Medizinrecht

Irreführende Werbung für Mauerwerksentfeuchtung

Aktenzeichen  17 HK O 7546/10

Datum:
22.3.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
GRUR-RS – 2018, 41109
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
UWG § 3, § 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4

 

Leitsatz

Wird für Geräte geworben, die durch Aussendung elektromagnetischer Wellen feuchte Mauern trocknen sollen, obwohl sie nicht geeignet sind, mauerentfeuchtend zu wirken, liegt eine Irreführung nach § 5 Abs. 1 S. 1 u. 2 Nr. 1 UWG unabhängig davon vor, ob die Geräte lediglich zum Kauf oder eine komplexe Dienstleistung unter Einsatz der Geräte angeboten wird, da auch die gesamte angebotene Dienstleistung nicht den angesprochenen Erfolg herbeiführen kann. (Rn. 39 – 40) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an dem/n Geschäftsführer/n der Beklagten, im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, für „…“-Geräte, die im Wege der Aussendung niederfrequenter elektromagnetischer Wellen feuchtes Mauerwerk trocknen sollen, mit einer mauerentfeuchtenden Wirkung zu werben, insbesondere zu werben:
1. „Unsere Kompetenz: Mauerwerksentfeuchtung“,
2. „Wir sind ein mittelständisches Unternehmen, das mit seiner modernen Technologie der Mauerwerksentfeuchtung – oder wie es im Volksmund auch heißt, der Mauertrocknung – und der Sanierung feuchtegeschädigter Wände schon in tausenden denkmalgeschützten Objekten und privaten Häusern in ganz Europa und darüber hinaus solide Dienste leistet“,
3. „Wir entfeuchten Mauern nach dem elektrokybernetischen Verfahren, das wir selbst entwickelt haben und selbst herstellen“,
4. „unser Verfahren der Mauerwerksentfeuchtung ist
– selbsterforscht, entwickelt und produziert,
– ökologisch korrekten, ohne jegliches Schadenspotential für Mensch und Tier
– technisch flexibel einstellbar auf Baustoff, Zuschnitt und Gesamtkonzept eines Hauses,
– ohne chemisch/technische Eingriffe in die Substanz,
– ohne Erdarbeiten und Baustörung, also schonend für das Objekt,
– und ein spürbarerer Fortschritt für Wohlbefinden und Gesundheit der Bewohner“,
5. Das „… Ingenieurteam hat einen Meilenstein in der Weiterentwicklung der elektrophysikalischen Mauerwerksentfeuchtung gesetzt“,
6. „…“ Mauerentfeuchtung oder auch „Mauertrocknung beziehungsweise Mauertrockenlegung“,
7. „Wir entfeuchten das Mauerwerk elektrokybernetisch und zwar auf Basis der IRS Technologie (Impuls-Resonanz-Technologie)“,
8. „Mit unseren elektromagnetischen Impulsen greifen wir in die Molekularstruktur des Wassers ein und damit auch in Eigenschaften, die für die kapillare Wanderung wichtig sind, wie z.B. die Dichte, die Viskosität, die Oberflächenspannung,

1. Wir erhöhen die Verdunstung um ein Vielfaches (wissenschaftlich erwiesen und in der Praxis belegt),
2. Wir orientieren das Wasser zurück ins Erdreich (in der Praxis belegt, auch mit TÜV Bericht; wissenschaftlich können wir dieses Phänomen noch nicht erklären, aber das kommt noch! Wir wissen ja, dass es funktioniert!),
3. Beide Effekte schützen so das Mauerwerk vor Wiederdurchfeuchtung“,
9. „Unsere Garantie
Sie können beruhigt sein, wenn wir keinen Erfolg haben, gibt es bei uns eine Geld-zurück-Garantie. Die Praxis beweist aber, dass sie so gut wie nie zum Einsatz kommt. Dies spricht für unsere Qualität. Im Gegensatz zu Injektage und mechanischer Sperre ist unser System jederzeit ohne Schaden für ihr Objekt reversibel! Chemie können sie nie mehr aus der Mauer holen!“,
10. „Unsere Systeme sind einstellbar auf den Baustoff und auf die spezifischen Erfordernisse Ihres Objektes: Starke Leistung, wenn Sie einen feuchten Keller schnellstens umwandeln wollen, in ein Büro, in ein Kinderzimmer oder in einen sonst gesunden Raum. Oder ganz sanft und nachhaltig, wenn Sie sich als Denkmalschützer Sorge um alte Fresken, Putze oder Holzeinbauten machen, aber trotzdem etwas gegen Mauerfeuchte unternehmen müssen“,
11. „Schon wenige Wochen nach Installation verschwindet der Modergeruch. Meist können Sie den Entfeuchtungsprozess auch schon bald optisch erkennen“,
12. „Am Ende haben sie ein entfeuchtetes Mauerwerk, mit Garantie!“,
13. „Entfeuchtung mit Garantie, nachhaltig, ohne Chemie, ohne schwere Technik, ohne Baumaßnahme und Störung der Bewohner, ohne Eingriff in die Substanz, ideal für besonders lange Mauerwerke“,
14. „… gibt Ihnen eine Entfeuchtungsgarantie ohne wenn und aber“,
15. „Mauerentfeuchtung bedeutet: Stopp der kapillar aufsteigenden Feuchte und damit auch Stopp dem Salztransport. Jeder Baustoff hat seine eigene kapillare Struktur und damit auch seine spezifischen Eigenschaften für kapillar aufsteigende Feuchte, grobporig wie Tuffstein oder feinporig wie handgebrannte Ziegel in alten Baudenkmälern. Es liegt nahe, mit einer künstlichen Horizontalsperre kapillar aufsteigende Feuchte zu stoppen. Leider funktioniert das nur in wenigen Fällen, oft auch nur mit Nebenschäden für die Statik, für die Gesundheit der Mauern und deren Bewohnern. Es geht aber auch anders! Effizient, sanft und nachhaltig und ohne großen Dreck und Ärger“,
16. „Mauerentfeuchtung
Aktiver Abbau der Mauerfeuchte und Schutz vor Wieder-Durchfeuchtung durch Verdunstung oder gezielte Beeinflussung der Feuchtewanderung. Es gibt im Wesentlichen 5 Punkte
1. Mikrowellentrockung
2. Infrarotplatten
3. Elektroosmose
4. Elektrophysikalische Verfahren.
5. elektrokybernetisches Verfahren von … (Basis: IRS Impuls-Resonanz-Technologie) …
Gegen kapillar aufsteigende Feuchte taugen Mikrowellensysteme und Infrarotplatten niemals, Elektroosmose ist begrenzt geeignet, elektrophysikalische Systeme sind großteils geeignet. Das elektrokybernetische System von … ist nachweislich geeignet kapillar aufsteigende Feuchte zu bekämpfen“,
17. „Wer an Mauerentfeuchtung denkt, muss an das … System denken“,
18. „Die vernünftigste Lösung ist es, das Einwandern der Feuchte ins Mauerwerk von vorn herein zu verhindern. Das kann das elektrokybernetische Verfahren von …“
19. „Mauerfeuchte reduziert den Dämmwert einer Mauer ganz gewaltig. Die … Mauerentfeuchtung macht aus feuchten Mauern trockene Mauern. So erhöhen Sie den Dämmwert Ihrer Mauern und sie werden zum Energiesparer! …“,
20. „Feuchte Mauern fressen unnötig Energie, gefährden die Gesundheit, kosten teure Reparaturen und mindern den Wert Ihres Hauses. Gründe genug, warum so viele private Hausbesitzer, aber auch Entscheidungsträger großer Objekte sich für unsere nachhaltige Mauerwerksentfeuchtung entschieden haben“,
21. „… Kontorhaus Mauerfeuchte abgebaut Montage der … Systeme im Juni 2007 – erste Kontrollmessung im November 2007. Die zweite Kontrollmessung im November 2008 brachte folgendes Zwischenergebnis: Reduzierung der Mauerfeuchtigkeit um durchschnittlich mehr als 58 % nach 19 Monaten. Bei der dritten Kontrollmessung im November 2009, also 29 Monate nach der Montage, hatten wir die Mauerfeuchtigkeit um 68 % reduziert. Das ist aber noch nicht das Ende. Die Trocknung geht noch weiter. Die Wandflächen des Objektes sind bis zur natürlichen Feuchte des Baustoffes abgetrocknet…“,
22. „Stadthaus in … In 6 Monaten 50 % der Schadensfeuchte abgebaut“,
23. „Schloss Graf …. Nach der erfolgreichen Trocknung des Hauptgebäudes wurden inzwischen weitere Systeme für Nebenflügel und Nebengebäude bestellt und installiert“,
24. „TÜV … GmbH, …“
„… Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass das von der Firma … installierte elektrokybernetische Verfahren zur Mauerwerksentfeuchtung an dem untersuchten historischen Kellergewölbe eine deutliche Wirksamkeit zeigte. Die untersuchten Stellen können unter Berücksichtigung des praktischen Feuchtegehaltes als trocken bezeichnet werden“,
25. „Professor Dr. …, FH …“
„… eine Reihe weiterer Versuche mit verschiedenen Prüfanordnungen hat allerdings sehr eindeutig gezeigt, dass sich die Verdunstungsrate – unter dem Einfluss eines … Zeta Gerät – vergrößert“.,
26. „Architekt …, Gemeinschaftshaus Gemeinde …“
„… Sie haben in diesem Gemeindeprojekt (Gemeinde …) innerhalb von 10 Monaten die Mauerfeuchte von durchschnittlich 10,55 % auf 2,98 % (CM-gemessen) reduziert. … Negative Meldungen aus dem Internet über eine solche Art der Mauerentfeuchtung haben sicher nichts mit Ihrem System zu tun. Entscheidungsträger der öffentlichen Hand sind gut beraten, über solch preiswerte und effiziente Lösungen nachzudenken.“,
27. …
„… Meine Tochter und mein Mann hatten schwere gesundheitliche Probleme (Bronchitis, Neurodermitis). Im Februar 2007 wurde das … System in unserem Keller installiert. Bereits nach 3 Monaten war der modrige Geruch verschwunden und im darauffolgenden Winter hatte meine Tochter keinerlei Atemprobleme mehr. Wir habe das …-System wegen unseren feuchten Mauern gekauft, haben jetzt trockene Wände, und alle mit feuchten Mauern verbundenen Gesundheitsprobleme sind weg.“,
28. Bürgermeister …
„… Wir haben den Beweis für die nachhaltige Mauerwerksentfeuchtung in unserer gemeindlichen Ortskapelle in …. Nicht nur Ihre Messwerte zeigen den Feuchterückgang, wir verspüren ihn auch in der gesamten Raumluft in der Kapelle. Feuchte Mauern sind für viele Kirchen ein großes Problem. Ich denke, das System … wäre in vielen anderen Fällen auch eine gute und kostengünstige Lösung!“,
29. „Kultusministerium Italien, Palazzo …, Geom. …“
„… Infolge der Überprüfungen, die im Zeitraum vom 25. März 2004 bis zum 31. Mai 2006 durchgeführt worden sind, ist festgestellt worden, dass die anhand zuverlässiger Proben… erhobenen Feuchtigkeitswerte zuverlässig zurückgegangen sind …“,
30. „Schlosshotel …, Direktor …“
„… Wir sind nun mit der Gesamtsanierung des Schlosses als 5-Sterne-Hotel fertig. Sie haben mit dem elektrophysikalischen System der Firma … maßgeblich dazu beigetragen, dass wir den Gewölbekeller ohne Probleme für unser Lokal nutzen können.“,
31. „Einfamilienhaus in …
Zum Objekt
Muffiger Geruch und nasse Wände im Keller sind weg! Der pensionierte Polizeibeamte Herr … aus Berlin – Heiligensee freut sich über das Ergebnis der Mauerentfeuchtung durch … Bei der Abschlussmessung ein Jahr später bestätigte sich dann, was … schon wahrgenommen hatte. Die Wände waren trocken und der Modergeruch verschwunden.
