Medizinrecht

Rechtmäßige Anordnung des medizinisch-psychologischen Gutachtens

Aktenzeichen  11 ZB 15.2025

Datum:
18.1.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 41731
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
FeV § 11 Abs. 8, § 13 S. 1 Nr. 2 lit. e, Anlage 4 Nr. 8.3, 8.4

 

Leitsatz

Die Schlussfolgerung der Fahrerlaubnisbehörde, dass der Betroffene zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist, da er ein angeordnetes medizinisch-psychologisches Gutachten nicht (fristgemäß) vorgelegt hat, erfolgt zu Recht, wenn der Anordnung der Untersuchung ein Sachverhalt zugrunde liegt, der auf eine Alkoholerkrankung schließen lässt. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

B 1 K 13.708 2015-08-14 Urt VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S.
Das Amtsgericht Kulmbach entzog ihr mit Strafbefehl vom 14. September 2009 wegen eines Vergehens der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in Tatmehrheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr die Fahrerlaubnis. Dem lag zugrunde, dass die Klägerin mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 2,43 ‰ mit einem Kraftfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen und einen Unfall verursacht hatte.
Im Dezember 2011 erteilte ihr die Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Kulmbach (Fahrerlaubnisbehörde) erneut eine Fahrerlaubnis. Die Klägerin hatte dafür ein positives medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten vom 4. November 2011 vorgelegt. Das Gutachten, dem ein Alkoholabstinenzprogramm mit sechs Urinscreenings vom 2. September 2010 bis 2. September 2011 zugrunde lag, kam zu dem Ergebnis, es liege zwar keine Alkoholabhängigkeit, aber Alkoholmissbrauch im medizinischen Sinne vor. Die Klägerin sei nicht in der Lage, angemessene Regeln zum kontrollierten Alkoholtrinken aufzustellen und konsequent einzuhalten. Für eine günstige Verkehrsprognose sei deshalb eine alkoholabstinente Lebensweise unverzichtbar. Die Gutachter empfahlen die Teilnahme an einem Kurs zur Wiederherstellung der Fahreignung und gingen davon aus, damit sei die Fahreignung wieder gegeben.
Mit Schreiben vom 11. April 2013 teilte die Polizeiinspektion Kulmbach mit, der Ehegatte der Klägerin habe am 10. April 2013 um Einweisung seiner Ehefrau zur Entgiftung gebeten, da sie seit einigen Tagen wieder Alkohol trinke.
Mit Schreiben vom 31. Mai 2013 forderte die Fahrerlaubnisbehörde die Klägerin auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV vorzulegen. Mit Bescheid vom 6. September 2013 entzog die Fahrerlaubnisbehörde der Klägerin die Fahrerlaubnis (Nr. 1 des Bescheids), verpflichtete sie, den Führerschein innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung des Bescheids abzugeben (Nr. 2) und ordnete die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids an (Nr. 3). Die Klägerin habe das angeforderte Gutachten nicht vorlegt und sei daher nach § 11 Abs. 8 FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.
Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ordnete der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 12. Februar 2014 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nr. 2 des Bescheids an und stellte sie gegen Nr. 1 des Bescheids unter Auflagen wieder her (11 CS 13.2281). Der Klägerin wurde aufgegeben, sich während der gesamten Dauer der aufschiebenden Wirkung des Konsums von Alkohol zu enthalten, einen Vertrag über ein Alkoholscreening mit einem Arzt abzuschließen und dieses Screening durchzuführen. Zur Begründung führte der Senat aus, es würden in der Zusammenschau keine ausreichenden Umstände vorliegen, um die Annahme von Alkoholmissbrauch im straßenverkehrsrechtlichen Sinne zu begründen. Die vorgelegte ärztliche Bescheinigung der Fachklinik H… … … vom 13. September 2013, in der sich die Klägerin für mehr als drei Monate in stationärer Langzeitbehandlung für suchtkranke Frauen befunden habe, begründe jedoch den Verdacht einer Alkoholabhängigkeit.
Mit Schreiben vom 18. März 2014 forderte die Fahrerlaubnisbehörde die Vorlage eines Facharztgutachtens nach § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV. Das vorgelegte Gutachten der BAD Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH vom 6. Juni 2014 stellte fest, dass bei der Klägerin eine Alkoholabhängigkeit vorliege. Vom 25. Juni bis 8. Oktober 2013 habe eine erfolgreiche Entwöhnung stattgefunden. Ein ausreichend langer Abstinenzzeitraum liege nicht vor.
