Medizinrecht

Keine Abschiebungsverbote nach Georgien

Aktenzeichen  Au 6 K 18.30910

Datum:
19.6.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 16875
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3, § 4, § 30 Abs. 1
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7
AufenthG § 60a Abs. 2
EMRK Art. 3

 

Leitsatz

1 Die medizinische Grundversorgung ist für alle georgischen Staatsangehörigen kostenlos gewährleistet. Alle Arten von Medikamenten sind grundsätzlich erhältlich. Eine medizinische Versorgung auf dem Niveau der deutschen kann ein Rückkehrer nicht beanspruchen. (Rn. 42 – 45) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die georgische Regierung hat Haushaltsmittel für die Reintegration von Rückkehrern bereitgestellt und unterstützt die Projekte zivilgesellschaftlicher Organisationen. Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die soziale Absicherung erfolgt in aller Regel durch den Familienverband. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und für die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG liegen offensichtlich nicht sowie für die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vor (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 2. Mai 2018 ist daher rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es wird Bezug genommen auf die Gründe des angefochtenen Bescheids (§ 77 Abs. 2 AsylG) und ergänzend ausgeführt:
Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für internationalen Schutz offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt eine Abweisung der Asylklage als offensichtlich unbegründet voraus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage sich dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, B.v. 20.9.2001 – 2 BvR 1392/00 – InfAuslR 2002, 146). Aus den Gründen muss sich klar ergeben, weshalb dieser Ausspruch in Betracht kommt, insbesondere, warum der Asylantrag nicht nur als schlicht unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden ist (vgl. grundlegend BVerfG, B.v. 3.9.1996 – 2 BvR 2353/95 – BayVBl 1997, 15; BVerfG, B.v. 2.5.1984 – 2 BvR 1413/83 – juris Rn. 27). Dieser Maßstab muss entsprechend auch für die behördliche Offensichtlichkeitsentscheidung nach § 30 AsylG gelten. Es kommt also darauf an, ob die Offensichtlichkeitsentscheidung in Bezug auf die geltend gemachten Asylgründe mit der erforderlichen Richtigkeitsgewähr bestätigt werden kann.
1. Ein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft besteht für den Kläger nach § 30 Abs. 1 AsylG offensichtlich nicht.
Dem Vortrag des Klägers lassen sich keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass er aus Georgien vorverfolgt ausgereist wäre oder bei einer Rückkehr dorthin einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre (§ 30 Abs. 1, Abs. 2 AsylG). Der Kläger hat auf Probleme vor seinem … Exil hingewiesen. Nach einem Regierungswechsel in Georgien sei er mit seiner Familie im August 2006 nach Georgien zurückgekehrt, habe als Landvermesser arbeiten können (ebenda Bl. 115) und keine Probleme mit Polizei, Behörden oder Regierungsmitarbeitern mehr gehabt (ebenda Bl. 116). Damit macht er offensichtlich keine ausreisebestimmende asyl- oder flüchtlingsrelevante Verfolgung in Anknüpfung an eines der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Merkmale geltend, sondern finanzielle und gesundheitliche Probleme.
Soweit er geltend macht, der vornehmliche Ausreisegrund aus Georgien sei sein Gesundheitszustand, ist dies offensichtlich kein Anhaltspunkt für eine Vorverfolgung oder für eine Verfolgungsfurcht im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat. Er macht geltend, er habe mindestens zwei Herzinfarkte in Georgien erlitten und dort eine Versorgung mit Stents erhalten, in Österreich sei ein dritter Herzinfarkt festgestellt worden. Er habe dringend operiert werden müssen, was selbst eine Klinik in Österreich zunächst abgelehnt habe, eine andere dann erfolgreich durchgeführt habe (o.g. Transplantation, ebenda Bl. 114). Trotz der erfolgreichen Operation habe er Probleme mit Hüften und Rücken, sitze deswegen jetzt im Rollstuhl und wolle sich auch wegen seines Rückens noch behandeln lassen (ebenda Bl. 114). Der bloße Behandlungswunsch aber ist offensichtlich kein Schutzgrund im Sinne des § 30 Abs. 1 AsylG, zumal der Kläger in Georgien die dort übliche Behandlung erhalten hat. Diese ist ihm gerade nicht verweigert sondern ermöglicht worden; dass eine bestimmte Operation in Georgien und sogar in Österreich als zu riskant eingestuft worden war, bedeutet keine generelle Versagung einer Behandlung, insbesondere auch nicht in Anknüpfung an ein asyl- oder flüchtlingsrechtlich relevantes individuelles Merkmal des Klägers, sondern allein an die generellen medizinischen Versorgungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass selbst Art. 3 EMRK kein Recht garantiert, im Zielstaat eine besondere Behandlung zu erhalten, welche der Bevölkerung nicht zur Verfügung steht (vgl. EGMR, U.v. 13.12.2016 – 41738/10 – NVwZ 2017, 1187 ff. Rn. 188 f. m.w.N.), so dass es nicht darauf ankommt, ob die medizinische Versorgung im Zielstaat der medizinischen Versorgung im Konventionsstaat mindestens gleichwertig ist (vgl. auch § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG).