Schon 6 Wochen nach Einbau verbesserte sich das Raumklima und der Modergeruch ging zurück.“,
32. „Wir haben am 02.11.2006 installiert und bereits am 14.03.2007, also nach knapp 6 Monaten zeigte die Nachmessung eine Reduzierung der Schadensfeuchte von über 50 %. Auf persönliche Einladung des …-Fachberaters, Herrn …, wurde der Einbau des … Systems bei der Montage und der Basismessung von Dipl.-Ing. (TU) …, beratender Bauingenieur aus 34253 …, begleitet und dokumentiert. Das hat mich beruhigt, denn wenn sich eine Firma so offen von einem Experten in die Karten schauen lässt, dann muss sie sich ihres Erfolges sicher sein. Unabhängig von der Kontrollmessung konnten wir vorher schon rein optisch feststellen, dass unser Mauerwerk zu trocknen beginnt. Die Außenwand des Kellers besteht aus Sandstein und ist durch das Trocknen von oben nach unten deutlich heller geworden. Mein Sohn und ich, wir sind beide glücklich über unsere Entscheidung für ….“
33. „Die erste Kontrollmessung hat mich restlos überzeugt. Natürlich war ich skeptisch als ich mich doch entschloss, das System … bei uns installieren zu lassen, Herr …, der Berater dieser Firma, war dabei als im Februar 2006 das Gerät eingebaut wurde. Die erste Kontrollmessung war am 28.06.2006 und die Werte waren so positiv, dass ich restlos von dieser Technologie überzeugt bin und das trotz eines alten Wasserschadens. Unser Mieter hatte einen Wasserschaden durch einen defekten Waschmaschinenschlauch fast 2 Jahre lang nicht gemeldet. Wir hatten eine Firma beauftragt, diesen Schaden zu beheben. Sie haben 2 Trocknungsgeräte aufgestellt und 3 Monate laufen lassen. Der Versuch hat uns nur viel Strom gekostet, aber nichts gebracht. Aber jetzt, mit dem System … hat die Entfeuchtung unserer Mauern bestens geklappt. Unser Wohnhaus mit Scheune hat wieder trockene Mauern“,
34. „Trockene Mauern tun meiner Gesundheit gut.
Im August 2005 wurde bei uns das System … installiert. Schon wenige Wochen danach war es vorbei mit Modergeruch und sich feucht anfühlenden Wänden. Ein halbes Jahr später, bei der ersten Kontrollmessung hat es sich gezeigt, mein Gefühl täuschte nicht, die Mauern waren schon fast ganz trocken …“,
35. „… „Nach anfänglicher Skepsis sind wir zu der Überzeugung gelangt, für unser Feuchteproblem im Haus die richtige Lösung gefunden zu haben. Wir sind froh und zufrieden über unsere Entscheidung zu …. Wir dachten, mit diesen aufwendigen Baumaßnahmen die Feuchtigkeit besiegt zu haben. Einen Wassereinbruch hatten wie seitdem nicht mehr, aber die Mauerfeuchte blieb. Feuchtigkeitsschäden mit Flecken und Putzabsprengung waren augenscheinlich, diverse Schränke schimmelten, und man spürte das feuchte Klima im Keller. Wir suchten nach Lösungen zur Erneuerung der Horizontal-Sperrschicht, ohne größeren baulichen Aufwand betreiben zu müssen. Mithilfe des Internets fanden wir die Firma … Herr … besuchte und erklärte uns die fachlichen Hintergründe des elektrokybernetischen Verfahrens zur Mauerwerksentfeuchtung. Damit hätten wir ein sehr wirksames Mittel gegen unsere aufsteigende Feuchte im Mauerwerk. Es ist uns nicht leichtgefallen, so viel Geld zu investieren, aber wir haben trotz unserer Bedenken, das Richtige zu tun, uns für ein … Mauerentfeuchtungssystem entschieden. Und wir haben es bisher nicht bereut. Bereits kurze Zeit nach der Installation spürten wir in den Kellerräumen den Rückgang der Feuchte, der Modergeruch und die hohe Luftfeuchtigkeit nahmen deutlich ab. Die erste Nachmessung etwa 6 Monate nach der Installation des …-Systems ergab einen fast 100-prozentigen Rückgang der Schadensfeuchte in unseren Mauern. Damit bestätigte diese Messung unser persönliches Empfinden“,
jeweils sofern dies geschieht wie aus Anlagenkonvolut K 4 ersichtlich
36. „Feuchte Mauern! Schimmel? Was tun? … Gesundheit ist Mauersache. Mauerentfeuchtungssysteme – die moderne Problemlösung“,
37. „Hoher … – mit … entfeuchtet“,
38. „Noch mehr erfolgreich getrocknete Objekte:www…..de“,
jeweils sofern dies geschieht, wie aus Anlage K 3 ersichtlich.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 166,60 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.05.2010 zu bezahlen.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, in Ziffer I gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages.

Gründe

A.
Die zulässige Klage erweist sich im vollen Umfang als begründet:
I. Die Klage ist zulässig.
Insbesondere ist der Unterlassungsantrag entsprechend dem Schriftsatz vom 12.08.2010 bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Kern des Unterlassungsanspruches des Klägers sind Behauptungen, wonach die von der Beklagten beworbenen …-Geräte eine mauerentfeuchtende Wirkung haben, sofern es sich bei diesen Geräten um solche handle, die durch Aussendung niederfrequenter elektromagnetischer Wellen feuchte Mauern trocknen sollen. Die Art von der Beklagten beworbenen Geräte ist bestimmbar. Denn wie diese Geräte (beispielhaft) aussehen, lässt sich den in Anlage K 4 enthaltenen Abbildungen, die Gegenstand des Antrages und des zusprechendes Tenors sind, entnehmen. Solche Abbildungen finden sich etwa auf Blatt 6, 7, 11, 13, 14, 19 der Anlage K 4. Die Geräte werden in verschiedenen Varianten angeboten, gekennzeichnet durch Zusätze zur Bezeichnung „… in etwa … oder …“. Um welche Geräte es sich handelt, ist damit hinreichend bestimmbar, der gestellte Antrag hat einen vollstreckungsfähigen Inhalt.
Der gestellte Antrag ist auch nicht deshalb unzulässig, weil er darauf abstellt zu untersagen „insbesondere zu werben“. Mit den dann folgenden konkreten Angaben, unter Bezugnahme auf Anlagen K 3 und K 4, wird die konkrete von der Beklagtenpartei begangene Verletzungsform in Bezug genommen.
Damit erweist sich der gestellte Unterlassungsantrag insgesamt als zulässig.
II. Die geltend gemachten Unterlassungsansprüche sind begründet nach den §§ 3; 5 Abs. 1, Satz 1, Satz 2 Nr. 1; 8 Abs. 1, Abs. 3, 2 UWG:
1. Der Kläger ist zur Geltendmachung der Unterlassungsansprüche nach § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG aktiv legitimiert.
a) Bei dem Kläger handelt es sich um einen eingetragenen Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder gehört, insbesondere auch die Achtung darauf, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbes eingehalten werden.