Das vorgelegte ärztliche Gutachten der TÜV SÜD Life Service GmbH vom 18. Januar 2015 kommt zu dem Ergebnis, bei der Klägerin habe in der Vergangenheit Alkoholabhängigkeit bestanden. Es habe aber eine erfolgreiche Entwöhnung stattgefunden und es sei ein ausreichender Abstinenzzeitraum verstrichen. Zur Klägrung der Frage, ob es zu einem tiefgreifenden und stabilen Einstellungswandel gekommen sei und um überdauernde kognitive Leistungsmängel auszuschließen, sei eine medizinisch-psychologische Begutachtung erforderlich.
Mit Schreiben vom 12. Februar 2015 forderte die Fahrerlaubnisbehörde die Klägerin auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten, gestützt auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV beizubringen. Es sei zu klären, ob sie trotz der festgestellten Alkoholabhängigkeit ein Kraftfahrzeug sicher führen könne.
Die Klägerin legte kein Gutachten vor, sondern berief sich auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Juni 2006 (11 C 06.103 – juris), wonach nach einer erfolgreichen Entwöhnungsbehandlung kein zusätzliches medizinisch-psychologisches Gutachten gefordert werden könne. Im Übrigen habe auch in der Vergangenheit keine Alkoholabhängigkeit vorgelegen. Es werde die Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens angeregt.
Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat die Klage mit Urteil vom 14. August 2015 abgewiesen. Zur Begründung führt es aus, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Aufhebung des Verwaltungsakts. Selbst wenn er zum Zeitpunkt des Erlasses rechtswidrig gewesen sei, sei die Behörde nunmehr berechtigt, der Klägerin die Fahrerlaubnis zu entziehen. Die Klägerin sei in der Vergangenheit alkoholabhängig gewesen und habe damit ihre Fahreignung verloren. Nunmehr sei mittels eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu klären, ob sie die Fahreignung wiedererlangt habe. Nachdem sie sich weigere, ein solches Gutachten vorzulegen, könne nach § 11 Abs. 8 FeV auf ihre Nichteignung geschlossen werden. Einer Beweiserhebung bedürfe es nicht, denn es stehe aufgrund des Entlassberichts der Fachklinik H… fest, dass die Klägerin alkoholabhängig gewesen sei. Eine medizinisch-psychologische Begutachtung im gerichtlichen Verfahren lehne die Klägerin ebenfalls ab.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt. Sie macht geltend, es habe in der Vergangenheit keine Alkoholabhängigkeit bei ihr bestanden. Der Entlassbericht der Suchtklinik sei unzutreffend. Von den in der ICD-10 definierten sechs Kriterien müssten drei oder mehr mindestens einen Monat lang gleichzeitig vorhanden sein. Dies sei nach der Erstellung des Fahreignungsgutachtens vom 4. November 2011 nicht der Fall gewesen. Es hätte deshalb ein Sachverständigengutachten zur Frage eingeholt werden müssen, ob bei der Klägerin Alkoholabhängigkeit vorgelegen habe.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen, auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, sowie die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der Antragsbegrün-dung, auf die sich die Prüfung des Verwaltungsgerichtshofs beschränkt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), ergeben sich die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 VwGO).
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (zu diesem Maßstab vgl. BVerfG, B. v. 16.7.2013 – 1 BvR 3057.11 – BVerfGE 134, 106/118; B. v. 21.1.2009 – 1 BvR 2524.06 – NVwZ 2009, 515 m. w. N.). Solche Zweifel können der Antragsbegründung nicht entnommen werden.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum Zeitpunkt des Erlasses der letzten Gutachtensanordnung zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. November 2014 (BGBl I S. 1802), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2014 (BGBl I S. 2213), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Nach Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer alkoholabhängig ist. Nach Nr. 8.4 der Anlage 4 zur FeV kann die Fahreignung wieder gewonnen werden, wenn eine Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist. Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV ist zur Aufklärung, ob Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zwingend anzuordnen. Der Fahrerlaubnisbehörde ist diesbezüglich kein Ermessen eingeräumt.
Bringt der Betreffende das Gutachten nicht fristgerecht bei, kann nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf seine Ungeeignetheit geschlossen werden, wenn er in der Beibringungsaufforderung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde. Der Schluss auf die Nichteignung ist aber nur dann zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (BVerwG, U. v. 5.7.2001 – 3 C 13.01 – NJW 2002, 78). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Gutachtensanordnung vom 12. Februar 2015 diesen Vorgaben entspricht und auf die Nichteignung der Klägerin geschlossen werden kann, da sie das angeforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht beigebracht hat.