Soweit der Kläger schließlich vorbringt, im Fall der Rückkehr habe er nichts mehr, keine Arbeit und keine Wohnung; er könne nicht mehr arbeiten und könne sich die erforderlichen Medikamente dort nicht leisten; er vertraue der staatlichen Gesundheitsfürsorge dort nicht (ebenda Bl. 116), sind dies offensichtlich wirtschaftliche Gründe im Sinne des § 30 Abs. 2 AsylG. Dass dem Kläger Obdach, Sozialhilfe und Gesundheitsversorgung in Georgien zielgerichtet versagt worden wären oder im Fall der Rückkehr versagt würden, ist nicht erkennbar; im Gegenteil haben der Kläger und seine Ehefrau kurz vor ihrer Ausreise noch Rente bzw. Sozialhilfe bewilligt erhalten (vgl. Bewilligungsbescheide des georgischen Arbeits-, Gesundheits- und Sozialschutzministeriums über die Bewilligung von jeweils 100 GEL auf Basis des Zustands von August 2016 als Person mit beschränkten Möglichkeiten, BAMF-Akte Kläger Bl. 78; Ehefrau dort Bl. 82) und den Rentenbezug in ihren Anhörungen bestätigt.
2. Ein Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus i.S. des § 4 Abs. 1 AsylG besteht für den Kläger nach § 30 Abs. 1 AsylG offensichtlich nicht.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt dabei auch die Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG). Die Art der Behandlung oder Bestrafung muss eine Schwere erreichen, die dem Schutzbereich des Art. 3 EMRK zuzuordnen ist und für den Fall, dass die Schlechtbehandlung von nichtstaatlichen Akteuren ausgeht, muss der Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sein, Schutz zu gewähren (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 3 c Nr. 3 AsylG).
Gemessen an diesen Maßstäben hat der Kläger offensichtlich keinen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes i.S. des § 4 Abs. 1 AsylG. Im Herkunftsstaat erlitt er keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Weshalb ihm bei der Rückkehr eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG drohen würde, ist unter keinem Gesichtspunkt erkennbar geworden.
Zudem besteht keine Gefahr einer vom Zielstaat zu verantwortenden gezielten Vorenthaltung von für ein menschenwürdiges Leben in Georgien erforderlicher Mittel. Während der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hinsichtlich einer Verletzung von Art. 3 EMRK allein auf die Verantwortung der Konventionsstaaten und ihrer Behörden bei einer Aufenthaltsbeendigung abstellt, aber keine Verantwortlichkeit des Zielstaats und seiner Behörden für die Verhältnisse dort voraussetzt, hat der Europäische Gerichtshof hingegen in seiner für § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG maßgeblichen Auslegung von Art. 15 RL 2011/95/EU auf eine Verantwortlichkeit des Zielstaats abgestellt. Da Art. 6 RL 2011/95/EU für internationalen Schutzbedarf verantwortliche Akteure voraussetzt und nach Erwägungsgrund Nr. 26 RL 2004/83/EG Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes allgemein ausgesetzt sind, für sich genommen normalerweise keine individuelle Bedrohung darstellen, die als ernsthafter Schaden zu beurteilen wäre, reicht die Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustands eines an einer schweren Krankheit leidenden Ausländers, die auf das Fehlen einer angemessenen Behandlung in seinem Herkunftsland zurückzuführen ist, ohne dass diesem die Versorgung absichtlich verweigert wurde, nicht aus, um ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen (EuGH, U.v. 18.12.2014 – C-542/13 – juris Rn. 35 f., 39 f.). Daher liegt nur bei einer absichtlichen Verweigerung von angemessener medizinischer Versorgung im Zielstaat ein subsidiären Schutz rechtfertigender Verstoß gegen Art. 3 EMRK vor. Für eine solche liegen hier offensichtlich keine Anhaltspunkte vor, da der Kläger vor seiner Ausreise aus Georgien Rente und Gesundheitsfürsorge nach den dort üblichen Standards bezog und vom Staat landesüblich angemessen unterstützt wurde. Eine diskriminierende Verweigerungspraxis ist gerade nicht ersichtlich.