Dem Kläger gehört, wie sich aus der vorgelegten Mitgliederliste, Anlage K1 ergibt, und nicht bestritten ist, der … an. Diesem Branchenfachverband gehören über seine 11 Landesverbände flächendeckend innerhalb der Bundesrepublik Deutschland mehr als 500 Mitglieder an, die entweder solche Unternehmen sind, die sich auf Schutz- und Instandsetzungsarbeiten bei Neu- und Altbauten spezialisiert haben, oder Sachverständige sind, die als freiberuflich tätige Berater auf dem Gebiet der Bauwerkserhaltung, Bausanierung und/oder Baudenkmalpflege tätig sind, oder Hersteller oder Händler sind, die bauchemische Produkte oder bautechnische Produkte herstellen oder als Unternehmer mit bauchemischen oder bautechnischen Produkten handeln. Zahlreiche dieser Mitglieder betätigen sich im Bereich der Bauwerksabdichtung, konkurrieren also direkt mit der Beklagtenpartei. Die Mitglieder des deutschen … e.V. sind im Rahmen der Aktivlegitimation nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG dem Kläger zuzurechnen.
b) Soweit die Beklagtenpartei erstmals mit Schriftsatz vom 14.06.2013 vorgetragen hat, dem Kläger fehle es an der ausreichenden personellen Besetzung sowie an einer hinreichenden finanziellen Ausstattung, sind die insoweit von der Beklagten vorgetragenen Gesichtspunkte nicht geeignet, die Aktivlegitimation der Klagepartei nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG in Frage zu stellen.
Soweit die Beklagte vorträgt, es fehle der Klagepartei an einer ausreichenden personellen Besetzung, passt dies schon mit dem eigenen Sachvortrag der Beklagten nicht zusammen, dass der Kläger eine Vielzahl von Verfahren führe, monatlich hunderte von Abmahnungen versende. Wenn dem tatsächlich so ist, ist der Kläger aber ganz offensichtlich in der Lage hierzu und muss bereits aus diesem Grunde über die entsprechende personelle Ausstattung verfügen, weil sonst eine solche Abmahntätigkeit überhaupt nicht möglich wäre.
Soweit die beklagte Partei vorgetragen hat, es fehle an einer entsprechenden finanziellen Ausstattung, ist dies seitens der Klagepartei bestritten. Hinreichende Anhaltspunkte, dass der Kläger nicht über eine ausreichende finanzielle Deckung verfügen würde, auf ungedeckten Schecks reiten würde, sind nicht ersichtlich.
c) Im Übrigen gilt, dass die Aktivlegitimation des Klägers in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist, weil geltend gemachte Ansprüche einem Kläger nur dann zugesprochen werden können, wenn dieser befugt ist, den Klageanspruch nach materiellem Recht in eigener Person geltend zu machen, andererseits bei fehlender Aktivlegitimation die Klage als unbegründet abzuweisen ist (vgl. Zöller, ZPO, 32. Auflage 2018, Rdnr. 25, Vorbemerkung zu § 253 ZPO).
Im vorliegenden Verfahren gilt somit, dass das Oberlandesgericht München mit seinem Urteil vom 01.10.2015, 29 U 331/15, mit dem das Urteil des LG München I vom 18.12.2014 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG München I zurückverwiesen wurde, auch (jedenfalls inzidenter) die Aktivlegitimation der Klagepartei bejaht hat. Denn wenn das Oberlandesgericht München zu dem Ergebnis gekommen wäre, dass der Klagepartei die Aktivlegitimation im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG fehlt, hätte es die Klage wegen fehlender Sachbefugnis abweisen müssen, dann wäre auch die Erholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens, dessen Nichteinholung das Oberlandesgericht als Verfahrensmangel des erstinstanzlichen Verfahrens ansah, nicht erforderlich gewesen und wäre es zu einer Zurückverweisung des Verfahrens nicht gekommen.
Damit ist im Ergebnis das OLG München in diesem Urteil von der Aktivlegitimation der Klagepartei ausgegangen. Es hat insoweit auch ausgeführt, Urteil vom 01.10.2015, Seite 14, letzter Absatz: „Auch auf das Vorbringen der Beklagten zur fehlenden Aktivlegitimation der Klägerin … kann eine Klageabweisung (Anmerkung der Kammer: durch das Oberlandesgericht München) nicht gestützt werden.“ Zwischen dem Urteil des OLG München vom 01.10.2015 und dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im hiesigen Verfahren sind keine Umstände eingetreten, die hinsichtlich der Frage des Vorliegens der Aktivlegitimation der Klagepartei eine andere Beurteilung rechtfertigen würden.
Die Aktivlegitimation der Klagepartei nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ist gegeben.
2. Die Aktivlegitimation nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG fehlt dem Kläger auch nicht deshalb, weil auf Seiten des Klägers rechtsmissbräuchliches Verhalten im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG vorliegen würde und dem Kläger damit die Klagebefugnis abzusprechen wäre.
Der Kläger macht Unterlassungsansprüche nach UWG geltend. Nach herrschender Meinung (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Auflage 2018, Rdnr. 4.3 zu § 8, m.w.N.) würde bei einer rechtsmißbräuchlichen gerichtlichen Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen die Klage- oder Prozessführungsbefugnis fehlen, wäre daher die Klage als unzulässig abzuweisen. Insoweit gelten die obigen Ausführungen unter A), II, 1 c entsprechend. Die Zulässigkeit einer Klage ist von Amts wegen in jeder Phase des Verfahrens zu überprüfen. Auch insoweit gilt daher, dass das Oberlandesgericht München in seinem Urteil vom 01.10.2015, 29 U 331/15, jedenfalls inzident bestätigt hat, dass rechtsmißbräuchliches Vorgehen auf Seiten der Klagepartei nicht gegeben ist. Insoweit hat das Oberlandesgericht in seinem Urteil vom 01.10.2015, Seite 14, letzter Absatz ausgeführt: „Auch auf das Vorbringen der Beklagten … und zum Rechtsmißbrauch kann eine Klageabweisung (Anmerkung der Kammer: durch das Oberlandesgericht) nicht gestützt werden“.
Zwischen dem Urteil des OLG München vom 01.10.2015 und dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im hiesigen Verfahren sind keine Umstände eingetreten, die hinsichtlich der Frage des Vorliegens von Rechtsmißbrauch auf Seiten der Klagepartei eine andere Beurteilung rechtfertigen würden. Damit ist vom Fehlen rechtsmißbräuchlichen Verfahrens auszugehen.
3. Die geltend gemachten Unterlassungsansprüche sind begründet, weil mit den angegriffenen Aussagen die Beklagte jeweils zur Täuschung geeignete, irreführende Angaben über wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung macht (§ 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 UWG:
a. Bei den von der Beklagten getätigten Aussagen, wie aus Anlagen K 3 und K 4 ersichtlich, handelt es sich unzweifelhaft um geschäftliche Handlungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, weil es sich um ein eigenes Verhalten der Beklagten vor Geschäftsabschlüssen handelt, das mit der Förderung des Absatzes der von der Beklagten angebotenen Waren beziehungsweise Dienstleistungen unmittelbar zusammenhängt.
b. Soweit die Beklagte vorgetragen hat, dass sie nicht einfach ihre Geräte zum Kauf anbiete sondern eine komplexe Dienstleistung anbiete, bestehend aus Analyse, Beratung und Installation der Geräte, mag dies zutreffend sein. Dies ändert aber nichts daran, dass die Aussagen der Beklagten irreführend sind. Denn unzweifelhaft kommen innerhalb der von der Beklagen angebotenen Dienstleistung bestimmte Geräte zum Einsatz. Wenn diese Geräte nicht geeignet sind, mauerentfeuchtend zu wirken, kann die gesamte angebotene Dienstleistung nicht den angesprochenen Erfolg herbeiführen. Kern des Unterlassensbegehrens der Klagepartei sind Behauptungen der Beklagten, wonach die von der Beklagen angepriesenen … Geräte eine mauerentfeuchtende Wirkung haben sollen, sofern es sich bei diesen Geräten um solche handelt, die durch Aussendung niederfrequenter elektromagnetischer Wellen feuchte Mauern trocknen sollen.
c. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme, des vorliegenden schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. … vom 15.02.2013, dessen ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 03.06.2016, sowie auf Grund der mündlichen anhörung des Sachverständigen im Termin vom 30.11.2017 steht zur Überzeugung der Kammer (§ 286 ZPO) ohne Zweifel fest, dass diese Geräte der Beklagten eine mauerentfeuchtende Wirkung nicht haben:
aa. Die Beklagte hat in ihren Schriftsätzen vom 03.02.2011 und 05.08.2011 selbst ausgeführt, dass sich die von ihr angebotenen Leistungen nur auf kapillar aufsteigende Feuchte beziehen und nur dort wirken können. Dies bedeutet, dass bezüglich übriger in Mauern auftretender Feuchtigkeit die Geräte der Beklagten von vorneherein keine Wirkung haben.
Bei anderen Feuchteangriffen, z.B. infolge fehlender oder beschädigter Horizontalabdichtung oder auch mangelhaftem Schlagregenschutz sind die …-Geräte beziehungsweise das … system a priori als ungeeignet einzustufen (vgl. Gutachten des Sachverständigen … dort Seite 6).
bb. Aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen … vom 15.02.2013 steht zur Überzeugung der Kammer (§ 286 ZPO) aber auch fest, dass auch bei kapillar aufsteigender Feuchte die Geräte der Beklagten keine mauerentfeuchtende Wirkung entfalten.
Der Sachverständige hat zunächst in einem ersten Schritt im Labor überprüft, ob und gegebenenfalls welche Auswirkung der Betrieb eines …-Gerätes auf das Trocknungsverhalten kleiner unterschiedlich konditionierter Probekörper sowie auf die Verlustrate offener Wasserflächen im Vergleich zu entsprechenden unbelasteten Probekörpern hat. Dabei ist der Sachverständige zusammenfassend zu dem Ergebnis gelangt, dass das Austrocknungsverhalten unbehandelter Ziegelprobekörper unter Exposition eines … Gerätes keine Beschleunigung gegenüber dem Austrocknungsverhalten ohne … Gerät zeigt. Weiter wurde festgestellt, dass das Austrocknungsverhalten versalzter Ziegelprobekörper dagegen insgesamt langsamer erfolgt. Auch hier zeige das Austrocknungsverhalten unter Exposition eines …-Gerätes keine Beschleunigung gegenüber dem Austrocknungsverhalten ohne …-Gerät. Das Verdunstungsverhalten von Wasser über eine offene Wasserfläche unter Exposition eines …-Gerätes zeige keine Beschleunigung gegenüber dem Verdunstungsverhalten ohne …-Gerät. Damit kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass im Rahmen der Laborversuche durch den Betrieb des …-Gerätes keine Verbesserung des Austrocknungsverhaltens von Mauerwerkproben nachgewiesen werden kann.
