Medizinrecht

Keine Pflicht zur Unfallfürsorgeleistung nach Dienstunfall bei weiterer Ursache für vorhandenen Körperschaden

Aktenzeichen  B 5 K 17.826, B 5 K 18.54

Datum:
26.3.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 21859
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBeamtVG Art. 31, Art. 45 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Art. 46 Abs. 1 S. 1
BayBhV § 29
VwGO § 86 Abs. 1 S. 1, § 98

 

Leitsatz

1. Bei anerkanntem Dienstunfall besteht ein Ursachenzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Körperschaden nicht mehr, wenn für diesen eine weitere Bedingung ausschlaggebende Bedeutung hatte; nicht ursächlich sind demnach sog. Gelegenheitsursachen, dh solche Bedingungen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht.  (stRspr BVwerG BeckRS 2007, 23098). (Rn. 61 – 62) (redaktioneller Leitsatz)
2. Hier: kein Anspruch auf Unfallfürsorge bei wiederholter Behandlungsbedürftigkeit der linken Schulter des Beamten, soweit sie über einen Umfang von zweimal jährlich sechs Einheiten Krankengymnastik hinausgeht, da die Beschwerden nach den einholten ärztlichen Gutachten auf keinen Dienstunfall zurückzuführen sind, sondern auf ein davon unabhängiges, eigenständiges Krankheitsbild. (Rn. 65) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Verpflichtung zur Einholung eines weiteren Gutachtens folgt nicht schon daraus, dass ein Beteiligter das vorliegende Gutachten als Erkenntnisquelle für unzureichend hält (stRspr BVerwG BeckRS 2013, 56462).  (Rn. 74) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1.    Die Klage wird abgewiesen.
2.    Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3.    Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die jeweils drei Bescheide des Beklagten vom 18.11.2016 und 22.05.2017 sowie der Widerspruchsbescheid vom 19.09.2017 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten; der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Heilbehandlungskosten als dienstunfallbedingt über den von der Beklagten bereits gewährten Umfang hinaus (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Zur Begründung nimmt das Gericht auf die zutreffenden Gründe des Widerspruchsbescheids Bezug und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend sei auf Folgendes hingewiesen:
I.
Gemäß Art. 45 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG wird Unfallfürsorge gewährt, wenn ein Beamter oder eine Beamtin durch einen Dienstunfall verletzt wird. Nach Art. 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 Nr. 1 und 4 BayBeamtVG umfasst die Unfallfürsorge Heilverfahren in Form der notwendigen ärztlichen Behandlung einschließlich der Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen.
Nach Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Dabei sind nach der von der Rechtsprechung entwickelten Theorie der wesentlichen Verursachung bzw. der zumindest wesentlich mitwirkenden Teilursache nur solche kausalen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinn für den Schadenseintritt (mit-)ursächlich, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Die im Dienstunfallrecht herrschende Theorie der wesentlich mitwirkenden Ursache hat die Funktion, im Sinne einer sachgerechten Risikoverteilung dem Dienstherrn die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit oder die nach der Lebenserfahrung auf sie zurückführbaren, für den Schaden wesentlichen Risiken aufzubürden, hingegen diejenigen Risiken, die sich aus persönlichen, von der Norm abweichenden Anlagen oder aus anderen als dienstlich gesetzten Gründen ergeben, bei dem Beamten zu belassen. Nach der danach maßgebenden Kausalitätstheorie besteht ein Ursachenzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Körperschaden nicht mehr, wenn für diesen eine weitere Bedingung ausschlaggebende Bedeutung hatte (vgl. etwa BVerwG, U.v. 1.3.2007 – 2 A 9/04 – juris Rn. 8; U.v. 28.4.2002 – 2 C 22/01 – ZBR 2003, 140 – juris Rn. 10; B.v. 8.3.2004 – 2 B 54/03 – Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 13 – juris Rn. 7).
Nicht ursächlich im Sinne des Gesetzes sind demnach die sog. Gelegenheitsursachen, d.h. solche Bedingungen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht. Letzteres ist beispielsweise dann der Fall, wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte (vgl. BVerwG, B.v. 8.3.2004 – 2 B 54/03 – Bucholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 13).