3. Ein Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht für den Kläger nicht. Auch insoweit wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid in vollem Umfang Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
(1) Dem Kläger steht kein Anspruch auf Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu, da diese Norm im Fall krankheitsbedingter Gefahren durch § 60 Abs. 7 Satz 2 ff. AufenthG gesperrt ist.
Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.
Die Vorschrift des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK findet jedoch nach deutscher Rechtslage nicht auf die o.g. besonderen Ausnahmefälle krankheitsbedingter Gefahren (vgl. EGMR, U.v. 13.12.2016 – 41738/10 – NVwZ 2017, 1187 ff. Rn. 175 f.) Anwendung, da der Bundesgesetzgeber solche Fälle in § 60 Abs. 7 Satz 2 ff. AufenthG als lex specialis geregelt hat. Dies ist konventions-, unions- und bundesrechtlich nicht zu beanstanden, da es sich beim national begründeten Abschiebungsverbot um einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand handelt (vgl. BVerwG, U.v. 8.9.2011 – 10 C 14.10 – BVerwGE 140, 319 ff. Rn. 16 f.), dessen Feststellung zu einer identischen Schutzberechtigung für den Betroffenen führt (vgl. § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Dabei liegt die Ausgestaltung eines nationalen Abschiebungsverbots in der Gestaltungshoheit des nationalen Gesetzgebers, solange er auf der Rechtsfolgenseite keinen mit dem subsidiären Schutz konkurrierenden Schutzstatus einführt (EuGH, U.v. 18.12.2014 – C-542/13 – juris Rn. 42 f.).
(2) Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 2 ff. AufenthG wegen einer zielstaatsbezogenen erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben aus gesundheitlichen Gründen zu, die eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung voraussetzt, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde.
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Gefahr, dass sich eine Erkrankung und die mit einer Erkrankung verbundenen Gesundheitsbeeinträchtigungen als Folge fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Abschiebezielstaat verschlimmern, ist in der Regel als am Maßstab von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in direkter Anwendung zu prüfende individuelle Gefahr einzustufen (vgl. BVerwG, U.v. 17.10.2006 – 1 C 18.05 – juris Rn. 15). Die Gesundheitsgefahr muss erheblich sein; die Verhältnisse im Abschiebezielstaat müssen also eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität, etwa eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes, erwarten lassen. Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in der durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl I S. 390) mit Wirkung vom 17. März 2016 geänderten Fassung nachgezeichnet (vgl. NdsOVG, B.v. 19.8.2016 – 8 ME 87.16 – juris Rn. 4). Nach dieser Bestimmung liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden.
Erforderlich für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist danach, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, dass also eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht (vgl. BVerwG, a.a.O.).
Dabei sind sämtliche zielstaatsbezogenen Umstände, die zu einer Verschlimmerung der Erkrankung führen können, in die Beurteilung der Gefahrenlage mit einzubeziehen. Solche Umstände können darin liegen, dass eine notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation für die betreffende Krankheit in dem Zielstaat wegen des geringeren Versorgungsstandards generell nicht verfügbar ist. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich trotz grundsätzlich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung aber auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann. Denn eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, U.v. 29.10.2002 – 1 C 1.02 – juris Rn. 9).