Darüber hinaus hat der Sachverständige Versuchsreihen mit realitätsnahen Randbedingungen (Freilandversuche) durchgeführt. Dabei wurden die einzelnen Details des Versuchsaufbaus mit Fachvertretern der Beklagten abgestimmt und in beiderseitiger Übereinstimmung festgelegt. Dabei wurden als Randbedingungen festgelegt, dass als feuchte Exposition der Mauerwerkschale nur aufsteigende Feuchtigkeit zuzulassen ist, dass die Mauerwerksschalen ohne eine Sperrschicht aus Kunststoff mit dem gewachsenen Boden zu verbinden sind, das Mauerwerk zur Annäherung an die historischen Baustoffe aus schweren Vollziegel herzustellen ist, dass aus dem gleichen Grund als Mörtel eine Mischung aus Trasskalk und Trasszement zu verwenden ist, dass die beiden Versuchsstände im Hinblick auf die Reichweite des …-Gerätes ausreichend weit, also mindestens 15 Meter, voneinander zu errichten sind und dass die Versuchsdauer zur Feststellung eindeutiger Trends bei beiden Betriebsvarianten ausreichend großzügig zu dimensionieren ist. Bei diesen Untersuchungen ist der Sachverständige zu dem zusammenfassenden Ergebnis gekommen, dass eine partielle Streuung einzelner Messwerte bei experimentellen Untersuchungen entsprechend der vorliegenden Form zu erwarten und auch zu akzeptieren ist, da absolut gleiche Randbedingungen in allen relevanten Details zu allen Zeitpunkten der Untersuchung nicht zu realisieren sind. Weiterhin stellte er fest, dass die Verläufe der Feuchtegehalte in den Probekörpern unter diesen Randbedingungen dann für beide Varianten (also mit und ohne Exposition zu einem … Gerät) grundsätzlich gleiche Charakteristika zeigen: die Grafen der jeweiligen Messungen verlaufen mehr oder weniger parallel. Signifikante Unterschiede zwischen den jeweiligen Feuchteverläufen mit und ohne …-Exposition sind nicht zu erkennen. Weiter führte der Sachverständige aus, dass grundsätzlich die an den Elektroden gemessenen Verläufe der Feuchtegehalte eine offensichtliche Übereinstimmung mit dem Verlauf des Wasserdampfpartialdruckes der Außenluft zeigen, wobei der Effekt insgesamt beim unbehandelten Mauerwerk gegenüber dem versalzenen Mauerwerk etwas deutlicher ist. Die an der 20 Zentimeter-Elektrode im unbehandelten Mauerwerk gemessene Feuchtigkeit werde dagegen von der aus dem Fundament aufsteigenden Feuchte beeinflusst. Der in der …-Theorie vertretende Ansatz, dass der Entfeuchtungsprozess gerade im versalzten Mauerwerk durch den Betrieb eines …-Gerätes besonders effektiv sei, könne nicht bestätigt werden. Im absoluten Vergleich zwischen Startwert der Mauerwerkfeuchte und ihrem Endwert könne bei der primären Messung über die Elektroden an allen Messpunkten eine Feuchtereduzierung festgestellt werden. Die absolute Größe sei jedoch bei den Mauerwerkscheiben mit…-Geräten geringer als bei denjenigen ohne …-Gerät. An der genannten 20 Zentimeter-Elektrode, an der Stelle, die durch aufsteigende Feuchtigkeit im Vergleich zu den anderen Messpunkten maximal belastet werde, sei für das nicht versalzte Mauerwerk dagegen in beiden Fällen eine Feuchtezunahme zu registrieren. Die (sekundären) Messungen mit der Hochelektrode würden prinzipiell ähnliche Verlaufe zeigen: auch hier verliefen die Grafen der Mauerwerkfeuchte für beide Betriebsarten (mit und ohne …-Gerät) tendenziell parallel, es könne jedoch keine ausgeprägte Übereinstimmung mit dem Wasserdampfpartialdruck der Luft festgestellt werden. Auch der Vergleich zwischen Startwert der Mauerwerkfeuchte und ihrem Endwert ergebe bei der sekundären Messung mit der Kugelelektrode keine signifikanten Unterschiede zwischen den Betriebsarten; die am versalzten Mauerwerk festgestellten positiven oder auch negativen Änderungen lägen maximal im Bereich der Messgenauigkeit des Messgerätes und würden deutlich zeigen, dass in beiden Betriebsvarianten eine nachhaltige Entfeuchtung nicht stattgefunden habe. Gleiches gelte auch für das unbehandelte Mauerwerk mit Ausnahme der 20 Zentimeter Messmarke: hier sei in beiden Fällen eine deutliche Zunahme der Mauerwerkfeuchte zu registrieren. Insgesamt kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass im Rahmen der Freilandversuche durch den Betrieb des …-Gerätes weder für versalzte noch für nicht versalzte (unbehandelte) Mauerwerkwände eine Verbesserung des Austrocknungsverhaltens nachgewiesen werden könne.
Darüber hinaus wurden von dem Sachverständigen Messungen an bestehenden, historischen Gebäuden, deren Außenwände durch kapillar aufsteigende Feuchtigkeit beansprucht werden, vorgenommen. Insoweit hat der Sachverständige als Zusammenfassung der Ergebnisse und Fazit festgestellt, dass eine partielle Streuung einzelner Messwerte bei in-situ-Messungen entsprechend der vorliegenden Form zu erwarten und auch zu akzeptieren sei. Da hier kein zeitlich paralleler Vergleich der Feuchteentwicklung im Mauerwerk mit und ohne …-Geräte möglich war, könnten Schlussfolgerungen nur indirekt, das heißt durch signifikante Ergebnisse (oder auch durch ihr Ausbleiben) hergeleitet werden. Nahezu alle Kurvenverläufe an den Messelektroden würden über den Messzeitraum grundsätzlich deutlich vergleichbare Eigenschaften zeigen: ausgehend vom Startwert sinken die Messwerte ab um dann zu Beginn des Jahres 2012 Anfang Februar mehr oder weniger ausgeprägt wieder anzusteigen und im Spätsommer (August 2012) wieder abzusinken – dieses An- und darauffolgende Absteigen verlaufe in Übereinstimmung mit dem Wasserdampfpartialldruck der Raumluft. An den folgenden Messpunkten sei der beschriebene Verlauf zwar grundsätzlich auch gegeben, jedoch nicht derart deutlich ausgeprägt. Im Kloster … weisen alle oberen Messpunkte in 60 Zentimeter Höhe einen deutlich flacheren Verlauf auf, die durch die signifikant niedrigen Feuchtewerte im Mauerwerk zu klären sind – hier sind weitere Reduzierungen der Feuchte kaum möglich. Im Kloster … wiesen die Messpunkte O50 und O100 einen deutlich flacheren Verlauf, der im Gegensatz zu oben durch die signifikant hohen Feuchtewerte im Mauerwerk zu erklären sind – hier werde vermutlich durch horizontalen Wasserangriff durch die Kelleraußenwand kontinuierlich Feuchte an die Innenwandoberfläche transportiert, wodurch eine nachhaltige Feuchtereduzierung kaum möglich werde. Wenn die Kurvenverläufe zusätzlich nach der temporären Exposition gegenüber einem …-Gerät bewertet würden, so zeige sich folgender Effekt: während der Messperiode ohne Exposition gegenüber einem …-Gerät sinke der an den Elektroden gemessene Feuchtegehalt mehr oder weniger stark ab, um dann in der zweiten Messperiode (also nach Inbetriebnahme der …-Geräte) wieder – teilweise signifikant – anzusteigen, um dann etwa Ende August wieder abzusinken. Eine offensichtliche Unstetigkeitsstelle im Kurvenverlauf der Mauerwerkfeuchte, die durch die Inbetriebnahme der …-Geräte zu erwarten sei, sei offensichtlich nicht zu erkennen. Im absoluten Vergleich zwischen Startwert der Mauerwerkfeuchte und ihrem Endwert könne bei der primären Messung über die Elektroden an nahezu allen Messstellen eine Feuchtezunahme festgestellt werden: a) in der Sakristei des Klosters … stiegen die Feuchtegehalte moderat beziehungsweise sehr deutlich an. b) im ehemaligen Weinkeller des Klosters … sinken die Feuchtegehalte sehr moderat beziehungsweise stiegen sehr deutlich an. Die sekundären Messungen mit der Kugelelektrode bestätigen prinzipiell die beschriebenen Effekte, wiesen jedoch eine deutlich weitere Spreizung der Werte auf. Als Ergebnis hielt der Sachverständige fest, dass im Rahmen der in-situ-Messungen am Objekt durch den Betrieb des … Gerätes keine Verbesserung des Austrocknungsverhaltens nachgewiesen werden könne.