Dabei müssen alle Tatbestandsvoraussetzungen für eine Dienstunfallanerkennung bzw. die geltend gemachten Folgen zur Überzeugung der Behörde und des Gerichts vorliegen. Der Beamte trägt das Feststellungsrisiko, dass die behauptete Schädigungsfolge wesentlich auf den Dienstunfall und nicht etwa auf eine anlagebedingte Konstitution zurückzuführen ist. Im Dienstunfallrecht gelten dabei die allgemeinen Beweisgrundsätze. Für das Vorliegen eines Dienstunfalls ist grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen. Wenn sich die anspruchsbegründenden Voraussetzungen nicht klären lassen, trägt der Beamte die materielle Beweislast. Auch im Beamtenrecht entstehende Beweisschwierigkeiten rechtfertigen keine von den allgemeinen Beweisgrundsätzen abweichende mildere Beurteilung der Beweisanforderungen. Vielmehr trägt derjenige, der aus einer Norm eine ihm günstigere Rechtsfolge ableitet, die materielle Beweislast, wenn das Gericht in Erfüllung seiner Pflicht zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen zu seiner vollen Überzeugungsgewissheit („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“) weder feststellen noch ausschließen kann und wenn sich aus der materiellen Anspruchsnorm nichts Abweichendes ergibt (st. Rspr. vgl. nur: BayVGH, B.v. 31.1.2008 – 14 B 04.73 – Rn. 20 f.; BVerwG, U.v. 23.5.1962 – VI C 39.60 – BVerwGE 14, 181; BVerwG, U.v. 21.10.1964 – VI C 132.61 – Buchholz 232.1 § 135 BBG Nr. 22).
Gemessen daran liegen die Voraussetzungen für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der weiteren von ihm geltend gemachten Behandlungskosten als dienstunfallbedingt nicht vor. Zwar haben sich die Vorfälle vom 27.01.2005 und 01.12.2015 unstreitig während des Dienstes zugetragen. Allein dieser Umstand verhilft der Klage aber nicht zum Erfolg, weil die notwendige Kausalität zwischen den schädigenden Ereignissen und den im Klageantrag geltend gemachten Behandlungskosten, deren Anerkennung als dienstunfallbedingt der Kläger begehrt, fehlt. Denn die streitgegenständlichen Vorfälle haben die beim Kläger – wohl – bestehende Behandlungsbedürftigkeit seiner linken Schulter nicht hervorgerufen, auch nicht im Sinn einer wesentlich mitwirkenden Teilursache. Auch eine wesentliche Verschlimmerung möglicherweise bereits vorbestehender Leiden ist nicht kausal auf dieses Geschehen zurückzuführen.
Das Gericht ist vielmehr der Überzeugung, dass die wiederholte Behandlungsbedürftigkeit der linken Schulter des Klägers, soweit sie über einen Umfang von zweimal jährlich sechs Einheiten Krankengymnastik hinausgeht, weder auf das Schadensereignis vom 27.01.2005, noch auf das vom 01.12.2015, somit also auf keinen Dienstunfall zurückzuführen ist, sondern auf ein davon unabhängiges, eigenständiges Krankheitsbild.
1. Die Richtigkeit dieser Entscheidung steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der vom Beklagten in Auftrag gegebenen Gutachten des Dr. A., Chefarzt der Abteilung Orthopädie und Facharzt für Orthopädie und Sportmedizin sowie medizinischer Sachverständiger (cpu), im Reha-Zentrum R.H., B., vom 12.03.2016, sowie Dr. D., Facharzt für Chirurgie, Orthopädie und Unfallchirurgie, von der S.-Klinik N.-F., vom 22.10.2013 und 08.04.2014. Diese Gutachten, welche auf einer umfassenden und nicht nur einseitigen, allein auf Angaben des Beklagten beruhenden Auswertung aller, d.h. auch den vom Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegten ärztlichen Schreiben und Befundberichten basieren, sind in sich stimmig, überzeugend und werfen keine Zweifelsfragen auf, die durch die Einschaltung eines weiteren Gutachters geklärt werden müssten. Aus den Gutachten, die von der Klägerseite nicht substantiiert in Frage gestellt wurden, ergibt sich in einer Gesamtschau folgendes Bild:
a) Dem Gutachten des Dr. D. lagen zunächst die einschlägigen Behördenakten sowie zahlreiche bildgebende Befunde vom 27.01.2005, 01.02.2005 und 03.02.2005, 13.03.2008, 01.07.2008 sowie 21.10.2013 zugrunde, weitere radiologische Diagnostik im Behandlungsverlauf, darüber hinaus Arzt- und Befundberichte über die bisherigen Behandlungen. Diese Grundlagen werden im Verlauf des Gutachtens über mehrere Seiten hinweg ausgewertet. Schließlich kommt der Gutachter zu dem Ergebnis (Seite 13 ff. des Gutachtens), dass sich als objektivierbare Unfallfolge eine endgradige, funktionell kaum bedeutsame Bewegungseinschränkung im Schultergelenk zeige. Es bestehe ein geringer Reizzustand am Schultereckgelenk, jedoch keine Instabilität. Die damalige Schultereckgelenksprengung sei insgesamt gut ausgeheilt. Es bestehe keine Fehlstellung im Gelenk. Auch die Arthrose am Schultereckgelenk sei als allenfalls beginnend anzusehen und gehe kaum über die Altersnorm hinaus. Diese Diagnose erfordere im Normalfall keine spezifische Therapie. Lediglich bei intensiver Sportausübung und Überlastung sei es möglich, dass diese Verletzung des Schultereckgelenks vorübergehend aktiviert werde und eine Beschwerdesymptomatik bedinge. Hier wäre dann im Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen eine jährliche Behandlungsbedürftigkeit von ca. zwei Mal sechs krankengymnastischen Übungseinheiten indiziert. Die vom Hausarzt geschilderte, eine dauerhafte Schmerzbehandlung bedingende Schmerzsymptomatik sei auf unfallunabhängige Veränderungen zurückzuführen. Aufgrund der Unfallverletzung und ihren Folgen sei auch die Durchführung einer Rehabilitationsbehandlung medizinisch nicht notwendig.
Diesem Gutachten des Dr. D. schloss sich schließlich auch mit Schreiben vom 02.05.2014 der Amtsarzt des Landratsamtes K. an, der unter Verweis auf das Gutachten des Dr. D. eine nochmalige Untersuchung und Begutachtung des Klägers für nicht notwendig befand, da keine über die bereits durch Dr. D. erlangten Erkenntnisse hinausgehenden Erkenntnisse zu erwarten seien.
b) Zum selben Ergebnis kommt auch Dr. A. in seiner vom Beklagten in Auftrag gegebenen fachorthopädischen Stellungnahme vom 12.03.2016. Diesem lagen ebenfalls die einschlägigen Dienstunfallakten über die Ereignisse vom 27.01.2005 und 17.12.2003 vor, darüber hinaus ebenfalls mehrere bildgebende Befunde. Auf Seite 13 seiner Stellungnahme befasst sich Dr. A. mit dem schädigenden Ereignis vom 01.12.2015. Diesbezüglich bezieht er in seine Stellungnahme auch einen im Nachgang eingegangenen Befund der F.-Klinik vom 15.12.2015 ein. Auf Seite 14 unter Punkt 2 gibt der Gutachter deutlich zu erkennen, dass er sich der Tatsache bewusst ist, dass es 3 stattgehabte Schädigungsereignisse zu beurteilen gelte. Dies ergibt sich aus der Formulierung: „Stellung genommen werden soll somit zu dem Dienstunfall vom 27.01.2005, dem Dienstunfall vom 17.12.2013 und zu dem im Nachgang eingegangenen Ereignis vom 01.12.2015.“ Der Gutachter kommt schließlich zu dem Ergebnis, dass ein Heilbehandlungszeitraum von sechs Wochen nach dem letzten Schädigungsereignis vom 01.12.2015 anzunehmen sei (Seite 18). Hinsichtlich des Dienstunfalls vom 27.01.2005 sei der Aufenthalt in der Fachklinik Bad L. nicht wesentlich notwendig und angemessen gewesen. Die dem Kläger zu attestierenden lokalen Beschwerden am linken Schultereckgelenk mit endgradigen Bewegungseinschränkungen rechtfertigten keine stationäre Behandlung. Angemessen sei unter Berücksichtigung der aktenkundigen Sachverhalte eine dienstunfallbedingte Behandlungsmenge von zweimal jährlich sechs Einheiten Krankengymnastik (Seite 21). Hinsichtlich des Ereignisses vom 01.12.2015 seien strukturelle Verletzungen nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Auch hier seien ein Behandlungszeitraum und eine Behandlungsbedürftigkeit von ca. sechs Wochen nach dem Ereignis anzunehmen (Seite 22). Nach diesem Zeitraum gehe der Krankheitsverlauf wieder in den Zustand über, wie er vor dem Ereignis vom 01.12.2015 beschrieben wurde (Seite 23).