Diese Anforderungen sind auch mit Art. 3 EMRK vereinbar: Krankheitsbedingte Gefahren können ausnahmsweise die Voraussetzungen des Art. 3 EMRK erfüllen. Solche Ausnahmefälle können vorliegen, wenn eine schwerkranke Person durch die Aufenthaltsbeendigung auch ohne eine unmittelbare Gefahr für ihr Leben schon wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Aufnahmeland oder weil sie dazu keinen Zugang hat, tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wird, dass sich ihr Gesundheitszustand schwerwiegend, schnell und irreversibel verschlechtert mit der Folge intensiven Leids oder einer erheblichen Herabsetzung der Lebenserwartung (vgl. EGMR, U.v. 13.12.2016 – 41738/10 – NVwZ 2017, 1187 ff. Rn. 183). Solche Gesundheitsgefahren muss der Ausländer allerdings mit ernst zu nehmenden Gründen geltend machen und daraufhin der Konventionsstaat sie in einem angemessenen Verfahren sorgfältig prüfen, wobei die Behörden und Gerichte des Konventionsstaats die vorhersehbaren Folgen für den Betroffenen im Zielstaat, die dortige allgemeine Situation und seine besondere Lage berücksichtigen müssen, ggf. unter Heranziehung allgemeiner Quellen wie von Berichten der Weltgesundheitsorganisation oder angesehener Nichtregierungsorganisationen sowie ärztlicher Bescheinigungen über den Ausländer (vgl. EGMR, U.v. 13.12.2016 – 41738/10 – NVwZ 2017, 1187 ff. Rn. 186 f. m.w.N.). Dies mündet in eine Vergleichsbetrachtung der Folgen einer Abschiebung für den Betroffenen durch einen Vergleich seines Gesundheitszustands vor der Abschiebung mit dem, den er nach Abschiebung in das Bestimmungsland haben würde. Maßgeblich ist eine nur ausreichende Behandlung, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu verhindern, nicht, ob die medizinische Versorgung im Zielstaat der medizinischen Versorgung im Konventionsstaat mindestens gleichwertig ist, denn Art. 3 EMRK garantiert kein Recht, im Zielstaat eine besondere Behandlung zu erhalten, welche der Bevölkerung nicht zur Verfügung steht (vgl. EGMR, U.v. 13.12.2016 – 41738/10 – NVwZ 2017, 1187 ff. Rn. 188 f. m.w.N.). Die erforderliche Prüfung umfasst auch, inwieweit der Ausländer tatsächlich Zugang zu der Behandlung und den Gesundheitseinrichtungen im Zielstaat hat, wobei die Kosten für Medikamente und Behandlung berücksichtigt werden müssen, ob ein soziales und familiäres Netz besteht und wie weit der Weg zur erforderlichen Behandlung ist (ebenda Rn. 190 m.w.N.). Auf den Abbruch einer Therapie können sich fremde Staatsangehörige regelmäßig nicht als zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis berufen, denn sie können ein Recht auf Verbleib in dem Hoheitsgebiet des abschiebenden Staats grundsätzlich nicht beanspruchen, um weiterhin in den Genuss einer medizinischen, sozialen oder anderen Versorgung zu gelangen, die der abschiebende Staat während ihres Aufenthalts gewährt hat (vgl. EGMR, E.v. 7.10.2004 – 33743/03 – NVwZ 2005, S. 1043 ff. juris Rn. 86). Wenn nach dieser Prüfung ernsthafte Zweifel bleiben, ist Voraussetzung für die Abschiebung, dass der abschiebende Staat individuelle und ausreichende Zusicherungen des Aufnahmestaats erhält, dass eine angemessene Behandlung verfügbar und für den Betroffenen zugänglich sein wird, so dass er nicht in eine Art. 3 EMRK widersprechende Lage gerät (ebenda Rn. 191).