Als Gesamtergebnis stellte der Sachverständige fest, dass in keiner der drei unterschiedlichen experimentellen Untersuchungen durch den Betrieb von …-Geräten eine Beeinflussung des Austrocknungsverhaltens (insbesondere keine beschleunigende Wirkung) von versalzten oder unbehandelten Mauerwerkwänden nachgewiesen werden konnte und die Geräte in diesem Zusammenhang also als wirkungslos zu bezeichnen sind.
cc. An diesem Ergebnis hat sich auch durch das schriftliche Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Prof. … vom 03.06.2016 nichts geändert. Der Sachverständige hat dabei zu den von der Beklagten vorgetragenen Einwendungen gegen das Gutachten vom 15.02.2013 Stellung genommen und dabei als Ergebnis festgehalten, dass das Gutachten vom 15.02.2015, wie dort ausgeführt, nur für …-Geräte gilt, die sich der sogenannten drahtlosen elektrokybernetischen Technologie bedienen, ferner, dass die im Gutachten beschriebenen Messungen entgegen der diversen Einwendungen der Beklagten absolut korrekt durchgeführt worden sind, so dass die daraus resultierenden Ergebnisse in keiner Weise relativiert werden müssten. Ferner hat der Sachverständige das Ergebnis dieses Gutachtens, nämlich dass durch den Betrieb von …-Geräten mit elektrokybernetischer Technologie keine Beeinflussung des Austrocknungsverhaltens (insbesondere keine beschleunigende Wirkung) von versalzten oder unbehandelten Mauerwerkwänden nachgewiesen werden kann.
dd. Auch die im Termin vom 30.11.2017 durchgeführte mündliche Anhörung des Sachverständigen Prof. … hat nicht zu einer anderen Überzeugung der Kammer im Sinne von § 286 ZPO geführt. Der Sachverständige hat in der mündlichen Anhörung zu den Einwendungen der Beklagten in den Anlagen B 61 und B 62 sowie zu weiteren Fragen der Beteiligten Stellung genommen.
Der Sachverständige hat dabei folgendes ausgeführt:
„Zur Frage 1):
Ja, natürlich, das ist mir klar gewesen.
Zur Frage 2):
Ich muss gestehen, das ist ein Punkt, bei dem ich eine etwas unglückliche Formulierung im Gutachten verwendet habe, das habe ich im Ergänzungsgutachten aber klargestellt. In Seite 6 des Ergänzungsgutachtens habe ich das ausgeführt. Im normgerechten Sinne versteht man unter einer Horizontalabdichtung eine Abdichtung die aufsteigendes Wasser zurückhalten soll. Es wird in die Mauerwerksschale eine Sperre eingebaut, wie immer die auch aussehen mag, diese hält dann das aufsteigende Wasser zurück. Wenn man eine Kellerwand hat, oben ist die Erde, dann brauche ich unterhalb der Erde eine Vertikalsperre. Dies betrachtet man nicht als kapillar aufsteigend.
Auf Frage der Beklagtenseite zum ersten Gutachten Seite 6, 2. und 3. Absatz von oben:
Schauen sie in die DIN18533 rein, erdberührte Bauteile, da ist das so geregelt.
Wenn ich eine Kellerwand habe, auf der einen Seite Erde, wird eine Vertikalsperre eingebaut, um das Eindringen von Wasser seitlich zu verhindern und ferner wird unten in diesem Mauerwerk eine Horizontalsperre eingebaut.
Wenn ich die Horizontalsperre weglasse, habe ich kapillar aufsteigende Feuchte.
Zu Seite 6 des ersten Gutachtens gibt es noch das Ergänzungsgutachten.
Ich habe geschrieben, wenn das Wasser von der Seite kommt, ist das … System nicht geeignet. So habe ich das verstanden.
Zur Frage 3):
Dazu kann ich mich nur wiederholen. Anstehendes Wasser ergibt sich daraus, wenn in dem Bodenbereich Wasser ist, dann habe ich da in irgendeiner Form Wasser. Das anstehende Wasser drückt horizontal auf die Vertikalabdichtung.
Zur Frage 4):
Zur Beantwortung beziehe ich mich auf das Ergänzungsgutachten.
Also wir brauchen einen Vergleich und zwar zwei Systeme, einmal mit und einmal ohne …-Exposition. Dabei muss alles gleich sein. Wir haben deshalb die Wände aufgebaut. In dem Versuch wird betrachtet das Verhalten der beiden Systeme über die Zeit weg. Wir haben über 25 Wochen jeweils Messungen auf verschiedenen Ebenen gemacht. Dann kann man eine Kurve fahren. Wenn die Kurven sich bei beiden Systemen im Wesentlichen decken, kann man sagen, dass kein Einfluss vorliegt, wenn eine Kurve wesentlich abweichen würde, kann man von Wirkungen ausgehen.
Bei einer Darr-Probe werden Bohrkerne genommen, man bohrt sich durch die Wand und bestimmt in verschiedenen Ebenen die Feuchtigkeit. Das kann man nicht 25 Mal hintereinander machen. Im Übrigen werde, wenn man zwei Kerne vergleicht, der Vorwurf gekommen, wie man gewährleisten könne, dass die Randbedingungen die gleichen sind.
Von mir wurde an den Stellen gemessen, wo die höchste Feuchtigkeit ist.
Zweimal an der gleichen Stelle kann ich nicht bohren. Hätte ich eine Prüfung nach der Darr-Methode gemacht, wäre der Vorwurf gekommen, dass an zwei verschiedenen Stellen gebohrt wurde.
Dazu darf ich auf die Frage 42 verweisen, das ist die letzte Frage, das thematisiert das Gleiche. Es gibt in der Stellungnahme von … auf Seite 19 eine interessante Feststellung zu diesem Thema. Ich habe die Anfangs- und Endwerte auch mal miteinander verglichen. Dann heißt es, dass dies generell fragwürdig sei.
Es kann sein, es muss aber nicht sein, dass, wenn man in einem Ziegel im Abstand von 5 cm Bohrungen vornimmt, die Randbedingungen gleich sind. Sie werden gleich sein, wenn man beispielsweise die Ziegel in ein Wasserbad oder einen Klimaschacht legt. Wenn man eine Wand hat und ich weiß, wo das Wasser steht, dann kann man nicht genau wissen, ob die Randbedingungen gleich sind.
Das Problem ist, dass wir hier eine zeitliche Veränderungen haben und deshalb kommt man mit einer Darr-Messung nicht weiter.
Das Problem ist die Zeitveränderung. Wir brauchen eine Kurve. Eine solche kriege ich nicht mit Messung zweier Punkte. Die Messung muss immer an der gleichen Stelle sein. Die WTA zieht vor Darr-Methode oder CM-Methode.
Es ist richtig, dass ich in einem Verfahren vor dem OLG München, AZ: … die Mikrowellen-Messmethode anwende. Wir haben dort deutlich mehr Wände. Wir haben auch wesentlich mehr Messpunkte. Im hiesigen Verfahren haben wir diese Methode nicht angewendet, weil wir da so ein Gerät noch gar nicht hatten.
Bei den von mir durchgeführten Messungen haben wir keine Fehler gemacht.
Das Verfahren, wie wir es durchgeführt haben, ist ein gängiges übliches Verfahren.
Ich bin mir nach heutigem Stand der Technik sicher, dass die Messung fehlerfrei ist und auch das Messverfahren fehlerfrei ist.
Auf Frage der Beklagtenpartei:
Ich wüsste nicht, dass wir gemeinsame Messungen vereinbart hätten. Ich habe Herrn Friedrich sogar darauf hingewiesen, auf Untersuchungen von ihm meinen Namen wieder zu streichen.
Zu Frage 5):
Im Ergänzungsgutachten, Seite 7, unter Punkt 2, soweit dort steht, wie von … auf Seite 37 bestätigt, ist dies falsch. Es steht beispielsweise auf Seite 20. Als wir am 17.05.2011 in … waren bei Herrn …, hat man uns eine elektrische Dauermessmethode vorgestellt.
Zur Frage 6):
Das Messgerät von der Fa. … das wir benutzen, hat in der Beschreibung einen bestimmten Gültigkeitsbereich. Da steht, dort gibt es eine Grenze, die weiß ich jetzt nicht genau. Ich meine 80 digits, wo anders steht meine ich noch 95, dass dies die vom Hersteller angegebene Gültigkeitsgrenze ist. Wir haben Messwerte, die da drüber liegen. Ich habe mit dem Hersteller gesprochen, der sagt, bis 80 digits hat man eine sehr enge Bandbreite der Werte. Wenn ich bestimmte Werte überschreite, eine bestimmte Wassersättigung, kann ich diese Toleranzgrenze für die Messung nicht mehr einhalten. Das heißt aber nicht, dass ich die Werte deshalb verwerfen muss, ich habe bloß nicht die entsprechende Messgenauigkeit.
Beispiel, wenn ich eine mechanische Waage habe, die bis 100 kg anzeigt, und sich ein Mann mit 110 kg draufstellt, geht der Zeiger über 100 kg hinaus, trotzdem weiß ich, dass der Mann mehr als 100 kg wiegt.
Auf Frage der Beklagtenpartei:
Die Werte über 80 digits habe ich verwendet, weil man diese trotzdem verwerten kann in Abstimmung mit dem Hersteller.
Ich habe mit Herrn … glaube ich so heißt er, telefoniert am 21.04.2016. Da habe ich mir das nochmal bestätigen lassen.
Es ging nicht darum, eine absolute Feuchte zu bestimmen, sondern eine Tendenz. Dafür ist dieses Verfahren absolut OK.
Zur Frage 7):
Wir haben einen Versuch aufgebaut, es wurde ein alter Baustoff simuliert, in dem Salz drin ist. Für diesen Fall soll das … System besonders geeignet sein. Wir haben deshalb Steine künstlich versalzt, hatten dann nasse versalzte Steine, wo Wasser und Salz homogen verteilt sind. Wir haben dann zwei Wände aufgemauert, hatten dann einen Stein komplett mit Wasser und Salz gesättigt. Es wurde auch darauf geachtet, dass die Kapillaren, die enthaltenen Poren bis unten zum Erdreich angeschlossen sind. Wir haben dann Messungen durchgeführt. Es war eine Sättigung von über 80 digits vorhanden und zunächst war die Versalzung innen und außen gleich gewesen. Es gibt dann zwei Möglichkeiten: Wenn das Salz an die Oberfläche tritt, also an die Oberfläche der Wand tritt, wird dort der Salzgehalt höher. Wenn Verdunstung an der Oberfläche stattfindet, konzentriert sich die Messung an die Stelle, wo die höchste Wasser- und Salzkonzentration ist. In diesem Fall also in die Tiefe des Mauerwerkes. Einen veränderten Salzgehalt haben wir nicht festgestellt.