Unschädlich ist hierbei die Tatsache, dass Dr. A. den Kläger im Hinblick auf die verbliebenen Schäden aus den Ereignissen vom 27.01.2005 und 01.12.2015 nicht persönlich begutachtet, sondern seine Stellungnahme allein aufgrund einer Aktenanalyse vorgenommen hat. Als dem Gericht aus zahlreichen Verfahren bekannter und zuverlässiger Gutachter verfügt Dr. A. nicht zuletzt aufgrund seiner Qualifikation über ausreichend Erfahrung und Fachwissen um sich zum einen aus einer Vielzahl im Rahmen bildgebender Verfahren gewonnenen Befunde, die in Fällen wie dem Vorliegenden wesentliche Aussagekraft besitzen, ein fundiertes Urteil bilden zu können. Zum anderen geht das Gericht mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon aus, dass Dr. A., für den Fall, dass er sich mit einer unzureichenden Tatsachengrundlage konfrontiert gesehen hätte, dies dem Beklagten mitgeteilt und das Erfordernis einer persönlichen Untersuchung kundgetan hätte.
c) Darüber hinaus sei in Ergänzung derjenigen ärztlichen Gutachten, auf die der Beklagte seine ablehnenden Bescheide stützt, ausgeführt, dass bereits Dr. W., Facharzt für Orthopädie in der Praxis Dres. R./S., in seinen ebenfalls vom Beklagten in Auftrag gegebenen fachorthopädischen Gutachten vom 18.08.2008 und vom 29.03.2010 zu dem Ergebnis gekommen ist, eine kontinuierliche Fortführung dienstunfallbedingter therapeutischer Maßnahmen sei nicht begründbar. Bereits im Jahr 2008 war dieser zu dem Ergebnis gelangt, dass die leichtgradige Arthrose des Schultereckgelenks keine regelmäßige und dauerhafte Behandlung erfordere. Lediglich bei deutlicher Verschlechterung sei eine symptomorientierte Behandlung angezeigt. Dass die kontinuierliche Fortführung dienstunfallbedingter therapeutischer Maßnahmen gegenwärtig nicht begründbar sei, könne unter anderem durch die Fähigkeit der Durchführung schultereckgelenksbelastender Schwimmstile über längere Strecken untermauert werden (Punkt 5 des Gutachtens vom 18.08.2008). Eine Behandlungsserie von sechs Behandlungen sei ausreichend und angemessen, sofern eine alleinig auf eine Affektion des Schultereckgelenks klinisch hinweisende Befunderhebung dokumentiert werden kann (Ausführungen unter Punkt 2 des Gutachtens vom 29.03.2010). Diese beiden Gutachten wurden in deutlich engerem zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen vom 27.01.2005 erstellt. Selbst zu diesem frühen Zeitpunkt hat der hier tätig gewordene Gutachter keinen weiteren Behandlungsbedarf als den, den der Beklagte dem Kläger in den angefochtenen Bescheiden zugestanden hat, feststellen können.
2. Ernsthafte Zweifel an der Schlüssigkeit dieser Gutachten bestehen auch bei Berücksichtigung der vom Kläger für seine Position ins Feld geführten ärztlichen Schreiben und Befundberichte nicht, sodass der Streit auf Grundlage der Behördengutachten ohne Einholung eines gerichtlichen Gutachtens entschieden werden kann (BSG, U.v.14.12.2001, Az.: B 3 P 5/00 R – beck-online).
Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat das Gericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Fehlt dem Gericht die hierfür erforderliche Sachkunde, muss es sachverständige Hilfe in Anspruch nehmen. Kommt es maßgeblich auf den Gesundheitszustand eines Menschen an, ist daher regelmäßig die Inanspruchnahme ärztlicher Fachkunde erforderlich. Für die hier entscheidungserheblichen medizinischen Fachfragen gibt es keine eigene, nicht durch entsprechende medizinische Sachverständigengutachten vermittelte Sachkunde des Richters. Über die Einholung eines weiteren Gutachtens entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen (§ 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO). Die Einholung zusätzlicher Gutachten ist deshalb nur dann erforderlich, wenn die vorliegenden Gutachten ihren Zweck nicht zu erfüllen vermögen, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen (vgl. BVerwG, B. v. 24.7.2014, Az.: 2 B 85/13, Rn. 5 f. – beck-online).
