Medizinrecht

Nachzahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)

Aktenzeichen  S 14 AS 335/15

Datum:
27.1.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 129720
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB X § 31
SGG § 110, § 126, § 132, § 193
SGB II § 37

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage gegen den Bescheid vom 16. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2015 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die Kammer konnte den Rechtsstreit auch in Abwesenheit der Beteiligten verhandeln und entscheiden. Die Beteiligten waren ordnungsgemäß geladen und wurden in der Ladung jeweils auf die Möglichkeit der Entscheidung auch im Falle des Ausbleibens hingewiesen (§§ 110, 126, 132 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).
Die Klage ist unzulässig. Eine Beschwer der Kläger ist nicht ersichtlich. Eine solche ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsverletzung der Kläger zumindest möglich erscheint. Vorliegend können den Klägern die geltend gemachten Rechte offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise zustehen. Im Einzelnen gilt Folgendes:
Die Kläger können keinen Anspruch auf Nachzahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.01.2000 bis 31.12.2008 haben. Für die Zeit vom 01.01.2000 bis zum 31.12.2004 ist ein dahingehender Anspruch der Kläger bereits deshalb ausgeschlossen, weil das SGB II erst zum 01.01.2005 in Kraft getreten ist. Für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2008 ist ein Anspruch der Kläger ausgeschlossen, weil Leistungen nach dem SGB II gemäß § 37 SGB II nur auf Antrag und nicht für Zeiten vor Antragstellung erbracht werden. Der erste Antrag der Kläger auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II datiert vom 09.01.2009 (vgl. Bl. 1 der Beklagtenakte).
Aus denselben Gründen können die Kläger für die Zeit vom 01.01.2000 bis 31.12.2008 auch keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Nachzahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung haben. Auch für die Zeit vom 01.01.2014 bis 31.12.2014 können die Kläger gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Nachzahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung haben. Die Bundesagentur für Arbeit zahlt ab 01.01.2011 für ALG II-Bezieher keine Pflichtbeiträge oder Zuschüsse mehr zur Rentenversicherung. Der ALG II-Bezug löst keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung mehr aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.


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