Wenn der Salzgehalt gleich bleibt und wir eine Veränderung feststellen, muss der Wassergehalt abgenommen haben. Das machen auch beide Kurven, allerdings beide Kurven gleich.
Auf Frage der Beklagtenpartei:
Wenn der Salzgehalt gleich ist und trotzdem andere Messwerte zustande kommen, muss dies am Wassergehalt liegen.
Zur Frage 8):
Das erste ist, dass die Werte reproduzierbar sind. Wir messen an allen Messpunkten mit der gleichen Genauigkeit. Wenn wir irgendwelche Fehlmessungen hätten, würden die auffallen, weil wir irgendwo einen Sprung hätten.
Zur Frage 9):
Das liegt an der Art der Messung. Wir wollen einen kontinuierlichen Kurvenverlauf haben. Das heißt ich messe an einer Stelle, da gibt es dann keine Bandbreite.
Zur Frage 10):
Das ist aus meiner Sicht die gleiche Frage.
Zur Frage 11):
Vor der ersten Begutachtung hat die Beklagte keine Vorschläge zum Ausschluss des Mikroklimas gemacht, erst in der Stellungnahme zum Gutachten, erst in der Anlage B61.
Auf Frage des Beklagtenvertreters:
Das Mikroklima haben wir ja berücksichtigt, bloß anders und zwar so, wie es im Gutachten beschrieben ist.
Auf Frage der Beklagtenpartei:
Es kann sein, dass bei unserem Besuch in … uns bestimmte Abdichtungen der Messsensoren der Beklagten gezeigt wurden. Wir hatten uns dann aber auch anderen Geräten zugewandt. Für mich ist dies nur eine Methode, es gibt auch andere.
Zur Frage 12):
Das habe ich alles schon erklärt im Gutachten. Ich kann es gerne wiederholen. Grundsätzlich ist der Hintergrund, dass die Elektroden nicht gedacht sind für Dauermessungen. Ich bohre ein Loch und stecke die Elektrode rein, messe und ziehe sie wieder raus, dass ist die Methode der Fa. …. Wenn ich die Elektrode stecken lasse und verschließe, garantiert der Hersteller nicht dauerhaft für die Genauigkeit und die Vergleichbarkeit der Messwerte. Die Fa. … hat mir mitgeteilt, dass sie, wenn sie Dauermessungen macht, immer Edelstahlelektroden verwendet, so wie wir das auch gemacht haben.
Auf Frage der Beklagtenpartei:
Bürstenelektroden können schon über gewisse Zeit, vielleicht eine Woche, verwendet werden, aber nicht über ein halbes Jahr.
Zur Frage 13):
Grundsätzlich ist es so, wenn Salze vorhanden sind, z.B. Grundwasser und das Wasser dann raufzieht, sieht man die Salzränder. Es kann auch sein, dass Salz aus Baustoffen gelöst wird, das dauert aber sehr sehr lang, das geht nicht in einem halben Jahr. Das ist bei uns nicht aufgefallen. Das Grundwasser war nicht versalzt, das wurde wöchentlich nachgefüllt und war Trinkwasserqualität.
Zur Frage 14):
Wir haben die Elektroden eingebaut, 10 cm tief, 2 cm standen sie hervor. Wenn Strom an zwei Elektroden gemessen wird, dann immer dort, wo der Widerstand am kleinsten ist, das ist dort, wo die Feuchtigkeit am höchsten ist.
Dies kann durchaus auch mal sein, dass man die Oberflächenfeuchte misst. Dies bekommt man aber raus, weil man Temperaturkurven hat und die jeweilige Feuchtigkeit. Eine Ausgleichsfeuchte wird in dem Bereich aber immer geringer sein als eine kapillare Feuchte. Auf Frage der Beklagtenpartei:
Kondensationseffekte hat man üblicherweise schon. Wir hatten aber einen Versuchsaufbau, keine beheizten Räume, deshalb kommt es zur Kondensation nur, wenn die Luftfeuchtigkeit bei 100 % liegt.
Zur Frage 15):
Eben aus diesem Grunde. Bei diesen gegebenen Verhältnissen messen wir immer die innere Feuchte, die ist unabhängig davon, ob die Elektrode außen isoliert ist oder nicht.
Zur Frage 16):
Mitte 1988 in Forschung und Lehre. Ab 1990 habe ich für meinen Chef die Bauphysik bearbeitet, da fallen auch solche Tätigkeiten darunter.
Ein Nachfragen bei der Fa. … ist deshalb erfolgt, um für nachkommende Fragen eine gewisse Absicherung zu haben.
Zur Frage 17):
Das ist das, was ich vorhin gerade erklärt habe. In dem Ergänzungsgutachten bin ich darauf schon eingegangen.
Zur Frage 18):
In dem Falle sind es mehrere Monate oder darüber hinaus und sehr kleine Messintervalle, wir messen im Wochenintervall.
Zur Frage 19):
Dies habe ich bereits nun erläutert.
Zur Frage 20):
Es gibt bei anderen Gerichten noch Verfahren, die laufen ähnlich. In diesem Zusammenhang haben wir 6 halbmeterbreite Wände aufgebaut, ein Teil davon versalzt, ein Teil nicht. Die sind alle voneinander getrennt, bestehen aus identischem Material. Bezüglich der Versalzung ist das Rezept identisch. Auch der gleiche Mörtel wurde verwendet, die klimatischen Bedingungen sind gleich, die Wände stehen im gleichen Dorf. Die Wände stehen in einem Wasserbad ohne Abdichtung. Es ist alles identisch zu den Versuchen im hiesigen Verfahren. Diese Versuche laufen seit ca. 2 ½ Jahren, an den Referenzwänden sieht es genauso aus.
Zur Frage 21):
Ist bereits von mir vorhin beantwortet worden.
Zur Frage 22):
Das bezieht sich auf die jetzt laufenden Versuche in dem anderen Verfahren beim OLG München. Diese Referenzprojekte haben wir damit verglichen. Und die Ergebnisse sind gleich. Mit exemplarischer Auswertung eines Messpunktes meine ich, ich habe einen Messpunkt herausgesucht, wir haben 6 Referenzwände mit 7 Messpunkten, das heißt 42 Messstellen in drei verschiedenen Tiefen. Ich habe einen Messpunkt herausgesucht den Punkt E1. Dieser entspricht etwa dem Messpunkt 25 cm im hiesigen Verfahren.
Zur Frage 23):
Das ist dieselbe Frage wie Frage 14.
Zur Frage 24):
Ja, das steht in den Unterlagen, darauf beziehe ich mich. Der Begriff Schadensfeuchte impliziert auch einen Schaden. Das heißt, einen Schaden sehe ich, wenn an der Oberfläche irgendwo was auftaucht.
Auf Frage der Beklagtenpartei:
Natürlich kann Schadensfeuchte schon in der Wand sein, üblicherweise erkennt man aber erst, dass die Schadensfeuchte da ist, wenn sich nach außen ein Schaden zeigt. Es mag Ausnahmen geben, das ist aber so der Standard.
Zur Frage 25):
Diese Frage habe ich bereits beantwortet.
Zur Frage 26):
Herr … und ich haben am 21.04.2016 telefoniert. Das war das zweite Telefonat. Alle Details wird Herr … mir nicht bestätigen können, weil er nicht alle Details kennt.
Zur Frage 27):
Bei dieser Frage geht es um die Frage, warum wir zusätzlich eine Kugelelektrode genommen haben. Diese wird in der Regel oberflächennah bis zu ca. 4 cm Tiefe verwendet, zur Abschätzung, ob und wo Feuchtigkeit da ist. So wie ich es aus der Stellungnahme, Seite 18, der Beklagten ersehe, macht die Beklagte das genauso. Dies diente nur zur Absicherung, dass in der Tendenz die anderen Werte richtig sind.
Zur Frage 28):
Das habe ich gar nicht getan, ich habe nur gesagt, dass die Interpretation der Ergebnisse der Freilandversuche auch mit dem gesunden Menschenverstand möglich ist.
Zur Frage 29):
Das widerspricht sich nicht. Die 40 cm Messmarke liegt nämlich genauso wie die 125 cm Marke im trockenen Bereich.
Zur Frage 30):
Diese Frage bezieht sich auf die vorherige Frage, ich habe im trockenen Bereich gemessen und dann habe ich ja nur die Ausgleichsfeuchte, weil die kapillare Feuchte bis zu diesen Messpunkten gar nicht gereicht hat.
Zur Frage 31):
Dabei handelt es sich um ein baustofftechnisches Problem. Ich habe mich diesbezüglich an einen Kollegen gewendet. Nach diesem handelt es sich dabei um die Veränderung der kapillaren Saugfähigkeit durch ein sogenanntes Porenfreispülen infolge kontinuierlicher Flüssigwasserbelastung, d.h. die Kapillaren sind aus irgendeinem Grunde verstopft und durch den permanenten Druck des anstehenden Wassers sind die dann freigespült.
Zur Frage 32):
Wenn man sich die beiden Kurven anguckt, Referenzkurve und …-Kurve, dann näheren sie sich beide gleichzeitig dem gleichen Sättigungswert. Außerdem kann man es visuell sehen, wie das Wasser hochzieht.
Zur Frage 33):
Die wurden deshalb verwertet, weil ich gesehen habe, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt es wieder anstieg und dann die gleiche Größenordnung annimmt wie der entsprechende andere Messpunkt, d.h. es ist in etwa in die gleiche Höhe gestiegen, wie es bei dem anderen auch war.