Liegen – wie hier – bereits gutachterliche Stellungnahmen zu einer entscheidungs-erheblichen Tatsache vor, steht es analog § 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO grundsätzlich im Ermessen des Tatsachengerichts, ob es weitere sachverständige Auskünfte einholt. Dieses Ermessen wird nur dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung einer weiteren Auskunft oder eines weiteren Gutachtens absieht, obwohl sich ihm die Notwendigkeit dieser weiteren Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, B. v. 15.9.2011, Az.: 5 B 23.11 – juris Rn. 7 m. w. N.). Hiervon ist nicht schon dann auszugehen, wenn ein Verfahrensbeteiligter eingeholte Auskünfte für unrichtig hält oder wenn andere Sachverständige zu widersprechenden Ergebnissen kommen könnten oder schon gekommen sind. Maßgeblich ist vielmehr allein, ob das Gutachten unvollständig, widersprüchlich oder aus anderen Gründen nicht überzeugend ist, ob es von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, ob der Sachverständige erkennbar nicht über die notwendige Sachkunde verfügt oder Zweifel an seiner Unparteilichkeit bestehen, ob sich durch neuen entscheidungserheblichen Sachvortrag der Beteiligten oder durch eigene Ermittlungstätigkeit des Gerichts die Bedeutung der vom Sachverständigen zu klärenden Fragen verändert, ob ein anderer Sachverständiger über neue oder überlegene Forschungsmittel oder über größere Erfahrung verfügt oder ob das Beweismittel durch substantiierten Vortrag eines der Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert wird. Die Verpflichtung zur Einholung eines weiteren Gutachtens folgt nicht schon daraus, dass ein Beteiligter das vorliegende Gutachten als Erkenntnisquelle für unzureichend hält (BVerwG, B. v. 4.9.2013, Az.: 5 B 55.13 Rn. 10 f. – beck-online; BVerwG, B. v. 3.2.2010, Az.: 2 B 73.09 – juris Rn. 9, m. w. N.).
Gemessen daran war hier die Einholung eines Obergutachtens durch das Gericht nicht angezeigt. Die vom Beklagten als Grundlage seiner Entscheidung herangezogenen Gutachten beruhen auf einer sorgfältigen Befunderhebung und sind widerspruchsfrei und schlüssig begründet. In Anbetracht dessen bietet sich kein Anlass, der Meinung der von der Behörde beauftragten Gutachter nicht zu folgen. Die Gutachter haben sich beide ausweislich ihrer Gutachten sowohl mit den vorgelegten Behördenakten als auch den darin enthaltenen Befunden der behandelnden Ärzte einschließlich der bildgebenden Verfahren ausführlich auseinandergesetzt. Sie haben sich auch darüber hinaus mit den vom Kläger erhobenen Einwänden und den daraufhin vom Beklagten weiteren, erläuternd gestellten Ergänzungsfragen schlüssig und dezidiert auseinandergesetzt und sämtliche aufgeworfenen Fragen logisch nachvollziehbar beantwortet. Die Gutachten sind daher überzeugend und schlüssig und geben auch ohne Einvernahme der einzelnen Gutachter in der mündlichen Verhandlung ein homogenes und nachvollziehbares Bild über die beim Kläger entstandenen Dienstunfallfolgen.
3. Der Kläger, der dafür die Beweislast trägt, hat auch keine substantiierten und schlüssigen Einwände gegen das Gutachten vorgebracht. Insbesondere hat er keine ärztlichen Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ein gegenteiliges Bild ergeben könnte.
a) Dies gilt zunächst für den Einwand, das Gutachten des Dr. A. beziehe sich nicht auf den streitgegenständlichen Dienstunfall, sondern sei lediglich zur Klärung der Dienstunfallfolgen aus dem Dienstunfall vom 17.12.2013 eingeholt worden.
Bereits auf der ersten Seite wird in dem angefochtenen Gutachten der Dienstunfall vom 27.01.2005 ausdrücklich in Bezug genommen und auf den folgenden neun Seiten der Inhalt der sechs dazu vorgelegten Behördenakten, insbesondere der enthaltenen ärztlichen Befunderhebungen ausführlich gewürdigt. Auf Seite 13 werden der Dienstunfall vom 01.12.2015 berücksichtigt, sowie der nachträglich eingegangene Befund von Prof. Dr. S. vom 15.12.2015 thematisiert.
