Aktenzeichen M 7 K 14.5426
Feuerwehrkostensatzung § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2
Leitsatz
Ob ein Feuerwehreinsatz und die dabei getroffenen Maßnahmen nach Art und Umfang erforderlich sind, ist eine vom Gericht in vollem Umfang zu prüfende Rechtsfrage, wobei allerdings die ex-ante-Sicht, also der Sach- und Kenntnisstand zum Zeitpunkt des behördlichen Handelns, maßgeblich ist. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 13. August 2012 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Freising vom 27. Oktober 2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger damit nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Kostenerhebung ist Art. 28 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayFwG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, § 2 der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde F … vom 1. Dezember 2010 (im Folgenden: Feuerwehrkostensatzung). Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 BayFwG können die Gemeinden für Einsätze, die durch eine vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Gefahr veranlasst waren, Ersatz der notwendigen Auslagen verlangen, die ihnen durch Ausrücken, Einsätze und Sicherheitswachen ihrer Feuerwehren (Art. 4 Abs. 1 und 2 BayFwG) entstanden sind. Hinsichtlich des Kostenschuldners regelt Art. 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayFwG, dass zum Ersatz der Kosten verpflichtet ist, wer in den Fällen des Absatzes 2 Nrn. 1, 2, 3 und 4 die Gefahr, die zu dem Einsatz der Feuerwehr geführt hat, verursacht hat oder sonst zur Beseitigung der von der Feuerwehr behobenen Gefahr verpflichtet war.
Vorliegend handelte es sich um einen Einsatz im Rahmen des abwehrenden Brandschutzes im Sinne von Art. 4 Abs. 1 BayFwG, der durch eine vorsätzlich herbeigeführte Gefahr veranlasst war. Vorsätzlich verursacht derjenige die Gefahr, der das Ereignis, das zum Einsatz der Feuerwehr führt, wissentlich und willentlich herbeigeführt hat (Forster/Pemler/Remmele, BayFwG, 41. Lieferung, Stand Januar 2016, Art. 28 Rn. 48). Der Kläger hat die Gefahr vorsätzlich verursacht, indem er – was er in der Verhandlung am 24. Februar 2016 eingeräumt hat – absichtlich ein Feuer auf seinem Grundstück entzündet hat. Er hat dazu angegeben, am 23. Juni 2012 in den Abendstunden Holz, möglicherweise darunter auch ein Möbelstück mit Eisenfedern und ein Fensterstock, aufgeschichtet zu haben, das er dann mit angezündetem Zeitungspapier in Brand gesetzt habe. Vom Amtsgericht Freising wurde er aufgrund dieses Vorgangs am 12. März 2015 des Ordnungswidrigkeitstatbestands der vorsätzlichen Behandlung von Abfällen zur Beseitigung außerhalb dafür zugelassener Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) schuldig gesprochen und zu einer Geldbuße verurteilt. Die Beklagte durfte damit für die Einsätze ihrer Feuerwehren, die nicht unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienten, vom Kläger als Verursacher der Gefahr (Art. 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayFwG) Kostenersatz für die notwendigen Aufwendungen verlangen, der sich der Höhe nach aus der Feuerwehrkostensatzung der Beklagten ergibt, die darin Pauschalsätze (vgl. Art. 28 Abs. 4 BayFwG) festgelegt hat.
Soweit der Kläger formelle Einwände gegen den Bescheid geltend macht, dringt er damit nicht durch. Die Gemeinde hat den Kläger als Gesamtschuldner (vgl. Art. 28 Abs. 3 Satz 2 BayFwG und § 2 Abs. 3 der Feuerwehrkostensatzung) neben Herrn R … herangezogen. Es trifft entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu, dass der Bescheid deswegen nichtig sei, weil er eine gesamtschuldnerische Heranziehung vorsehe, jedoch nur an eine Einzelperson adressiert sei. Die Beklagte hat jedem der beiden Gesamtschuldner einen an sie persönlich adressierten Bescheid übermittelt, aus dem sich die gesamtschuldnerische Heranziehung aus dem Tenor ergibt und der damit hinreichend bestimmt ist. Es ist nicht erforderlich, dass sich zusätzlich aus der Adressierung ersehen lässt, dass der Bescheid gegen Gesamtschuldner gerichtet ist (vgl. BVerwG, B.v. 25.3.1996 – 8 B 48/96 – juris Ls. 1, Rn. 6 ff. zu den Bestimmtheitsanforderungen eines an mehrere Adressaten gerichteten Gebührenbescheids). Auch ist die im Bescheid fehlende Dienstbezeichnung des Verwaltungsbeamten unschädlich, da dies gesetzlich nicht vorgesehen ist. Art. 37 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG bestimmt, dass ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten muss. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, insbesondere ist die Gemeinde F. aus dem Briefkopf erkennbar und der Bescheid von einem beauftragten Sachbearbeiter unterschrieben worden.