Soweit die Klägerin vorträgt, die Gutachtensanordnung vom 12. Februar 2015 sei rechtswidrig, da nicht feststehen würde, dass sie alkoholabhängig gewesen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Zum einen ergibt sich aus dem Entlassbrief der Fachklinik H… … … vom 13. September 2013, dass die Klägerin wegen Alkoholabhängigkeit dort eine über drei Monate dauernde Entziehungsbehandlung durchgeführt hat. Die Diagnose, die im Rahmen einer stationären oder ambulanten Suchttherapie erstellt wurde, deren Kosten durch den Kostenträger getragen wurden, kann regelmäßig übernommen werden (vgl. Kap. 5 Hypothese A1, Beurteilungskriterien – Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, Hrsg: Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 3. Aufl. 2013, S. 119). Zum anderen hat auch der Allgemeinarzt Dr. M… … im ärztlichen Befundbericht zum Antrag auf Leistungen zur Teilhabe bei der Deutschen Rentenversicherung, den die Klägerin vorgelegt hat, eine Alkoholkrankheit nach ICD-10 F 10.2 diagnostiziert. Darüber hinaus wird auch im Leistungsantrag zur medizinischen Rehabilitation als gesundheitliches Problem eine Alkoholsucht bezeichnet und der beigefügte Sozialbericht stützt diese Aussage. Die im Anhang zum Sozialbericht geschilderten drei Rückfälle im Juni 2010, August 2012 und April 2013, die die Klägerin auch nicht abstreitet, belegen ebenfalls, dass die Alkoholerkrankung zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollständig überwunden war. Auch die eingeholten ärztlichen Gutachten der BAD Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH vom 6. Juni 2014 und der TÜV SÜD Life Service GmbH vom 8. Januar 2015 bestätigen eine Alkoholabhängigkeit. In der Zusammenschau aller vorliegenden ärztlichen Gutachten und Befunde bestehen daher keine Zweifel daran, dass die Klägerin noch im Jahr 2013 alkoholabhängig gewesen ist. Nachdem die ärztlichen Gutachten auch eine erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung bestätigen und ein ausreichend langer Abstinenzzeitraum verstrichen ist, ist nunmehr durch ein medizinisch-psychologischer Gutachten nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV zu klären, ob die Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht. Außer den ärztlichen Fragen ist für eine positive Beurteilung auch entscheidend, ob eine stabile Verhaltensänderung vorliegt (Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 13 Rn. 28).
2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Hierzu hätte die Klägerin darlegen müssen, dass die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, sich also der Rechtsstreit wegen seiner Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt. Dies lässt sich der Antragsbegründung nicht entnehmen.
3. Es ist auch kein Verfahrensmangel geltend gemacht, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Im Rahmen einer Aufklärungsrüge nach § 86 Abs. 1 VwGO müsste vorgetragen werden, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten, weshalb sich die unterbliebene Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen oder womit insbesondere in der mündlichen Verhandlung auf die Aufklärungsmaßnahme hingewirkt worden ist, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gebracht hätte und inwiefern das angefochtene Urteil darauf beruhen kann (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 75). Daran fehlt es hier. Die Klägerin hat keinen Beweisantrag gestellt, sondern mit Schriftsatz vom 8. Juni 2015 lediglich angeregt, zur Frage ihrer Alkoholabhängigkeit Beweis zu erheben. Eine solche Beweiserhebung musste sich dem Erstgericht auch nicht aufdrängen, denn nach den Beurteilungskriterien kann die Diagnose des Entlassungsberichts einer vom Kostenträger finanzierten, stationären Suchttherapie regelmäßig übernommen werden. Es erschiene auch nicht ganz nachvollziehbar, dass die Rentenversicherung die Kosten für eine mehrere Monate andauernde Suchtbehandlung übernimmt, wenn überhaupt keine Suchterkrankung vorliegt.
4. Der Antrag war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 und 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rn. 14).
Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Einer Entscheidung über den mit Schriftsatz vom 11. Januar 2016 gestellten Antrag nach § 80b Abs. 2 VwGO bedarf es daher nicht mehr.


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