Dem Kläger ist insoweit zwar zuzugeben, dass Dr. A. den Kläger ausdrücklich nur zu dem Dienstunfall vom 17.12.2013 persönlich begutachtet hat. Dies ist nach Auffassung des Gerichts – wie bereits ausgeführt – jedoch unschädlich und vermag die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Ausführungen des Dr. A. nicht substantiiert in Zweifel zu ziehen.
b) Auch der Einwand, das Gutachten von Prof. Dr. T. vom 13.08.2014 sei außen vor gelassen worden, kann keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der behördlicherseits herangezogenen Gutachten begründen. Prof. Dr. T. empfahl in dem maßgeblichen ärztlichen Schreiben aufgrund der Schulterbeschwerden lediglich die Ausschöpfung physiotherapeutischer Maßnahmen, verhält sich dabei aber nicht zur Frage der Ursächlichkeit und damit der Frage der Unfallbedingtheit der Beschwerden, sodass daraus schon keine für die streitgegenständliche Frage aussagekräftigen Schlüsse gezogen werden könnten. Darüber hinaus handelt es sich bei Prof. Dr. T. um einen behandelnden Arzt des Klägers. Dessen Äußerungen hätten, unbeschadet ihrer Aussagekraft im Hinblick auf das hiesige Verfahren, ohnehin schon nur geringeren Beweiswert als die behördlicherseits eingeholten Gutachten. Stellungnahmen der behandelnden Ärzte bergen nach gefestigter Rechtsprechung nämlich grundsätzlich die Gefahr der Parteilichkeit, weil ein Privatarzt mangels entsprechender Neutralität eher bestrebt sein wird, das Vertrauen seines Patienten in ihn zu erhalten (vgl. bspw. BVerwG, B. v. 7.7.2000, Az.: 1 DB 9.00 – beck-online).
c) Letzteres gilt auch für das vom Kläger ins Feld geführte ärztliche Schreiben des Hausarztes B. des Klägers vom 04.09.2014, das nach Auffassung des Klägers keine Berücksichtigung gefunden haben soll: Nach dessen Ausführungen sei eine stationäre Reha-Maßnahme zur Behandlung der klägerischen Schulterbeschwerden notwendig gewesen (so auch die amtsärztliche Bescheinigung vom 02.09.2014). Neben der Tatsache, dass es sich auch bei Hausarzt B. um einen behandelnden Arzt – wohlgemerkt einen Allgemein- und nicht etwa einen Facharzt für Orthopädie – des Klägers handelt, lässt sich aber auch diesem Schreiben keine Auskunft zur Unfallbedingtheit der avisierten Maßnahme entnehmen.
d) Denselben Einwand muss der Kläger für das weitere von ihm ins Feld geführte ärztliche Schreiben des Dr. M., Fachklinik Bad L., vom 25.09.2014, gegen sich gelten lassen. Hier fand eine stationäre Reha-Behandlung des Klägers statt. Die Diagnose lautete auf „Posttraumatische ACG-Arthrose links nach konservativ behandelter Tossy-II-Läsion (2005) mit schmerzhaft eingeschränkter Funktion des linken Schultergelenkes“. Umsetzung auf leidensgerechten Arbeitsplatz sowie hausärztliche Weiterbetreuung, regelmäßige orthopädische Betreuung sowie manuelle Therapie werden empfohlen. Unbeschadet der Tatsache, dass entgegen dem klägerischen Vorbringen jedenfalls Dr. A. in seiner Stellungnahme vom 12.03.2016 auf Seite 12 eben diesen Befund berücksichtigt hat, handelt es sich auch hier um ein in seiner Beweiskraft geringer wertiges ärztliches Schreiben eines behandelnden Arztes, der sich im Übrigen ebenso nicht zur Unfallbedingtheit der gestellten Diagnosen und Behandlungserfordernisse äußert.
e) Der Kläger kann des Weiteren nicht mit dem Einwand durchdringen, das ärztliche Schreiben des Prof. Dr. S., F.-Klinik K., an den Hausarzt B. vom 11.06.2015 sei zu Unrecht in den von dem Beklagten eingeholten Gutachten nicht berücksichtigt worden. Dieser sah einen OP-Bedarf. Die bestehende Instabilität habe zu einer ausgeprägten Schultereckgelenksarthrose geführt. Unzweifelhaft sei ein Zusammenhang mit dem Dienstunfall zu attestieren. Unbeschadet der Tatsache, dass auch dieser Mediziner ein weiterer behandelnder Arzt des Klägers ist, handelt es sich bei dem vom Kläger angeführten Schreiben nicht um ein Dokument, das auch nur im Ansatz einem Gutachten vergleichbar wäre, sondern vielmehr um ein einseitiges Schreiben, das inhaltlich aus lediglich einem kurzen Absatz besteht, dem keine gutachterliche Herangehensweise zugrunde liegt.
