Medizinrecht

Nachträgliche Geltendmachung von Prüfungsunfähigkeit

Aktenzeichen  Au 8 K 20.945

Datum:
7.8.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 22931
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
RaPO § 9 Abs. 3
VwGO  § 166 Abs. 1 S. 1
ZPO § 114

 

Leitsatz

Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid der beklagten Hochschule über das endgültige Nichtbestehen der Prüfung „Elektrotechnik 2“ im Viertversuch. Für das Klageverfahren begehrt der Kläger unter Vorlage der notwendigen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Gewährung von Prozesskostenhilfe.
Der Kläger studiert seit dem Wintersemester 2017/2018 im Bachelorstudiengang Elektrotechnik an der beklagten Hochschule.
Mit Bescheid vom 24. Februar 2020 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er in der dritten Wiederholungsprüfung im Fach „Elektrotechnik 2“ im Wintersemester 2019/2020 eine nicht ausreichende Endnote erzielt hat (Ziffer 1) und stellte fest, dass die Prüfung endgültig nicht bestanden ist (Ziffer 2). Der Kläger wurde zum Ende des Wintersemesters 2019/2020 exmatrikuliert (Ziffer 3).
Mit gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch vom 11. März 2020 trug der Kläger unter Vorlage eines ärztlichen Attests vom 6. März 2020 vor, dass er im Wintersemester 2019/2020 aufgrund von Krankheit nicht in der Lage gewesen sei, in der Prüfung sein wahres Leistungsbild abzurufen. Der Kläger leide seit längerer Zeit an einer depressiven Störung, die sich in Schlafstörungen, Konzentrationsschwächen und Antriebslosigkeit äußere, und seine Studierfähigkeit stark einschränke. Eigentlich habe der Kläger für das Wintersemester 2019/2020 ein Urlaubssemester und Fristverlängerungen für die anstehenden Wiederholungsprüfungen beantragen wollen, was er allerdings versäumt habe, weshalb er die streitgegenständliche Prüfung am 29. Januar 2020 trotz der Erkrankung mitgeschrieben habe. Er sei unverschuldet an der Einhaltung der Frist zur Beantragung eines krankheitsbedingten Urlaubssemesters gehindert gewesen.
Aus dem vorgelegten ärztlichen Attest geht hervor, dass er aktuell wegen einer psychischen Erkrankung gemischt mit einer Depression behandelt werde und deshalb Prüfungsunfähigkeit vorliege, die Behandlung bis voraussichtlich Ende des Sommersemester 2020 dauere.
Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 2020 wies die Beklagte den Widerspruch zurück (Ziffer 1), legte dem Kläger die Kosten des Verfahrens auf (Ziffer 2) und setzte eine Gebühr von 50,00 € fest (Ziffer 3).
Der Kläger habe seine krankheitsbedingten Einschränkungen erst mit Einlegung des Widerspruchs erstmalig angezeigt. Die Annullierung des Prüfungsergebnisses komme nicht in Betracht, da kein wirksamer Rücktritt vom Wiederholungsversuch wegen krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit vorliege. Die Voraussetzungen hierfür ergäben sich aus § 9 Abs. 3 RaPO, wonach ein Prüfling, der aus gesundheitlichen Gründen nicht an einer Prüfung teilnehmen könne, die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich anzeigen und glaubhaft machen müsse. Der Kläger habe versäumt, ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, das auf einer Untersuchung beruhe, die grundsätzlich spätestens am Tag der versäumten Prüfung zu erfolgen habe, und seine Prüfungsunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen. An einen nachträglichen Prüfungsrücktritt nach Abschluss der Prüfung seien besonders strenge Anforderungen zu stellen, um der Gefahr des Missbrauchs, wenn der Prüfling eine Prüfung ablege und erst nach Bekanntgabe der Ergebnisse seinen Rücktritt erkläre, vorzubeugen. Der Prüfling müsse, nachdem er seine Prüfungsunfähigkeit erkannt habe, ohne weitere schuldhafte Verzögerung und zum frühestmöglichen Zeitpunkt seinen Rücktritt erklären. Eine rückwirkende Berücksichtigung stelle einen Verstoß gegen das prüfungsrechtliche Gebot der Chancengleichheit dar.