Zur Frage 34):
Das hätte ich an den Messkurven sehen müssen, zumal auch ein Sondereffekt kein Regeleffekt ist.
Zur Frage 35):
Das muss es nicht, nichts zwangsläufig. Wir wollten eigentlich nur die Freilandversuche machen, aber die Fa. … hat uns ganze Versuchsreihen, bezogen auf Einzelsteine gegeben, mit dem Hinweis, dass wir das bitte auch machen sollten.
Zur Frage 36):
Das habe ich im Gutachten beschrieben, an einer Stelle habe ich aber kein Foto. Da ist die Erklärung etwas dünn, weil es ja eine Zeichnung gab. Das habe ich verbal dann nicht mehr ausgeführt.
Es wurde eine Grube gegraben, nachdem die Einhausung gebaut worden war. Da rein gelegt wurde eine Folie, dann wurden die Ränder befestigt, danach ist die Folie ausgeschnitten worden, in dem Bereich, wo oben die Mauer errichtet werden soll, dann kam eine kleine Mörtelsauberkeitsschicht und dann haben wir gemauert.
Auf Frage der Beklagtenpartei:
Eine Verbindung der Mauerscheiben zum Erdreich war gewährleistet.
Zur Frage 37):
Die beiden Versuchswände stehen 15 m nebeneinander.
Auf Seite 9 Ergänzungsgutachten gibt es dazu drei Fotos. Verändern könnte daran eine bauliche Veränderung der Hütten etwas. Eine solche hat es nicht gegeben.
Auf Frage der Beklagtenpartei:
Klimatische Unterschiede haben wir nicht erfasst, in einem Abspann von 15m haben wir immer das gleiche Klima.
Zur Frage 38):
Es war kein Fehler, aus meiner Sicht war es nicht erforderlich.
Zur Frage 39):
Das ist das Porenfreispülen. Danach sind sie identisch.
Zur Frage 40):
Wir haben zweimal ein Ansteigen. Bei der einen Kurve ist das Ansteigen direkt am Anfang, weil ich die ersten Messungen ohne Wasser gemacht habe. Dann ist das Wasser kapillar sehr schnell aufgestiegen. Beim zweiten ist das Porenfreispülen nach einer bestimmten Zeit.
Zur Frage 41):
Insoweit beziehe ich mich auf meine obigen Ausführungen.
Zur Frage 42):
Das habe ich oben bereits beantwortet.
Auf Frage des Beklagtenvertreters:
Im gewissen Rahmen sind alle angewandten Methoden ungenau, auch die … Methode. Dies hängt unter anderem beispielsweise von der Festigkeit der Steine ab.
Zu den Referenzschreiben entsprechend Schriftsatz der Beklagtenpartei vom 21.11.2017:
Mir ist bezüglich anderer Systeme bekannt, dass den Nutzern auch nahegelegt wird, zu heizen und zu lüften, wenn dies ordentlich gemacht wird, ist damit möglicherweise das Problem schon weg. Dies will ich aber nicht auf … beziehen, weil ich insoweit nicht weiß, wie die Fa. … vorgeht.
In solchen Schreiben sind auch enthalten viel Erwartungshaltung und subjektive Einschätzung. Dezidiert kann ich natürlich nicht sagen, wie diese Stellungnahmen zustande gekommen sind.
Aufgrund der Untersuchungen, die ich durchgeführt habe, kann ich keinen Effekt der … Systeme erkennen.
Auf Vorhalt der Anlage B64 des Beklagtenvertreters:
Ich kann dies nicht beurteilen, wie der Äußernde zu diesem Ergebnis kommt, mir fehlen jegliche Werte.
Auf Frage des Beklagtenvertreters:
Die von der Beklagten in das Verfahren eingeführte Statistiken habe ich angeschaut. Da dies eigene Statistiken sind, kann ich sie nicht weiter verwenden.
Auf Frage des Beklagtenvertreters:
Das Gutachten habe ich selbstständig erstattet. Nur für untergeordnete Tätigkeiten werde ich die Arbeit delegieren. Ich bin Universitätsprofessor, Beamter. Es ist gewünscht, dass ich auch außerhalb der Universität tätig bin. Daraufhin habe ich eine Gesellschaft für Bauphysik gegründet mit meinem Oberingenieur. Die wiederum hat Wärme- und Feuchttechnikfragen an eine zweite Firma ausgelagert, das ist die Fa. ….
Die Fa. … gehört mir zu 50 %, die … über die … zu 25 %. Da bin ich Gesellschafter. Wir machen Bauphysik, alles was mit Bauphysik zu tun hat, Wärme, Feuchte, Schall.
Auf Frage, ob sich der Sachverständige unter wissenschaftlichen Gesichtspunkten mit dem …“ System auseinandergesetzt hat:
Antwort:
Unter der Voraussetzung, dass der Anbieter selbst es nicht erklären kann, sind wir zu dem Schluss gekommen, dass der Nachweis über experimentelle Verfahren erfolgen muss.
Auf Frage des Beklagtenvertreters:
Wer in den anderen gerichtlichen Verfahren, in denen ich tätig bin, der Kläger ist, insbesondere der …, das weiß ich jetzt nicht. Es sind nicht alle, es gibt auch Privatpersonen als Kläger.
Ob ich mit Herrn RA … in dem Verfahren vor dem OLG … zu tun habe, das weiß ich nicht.“
Aus den gesamten Ausführungen des Sachverständigen, denen sich die Kammer in vollem Umfange anschließt, ergibt sich im Ergebnis, dass sämtliche von der beklagten Partei vorgebrachten Einwände nicht stichhaltig sind und es bei dem Ergebnis, wie bereits in dem schriftlichen Gutachten vom 15.02.2013 bleibt, nämlich dass in keiner der drei unterschiedlichen experimentellen Untersuchungen durch den Betrieb von …-Geräten eine Beeinflussung des Austrocknungsverhaltens (insbesondere keine beschleunigende Wirkung) von versalzten oder unbehandelten Mauerwerkwänden nachgewiesen werden konnte und die Geräte in diesem Zusammenhang also als wirkungslos zu bezeichnen sind.
ee. Die Kammer hat keinerlei hinreichende Anhaltspunkte, die Angaben des Sachverständigen, insbesondere dessen Sachkunde anzuzweifeln. Ausweislich Seite 3 des schriftlichen Gutachtens ist der Sachverständige … des Lehrstuhls „Bauphysik und Technische Gebäudeausrüstung“ an der Fakultät „Architektur und Bauingenieurwesen“ der …. Dass der Sachverständige von seinem Aufgabengebiet und seiner Kompetenz her nicht in der Lage gewesen sein sollte, das Gutachten gemäß Beweisbeschluss zu erstatten, ist somit nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass der Sachverständige im Anhörungstermin auf die Kammer einen äußerst kompetenten Eindruck gemacht hat, er hat sämtliche Fragen der Beteiligten in gebotener Ausführlichkeit und sorgfältig begründet beantwortet, es haben sich in seiner Argumentation keinerlei Unsicherheiten befunden, die Ausführungen waren sorgfältig, verständlich und nachvollziehbar. Hinsichtlich der Frage, ob die Ausführungen des Sachverständigen zutreffend sind, haben sich für die Mitglieder der erkennenden Kammer keinerlei Zweifel ergeben. Der Sachverständige hat auch bestätigt, dass er seit Jahren auf diesem Gebiet tätig ist. Irgendwelche Anhaltspunkte, die die Sachkunde des Sachverständigen erschüttern und Zweifel an der Richtigkeit von dessen Ausführungen begründen würden, sind nicht vorhanden.
Mit dem Einwand, das Gutachten wäre schon deshalb nicht brauchbar, weil der Sachverständige sich nicht mit der Frage beschäftigt hat, wie die Geräte bzw. die Methode der Beklagten wirkt, kann die Beklagte nicht durchdringen. Das Wie des Funktionierens der Geräte/der Methode der Beklagten ist nicht das Entscheidende, sondern nur die Frage, ob überhaupt die mit der Werbung angepriesene Mauerentfeuchtung eintritt oder nicht. Dem gemäß bezog sich der Beweisbeschluss vom 28.10.2010 auch nur auf die Frage, ob eine mauerentfeuchtende Wirkung gegeben ist oder nicht. Im Übrigen kann nach Auffassung der Kammer auch denklogisch nicht untersucht werden, wie ein Gerät/eine Methode wirkt, wenn der Sachverständige auf Grund der von ihm durchgeführten Untersuchungen zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Wirkung überhaupt nicht gegeben ist.
Damit steht zur Überzeugung der Kammer zweifelsfrei im Sinne von § 286 ZPO fest, dass die … Geräte der Beklagten keine mauerentfeuchtende Wirkung haben.
d. Damit erweisen sich sämtliche von der Beklagten aufgestellten und von der Klagepartei angegriffenen Aussagen als irreführend und unzulässig im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 UWG:
Die Aussage Tenor I 1 ist irreführend, weil die angesprochenen Verkehrskreise davon ausgehen, die Beklagte habe tatsächlich auf dem Gebiet der Mauerwerksentfeuchtung eine Kompetenz. Wenn aber die von der Beklagten benutzen Geräte keine Wirkung zeigen, kann die Beklagte grundsätzlich auch keine Mauerwerksentfeuchtung tatsächlich erbringen.
Dasselbe gilt für Tenor 12. Damit wird den angesprochenen Verkehrskreisen zum Ausdruck gebracht, dass die Beklagte jedenfalls Mauerwerksentfeuchtung anbieten könne. Wenn die Geräte der Beklagten diese Wirkung aber nicht haben, kann generell die Beklagte keine Mauerwerksentfeuchtung erbringen und anbieten.