f) Auch das weitere von Hausarzt B. verfasste ärztliche Schreiben vom 09.08.2016, das der Kläger für seine Position heranzieht, befasst sich lediglich mit der Frage der Therapienotwendigkeit, nicht aber mit deren Ursächlichkeit.
g) Nach Auffassung des Klägers hat der Beklagte zudem bei seinen Entscheidungen die Bescheinigung von Amtsarzt Dr. G. vom 17.08.2016 zu Unrecht nicht berücksichtigt. Auch dieser Einwand verfängt nicht. Zwar attestiert der Amtsarzt dem Kläger das Erfordernis einer Reha-Maßnahme wegen chronischer Beschwerden aus dem orthopädischen Fachbereich mit Schmerzen und Einschränkung der Beweglichkeit an mehreren Strukturen des Bewegungsapparates. Bei der Bescheinigung handelt es sich jedoch lediglich um eine solche zur Vorlage bei der Beihilfestelle, die in keinerlei Zusammenhang mit dem Dienstunfallgeschehen steht und sich daher mit der Ursächlichkeit der Beschwerden auch nicht auseinandersetzt.
h) Auch der vom Kläger in Bezug genommene Entlassungsbericht des Dr. P., B.-Klinik, vom 03.10.2016 führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Wiederum handelt es sich bei diesem um einen behandelnden Arzt, der in seinem Schreiben lediglich über den Verlauf der stationären Maßnahme berichtet. Darüber hinaus gibt er auch Therapieempfehlungen. Wiederum findet jedoch keine Auseinandersetzung mit der Ursächlichkeit der Schmerzen statt. Der Bericht wurde schließlich nicht unter Anwendung gutachterlicher Methodik erstellt.
i) Schließlich rügt der Kläger, dass von Seiten des Beklagten das ärztliche Schreiben des Prof. Dr. F. vom 03.08.2017 nicht berücksichtigt wurde. Bei diesem Schriftstück handelt es sich jedoch erneut um keine Form von gutachterlicher Stellungnahme, sondern lediglich um einen Brief an den Hausarzt des Klägers. Prof. Dr. F. trifft darin einzig Aussagen zur OP-Indikation und setzt bereits in der Überschrift die Dienstunfallbedingtheit der Beschwerden des Klägers voraus, ohne sich mit dieser Frage inhaltlich befasst zu haben.
4. Die vom Kläger für seinen Klageanspruch – Ersatzfähigkeit sämtlicher verursachter Behandlungskosten im Rahmen der Dienstunfallfürsorge – herangezogenen ärztlichen Schreiben und Berichte waren damit nicht geeignet, die Ergebnisse derjenigen ärztlichen Gutachten in Zweifel zu ziehen, die von Behördenseite eingeholt worden waren. Somit sind die sechs vom Kläger angegriffenen Bescheide rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht seinen Rechten.
a) Dies gilt zunächst für den Bescheid vom 18.11.2016, mit dem der Beklagte den Antrag des Klägers vom 14.07.2016 auf Erstattung von Kosten in Höhe von 267,52 Euro aus einer Rechnung vom 12.07.2016 über die Behandlung durch Prof. Dr. S., Beratung und MRT, als dienstunfallbedingt beantragt hatte. Hier hatte der Kläger den gesamten Antrag unter Verweis auf die Gutachten von Dr. D. vom 22.10.2013 und Dr. A. vom 12.03.2016 mit der Begründung, die Behandlungen seien nicht ursächlich auf den Dienstunfall zurückzuführen, abgelehnt. Die Ablehnung erfolgte zu Recht, da sowohl Beratung als auch MRT nicht unter die gutachterlich attestierte Notwendigkeit von zwei Mal sechs Einheiten Krankengymnastik im Jahr fallen.