Hiergegen hat der Kläger am 8. Juni 2020 Klage erhoben und beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid über das Nichtbestehen einer Prüfung vom 13. Februar 2020, Az. … in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Mai 2020, Az. … aufzuheben und den Kläger weiter zum Studium der Elektrotechnik zuzulassen.
Zur Begründung der Klage ist angeführt, der Kläger sei ausweislich des ärztlichen Attestes vom 6. März 2020 krankheitsbedingt prüfungsunfähig gewesen, so dass die Prüfung nicht als nicht bestanden hätte bewertet werden dürfen, sondern eine Wiederholungsmöglichkeit gewährt werden müsse.
Die Beklagte hat sich wegen Personalmangel bisher nicht zur Sache geäußert. Sie hat die Behördenakten vorgelegt.
Die Klage ist, soweit sich diese gegen die Exmatrikulation des Klägers richtet, mit Beschluss vom 16. Juni 2020 abgetrennt worden und wird unter dem Aktenzeichen Au 8 K 20.983 fortgeführt. Wegen Vorgreiflichkeit des Verfahrens Au 8 K 20.945 für das Verfahren Au 8 K 20.983 ist mit Beschluss vom 8. Juli 2020 das Ruhen des Verfahrens Au 8 K 20.983 angeordnet worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtssowie der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung ist abzulehnen, da es an hinreichenden Erfolgsaussichten für die beabsichtigte Rechtsverfolgung fehlt.
Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht ist etwa dann gegeben, wenn schwierige Rechtsfragen zu entscheiden sind, die im Hauptsacheverfahren geklärt werden müssen. Auch wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Mittellosen ausgehen wird, ist vorab Prozesskostenhilfe zu gewähren (vgl. BVerfG, B.v. 14.4.2003 – 1 BvR 1998/02 – NJW 2003, 2976). Insgesamt dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Verfahrens nicht überspannt werden, eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Erfolges genügt (Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 166 Rn. 26). Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist im Verfahren ohne Vertretungszwang immer geboten, wenn es in einem Rechtsstreit um nicht einfach zu überschauende Tat- und Rechtsfragen geht (Eyermann, a.a.O., Rn. 38).
Die Klage ist voraussichtlich unbegründet. Der Prüfungsbescheid der Beklagten vom 13. Februar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Mai 2020 erweist sich voraussichtlich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Nach § 9 Abs. 3 Satz 1 der Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen in Bayern (RaPO) i.d.F. Bek. vom 17. Oktober 2001 (GVBl S. 686; BayRS 2210-4-1-4-1-WK) sind die Gründe für den Rücktritt oder das Versäumen einer Prüfung bei der Hochschule unverzüglich schriftlich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Bei krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit ist ein ärztliches Attest vorzulegen, das auf einer Untersuchung beruhen muss, die grundsätzlich am Tag der jeweiligen Prüfung zu erfolgen hat (§ 9 Abs. 3 Satz 3 RaPO). Dabei hat das ärztliche Attest die durch den Prüfungsausschuss festgelegten Angaben zu enthalten (§ 9 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. § 8 Abs. 4 Satz 5 RaPO).