Bei dem Kläger ist nach derzeitigem Verfahrensstand unter Berücksichtigung der vorgelegten (fach-)ärztlichen Atteste nicht von einer erheblichen Gesundheitsgefährdung wegen eines Abbruchs der laufenden Behandlung auszugehen:
Gemäß den o.g. Attesten leidet der – in Folge seines Lebenswandels mit langjährigem Nikotin- und Alkoholabusus (vgl. Stellungnahme vom 14.2.2017, BAMF-Akte Bl. 90 ff.: bis vor sechs Monaten 20 Zigaretten am Tag, bis vor 20 Jahren 10 l Wein am Tag) – schwer übergewichtige (ebenda: Körpergewicht zuvor 152 kg, aktuell 125 kg) und bewegungsarme Kläger u.a. an den Folgen einer Verkalkung dreier Herzkranzgefäße, zu deren Behandlung ihm in Georgien drei Stents gesetzt wurden und er in Österreich am 20. April 2017 eine aufwendige Bypassoperation erhielt, an einer Nierenunterfunktion und an Diabetes sowie an Wirbelsäulenproblemen, wobei bis auf eine Knochen- und Knorpeldegeneration Schäden des Knochengerüsts ausgeschlossen wurden (Ärztlicher Dienst Klinikum, Arztbrief vom 15.11.2017, VG-Akte Bl. 22 ff.). Er erhält bzw. soll erhalten eine krankengymnastische Mobilisierung zur Verringerung der Herz-Kreislauf-Risikofaktoren und zur Verbesserung der körperlichen Leistungsfähigkeit, eine regelmäßige Vorstellung beim Kardiologen, eine regelmäßige Kontrolle der Elektrolyte und Nierenretentionsparameter sowie eine Fortsetzung der medikamentösen Behandlung (Dr., Kardiologe, Arztbrief vom 30.1.2018, VG-Akte Bl. 20 f.: Aktuelle Medikation Amlodipin 10 mg 0-0-1-0, ASS 100 Tab N3 100 St 0-1-0-0, Atorvastatin 40 mg 0-0-1-0, Ezetrol 10 mg 100 St 0-0-1-0, Isdn AL 20 Retard 100 St 1-0-0-0, Metamizol Aristo 500 mg/ml 100 ml 1-1-1-0, Metropolol 23,75 100 St 1-0-0-0, Molsidomin 8 Ret 100 St 0-0-1-0, Pantoprazol 40 mg 100 St 1-0-0-0, Ramipril 5 mg 100 St 1-0-0-0, Sertralin 50 mg 1-0-0-0, Spironolacton 50 Plus 100 St 0-1/2-0-0, Tilidin 100 8 Retard 100 St 1-0-1-0, Torasemid 20 mg 100 St 1-0-0-0.).
Auch im zuletzt vorgelegten Attest (PD Dr., Chefarzt Kardiologie, Klinken, Arztbrief vom 18.6.2018) wird unter Bestätigung bisher bekannter Diagnosen eine nicht unerhebliche Verschlechterung der Nierenfunktion diagnostiziert. Die sehr schwere kardiale Erkrankung erfordere demnach eine engmaschige kontinuierliche ärztliche Betreuung und nicht zuletzt auf Grund der eingeschränkten Nierenfunktion eine sorgfältige und ständige Reevaluation der medikamentösen Therapie. Auf Grund der hochgradig eingeschränkten Pumpfunktion sei der Kläger ständig einer drohenden Gefahr einer kardialen Dekompensation ausgesetzt, zudem sei er potentiell in Gefahr, durch ventrikuläre Herzrhythmusstörungen einen sog. plötzlichen Herztod zu erleiden. Aus aktueller ärztlicher Einschätzung heraus bestehe zum aktuellen Zeitpunkt keine Reisefähigkeit.
