Aktenzeichen M 17 K 15.31483
Leitsatz
1 Der Abschiebungsschutz aus § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG dient nicht dazu, eine bestehende Erkrankung optimal zu behandeln oder ihre Heilungschancen zu verbessern, da die Vorschrift keinen Anspruch auf Teilhabe am medizinischen Fortschritt und Standard in der medizinischen Versorgung in Deutschland begründet. (redaktioneller Leitsatz)
2 Eine medizinische Behandlung einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10:F43.1), einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10:F32.1) und einer Angst- und Panikstörung (ICD-10: F41.1), die aus einer Kombination aus medikamentöser und psychotherapeutischer Behandlung besteht, ist in Jordanien für Mittellose bzw. nicht Krankenversicherte nicht finanzierbar und damit auch nicht erreichbar. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung der Ziffern 2 und 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Oktober 2015 verpflichtet festzustellen, dass bei der Klägerin die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Jordaniens vorliegen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Über die Klage kann mit Einverständnis der Klagepartei (Schriftsatz vom 24. November 2016) und der Beklagten (allgemeine Prozesserklärung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. Februar 2016 – Generalerklärung) ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Verwaltungsgericht München zur Entscheidung über diese Klage als Gericht der Hauptsache sachlich zuständig gemäß § 45 VwGO, obgleich im Erst-Asylverfahren das VG Regensburg zuständig war; seine örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO, weil die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit (vgl. § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG) ihren Aufenthalt nach dem Asylgesetz im Regierungsbezirk Oberbayern (Gemeinschaftsunterkunft …) und damit im Gerichtsbezirk (Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung – AGVwGO) zu nehmen hatte (§ 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO i. V. m. § 83c AsylG).
Die Klage der Klägerin ist auch im Wesentlichen begründet, denn sie hat Anspruch darauf, dass die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 2, soweit ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG verneint wird, und Ziffer 3 ihres Bescheids vom 16. Oktober 2015 verpflichtet wird, ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen (vgl. § 113 Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 VwGO). Soweit nach dem Klageantrag die vollumfängliche Aufhebung der Ziffer 2, d. h. hinsichtlich der Verneinung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG, beantragt ist, haben die Klagebevollmächtigten lediglich zu den Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorgetragen und einen darauf gerichteten Verpflichtungsantrag gestellt. Die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG sind auch nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 71 AsylG i. V. m. § 51 VwVfG für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens liegen hier unbestritten vor, da eine Prüfung von Abschiebungsverboten für den jetzt festgestellten Zielstaat Jordanien noch nicht erfolgt ist. Insbesondere ist der am 5. Februar 2013 gestellte Asylfolgeantrag innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis des Grundes für das Wiederaufgreifen gestellt worden (vgl. § 51 Abs. 3 VwVfG), nachdem der Klägerin erstmalig mit dem Psychologischen Befundbericht der Dipl.-Psychologin und Psychologischen Psychotherapeutin Frau …, …, vom … Januar 2013 eine ernste psychische Erkrankung attestiert worden ist. Auf den Asylfolgeantrag der Klägerin hin ist die Beklagte auch zur Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu verpflichten, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) bei der Klägerin aufgrund einer gutachterlich festgestellten schweren psychischen Erkrankung ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot vorliegt.
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Regelung erfasst zwar nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind, während Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solcher ergeben, nur von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können. Die Vorschrift kann einen Anspruch auf Abschiebungsschutz begründen, wenn die Gefahr besteht, dass sich eine vorhandene Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führt, d. h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. Dies kann etwa der Fall sein, wenn sich die Krankheit im Heimatstaat aufgrund unzureichender Behandlungsmöglichkeiten verschlimmert oder wenn der betroffene Ausländer die medizinische Versorgung aus sonstigen Umständen tatsächlich nicht erlangen kann (BVerwG, B. v. 17.8.2011 – 10 B 13/11 u. a. – juris; BayVGH, U. v. 3.7.2012 – 13a B 11.30064 – juris Rn. 34). Eine Gefahr ist „erheblich“, wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das wäre der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustands alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Herkunftsland eintreten wird, weil er auf die dort unzureichenden Möglichkeiten zur Behandlung ihrer Leiden angewiesen wäre und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte (vgl. BVerwG, U. v. 29.7.1999 – 9 C 2/99 – juris Rn. 8). Der Abschiebungsschutz aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dient hingegen nicht dazu, eine bestehende Erkrankung optimal zu behandeln oder ihre Heilungschancen zu verbessern. Diese Vorschrift begründet insbesondere keinen Anspruch auf Teilhabe am medizinischen Fortschritt und Standard in der medizinischen Versorgung in Deutschland (vgl. VG Arnsberg, B. v. 23.2.2016 – 5 L 242/16.A – juris Rn. 64 m. w. N.).
