Aktenzeichen B 5 K 17.396
BayBG Art. 96 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 2
Leitsatz
1. Sensomotorische Einlagen sind zwar Einlagen iSv Anlage 4 zu § 21 Abs. 1 BayBhV “Einlage (orthopädische)”. Sie sind aber keine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode und deshalb nicht beihilfefähig. (Rn. 18 – 25) (redaktioneller Leitsatz)
2. Für wissenschaftlich allgemein noch nicht anerkannte Behandlungsmethoden kann sich eine Beihilfefähigkeit aus Fürsorgegesichtspunkten iVm § 7 Abs. 1 S. 1 BayBhV ergeben. Erforderlich dafür ist jedoch, dass die Behandlungsmethode nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich allgemein anerkannt werden kann. Dies trifft auf sensomotorische Einlagen ebenfalls nicht zu. (Rn. 27 – 30) (redaktioneller Leitsatz)
3. Komfortschuhe sind dem Bereich der allgemeinen Lebenshaltung zuzuordnen, der vom Verordnungsgeber in § 21 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 BayBhV von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen wurde. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
1. Über die Klage kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO aufgrund Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
2. Die Klage ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg, da die streitgegenständlichen Bescheide rechtmäßig sind. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung weiterer Beihilfe gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO.
Grundsätzlich sind Aufwendungen der Ehefrau des Klägers gemäß Art. 96 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 96 Abs. 1 Satz 1 BayBG beihilfefähig mit einem Bemessungssatz in Höhe von 70 v. H..
Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 BayBhV (vom 2. Januar 2007, GVBl. S. 15, zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Bayerischen Beihilfeverordnung vom 24. Juli 2017, GVBl. S. 418) sind Aufwendungen für die Anschaffung der in Anlage 4 zu § 21 Abs. 1 BayBhV genannten Geräte zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle beihilfefähig, wenn sie ärztlich in Schriftform verordnet sind; dies gilt nicht für Gegenstände von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis oder Gegenstände, die der allgemeinen Lebenshaltung unterliegen.
a) In Anlage 4 zu § 21 Abs. 1 BayBhV sind „Einlagen (orthopädische)“ als beihilfefähige Hilfsmittel ausdrücklich aufgeführt, sodass die hierfür erforderlichen Aufwendungen grundsätzlich beihilfefähig sind.
Die im Streit stehenden sensomotorischen Einlagen sind ebenfalls unter diesen Begriff einzuordnen, es handelt sich nicht lediglich um herkömmliche Standardeinlagen. Für die Einordnung unter diesen Begriff spricht zunächst, dass die Einlagen von einem Facharzt für Orthopädie verschrieben und von einem Orthopädiefachgeschäft verkauft wurden. Entscheidend ist aber, dass es sich nicht nur begrifflich, sondern auch der Sache nach um orthopädische Einlagen handelt. Die Orthopädie befasst sich mit der Behandlung angeborener oder erworbener Form- oder Funktionsfehler des Bewegungsapparats. Hierzu werden unter anderem von Orthopädietechnikern oder Orthopädieschuhtechnikern Hilfsmittel hergestellt (VG Karlsruhe, U.v. 17.3.2016 – 9 K 2244/14 – juris Rn. 18). Orthopädische Einlagen umfassen dabei sowohl konservativ therapeutisch durch passive Unterstützung wirkende Einlagen, wie auch sensomotorisch durch Veränderung des Muskeltonus wirkende Einlagen (VG Karlsruhe, U.v. 17.3.2016 – 9 K 2244/14 – juris Rn. 18; VG Freiburg, U.v. 14.2.2013 – 6 K 2169/12 – juris Rn. 30). Der ärztlichen Stellungnahme vom 23. Oktober 2013 ist zu entnehmen, dass die sensomotorischen Einlagen zur Stimulation der Fußbinnenmuskulatur sowie zur Aktivierung der sprunggelenkübergreifenden Muskulatur verschrieben wurden. Folglich handelt es sich um eine Einlage, die eine Veränderung des Muskeltonus hervorrufen sollte und damit als orthopädische Einlage zu charakterisieren ist.
aa) Der Beihilfefähigkeit steht aber der Grundsatz nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BayBhV entgegen, wonach Aufwendungen nur beihilfefähig sind, wenn sie dem Grunde nach medizinisch notwendig und der Höhe nach angemessen sind sowie die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.