Die Beklagte hat hingegen im angefochtenen Bescheid eingehend dargelegt, dass dem Kläger auch im Fall seiner Rückkehr eine entsprechende angemessene Anschlussbehandlung kostenfrei zur Verfügung steht; wegen der Einzelheiten wird auf den im Tatbestand näher wiedergegebenen Bescheid und seine Begründung verwiesen. Dies deckt sich mit der Auskunftslage, wonach georgische Rückkehrer/Rückgeführte die allgemeinen, wenn auch insgesamt unzureichenden Sozialleistungen in Anspruch nehmen können, darunter eine kostenlose medizinische Grundversorgung. Traditionell biete der Familienverband eine soziale Absicherung. Die georgische Regierung stelle sich zunehmend der Probleme von Rückkehrern, gesetzliche Grundlagen wurden geschaffen und auch Haushaltsmittel für die Reintegration von Rückkehrern bereitgestellt (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, Stand: 11.12.2017, S. 4; im Folgenden: Lagebericht). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln sei gewährleistet. Die staatliche soziale Unterstützung (Einzelpersonen: 60 GEL, ca. 24 EUR monatlich; Vier-Personen-Haushalt: 200 GEL, ca. 80 EUR) bleibe weit unter dem festgestellten durchschnittlichen Lebensminimum (160 GEL für einen Erwachsenen). Die soziale Absicherung erfolge in aller Regel durch den Familienverband. Internationale Organisationen und Projekte, wie IOM und ICMPD oder die „Targeted Initiative“ von EU-Mitgliedsstaaten böten Beratung und finanzielle Unterstützung für Rückkehrer zur Reintegration in Georgien an. Die überwiegende Zahl der Rückkehrer wende sich jedoch dem Familienverband zu und erhalte dort Unterstützung. Seit 2014 unterstütze die georgische Regierung Reintegrationsprojekte zivilgesellschaftlicher Organisationen (Lagebricht S. 12). Die medizinische Versorgung sei für alle georgischen Staatsangehörigen durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung (Universal Health Care) kostenlos gewährleistet. Mit privater Krankenversicherung könne die Leistungsübernahme medizinischer Behandlungen beitragsabhängig erweitert werden. Medizinische Einrichtungen gebe es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität. In der Hauptstadt Tiflis und weiteren städtischen Zentren (Kutaissi, Batumi) böten private Einrichtungen umfassende und moderne Behandlungen an; staatliche Einrichtungen, wie sie primär in den ländlichen Regionen anzutreffen seien, hätten deutlichen Rückstand an technischer und personeller Ausstattung. Für manche überlebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen sei daher allein eine Behandlung in Tiflis möglich. Medikamente würden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus Deutschland. Viele der in Deutschland erhältlichen Medikamente seien daher auch in Georgien verfügbar. Unterstützungsbedürftige Rückkehrer seien bislang vor allem auf Familie und Freunde angewiesen. Internationale Organisationen – wie IOM, ICMPD – böten ebenfalls Unterstützung an (Lagebericht S. 13).
Vergleichbar wird auch die Situation für den Empfang von Renten und Sozialbeihilfen dargestellt (zum Folgenden: Republik Österreich, BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Georgien, Stand: 18.11.2015, S. 51 ff.): Die Unterstützung, die in Georgien unter dem Begriff der sozialen Sicherung geleistet werde, umfasse die gesetzliche Rente, Staatsentschädigungen und staatliche akademische Stipendien. Gesetzliche Renten würden ab Erreichen des Rentenalters (Männer 64 Jahre, Frauen 60 Jahre) oder Feststellung des Behindertenstatus gezahlt. Zum 1. September 2013 habe sich der monetäre Rentenanteil auf 150 GEL (ca. 63 Euro) im Monat belaufen. Als Sozialhilfe werde in Georgien jegliche Art finanzieller und nicht-finanzieller Unterstützung definiert, die sich an Personen mit besonderen Pflegebedürfnissen, arme Familien oder Obdachlose richte. U.a. ein Sozialpaket werde als monatliche Finanzleistung gezahlt, deren Höhe, Anspruchsberechtigte, Vergaberichtlinien und Konditionen von der georgischen Regierung festgelegt werden. Die georgischen Sozialleistungen umfassten den Unterhalt von spezialisierten Einrichtungen, in denen hilfsbedürftige Menschen auf Staatskosten oder mit Unterstützung vom Staat leben können. Familien, die unterhalb der Armutsgrenze leben, würden in diesen Einrichtungen auf Staatskosten versorgt.