a) Das von dem Kläger im Laufe des Widerspruchsverfahrens vorgelegte ärztliche Attest vom 6. März 2020 beruht weder auf einer Untersuchung des Klägers am Prüfungstag, dem 29. Januar 2020, noch lässt es hinreichend erkennen, dass der Kläger an diesem Tag aufgrund einer Erkrankung prüfungsunfähig gewesen ist. Die am 6. März 2020 getroffene Aussage, dass der Kläger krankheitsbedingt prüfungsunfähig ist, ist nicht geeignet, eine Prüfungsunfähigkeit zum maßgeblichen Zeitpunkt, dem Tag der Prüfung am 29. Januar 2020, nachvollziehbar darzulegen. Daran ändert auch die Aussage nichts, dass eine psychische Erkrankung in Form einer depressiven Störung seit Dezember 2019 besteht. Es fehlt an einem konkreten zeitlichen und sachlichen Bezug zur streitgegenständlichen Prüfung am 29. Januar 2020.
b) Doch selbst wenn man dieses Attest auch auf die streitgegenständliche Prüfung am 29. Januar 2020 beziehen möchte, hat der Kläger seine Prüfungsunfähigkeit jedenfalls nicht unverzüglich geltend gemacht.
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U.v. 7.10.1988 – 7 C 8/88 – BVerwGE 80, 282 = juris Rn. 12) ist an die Unverzüglichkeit des Rücktritts ein strenger Maßstab anzulegen. Denn nur ein strenger Maßstab kann Missbräuche des Rücktrittsrechts mit dem Ziel der Verbesserung der Prüfungschancen verhindern. Dabei wird es meist als ein besonders starkes Indiz für einen Missbrauch des Rücktrittsrechts zu werten sein, wenn der Prüfling mit der Geltendmachung der Prüfungsunfähigkeit gewartet hat, bis ihm das Scheitern in der Prüfung bekanntgegeben worden war (vgl. BVerwG a.a.O). Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2007 – 7 ZB 06.509 – juris Rn. 12) ist der Prüfling insbesondere verpflichtet, sich rechtzeitig vor der Prüfung Klarheit über seine Prüfungsfähigkeit zu verschaffen und gegebenenfalls unverzüglich die in der jeweiligen Prüfungsordnung vorgesehenen Konsequenzen zu ziehen, und zwar bei krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit grundsätzlich vor Beginn der Prüfung, spätestens aber dann, wenn er sich ihrer bewusst geworden ist (vgl. BayVGH, U.v. 16.4.2002 – 7 B 01.1889 – juris Rn. 17 ff.; BVerwG, U.v. 7.10.1988 – 7 C 8/88 – BverwGE 80, 282 (285) = juris Rn. 12). Zur Mitwirkungspflicht des Prüflings gehört es insbesondere auch, dass er sich bei Auftreten gesundheitlicher Beeinträchtigungen selbst um die Frage seiner Prüfungsfähigkeit und eines eventuell erforderlichen Rücktritts kümmert und dass diese Frage bei auftauchenden Zweifeln sofort geklärt wird (vgl. BayVGH a.a.O.). Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Prüfling die genaue krankheitsbedingte Ursache seiner Prüfungsunfähigkeit kennt und dass er die Krankheitssymptome richtig deuten und alle Auswirkungen der Krankheit zutreffend einschätzen kann. Vielmehr muss er sich bereits bei subjektivem Krankheitsverdacht, also wenn ihm erhebliche Beeinträchtigungen seines Leistungsvermögens im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre nicht verborgen geblieben sind, unverzüglich selbst um eine Aufklärung seines Gesundheitszustandes bemühen (vgl. BayVGH a.a.O.). Unterlässt er dies, obwohl es ihm zuzumuten ist, und nimmt er auch an der Prüfung teil, ist es dem Prüfling verwehrt, sich nachträglich auf eine nach der Prüfung ärztlich festgestellte Erkrankung am Prüfungstag zu berufen (vgl. BayVGH, a.a.O.).