Das Gericht ist aufgrund der Angaben der in der mündlichen Verhandlung gehörten Zeugen weiter davon überzeugt, dass die von der Feuerwehr getroffenen und gegenüber dem Kläger abgerechneten Maßnahmen sämtlich notwendig waren. Unter notwendige Aufwendungen fasst man solche, die von der Feuerwehr den Umständen entsprechend für erforderlich gehalten werden durften, um den Einsatz erfolgreich durchzuführen (Forster/Pemler/Remmele, a.a.O., Art. 28 Rn. 8). Ob der Feuerwehreinsatz und die dabei getroffenen Maßnahmen nach Art und Umfang erforderlich sind, ist eine vom Gericht in vollem Umfang zu prüfende Rechtsfrage, wobei allerdings die ex-ante-Sicht maßgeblich ist, es also auf den Sach- und Kenntnisstand zum Zeitpunkt des behördlichen Handelns ankommt (vgl. BayVGH, U.v. 3.9.2009 – 4 BV 08.696 – juris Rn. 33). Ferner ist es sachgerecht, wenn die Feuerwehr entsprechend ihres auf Erfahrungswerten basierenden Alarmierungskonzeptes und ihrer Ausrückeordnung, die Art und Umfang des sächlichen und personellen Einsatzes bei bestimmten Schadensereignissen vorsieht, verfährt, um sicherzustellen, dass bei einem Schadensereignis mit in der Regel unbekanntem Ausmaß dies bereits im ersten Zugriff wirkungsvoll bekämpft werden kann und das erforderliche Personal und die technische Ausstattung bereitstehen (BayVGH, U.v. 20.2.2013 – 4 B 12.717 – juris Rn. 19, 21; VGH BW, U.v. 8.6.1998 – 1 S 1390/97 – juris Ls. 1, Rn 22).
Nach diesen Maßgaben sind die von der Feuerwehr der Beklagten geltend gemachten Aufwendungen nicht zu beanstanden. Vorliegend hat die Integrierte Leitstelle Erding am 23. Juni 2012 gegen 22.12 Uhr die beiden Feuerwehren F … und J … unter dem Alarmstichwort B1, Schadensereignis Mittelbrand, alarmiert, woraufhin diese nach den Einsatzberichten mit 3 Fahrzeugen (Mehrzweckfahrzeug, Tanklöschgruppenfahrzeug und Löschgruppenfahrzeug) und 11 Feuerwehrleuten bzw. mit einem Tragkraftspritzenfahrzeug und 17 Feuerwehrleuten im Einsatz waren. Der Kommandant K … der Feuerwehr J … hat in der mündlichen Verhandlung als Zeuge detailliert und nachvollziehbar den Einsatz am 23. Juni 2012 geschildert und angegeben, dass er neben der Einsatzleitung für die Feuerwehr J … auch diejenige über die Feuerwehr F … übernommen habe. Das Feuer habe beim Eintreffen der Feuerwehr die Bäume überragt und sei zunächst ungefähr 20 m hoch gewesen. Er habe hohe Stichflammen und auch grüne Flammen gesehen sowie Explosionen gehört, was darauf hindeute, dass Chemikalien oder Lacke verbrannt worden seien. Er habe den Befehl gegeben, Wasser aus dem angrenzenden Weiher zu entnehmen, wozu eine Wasserversorgung aufgebaut worden sei. Zwei Feuerwehrkräfte hätten sich mit Atemschutzmasken dem Feuer weiter genähert. Man habe mit einem C-Rohr (400 Liter pro Minute) den Brand gelöscht. Der Löschvorgang habe etwa 1,5 Stunden gedauert, weil man zunächst die hohen Flammen und später den Glutstock von verschiedenen Seiten abgelöscht und dazu mit einem Haken das Brandgut teilweise auseinandergezogen habe. Nachdem ein die Zufahrt hinderndes Auto entfernt worden sei, habe das Tanklöschfahrzeug der Feuerwehr F … näher anfahren und mit dem auf dem Dach befindlichen Wasserwerfer die Brandstelle bekämpfen können. Nach Beendigung der Löscharbeiten habe er an die Leitstelle gemeldet, dass das Feuer aus sei. Diese Einschätzung habe er nach den Sichtmöglichkeiten abgegeben.