Die medizinische Versorgung umfasse 100 entweder neu eröffnete oder renovierte funktionierende Krankenhäuser in Tiflis und den umliegenden Regionen (zum Folgenden: Republik Österreich, BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Georgien, Stand: 18.11.2015, S. 54 ff.). Laut der Resolution Nr. 92 der georgischen Regierung vom 15. März 2012 bezüglich der „Bewilligung des staatlichen Gesundheitsprogramms 2012“, könnten georgische Staatsbürger Leistungen u.a. von staatlichen Programmen in Anspruch nehmen, zu denen u.a. die Behandlung von Diabetes mit Kontrolluntersuchungen und Bereitstellung der spezifischen Medikamente für die Bevölkerung, die an Diabetes (Typ 1 und 2) leide, gehöre. Die Leistungen des Programmes seien vollständig abgedeckt und bedürften keiner Zuzahlung durch den Patienten, außer bei der spezialisierten ambulanten Behandlung, bei der eine 30%-ige Zuzahlung durch insulinbedürftige Patienten und Patienten mit Diabetes insipidus vorgesehen sei. Eine 50%-ige Zuzahlung gelte für nicht-insulinbedürftige Patienten mit Diabetes mit Ausnahmen. Vor/nach Herzoperationen kämen u.a. kardiologische chirurgische Behandlungen von Patienten mit erworbenen Herzerkrankungen und Erkrankungen der Hauptarterien (für Personen ab 60 Jahren) und eine koronare Angioplastie (Setzen von Stents) (für Personen ab 60 Jahren) in Betracht. Alle Arten von Medikamenten seien in Georgien erhältlich, sowohl als Original als auch als Generikum. Als Krankenversicherung sei am 28. März 2013 das neue allgemeine staatliche Gesundheitsprogramm in Kraft getreten und garantiere Krankenversicherung für alle unversicherten Einwohner von Georgien. Das Programm werde von der Sozialversicherungsagentur durchgeführt und versichere insgesamt ca. 2,1 Mio. Menschen wie sozial gefährdete und Menschen im Rentenalter. Die Programmleistungen beinhalteten ambulante Behandlungen auch in Notfällen und werde vollständig vom Staat gedeckt und bedürfe keiner Zuzahlung durch den Patienten. Die Grenze für einen stationären Notfall liege bei 15.000 GEL (IOM 06.2014; vgl. IBZ 27.6.2014).
Dies zusammen genommen, ist die soziale und medizinische Grundversorgung des Klägers im Fall seiner Rückkehr nach Georgien gesichert (zur Sicherung der Grundversorgung wie hier VG Würzburg, U.v. 25.9.2017 – W 7 K 17.31289 – juris Rn. 24; VG Ansbach, U.v. 13.9.2017 – AN 4 K 17.30477 – juris Rn. 13; VG Würzburg, U.v. 7.8.2017 – W 7 K 16.31851 – juris Rn. 23; speziell auch zu Nierenerkrankungen und Diabetes VG Gelsenkirchen, U.v. 7.3.2017 – 6a K 8/16.A – juris Rn. 32 ff.). Der Kläger ist auch georgischer Staatsangehöriger und mit Sprache und Lebensverhältnissen in seinem Herkunftsstaat vertraut, so dass ihm die georgischen Leistungen auch organisatorisch zugänglich sind. Da er schon vor seiner Ausreise dort das Sozial-Paket bzw. Rente bezogen hat, sind er und seine Ehefrau bereits registriert und können ggf. mit Hilfe georgischer Behörden oder internationaler Organisationen die dort bereit gestellten Leistungen einschließlich medizinischer Versorgung erlangen. Eine erhebliche Gesundheitsgefährdung wegen drohenden Abbruchs einer laufenden Behandlung nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG droht daher nicht, so dass offen bleiben kann, ob er sich hierauf überhaupt berufen könnte (verneinend EGMR, E.v. 7.10.2004 – 33743/03 – NVwZ 2005, S. 1043 ff. juris Rn. 86); zumindest die landesübliche Grundversorgung wird der Kläger erhalten, wenn auch nicht auf dem Niveau einer deutschen medizinischen Versorgung, was er aber auch nicht beanspruchen kann (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG; bereits EGMR, U.v. 13.12.2016 – 41738/10 – NVwZ 2017, 1187 ff. Rn. 188 f. m.w.N.).