Ziffer I 3 ist irreführend, weil den angesprochenen Verkehrskreisen suggeriert wird, durch das von der Beklagten entwickelte elektrokybernetische Verfahren würden tatsächlich Mauern entfeuchtet, was aber, wie oben ausgeführt, nicht der Fall ist.
Die Aussage entsprechend Tenor Ziffer I 4 ist irreführend, weil die Methode der Beklagten nicht die Wirkung der Mauerwerksentfeuchtung hat.
Die Aussage entsprechend Ziffer I 5 ist irreführend, weil die Beklagte in der Weiterentwicklung der elektrophysikalischen Mauerwerksentfeuchtung keinerlei Meilenstein gesetzt hat, da deren Geräte unwirksam sind.
Die Aussage entsprechend Tenor I 6 ist irreführend, weil damit zum Ausdruck gebracht wird, … könne Mauern entfeuchten und Mauern trocknen, was, wie ausgeführt, nicht der Fall ist.
Dasselbe gilt für die Aussage entsprechend Tenor Ziffer 17.
Die Aussage entsprechend Tenor I 8 ist deshalb irreführend, weil zum Ausdruck gebracht wird, dass die Anwendung der Geräte der Beklagten tatsächlich die entsprechende Wirkung habe, was allerdings nicht der Fall ist.
Die Aussage entsprechend Tenor I 9 ist deshalb irreführend, weil damit suggeriert wird, dass die Methode der Beklagten praktisch derart wirksam wäre, dass niemals eine Geldzurückgarantie in Anspruch genommen werden müsste. Dass die Methode aber gerade nicht wirksam ist, ist aufgrund des Sachverständigengutachtens nachgewiesen.
Die Aussage entsprechend Tenor 110 ist irreführend, weil sie suggeriert, dass tatsächlich eine entfeuchtende, entmodernde Wirkung erzielt werden könne, was aber nicht der Fall ist.
Aus demselben Grunde ist auch die Aussage entsprechend Tenor I 11 irreführend.
Dasselbe gilt für Aussage entsprechend Tenor 112.
Die Aussage entsprechend Tenor 113 ist irreführend, weil zum Ausdruck gebracht wird, dass man tatsächlich entfeuchte, eine entsprechende Wirkung aber nicht gegeben ist.
Aus demselben Grunde ist auch die Aussage entsprechend Tenor 1 14 irreführend.
Die Aussage entsprechend Tenor I 15 ist irreführend, weil mit dieser ebenfalls zum Ausdruck gebracht wird, dass durch die Methode der Beklagten die kapillar aufsteigende Feuchte gestoppt würde und es zu einer Mauerwerksentfeuchtung käme, was allerdings nicht der Fall ist.
Auch die Aussage entsprechend Tenor I 16 ist irreführend, weil damit zum Ausdruck gebracht wird, dass das elektrokybernetische Verfahren von … eben gerade zur Mauerwerkentfeuchtung geeignet wäre.
Die Aussage entsprechend Tenor I 17 ist irreführend, weil die gedankliche Verbindung zwischen … und Mauerwerkentfeuchtung hergestellt wird, das …-System aber gerade die Wirkung der Mauerentfeuchtung nicht hat.
Die Aussage entsprechend Tenor I 18 ist irreführend, weil sie den Eindruck erweckt, das elektrokybernetische Verfahren von … könne Einwandern von Feuchte ins Mauerwerk verhindern. Dass dies nicht der Fall ist, ergibt sich aus dem eingeholten Sachverständigengutachten.
Die Aussage entsprechend Tenor I 19 ist ebenfalls irreführend, weil der Eindruck erweckt wird, dass … geeignet sei, aus feuchten Mauern trockene zu machen. Dies ist aber nicht der Fall.
Auch die Aussage entsprechend Tenor I 20 ist irreführend, weil durch diese ebenfalls der unzutreffende Eindruck erweckt wird, Ecodry könne nachhaltig eine Mauerwerksentfeuchtung herbeiführen.
Die Aussage entsprechend Tenor I 21 ist irreführend, weil diese zum Ausdruck bringt, das … habe zu einem Abbau der Mauerfeuchte geführt. Dass dies jedenfalls nicht auf den Einsatz des …-Gerätes zurückzuführen sein kann, ergibt sich aus dem eingeholten Sachverständigengutachten, wonach das … Gerät keinerlei mauerentfeuchtende Wirkung hat.
Dies gilt auch für die Aussagen entsprechend Tenor Ziffer 122 und 23.
Soweit die beklagte Partei sich hinsichtlich der Aussagen entsprechend Tenor Ziffer I 24 bis 35 auf die Aussagen Dritter bezieht, ändert dies nichts daran, dass diese Aussagen ebenfalls wettbewerbsrechtlich unzulässig, da irreführend sind. Die Beklagte hat diese Aussagen ohne nähere Erläuterung in ihre Werbung aufgenommen und damit die darin enthaltenden Aussagen sich selbst zu Eigen gemacht. Sie bewirbt mit diesen Aussagen die von ihr beworbene Methode. Sämtliche dieser Aussagen erwecken jedoch bei den angesprochenen Verkehrskreisen den Eindruck, die …-Geräte seien geeignet, eine Mauerwerksentfeuchtung herbeizuführen.
Diesbezüglich hat der Sachverständige im Termin zur mündlichen Anhörung Folgendes ausgeführt:
„Mir ist bezüglich anderer Systeme bekannt, dass den Nutzern auch nahegelegt wird, zu heizen und zu lüften, wenn dies ordentlich gemacht wird, ist damit möglicherweise das Problem schon weg. Dies will ich aber nicht auf … beziehen, weil ich insoweit nicht weiß, wie die Fa. … vorgeht.
In solchen Schreiben sind auch enthalten viel Erwartungshaltung und subjektive Einschätzung. Dezidiert kann ich natürlich nicht sagen, wie diese Stellungnahmen zustande gekommen sind.
Aufgrund der Untersuchungen, die ich durchgeführt habe, kann ich keinen Effekt der … Systeme erkennen“.
Selbst wenn bei den genannten Objekten eine irgendwie geartete Mauerentfeuchtung eingetreten sein sollte, kann diese, wie sich aus den Ausführungen des Sachverständigen ergibt, denen sich die Kammer aus den oben ausgeführten Gründen vollumfänglich anschließt, jedenfalls nicht auf den Einsatz des/r) …-Gerätes/- Systems zurückzuführen sein.
Den angesprochenen Verkehrskreisen gegenüber werden damit Tatsachen bezüglich der Wirksamkeit der …-Geräte behauptet, welche Wirkung diese aber gerade nicht haben. Damit sind die Aussagen irreführend.
Die Aussage entsprechend Tenor I 36 ist irreführend, weil mit dieser der Eindruck erweckt wird, dass … geeignet wäre, feuchte Mauern beziehungsweise Schimmel zu beseitigen, was jedoch tatsächlich nicht der Fall ist.
Die Aussage entsprechend Tenor 137 ist irreführend, sie bringt zum Ausdruck, dass ein bestimmtes Objekt mit … entfeuchtet worden wäre. Dies kann aber nicht der Fall sein, das …-Gerät ist ausweichlich Gutachten wirkungslos.
Auch die Aussage entsprechend Tenor I 38 ist irreführend, weil durch diese der Eindruck erweckt wird, man könne unter der angegebenen Email-Adresse weitere Objekte einsehen, die durch … erfolgreich getrocknet worden wären. Die Trocknung dieser Objekte kann aber nicht auf den Einsatz von …-Geräten zurückzuführen sein, da diese wirkungslos sind.
Durch sämtliche der von der Klagepartei angegriffenen Äußerungen wird durch die Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass das …-Gerät geeignet wäre, feuchte Mauern zu entfeuchten. Dies ist aber wie sich aus dem erholten Gutachten ergibt, nicht zutreffend. Damit macht die Beklagte irreführende und zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der … Geräte (§ 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 UWG). Die angesprochenen Verkehrskreise gehen davon aus, dass ihre feuchten Mauern bei Anwendung der … geräte/- systeme getrocknet würden, was aber tatsächlich nicht der Fall ist, da diese keine mauerentfeuchtende Wirkung haben.
Damit erweisen sich sämtliche geltend gemachte Unterlassungsansprüche als begründet.
III. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch ist ebenfalls begründet.
Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, war die von der Klagepartei gegenüber der Beklagten ausgesprochenen Abmahnung berechtigt, weshalb nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG der Kläger Anspruch auf Erstattung der für die Abmahnung erforderlichen Kosten hat.
Die Höhe der von der Klagepartei geltend gemachten Abmahnkostenpauschale wurde nicht substantiiert bestritten, ist im Übrigen (§ 287 ZPO) auch als angemessen anzusehen.
Damit hat die Klagepartei Anspruch auf Zahlung von 166,60 €.
Die gelten gemachten Verzugszinsen sind begründet nach §§ 286, 291 BGB.
Damit war der Klage vollumfänglich stattzugeben.
B.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Kostenentscheidung bezieht sich dabei auch auf die Kosten des Berufungsverfahrens vor dem OLG München, 29 U 331/15. Das OLG München hatte auf die Berufung der Beklagten hin das Urteil des LG München I vom 18.12.2014 aufgehoben und den Rechtsstreit an die erste Instanz zurückverwiesen. Bei einer Zurückverweisung bleibt der Erfolg eines Rechtsmittels offen, weshalb, wie geschehen, die Kostenentscheidung des Rechtsmittelverfahrens dem unteren Gericht zu übertragen ist. Dieses, also die erkennende Kammer, hat dann allerdings die Kostenentscheidung nach § 91 ff ZPO zu fällen, und nicht nach § 97 ZPO (vgl. Zöller, ZPO, 32. Auflage 2018, Rdnr. 7 zu § 97). Da die Beklagte unterlegen ist, sind ihr nach § 91 abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
C.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.
Verkündet am 22.03.2018


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