Das Gericht hat damit keine Zweifel, dass angesichts der konkreten Umstände – ein im Vollbrand 20 m hohes Feuer mit einem geschätzten Durchmesser der Brandstelle von ca. 10-15 m mit Funkenflug, in dem verschiedene Brandmittel (Holz, Lacke) abbrennen sowie eine große Trockenheit der umliegenden Wiesen in einem Landschaftsschutzgebiet – die eingesetzten Mittel am 23. Juni 2012 notwendig waren. Die von der Integrierten Leitstelle alarmierten Feuerwehren durften nach der bei dem Alarmstichwort vorgesehenen Besetzung ausrücken und haben vor Ort mit der erforderlichen Mannschaftsstärke in einem insgesamt 3-stündigen Einsatz die Löschwasserversorgung aufgebaut, das Feuer abgelöscht und nach dem Einrücken ihre Fahrzeuge wieder in einen einsatzbereiten Zustand versetzt. Für einen überzogenen Einsatz ist weder in zeitlicher noch personeller Hinsicht etwas ersichtlich.
Zum Einsatz am 24. Juni 2012 hat der Kommandant der Feuerwehr F … H … als Zeuge angegeben, dass seine Feuerwehr, nachdem Passanten ein Feuer gemeldet hätten, nach einer Alarmierung durch die Integrierte Leitstelle unter dem Alarmstichwort B1 (Kleinbrand oder Brand einer Hecke) erneut zur Brandstelle ausgerückt sei. Vor Ort habe er sieben bis neun Glutnester und Funkenflug festgestellt. Es sei ein Tanklöschfahrzeug zum Einsatz gekommen, das über einen Löschmonitor verfüge, weiter sei eine Wasserversorgung aufgebaut und die Brandstelle abgelöscht worden. Nachdem der Brand gelöscht gewesen sei, habe er der Integrierten Leitstelle gemeldet, dass das Feuer aus sei. Zum Einsatz am 25. Juni 2012 hat der Zeuge K … angegeben, dass er anlässlich einer Nachschau eine offene Flamme und Glutnester festgestellt und diese mit 5 weiteren Kräften der Feuerwehr abgelöscht habe.
Auch an der Notwendigkeit der Aufwendungen der Feuerwehr für den 24. und 25. Juni 2012 bestehen für das Gericht keine Zweifel. Es handelte sich jeweils um 1,5-stündige Einsätze mit 9 bzw. 6 Feuerwehrleuten, um aufflammende Glutnester abzulöschen und Nachlöscharbeiten durchzuführen. Die am 24. Juni 2012 vor Ort befindlichen Feuerwehr J … hat keine Leistungen abgerechnet, da sie bereits nach kurzer Zeit den Einsatz an die Kollegen der Feuerwehr F … abgegeben hat und zu einem anderen Einsatz abgerückt ist.
Soweit der Klägerbevollmächtigte mit seinen Fragen an die Zeugen auf ein fehlerhaftes Handeln der Feuerwehr beim Löscheinsatz abzielt, haben sich für das Gericht diesbezüglich keine Anhaltspunkte ergeben. Ob und welche Maßnahmen die Feuerwehr zur Gefahrenabwehr ergreift, liegt grundsätzlich in ihrem pflichtgemäßen Ermessen, bei dessen Ausübung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinne zu beachten ist. Die Feuerwehr darf demnach nur Maßnahmen ergreifen, die geeignet und erforderlich sind, die Gefahr zu beseitigen, wobei durch die Maßnahme kein Nachteil herbeigeführt werden darf, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht (VG München, U.v. 18.8.2004 – M 7 K 03.1966 – juris Rn. 27). Die Zeugen haben dargelegt, dass ihrer Einschätzung nach am Ende des Einsatzes vom 23. bzw. 24. Juni 2012 das Feuer gelöscht gewesen sei und sie es aufgrund der Umstände nicht für notwendig befunden hätten, weitere Maßnahmen zu ergreifen. Der Zeuge K … hat dazu erklärt, dass man weitere Glutnester in der Brandstelle nie ganz ausschließen könne, da das Löschwasser etwa über Materialien wie Kunststoff hinweg fließe und keine Löschung bewirke. Für einen zuverlässigen Ausschluss von Glutnestern bräuchte man einen Bagger, um das Material auseinanderziehen, auch würden zur Abklärung von Glutnestern Wärmebildkameras eingesetzt. Derartige Kameras seien zum damaligen Zeitpunkt bei den beiden alarmierten Feuerwehren nicht vorhanden gewesen. Man habe sich – auch aufgrund der hohen Kosten – dagegen entschieden, eine über eine Wärmebildkamera verfügende auswärtige Feuerwehr zu alarmieren und stattdessen beschlossen, die Brandstelle auch in den Folgetagen zu überwachen, was auch bei Großbränden Stand der Technik sei. Das vom Klägerbevollmächtigten ins Feld geführte kontrollierte Niederbrennen des Feuers haben die Zeugen für ungeeignet und angesichts der Trockenheit auch für gefährlich gehalten.
