (vgl. VG Göttingen, U.v. 09.02.2011, Az.: 1 A 184/09 zur vergleichbaren Situation der Wiedergestattung gemäß § 16a Satz 2 Nr. 3 letzter Halbsatz TierSchG). Ein derartiges Umdenken kann die Kammer beim Antragsteller derzeit nicht feststellen.
6. Keinen Rechtsbedenken begegnet auch die mit der Untersagung der Rinderhaltung korrespondierende Verpflichtung des Antragstellers in Nr. 2 des Bescheids, seine Rinder abzugeben, zu veräußern oder zu verwerten und dem Landratsamt … unverzüglich Name und Adresse der/des neuen Halter/s mitzuteilen. Diese Anordnungen rechtfertigen sich aus § 16a Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 2 TierSchG. Nach § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG kann die Behörde ein Tier, das nach dem Gutachten eines beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist, dem Halter fortnehmen und für den Fall, dass eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicher zu stellen ist, das Tier veräußern. Diese Befugnis beinhaltet als weniger einschneidendes Mittel die Verpflichtung des Halters, seine Tiere abzugeben. Jedenfalls ergibt sich eine solche Befugnis aus § 16a Satz 1 TierSchG. Eine anderweitige Unterbringung der Rinder ist hier insbesondere deshalb nicht möglich, da der vom Antragsteller früher genutzte Stall aufgrund massiver Mistablagerungen nicht nutzbar ist.
7. Auch gegen die Verhältnismäßigkeit des Rinderhaltungsverbots bestehen keine Bedenken, da die zuvor ergriffenen milderen Mittel erfolglos waren.“
Ebenso ist hinsichtlich der Begründung auf die zutreffenden Ausführungen im Beschluss des 9. Senats des Bayerischen Gerichtshofes vom 23. November 2011 im Verfahren 9 CS 11.1321 zu verweisen, die die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg, 5. Kammer, vom 19. April 2011 im Verfahren W 5 S 11.242 bestätigen und ergänzen. Im Beschluss vom 23. November 2011 ist ausgeführt:
„ […] Die Kritik des Antragstellers richtet sich im Wesentlichen gegen die nach seiner Auffassung maßgebliche Tätigkeit des Tierarztes Dr. R. im Zusammenhang mit dem Erlass des Bescheids vom 15. März 2011. Dr. R. war bei einer Kontrolle der Rinderhaltung des Antragstellers durch das Landratsamt am 14. Februar 2011 hinzugezogen worden und hatte in der Folge auf Grundlage der dabei getroffenen Feststellungen sowie unter Auswertung der in den Akten des Staatlichen Veterinäramts enthaltenen, bei früheren Kontrollen getroffenen Feststellungen für das Landratsamt am 20. Februar 2011 ein Gutachten erstellt. In diesem Gutachten gelangt er zum Ergebnis, dass „nur eine sofortige Untersagung jeglicher Rinderhaltung den Tieren zukünftige sehr erhebliche, sich wiederholende und/oder länger anhaltende Schmerzen, Leiden und Schäden tatsächlich ersparen“ könne. Weil der Antragsteller trotz der Androhung von Zwangsgeldern, eines Tierhaltungsverbots und der Tierwegnahme mit anderweitiger Unterbringung auf Kosten des Antragstellers keine Verbesserungen bei seiner Tierhaltung vorgenommen habe, bleibe „nur die sofortige Untersagung der Rinderhaltung einschließlich der Wegnahme der Rinder und ihre anderweitige Unterbringung und Versorgung auf Kosten des Halters gemäß § 16a Nr. 2 und 3 TierSchG übrig, um der Staatsaufgabe im Tierschutz nachzukommen.