Wie aus Anlage 2 ersichtlich, auf die § 7 Abs. 5 BayBhV verweist, ist die Beihilfefähigkeit der sensomotorischen Einlagen nicht ausdrücklich ausgeschlossen, da diese nicht in den Ausschlusskatalogen dieser Vorschrift enthalten sind. Daraus kann aber nicht zugleich im Umkehrschluss gefolgert werden, dass diese sozusagen automatisch medizinisch notwendig seien (BayVGH, U.v. 13.12.2010 – 14 BV 08.1982 – juris Rn. 57; U.v. 30.1.2007 – 14 B 03.125 – juris Rn. 20; VG München, U.v. 13.7.2015 – M 17 K 15.2055 – juris Rn. 23).
bb) Vielmehr scheitert die medizinische Notwendigkeit aufgrund der fehlenden wissenschaftlichen Anerkennung der Einlagen dem Grunde nach gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBhV. Es liegt ein umstrittener therapeutischer Nutzen nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBhV vor.
cc) Der Begriff der „Notwendigkeit“ von Aufwendungen stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, dessen Anwendung im Einzelfall der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (BVerwG, U.v. 20.3.2008 – 2 C 19/06 – juris Rn. 9; BayVGH, U.v. 13.12.2010 – 14 BV 08.1982 – juris Rn. 52). Im Rahmen der Prüfung der medizinischen Notwendigkeit ist zwar regelmäßig der Beurteilung des behandelnden Arztes zu folgen; dies gilt jedoch nicht für den Fall der fehlenden wissenschaftlichen Anerkennung der Behandlungsmethode (BVerwG, U.v. 29.6.1995 – 2 C 15/94 – juris Rn. 19; BayVGH, U.v. 13.12.2010 – 14 BV 08.1982 – juris Rn. 53). Die Gewährung von Beihilfen, die aus allgemeinen Steuergeldern finanziert werden, gründet auf der Erwartung, dass die Heilbehandlung zweckmäßig ist und hinreichende Gewähr für eine möglichst rasche und sichere Therapie bietet. Aus der Sicht des Dienstherrn ist es deshalb nicht ohne Belang, ob die von ihm (mit-)finanzierte Behandlung Erfolg verspricht oder nicht. Dass das öffentliche Interesse an einer effektiven und sparsamen Verwendung von Steuergeldern eine Begrenzung der Beihilfe auf erfolgsversprechende Heilbehandlungen zulässt, ist schon frühzeitig von der Rechtsprechung anerkannt worden (BVerwG, U.v. 29.6.1995 – 2 C 15/94 – juris Rn. 19 unter Verweis auf: BAG, U.v. 24.11.1960 – 5 AZR 438/59; BVerwG U.v. 28.11.1963 – 8 C 72.63).
Gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Behandlungsmethode dann wissenschaftlich anerkannt, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für eine Behandlung der Krankheit als wirksam und geeignet angesehen wird. Um „anerkannt“ zu sein, muss einer Behandlungsmethode von dritter Seite – also von anderen als dem oder den Urhebern – attestiert werden, zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet zu sein und wirksam eingesetzt werden zu können. Um „wissenschaftlich“ anerkannt zu sein, müssen Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftlicher in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind. Um „allgemein“ anerkannt zu sein, muss die Therapieform zwar nicht ausnahmslos, aber doch überwiegend in den fachlichen Beurteilungen als geeignet und wirksam eingeschätzt werden. Somit ist eine Behandlungsmethode dann „wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt“, wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befaßten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt (BVerwG, U.v. 29.6.1995 – 2 C 15/94 – juris Rn. 16).