Die klägerseitig ausreisemotivierende Bypass-Operation hat der Kläger bereits in Österreich erhalten; weitere lebenserhaltende chirurgische Eingriffe sind nach Attestlage nicht erforderlich, insbesondere bedarf der Kläger aber weiterhin einer strengen Diät, einer Umstellung seiner Ernährungs- und Lebensgewohnheiten und einer Mobilisierung neben regelmäßigen Kontrolluntersuchungen und Medikation, die jedoch in Georgien grundsätzlich verfügbar und zugänglich sind, zumal sie dem Kläger bereits vor seiner Ausreise zugänglich waren.
Soweit nun (PD Dr., Chefarzt Kardiologie, Klinken, Arztbrief vom 18.6.2018) eine engmaschige kontinuierliche ärztliche Betreuung und nicht zuletzt auf Grund der eingeschränkten Nierenfunktion eine sorgfältige und ständige Reevaluation der medikamentösen Therapie für erforderlich erachtet wird, ist diese dem Grunde nach auch in Georgien gegeben, denn nach der o.g. Auskunftslage sind in Georgien auch kardiologische Kliniken, insbesondere in Tiflis, vorhanden. Dies bestreiten die Kläger auch nicht dem Grunde nach, sondern verwiesen auch in der mündlichen Verhandlung darauf, die Behandlung in Georgien sei nicht gut genug und kein Vergleich zu jener in Deutschland. Das allerdings genügt nicht zur Annahme eines Abschiebungsverbots, denn ein Anspruch auf bestmögliche oder auch nur westeuropäischen Standards entsprechende Behandlung besteht nicht (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Soweit der Kläger auf Grund der hochgradig eingeschränkten Pumpfunktion ständig einer drohenden Gefahr einer kardialen Dekompensation ausgesetzt sei, zudem potentiell in Gefahr schwebe, durch ventrikuläre Herzrhythmusstörungen einen sog. plötzlichen Herztod zu erleiden, besteht dieses Risiko bereits im Bundesgebiet, da es an seiner Person und nicht an den Verhältnissen im Zielstaat hängt. Dies bestätigt die aktuelle ärztliche Einschätzung, wonach zum aktuellen Zeitpunkt keine Reisefähigkeit bestehe. Seine medizinische Gesamtkonstitution ist insofern kein zielstaatsbezogenes Merkmal, sondern allenfalls inlandsbezogen zu berücksichtigen.
Daneben wird klägerseitig seine fehlende Reisefähigkeit geltend gemacht (vgl. Medizinischer Dienst der …, Reisefähigkeitsbescheinigung vom 20.12.2017, VG-Akte Bl. 6): Auf Grund schwerer chronischer Erkrankung sei der Kläger körperlich nicht belastbar, bedingt gehfähig mit einem Rollator bei einer Gehstrecke von 5 m auf der Ebene, mit Rollator (statt Rollstuhl) weder mit dem Zug reisefähig, noch könne er sich zu Fuß außerhalb der Wohnung fortbewegen. Dazu schließt das jüngste Attest (PD Dr., Chefarzt Kardiologie, Klinken, Arztbrief vom 18.6.2018) zum aktuellen Zeitpunkt eine Reisefähigkeit aus. Der in der mündlichen Verhandlung im Rollstuhl gebrachte Kläger äußerte sich dazu nicht näher, war offensichtlich aber transportfähig.
Die Reisefähigkeit allerdings betrifft kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sondern allenfalls ein – hier nicht verfahrensgegenständliches (arg. ex § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG) und daher nicht zu prüfendes – inlandsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, das allein in der Prüfungs- und Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde liegt, daher nicht Streitgegenstand des vorliegenden Asylverfahrens ist und einer Abschiebungsandrohung nach § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht entgegensteht.
Der Wunsch nach Aufrechterhaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet unter Berufung auf den Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK führt ebenso allenfalls zur Prüfung eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, wobei seine im Asylverfahren befindliche Ehefrau ebenfalls nur eine Asylgestattung und keinen gesicherten legalen Aufenthalt in Deutschland hat.
4. Nachdem sich auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 114 VwGO als Maßstab der gerichtlichen Prüfungskompetenz als nicht ermessensfehlerhaft und daher rechtmäßig erweist – der Kläger und seine Ehefrau haben kein gesichertes Bleiberecht in Deutschland, sondern können die eheliche Lebensgemeinschaft grundsätzlich auch in Georgien führen –, war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen


Nach oben