“ Dr. R. war, wie im Vorspann des genannten Gutachtens angegeben, bis zu seiner Pensionierung Anfang Oktober 2009 als beamteter Fachtierarzt für öffentliches Veterinärwesen an mehreren bayerischen Veterinärämtern beschäftigt. Der Antragsteller rügt, bei dem Gutachten von Dr. R. handele es sich somit nicht um das vom Gesetz geforderte Gutachten des „beamteten Tierarztes“. Diese Rüge geht bereits deshalb ins Leere, weil sie jenen Teil des Antrags/der Beschwerde betrifft, der unzulässig ist. Nach § 16a TierSchG ist nämlich das Gutachten eines beamteten Tierarztes lediglich bei der Entscheidung über die Wegnahme und Veräußerung eines vernachlässigten Tieres (§ 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG) ausdrücklich vorgeschrieben (Nr. I.2. des Bescheids vom 15.3.2011), während für die Untersagung der Tierhaltung gemäß § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG (Nr. I.1. des Bescheids vom 15.3.2011) nur die allgemeine Vorschrift des § 15 Abs. 2 TierSchG gilt, wonach die zuständigen Behörden im Rahmen der Durchführung des Tierschutzgesetzes oder von aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den beamteten Tierarzt als Sachverständigen beteiligen sollen. Im Übrigen ist die Überlegung des Verwaltungsgerichts, das Gutachten von Dr. R. stelle angesichts dessen, dass das Staatliche Veterinäramt sich dessen Feststellungen zu eigen gemacht hat, ein Gutachten im Sinn von § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG dar, nicht völlig von der Hand zu weisen. An der fachlichen Qualifikation von Dr. R. sind schließlich im Hinblick auf dessen langjährige Tätigkeit als beamteter Tierarzt Zweifel kaum angebracht.
In diesem Zusammenhang ist weiterhin zu beachten, dass die Entscheidung, dem Antragsteller die Haltung und Betreuung von Rindern dauerhaft zu untersagen, nicht ausschließlich auf dem vorgenannten Gutachten des Dr. R. fußt, sondern maßgeblich auch auf Feststellungen beruht, die Mitarbeiter des Staatlichen Veterinäramts, vor allem Veterinärdirektor Dr. A. und Veterinärassistent L., bei einer Vielzahl von Kontrollen der Tierhaltung des Antragstellers getroffen haben. In den Gründen des angefochtenen Bescheids werden hier ausdrücklich Kontrollen zwischen dem 1. Dezember 2010 und dem 22. Februar 2011 angesprochen. Den Akten ist jedoch zu entnehmen, dass bereits in den Jahren 2008 und 2009 umfangreiche Kontrollen der Tierhaltung des Antragstellers mit einer Vielzahl von Beanstandungen vorausgegangen waren. Die von der Behörde angestellte Prognose, dass der Antragsteller angesichts der zahlreichen tierschutzwidrigen Vorkommnisse in der Vergangenheit auch künftig mit den von ihm gehaltenen oder betreuten Rindern nicht vorschriftsmäßig umgehen wird, begegnet deshalb bei summarischer Prüfung keinen durchgreifenden Zweifeln, so dass die dagegen erhobene Klage voraussichtlich erfolglos bleiben wird.