dd) Unter Anwendung dieser Grundsätze fehlt es derzeit an der wissenschaftlichen Anerkennung der Behandlung mit sensomotorischen Einlagen. Trotz der positiven subjektiven Erfahrung bei der Behandlung der Ehefrau des Klägers, die eine Verbesserung des Gesundheitszustands infolge der Behandlung durch sensomotorische Einlagen angibt, handelt es sich nicht um die herrschende oder überwiegende Meinung in der medizinischen Wissenschaft. Der Leiter der klinischen Prüfstelle in Münster für orthopädische Hilfsmittel und Inhaber des deutschlandweit einzigen Lehrstuhls für Technische Orthopädie hat bereits mehrere Studien zu sensomotorischen Einlagen in Auftrag gegeben, wobei die Ergebnisse enttäuschend ausfielen. Er berichtet, dass keine signifikanten Veränderungen festgestellt worden seien (VG München, U.v. 13.7.2015 – M 17 K 15.2055 – juris Rn. 24). Ebenso geht aus einer Studie des Sportwissenschaftlichen Instituts der Universität des Saarlandes zu sensomotorischen Einlagen hervor, dass „bislang keine Wirkungsnachweise dazu vorliegen, ob sensomotorische Einlagenkonzepte über integrierte Druckpunkte auf die Sehnen der Fuß- und Wadenmuskulatur Änderungen der Muskelaktivitäten bewirken können“ (Ludwig, Quadflieg, Koch: Einfluss einer sensomotorischen Einlage auf die Aktivität des M. peroneus longus in der Standphase, Deutsche Zeitschrift für Sportmedizin 2013, S. 77ff.). Zwar konnte diese Studie erstmals zeigen, dass eine schrittphasenabhängige Erhöhung der Aktivität des M. peroneus longus durch ein lateral druckerzeugendes Einlagenelement möglich ist. Allerdings waren vorliegend alle Versuchspersonen beschwerdefrei, sodass die Studie keinen Beweiswert für die Wirkungsweise der Einlagen bei Patienten mit bereits vorhandenem Fußleiden hat. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwieweit die dort verwendeten Einlagenrohlinge mit den streitgegenständlichen Einlagen vergleichbar sind. Zum gleichen Ergebnis kommt der Beratungsausschuss der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie in einer Stellungnahme zu sensomotorisch wirkenden Fußorthesen in einem Artikel der Fachzeitschrift „Orthopädieschuhtechnik“ aus dem April 2016. Demnach bestehe derzeit immer noch kein abschließender wissenschaftlicher, evidenzbasierter Beweis für die spezifische Wirksamkeit individualisierter sensomotorischer Fußorthesen (Fachzeitschrift Orthopädieschuhtechnik, Ausgabe April 2016, S. 26, 32).
ee) Auch aus Fürsorgegesichtspunkten in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBhV ergibt sich keine Pflicht des Dienstherrn zur Anerkennung der streitgegenständlichen Aufwendungen.
(1) Voraussetzung für die ausnahmsweise Anerkennung ist, dass sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode für die Behandlung einer bestimmten Krankheit noch nicht herausgebildet hat, wenn im Einzelfall das anerkannte Heilverfahren nicht angewendet werden darf oder wenn ein solches bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist (BVerwG, U.v. 29.6.1995 – 2 C 15/94 – juris Rn. 20; BayVGH, U.v. 13.12.2010 – 14 BV 08.1982 – juris Rn. 57).
Gemäß der Stellungnahme des behandelnden Arztes vom 23. Oktober 2017 führte die Behandlung mittels klassischer Einlagen bei der Frau des Klägers nicht mehr zum gewünschten Behandlungserfolg. Dies spricht für eine erfolglose schulmedizinische Therapie, die zu einer ausnahmsweisen Anerkennung führen könnte.