b) Selbiges gilt für den weiteren Bescheid vom 18.11.2016, mit dem der Beklagte den Antrag des Klägers vom 09.10.2016 auf dienstunfallbedingte Erstattung von 97,83 Euro über eine weitere Behandlung durch Prof. Dr. S. laut Rechnung in Form von Beratung, Untersuchung, Befundbericht, AU/Kurzbescheinigung bzgl. Acromioklavikulargelenksarthrose sowie eine Rechnung vom 29.09.2016 über 867,00 Euro für eine Behandlung in der B.-Klinik (Krankengymnastik wegen AC-Gelenkarthrose, HWS-Syndrom) abgelehnt hatte. Hier erstattete der Beklagte in rechtmäßiger Weise einen Betrag von 117 Euro aus der zweiten Rechnung, was den Kosten für sechs Einheiten Krankengymnastik für die linke Schulter entspricht mit der Begründung, dass die übrigen Behandlungen nicht dienstunfallursächlich seien und die Kosten den angemessenen Behandlungsrahmen von zweimal jährlich sechs Einheiten Krankengymnastik übersteigen.
c) Auch den Antrag vom 13.10.2016 hat der Beklagte mit weiterem Bescheid vom 18.11.2016 unter Bezugnahme auf die Gutachten von Dr. D. vom 22.10.2013 und Dr. A. vom 12.03.2016 zu Recht mit der Begründung vollständig abgelehnt, die Behandlungen seien nicht dienstunfallursächlich. Hier hatte der Kläger unter Vorlage einer Rechnung vom 10.10.2016 über 71,73 Euro die Erstattung der Kosten für eine Behandlung durch seinen Hausarzt in Form von Beratungen und einem ausführlichen Befundbericht am 09.08.2016 beantragt.
d) Ebenso rechtmäßig ist damit die vollständige Ablehnung des Antrags des Klägers vom 09.03.2017 auf dienstunfallbedingte Erstattung der Hälfte eines Rechnungsbetrags von 2.866,50 Euro über eine stationäre Reha-Behandlung in der B.-Klinik vom 12.09.-03.10.2016 (Rechnung vom 28.09.2016) mit Bescheid vom 22.05.2017. In diesem Fall hatte ohnehin die Beihilfe bereits einen Teilbetrag von 1.433,25 Euro übernommen.
e) Auch die Ablehnung des Antrags des Klägers vom 24.03.2017 mit Bescheid vom 22.05.2017 erfolgte im Ergebnis zu Recht und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Hier hatte der Kläger nach Auffassung des Beklagten die Erstattung einer Summe von 135 Euro für Fahrtkosten zur stationären Behandlung in der B.-Klinik als dienstunfallbedingt beantragt.
Im ablehnenden Bescheid hatte der Beklagte argumentiert, erstattet würden lediglich Fahrtkosten zur nächstgelegenen Behandlungsmöglichkeit, hier im Ort St. Die einfache Entfernung betrage hier acht Kilometer, somit seien – fiktiv – 6 Fahrten à 8 km x 0,25 Euro x 2, insgesamt also 24 Euro als dienstunfallbedingt erstattungsfähig und dem Kläger auch lediglich diesen Anteil positiv verbeschieden.
Die Tatsache, dass dem Beklagten im ursprünglichen Bescheid eine Verwechslung unterlaufen ist, wirkt sich im Ergebnis nicht aus. Der Kostenerstattungsantrag des Klägers besteht aus zwei Teilbeträgen, von denen die vom Beklagten herangezogenen 135 Euro wohl die Kosten für die manuelle Therapie gewesen sein und die begehrten Fahrtkosten sich auf den Betrag von 830,40 Euro belaufen haben dürften. Den Irrtum hat der Beklagte dann aber zum einen im Widerspruchsbescheid klargestellt und er wirkt sich zum anderen in der Sache nicht aus, da auf Basis der von Seiten des Beklagten eingeholten ärztlichen Gutachten ein darüber hinaus gehender Betrag ohnehin nicht erstattungsfähig ist.
f) Schließlich stellt sich auch der letzte ablehnende Bescheid des Beklagten vom 22.05.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids unter Bezugnahme auf die wiederum selben behördlich in Auftrag gegebenen Gutachten als rechtmäßig dar. Hier hatte der Beklagte den Antrag des Klägers vom 05.04.2017 auf dienstunfallbedingte Erstattung einer Rechnungssumme vom 29,36 Euro (Rechnung vom 03.04.2017) über eine Behandlung durch den Hausarzt in Form von Beratung, Bescheinigung, Infiltration wegen Schulter-Arm-Syndrom links vollständig abgelehnt.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten richtet sich nach § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO hinsichtlich der Vollstreckung durch den Beklagten bedurfte es angesichts seiner – wenn überhaupt anfallenden – dann allenfalls geringen, vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen nicht, zumal er auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eventuell eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.
III.
Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.


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