Mit der ab dem 17. März 2016 geltenden gesetzlichen Regelung hat auch der Gesetzgeber klargestellt, dass eine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, vorliegt (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Es wird im Falle einer Erkrankung nicht vorausgesetzt, dass die medizinische Versorgung im Herkunftsland mit der Versorgung in Deutschland gleichwertig ist (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Nach der Gesetzesbegründung kann eine schwerwiegende Erkrankung in Fällen von PTBS regelmäßig nicht angenommen werden, sondern nur ausnahmsweise, wenn die Abschiebung zu einer wesentlichen Gesundheitsgefährdung bis hin zu einer Selbstgefährdung führt (vgl. BT-Drs. 18/7538 S. 18).
Zwar begründet eine Selbstmordgefahr, die in Verbindung mit einer bevorstehenden Abschiebung steht, kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, sondern allenfalls ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis, das gemäß § 60a AufenthG gegenüber der Ausländerbehörde geltend zu machen ist (BVerfG, B. v. 26.2.1998 – 2 BvR 185/98 – juris). Das Gericht ist aber davon überzeugt, dass die Klägerin bei einer Rückkehr nach Jordanien wegen ihrer psychischen Erkrankung alsbald in eine lebensbedrohliche Situation geraten würde.
Eine lebensbedrohliche Situation ist für die Klägerin bei einer Rückkehr nach Jordanien zu befürchten, weil die Klägerin im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10:F43.1), einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10:F32.1) und einer Angst- und Panikstörung (ICD-10: F41.1) leidet und eine medizinische Behandlung der Klägerin in Jordanien jedenfalls nicht finanzierbar und damit erreichbar ist.
Das 36 Seiten umfassende psychiatrische Gutachten von Prof. … und Frau … (Klinikum der … – Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, Abteilung für Forensische Psychiatrie) vom … September 2016, das aufgrund des Beweisbeschlusses des Verwaltungsgerichts München vom … Mai 2016 eingeholt worden ist, kommt nach Auswertung sämtlicher vorhandener medizinischer und sonstiger Unterlagen und einer ambulanten Untersuchung der Klägerin am … Juli 2016 zum Ergebnis, dass bei der Klägerin die Kriterien nach ICD-10 für eine posttraumatische Belastungsstörung erfüllt seien. Als auslösendes Ereignis sei die Bedrängung durch den Cousin … anzusehen, auf dem Boden einer möglicherweise bestehenden erhöhten Vulnerabilität infolge der Gewalterfahrungen seit der frühen Kindheit. Weiter seien bei der Klägerin die Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode sowie einer Angst- und Panikstörung gemäß den ICD-10 Kriterien als erfüllt anzusehen.
Bezüglich der posttraumatischen Belastungsstörung benötige die Klägerin Unterstützung in einem Umfeld, in dem sie mit den beschriebenen Defiziten einigermaßen geschützt leben könne. Der Aufbau von Ressourcen auch über ein soziales Netzwerk solle gefördert werden, bei der Klägerin könne dies in der Fortsetzung der Ausbildung gesehen werden. Eine mögliche Pharmakotherapie könne sinnvoll sein. Bei zusätzlicher Suizidgefährdung müsse in diesem Fall eine vorsichtige Abwägung zwischen Nutzen und Risiko durchgeführt werden. Für die Behandlung der komorbiden depressiven Erkrankung werde, auch hinsichtlich der Angsterkrankungen, eine Kombination aus medikamentöser und psychotherapeutischer Behandlung empfohlen.
Die Erkrankung vor allem der posttraumatischen Belastungsstörung sowie die hierfür notwendige Therapie sei mit den Sitten der Kultur in Jordanien nicht vereinbar. Somit sei die Erkrankung in Jordanien nicht behandelbar. Bei einer Rückkehr nach Jordanien würde der Therapieprozess, der zunächst zu einer einstweiligen Stabilisierung geführt habe, unterbrochen. Unbehandelt werde sich der aktuelle psychische Zustand mit hoher Wahrscheinlichkeit weiter verschlechtern und könne erneut in einen möglicherweise erfolgreichen Suizidversuch münden. Die Ängste der Klägerin in Bezug auf den Cousin seien stark ausgeprägt. Dies sei insofern bedeutsam, als dass sie nach einer Rückkehr als Frau kaum alleine leben könnte, der für sie zuständige Mann wäre der Onkel, der Vater des Cousins. Eine Verheiratung – auch gegen ihren Willen – wäre in ihrem Kulturkreis nicht ungewöhnlich, da dadurch die Versorgung formal gewährleistet wäre. Die Schilderungen der Klägerin seien als überzeugend erlebt worden und erlaubten somit die Prognose, dass es zu einer ausgeprägten Eigengefährdung im Falle einer Rückkehr nach Jordanien kommen könne.