(2) Weiter ist jedoch notwendig, dass die wissenschaftlich allgemein noch nicht anerkannte Behandlungsmethode nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich allgemein anerkannt werden kann. Hierfür ist zumindest notwendig, dass bereits wissenschaftliche, nicht auf Einzelfälle beschränkte Erkenntnisse vorliegen, die attestieren, dass die Behandlungsmethode zur Heilung der Krankheit oder zur Linderung der Leidensfolgen geeignet ist und wirksam eingesetzt werden kann. Unter diesen Voraussetzungen wird ein verantwortungsbewusster Arzt auch solche Behandlungsmethoden in Erwägung ziehen, die nicht dem allgemeinen Standard der medizinischen Wissenschaft entsprechen, aber nach ernst zu nehmender Auffassung noch Aussicht auf Erfolg bieten (BVerwG, U.v. 29.6.1995 – 2 C 15/94 – juris Rn. 21; BayVGH, U.v. 13.12.2010 – 14 BV 08.1982 – juris Rn. 57).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Insbesondere wurde weder vom Kläger, noch vom behandelnden Arzt behauptet oder belegt, dass sensomotorische Einlagen nach einer medizinischen Erprobungsphase noch im obigen Sinn anerkannt werden können. Voraussetzung für die zukünftige Anerkennung wäre, dass nach dem Stand der Wissenschaft die Aussicht, d.h. die begründete Erwartung auf wissenschaftliche Anerkennung besteht. Es liegen aber keine Anhaltspunkte dafür vor, dass nach dem Stand der Wissenschaft zurzeit von einer derartigen begründeten Erwartung auf eine zukünftige Anerkennung der Behandlungsmethode ausgegangen werden kann. Die bislang durchgeführten Studien stehen dem vielmehr entgegen.
b) Hinsichtlich der verordneten Damenschuhe „FinnComfort“ scheidet die Beihilfefähigkeit aus, da diese nicht in Anlage 4 zu § 21 Abs. 1 BayBhV enthalten sind und auch aus Fürsorgegesichtspunkten eine Beihilfe nicht angezeigt ist.
aa) Insbesondere fallen die streitgegenständlichen Komfortschuhe nicht unter den in Anlage 4 zu § 21 Abs. 1 BayBhV enthaltenen, beihilfefähigen Begriff der „Maßschuhe (orthopädisch)“, bei denen eine Eigenbeteiligung in Höhe von 64 Euro anfällt. Diese Schuhe werden individuell auf den einzelnen Patienten angefertigt mittels eines Gipsabdrucks. Bei den streitgegenständlichen Schuhen handelt es sich hingegen weder um eine individuelle Maßanfertigung, noch um einen orthopädischen Schuh. Wie der Beklagte korrekt vorträgt, werden die Schuhe vom Hersteller serienmäßig ohne individuelle Maßanfertigung hergestellt und auf dessen Internetseite als „Wohlfühlschuhe“ beworben, die ein bequemes Tragegefühl ermöglichen sollen. Ein Hinweis auf die Verwendung der Schuhe im Rahmen einer medizinisch indizierten Behandlung ist für das erkennende Gericht nicht ersichtlich und wurde vom Kläger auch nicht vorgebracht. Allein der Vorteil, dass die Einlage nicht der Schuhform angepasst werden muss, reicht nicht aus. Zumindest hätte es einer Vergleichsbetrachtung der dadurch zusätzlich anfallenden Kosten einer Einlagenanpassung benötigt. Da es hieran fehlt, sind die Komfortschuhe dem Bereich der allgemeinen Lebenshaltung zuzuordnen, der vom Verordnungsgeber in § 21 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 BayBhV von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen wurde. Hilfsmittel dienen dann der allgemeinen Lebenshaltung, wenn sie üblicherweise herangezogen werden, um die „Unbequemlichkeiten“ des Lebens zu erleichtern und sie aufgrund der objektiven Eigenart und Beschaffenheit des Gegenstandes keinen unmittelbaren Bezug zu dem festgestellten Krankheitsbild haben (OVG Bremen, U.v. 15.12.1999 – 2 A 112/98; VG Ansbach, U.v. 1.4.2014 – 1 K 13/01949 – juris Rn. 103). Die verordneten „Bequemschuhe“ sind von jedermann unabhängig von einer Erkrankung nutzbar und stehen mit dieser nicht in unmittelbaren Zusammenhang.
bb) Für eine Beihilfegewährung der Damenschuhe aufgrund des Fürsorgeprinzips des Dienstherrn aus Art. 33 Abs. 5 GG sind keinerlei Anhaltspunkte gegeben.
3. Der Kläger hat als unterliegender Beteiligter die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Vollstreckungsentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO).
4. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr.3 und Nr.4 VwGO liegen nicht vor.