Das vom Antragsteller selbst vorgelegte Gutachten des Fachtierarztes Dr. S. vom 10. März 2011 (Akten des Verwaltungsgerichts im Verfahren W 5 S 11.242, Bl. 62 ff.) steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Denn dieses Gutachten gibt – wie schon vom Verwaltungsgericht hervorgehoben – lediglich eine Momentaufnahme wieder (angekündigte Besichtigung der Tierhaltung durch den Gutachter am 3.3.2011), bei der die Zustände
– nach der Anhörung des Antragstellers durch die Behörde wegen der beabsichtigten Untersagung der Haltung und Betreuung von Rindern (vom 28.2.2011, zugestellt am 2.3.2011) sowie – bei trockenem, frostfreien Wetter aufgezeigt werden. Der bei dieser Besichtigung dokumentierte, halbwegs zufriedenstellende Zustand der Rinderhaltung des Antragstellers lässt jedoch nach Aktenlage keineswegs den Schluss zu, dass sich die in der Vergangenheit immer wieder festgestellten tierschutzwidrigen Vorkommnisse in Zukunft nicht wiederholen werden. Auch in der Vergangenheit standen nämlich vorübergehenden leichten Besserungen immer wieder gravierende Verschlechterungen gegenüber, die nicht nur bei den verschiedenen Kontrollen dokumentiert wurden, sondern zu insgesamt 29 Beschwerden von dritter Seite beim Landratsamt sowie dazu geführt haben, dass der Antragsteller bei der Staatsanwaltschaft wegen zahlreicher Verstöße gegen das Tierschutzgesetz und die Tierschutz-Nutztierverordnung angezeigt worden ist. So wurde insbesondere immer wieder festgestellt, dass die Tiere gar nicht oder nur sehr unzureichend mit Futter und Wasser versorgt waren (leere oder vereiste Wasserbehälter, kein oder nur sehr wenig Futter), gar kein oder nur ein unzureichender Witterungsschutz zur Verfügung stand oder die Koppel teilweise derart zerklüftet und hart gefroren war, dass die Tiere sich dort nur unter Schmerzen und mit einem hohen Verletzungsrisiko bewegen konnten. Dem kann der Antragsteller nicht entgegenhalten, dass die Kontrollen stets vor dem Zeitpunkt der Fütterung für den jeweiligen Tag stattgefunden hätten, denn die Behördenvertreter haben über Monate hinweg einen stark abgemagerten Zustand der Herde festgestellt (so ausdrücklich dokumentiert bei den Kontrollen am 2.12.2010, 3.12. 2010, 29.12.2010, 28.1.2011 und 4.2.2011). Ebenso erscheint der Einwand, die Behörde habe nicht überprüft, ob die Tiere bei den jeweiligen Kontrollen tatsächlich Hunger und Durst gezeigt hätten, anhand der in den Akten enthaltenen Feststellungen hinreichend widerlegt (so z.B. die Vermerke über die Kontrollen am 4.12.2010, 29.12.2010 und 8.2.2011). Schließlich kann auch der Hinweis auf die Haltungsweise des vom Antragsteller geführten Bio-Betriebs die festgestellten Versäumnisse bei der Versorgung seiner Tiere und die Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen nicht rechtfertigen.“
Der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung wiederholte Einwand seine Tiere wären nicht abgemagert gewesen, enthält kein neues Vorbringen und kann an den tierärztlichen Feststellungen und Beurteilungen der Mitarbeiter des Veterinäramtes keine Zweifel hervorrufen.
Die Anordnung Nr. I.2 war rechtmäßig nach § 16a Abs. 1 Satz2 Nr. 3, § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG. Die Frist von sieben Tagen für die Abgabe und Veräußerung ist angemessen, ebenso die unverzügliche Mitteilung der neuen Halter. Ebenso waren die Anordnungen die Rinder zu kennzeichnen und in die HIT-Datenbank einzutragen nach §§ 27, 28 Viehverkehrsverordnung rechtmäßig.
Ebenso waren die Anordnungen in Bezug auf die Ziegenhaltung rechtmäßig. Der Kläger wendet sich letztlich nur gegen die Anordnung, alle verletzungsträchtigen Gegenstände aus dem Aufenthaltsbereich zu entfernen, mit der Behauptung es hätten sich derartige Gegenstände nicht in dem Aufenthaltsbereich der Ziegen befunden. Diesem klägerischen Einwand stehen jedoch die zutreffenden Ausführungen in der Bescheidsbegründung entgegen, die sich anhand der Lichtbilder in der Bilderakte der Behörde, die bei Kontrollen im Januar 2011 angefertigt wurden, gut nachvollziehen lassen. So ist auf Blatt 103 dieser Bilderakte gut zu erkennen, dass in dem eingezäunten Außenbereich der Ziegen im Vordergrund ein landwirtschaftliches Gerät in roter Farbe mit spitzen Teilen befindet, an denen sich Ziegen verletzen können.
Gegen die Kostenentscheidung sowie der Festsetzung der Gebühren und Auslagen hat der Kläger keine Einwände vorgetragen und es sind auch sonst keine Anhaltspunkte für deren Rechtswidrigkeit ersichtlich.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO; die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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