Die Einschätzung der Sachlage und das Vorgehen der Kommandanten sind nicht zu beanstanden. Sie haben bei der Bekämpfung des Brandes jeweils diejenigen Maßnahmen ergriffen, die ihnen angesichts der Umstände erforderlich erschienen und dabei den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz berücksichtigt. Insofern sieht das Gericht kein zu beanstandendes Handeln darin, dass die Einsatzleitung beim nächtlichen Einsatz am 23. Juni 2012 darauf verzichtet hat, einen Bagger an die Brandstelle zu bringen, um zuverlässig auszuschließen, dass Glutnester bestehen oder eine auswärtige Feuerwehr mit Wärmebildkamera zu alarmieren und stattdessen beschlossen hat, eine Überprüfung der Brandstelle in den Folgetagen vorzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 25.10.2005 – 4 CS 05.2079 – juris Rn. 10). Das Ergreifen weiterer Maßnahmen in der Nacht des 23. Juni 2012 hätte im Übrigen aufgrund des höheren Sachmittel- und Personaleinsatzes sowie der insgesamt verlängerten Einsatzdauer voraussichtlich zu höheren Kosten geführt als die bei den Einsätzen am 24. und 25. Juni 2012 angefallenen Kosten, die weniger als ¼ von der Gesamtsumme von 3.775,60 Euro ausmachen.
Der vom Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung gestellte unbedingte Beweisantrag war abzulehnen. Er begehrt die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, dass die von der Gemeinde F. in Rechnung gestellten Leistungen nicht notwendig gewesen sind, weil die Feuerwehreinsätze vom 24. und 25. Juni 2012 bei Anwendung der Regelungen im Feuerlöschwesen nicht mehr notwendig gewesen wären. Für die Frage, ob der Feuerwehreinsatz und die dabei getroffenen Maßnahmen nach Art und Umfang erforderlich sind, bedarf es keines Sachverständigengutachtens, da dies eine vom Gericht in vollem Umfang zu prüfende Rechtsfrage ist, die es anhand der Aussagen der als Zeugen vernommenen Einsatzleiter eigenständig überprüft. Dabei kommt es – wie dargelegt – auf die ex-ante-Sicht an, also auf den Sach- und Kenntnisstand zum Zeitpunkt des behördlichen Handelns, auch hat die Feuerwehr ein Ermessen, welche Maßnahmen sie ergreift; sie hat selbst den spezifischen Sachverstand (vgl. BayVGH, B.v. 3.9.2009 – 4 BV 08.696 – juris Rn. 36; B.v. 24.1.2007 – 4 BV 05.2002 – juris Rn. 17). Es handelt sich bei dem vorliegenden Mittelbrand und den Nachlöscharbeiten nicht um eine besonders schwierige und komplexe Materie, die vom Gericht nicht ohne Sachverständigengutachten überprüft werden kann. Substantiierte Einwände gegen das fachliche Vorgehen der Feuerwehren liegen nicht vor. Das geforderte Sachverständigengutachten ist im Übrigen angesichts dessen, dass die zuständigen Einsatzkräfte die Erforderlichkeit einer Hilfsmaßnahme im Moment des Bestehens der Gefahr vor Ort aufgrund der dort zu diesem Zeitpunkt vorgefundenen Verhältnisse einschätzen müssen, ungeeignet, da sich im Nachhinein die damaligen Verhältnisse nicht mehr im Einzelnen rekonstruieren lassen (vgl. VG Köln, U.v. 12.4.2013 – 9 K 6650/10 – juris Rn 58; LG Stuttgart, U.v. 29.4.2015 – 24 O 302/14 – juris Rn. 47; in diese Richtung auch VG Würzburg, U.v. 23.9.2014 – W 4 K 14.258 – juris Rn. 21 a.E. und VG Würzburg, U.v. 15.7.2014 – W 4 K 13.1035 – juris Rn. 18).
Das Gericht sieht im Ergebnis nach Würdigung der Aussagen der Einsatzleiter in der Verhandlung keine Anhaltspunkte für ein fehlerhaftes Handeln der Feuerwehr und erachtet die Aufwendungen sowohl für den Einsatz am 23. Juni 2012 als auch für die Einsätze an den beiden Folgetagen sämtlich für notwendig.
Die Beklagte hat ihr Entschließungsermessen ordnungsgemäß ausgeübt (§ 114 VwGO). Eine Unbilligkeit der Kostenerhebung (vgl. Art. 28 Abs. 1 Satz 3 BayFwG) wurde im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht und war auch nicht ersichtlich.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.