Im Falle einer Rückkehr nach Jordanien erlebe sich die Klägerin in einer für sie ausweglosen Situation. Unter Berücksichtigung des bereits unternommenen Suizidversuches bestehe aufgrund der posttraumatischen Belastungsstörung und der beschriebenen Komorbitäten ein deutlich erhöhtes Risiko für einen erneuten Suizidversuch. Nehme man die krankheitsbedingte Vulnerabilität und die als ausweglos empfundene Situation im Heimatland zusammen, sehen die Gutachter eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitliche Verschlechterung sowie einen möglichen erneuten Suizidversuch.
Bei einer Rückkehr nach Jordanien würde ihr Onkel als nächster Verwandter die Verantwortung für sie tragen und den Versuch unternehmen, sie zu verheiraten, auch gegen ihren Willen. Über die Konfrontation mit einem aufgezwungenen Ehemann und die fehlenden Möglichkeiten, dieser Situation aus dem Wege zu gehen, würde es zu einer Retraumatisierung bzw. Reaktivierung des Erlebten kommen. Eine erfolgreiche Behandlung sei in solch einem Umfeld nicht möglich.
Dieses fachärztliche Gutachten ist nachvollziehbar und enthält keine Widersprüche. Es bestätigt in wesentlichen Teilen die vorliegenden psychologischen Befundberichte vom … Januar 2013 von …, Dipl. Psychologin/Psychologische Psychotherapeutin, Frau …, vom … August 2014 der Dipl. Soz.Päd. … und der Dipl.-Psychologin/Psychologischen Psychotherapeutin …, weiterhin den psychotherapeutischen Befundbericht von … vom … November 2015 der Dipl.-Soz.Päd. … und der Dipl.-Psychologin/Psychologischen Psychotherapeutin … sowie das fachärztlich-psychotherapeutische Gutachten von … vom … März 2016 der Fachärztin für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie …
Es ist zudem nicht davon auszugehen, dass der Klägerin eine Kombination aus medikamentöser und psychotherapeutischer Behandlung, auf die diese angewiesen ist, in ihrem Herkunftsland Jordanien trotz der prinzipiell existierenden Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung steht. Ausweislich der Auskunft der Deutschen Botschaft in Amman vom … November 2015 sind psychiatrische Erkrankungen und speziell Depressionen zwar grundsätzlich in Jordanien behandelbar. Jedoch wird die Behandlung von psychiatrischen Erkrankungen generell nicht von der freiwilligen Krankenversicherung abgedeckt (VG Würzburg, U. v. 19.02.2016 – W 2 K 13.30028 – UA S. 15). In der Regel ist eine Behandlung für Mittellose bzw. nicht Krankenversicherte nicht möglich. Eine Behandlung (ebenso eine aufsuchende Behandlung) ist kostenpflichtig.
Gemessen an den vorliegenden Erkenntnissen wäre der Klägerin aufgrund fehlender finanzieller Mittel ein Zugang zu einer aufsuchenden Behandlung und Medikamenten verwehrt. Unter Zugrundelegung der Auskunftslage müsste die Klägerin mangels Leistungen durch die Krankenversicherung sowohl die Kosten für eine aufsuchende fachärztliche Betreuung als auch für die Medikation selbst aufbringen.
Unter diesen Voraussetzungen wäre es der Klägerin mangels hinreichender finanzieller Mittel und ohne Unterstützung durch ihre Familie nicht möglich, die benötigte psychiatrische Versorgung in Jordanien zu erreichen. Infolgedessen besteht die konkrete Gefahr, dass sich die psychische Krankheit der Klägerin in Jordanien erheblich verschlimmert.
Nach alledem ist das Gericht davon überzeugt, dass die Klägerin bei einer Rückkehr nach Jordanien in eine ausweglose Situation geraten würde. Selbst wenn der Gefahr eines Selbstmords im Zusammenhang mit der Abschiebung durch ärztliche Begleitung vor und während der Abschiebung entgegengewirkt werden könnte, besteht bei einer Rückkehr der Klägerin nach Jordanien zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts eine erhebliche konkrete Gefahr für ihr Leben. Wie vom gerichtlich bestellten Gutachter beschrieben, besteht bei der Klägerin unter Berücksichtigung des bereits unternommenen Suizidversuchs aufgrund der posttraumatischen Belastungsstörung und der Komorbitäten ein deutlich erhöhtes Risiko für einen erneuten Suizidversuch. Nehme man die krankheitsbedingte Vulnerabilität und die als ausweglos empfundene Situation im Heimatland zusammen, besteht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitliche Verschlechterung und einen möglichen erneuten Suizidversuch.
Vor diesem Hintergrund bejaht das Gericht bei der Klägerin das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Nach alledem war der Klage im Wesentlichen stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.