Medizinrecht

Rechtmäßigkeit der Versagung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für eine Begleitperson

Aktenzeichen  M 10 K 17.5155

Datum:
25.1.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 7577
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 25 Abs. 4 S. 1
VwGO § 113 Abs. 5

 

Leitsatz

Wird von der Klägerin eine weitere durchgehende Behandlungsbedürftigkeit ihres Sohnes nicht dargelegt, fehlt es bereits deshalb an einem Aufenthaltsinteresse der Klägerin, ihren Sohn weiter zu dessen Behandlung im Bundesgebiet begleiten zu können. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der angegriffene Versagungsbescheid der Beklagten vom 26. September 2017 ist rechtmäßig, da die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis hat, § 113 Abs. 5 VwGO.
Die Beklagte hat zu Recht die Tatbestandsvoraussetzungen für den Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG verneint. Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da es der Begründung des angefochtenen Verwaltungsakts folgt. Dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen für die vorübergehende weitere Anwesenheit der Klägerin im Bundesgebiet sind nicht ersichtlich.
Auch das Vorbringen im Klageverfahren führt zu keiner anderen Beurteilung. Soweit die Klägerin ihr Aufenthaltsinteresse darauf stützt, ihren Sohn weiter zu dessen Behandlung im Bundesgebiet begleiten zu können, steht dem entgegen, dass eine weitere durchgehende Behandlungsbedürftigkeit des Sohnes schon nicht dargelegt ist. Nach der zuletzt im Verwaltungsverfahren vorgelegten ärztlichen Stellungnahme vom 2. August 2017 sind nach Absetzen der oralen Medikation wieder verstärkte Pusteln im Bereich der Stirn sowie im Bereich der Kopfhaut vorhanden. Als Prozedere wird die orale Gabe eines Medikaments sowie eine klinische Kontrolle in acht Wochen vorgeschlagen. Die Kontrollfrist von acht Wochen ab dem 2. August 2017 ist längst abgelaufen, neuere Atteste wurden nicht vorgelegt. Damit steht schon der Aufenthalt des Sohnes zu weiteren Behandlungszwecken, jedenfalls zu einem dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet, außer Frage. Für gelegentliche Kontrollen, soweit diese nicht ohnehin im Heimatland vorgenommen werden könnten, wäre auch jeweils nur ein vorübergehender Aufenthalt möglich, der im Rahmen eines Visumsverfahrens beantragt werden kann. Im Übrigen hat der Sohn der Klägerin mittlerweile das 19. Lebensjahr vollendet und ist somit rechtlich wie tatsächlich in der Lage, selbständig und ohne Begleitung seiner Mutter zu vorübergehenden Aufenthalten – soweit erforderlich – in das Bundesgebiet zu reisen. Aber auch der Klägerin stünde es frei, den Sohn für einen vorübergehenden Besuch im Bundesgebiet im Rahmen des Visumsverkehrs zu begleiten. Dass ein dauerhafter Aufenthalt auch in der Vergangenheit nicht erforderlich war, zeigen schon die mehrfachen Heimflüge der Klägerin für jeweils längere Heimataufenthalte bis zu zwei Monaten im Irak. Dies wurde von ihr selbst in der mündlichen Verhandlung bestätigt.
Soweit sich die Klägerin nunmehr auf eine eigene Erkrankung beruft und hierzu in der mündlichen Verhandlung Schreiben des Orthopädiezentrums …-Ost vom 10. Januar und vom 22. Januar 2018 vorgelegt hat, lässt sich auch hieraus kein Erfordernis für eine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet entnehmen. Das Schreiben des Orthopädiezentrums …-Ost vom 10. Januar 2018 ist wohl ein Rezept oder ein Vorschlag für eine Behandlung. Darin werden für die Diagnose: „gesichert Bandscheibenvorfall C4/5 plus C5/6 Re, gesichert Osteochondrose C4 bis C6“ jeweils 20mal Krankengymnastik (KG), manuelle Therapie (MT), Massage und Fango empfohlen oder verschrieben. Weiteres ergibt sich heraus nicht. Im Schreiben vom 22. Januar 2018 empfiehlt Dr. … dringend medizinische Physiotherapie, um eine Verschlechterung der Beschwerden und einen operativen Eingriff zu vermeiden. Weiteres ist nicht ausgeführt. Ein dringendes humanitäres oder persönliches Interesse für einen weiteren Verbleib der Klägerin lässt sich darauf nicht stützen. Nach den unwidersprochenen Recherchen der Beklagten gibt es auch in der Heimatstadt … der Klägerin eine größere Anzahl medizinischer Einrichtungen, die auch ein „Standardleiden“ wie einen Bandscheibenvorfall medikamentös, mit Physiotherapie oder auch durch operativen Eingriff behandeln könnten. Die Klägerin hat selbst erklärt, dass sie im Irak wie auch in Deutschland bisher immer nur medikamentös behandelt worden sei. Im Irak hätte sie die Schmerzmittel jeweils in Deutschland bestellt und eingeführt. Es liegt auf der Hand, dass eine weitere Behandlung, auf die die Klägerin ohnehin bisher selbst verzichtet hat, im Bundesgebiet nicht erforderlich ist.
Soweit die Klägerin vorträgt, eine Rückkehr sei ihr wegen unterbrochener Flugverbindungen und geschlossener Landesgrenzen nicht möglich, wäre dies nicht bei der Verlängerung der begehrten Aufenthaltserlaubnis zu prüfen. Im Übrigen ergibt eine einfache Internetrecherche, dass … gegenwärtig regelmäßig von Düsseldorf, Hamburg, Frankfurt, Köln/Bonn, Hannover, Berlin, Stuttgart, Dresden und München aus angeflogen wird. Daneben gibt es viele Flüge in andere größere Städte im Irak.
Damit ist die Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.


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