Insbesondere ein Prüfungsrücktritt nach Antritt der Prüfung birgt die Gefahr des Missbrauchs. Offensichtlich ist dies, wenn der Prüfling die Prüfung zunächst ablegt und erst nach Bekanntwerden der Ergebnisse seinen Rücktritt erklärt. Auch wenn dem Prüfling insoweit ein Mindestmaß an Überlegungszeit zugebilligt werden muss, berührt ein solcher nachträglicher oder während der Prüfung erklärter Rücktritt den Grundsatz der Chancengleichheit im Prüfungsrecht (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) in besonderem Maße und unterliegt daher strengen Anforderungen (vgl. BVerwG, U.v. 7.10.1988 – 7 C 8/88 – BVerwGE 80, 282 (285 f.) = juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 3.7.2013 – 7 ZB 13.891 – juris Rn. 10 f.). Unterzieht sich der Prüfungsteilnehmer in Kenntnis eigener Beschwerden einer Prüfung, nimmt er dieses Risiko, das auch eine Fehleinschätzung seines Leistungsvermögens einschließt, bewusst in Kauf (vgl. BayVGH, B.v. 3.7.2013 – 7 ZB 13.891 – juris Rn. 11).
bb) Der Kläger hat es unter Beachtung dieser Anforderungen unterlassen, die geltend gemachte Prüfungsunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen.
Der Kläger hat die Beklagte vorliegend erst mit seinem Schreiben vom 11. März 2020 im Rahmen seines Widerspruchs gegen die Prüfungsentscheidung erstmalig über seine Prüfungsunfähigkeit in Kenntnis gesetzt. Nicht nur die Zeitspanne von etwa sechs Wochen zwischen Prüfungstermin und diesem Schreiben, sondern auch die Tatsache, dass der Kläger die Bekanntgabe der Ergebnisse abgewartet hat, bevor er seine Prüfungsunfähigkeit geltend macht, führen dazu, dass er diese nicht mehr unverzüglich im Sinne der Vorschrift geltend gemacht hat. Die Attestierung einer krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit ist am 6. März 2020 nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse erfolgt. Selbst zu diesem Zeitpunkt hat der Kläger noch zugewartet, bis er die beklagte Hochschule mit Schreiben vom 11. März 2020, dort zugegangen am 12. März 2020, über seine Prüfungsunfähigkeit in Kenntnis gesetzt hat. Hinzu kommt, dass der Kläger selbst angibt, die Beantragung eines Urlaubssemesters versäumt zu haben und dass er sich aufgrund seiner Erkrankung nicht hinreichend auf die Klausur konzentrieren und vorbereiten konnte. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Prüfling die genaue krankheitsbedingte Ursache seiner Prüfungsunfähigkeit kennt und dass er die Krankheitssymptome richtig deuten und alle Auswirkungen der Krankheit zutreffend einschätzen kann. Von daher ist es auch irrelevant, wenn der Kläger vorträgt, er hätte die Konsequenzen seiner Verfassung nicht realistisch abschätzen und vorhersehen können. Vielmehr muss er sich bereits bei subjektivem Krankheitsverdacht, also wenn ihm erhebliche Beeinträchtigungen seines Leistungsvermögens im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre nicht verborgen geblieben sind, unverzüglich selbst um eine Aufklärung seines Gesundheitszustandes bemühen. Dies hat der Kläger jedenfalls unterlassen. Die Attestierung am 6. März 2020 – mithin nach Bekanntgabe der Ergebnisse – war dafür nicht mehr rechtzeitig (vgl. bereits oben). Der Kläger hat daher nach seinem Vortrag in Kenntnis eigener Beschwerden an einer Prüfung teilgenommen, so dass er das Risiko des Nichtbestehens bewusst in Kauf genommen hat. Eine unverzügliche Anzeige bzw. Geltendmachung einer Prüfungsunfähigkeit i.S.v. § 9 Abs. 3 Satz 1 RaPO liegt damit nicht vor. Durch das Zu- und Abwarten der Prüfungsergebnisse könnte sich der Kläger sonst unter Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit eine zusätzliche Prüfungschance verschaffen.
Ein wirksamer Rücktritt von der streitgegenständlichen Prüfung ist damit ausgeschlossen, so dass die Beklagte zu Recht das Nichtbestehen dieser Prüfung festgestellt hat.
Nach alledem war der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe abzulehnen, da es an hinreichenden Erfolgsaussichten für die beabsichtigte Rechtsverfolgung fehlt (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).


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