Medizinrecht

Rechtmäßigkeit infektionsschutzrechtlich begründeter Versammlungsbeschränkungen

Aktenzeichen  10 CS 21.602

Datum:
27.2.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 4189
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
IfSG § 28a Abs. 1 Nr. 10, § 32
11. BayIfSMV § 7
GG Art. 2 Abs. 2, Art. 8
BayVersG Art. 15, Art. 24, Art. 25
VwGO § 80 Abs. 5

 

Leitsatz

1. Die infektionsschutzrechtliche Vertretbarkeit einer stationären Versammlungen wird bei einer Zahl bis zu 200 Teilnehmern vermutet, wenn Maskenpflicht besteht und der Mindestabstand zwischen den Teilnehmern eingehalten werden kann.  (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
2. Infektionsschutzrechtliche Beschränkungen von Aufzügen dürfen die angezeigte Teilnehmerzahl, die Versammlungsörtlichkeit, Wegstrecke, die Art und Weise der Versammlung, die Gewährleistung des Mindestabstands und der Maskentragung sowie die aktuelle pandemische Lage berücksichtigen. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Versammlungsbehörde darf bei einer beschränkenden Verfügung berücksichtigen,  dass der Teilnehmerkreis bisheriger gleichgearteter Versammlungen nur unter dem Eindruck systematischer polizeilicher Kontrollen bereit war, die Infektionsschutzvorgaben zu beachten. (Rn. 31 – 32) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 13 S 21.1022 2021-02-26 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Unter teilweiser Abänderung von Nr. I. des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 26. Februar 2021 wird die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nr. 5 (Text-)Abs. 1 und 2 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 25. Februar 2021 angeordnet, soweit er den sich fortbewegenden Teil der Versammlung betrifft.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
II. In Abänderung von Nr. II. des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 26. Februar 2021 tragen die Verfahrenskosten in beiden Instanzen der Antragsteller zu vier Fünfteln und die Antragsgegnerin zu einem Fünftel.
III. In Abänderung von Nr. III. des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 26. Februar 2021 wird der Streitwert für beide Instanzen auf jeweils 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen versammlungsrechtliche Beschränkungen im Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. Februar 2021 weiter.
Mit E-Mail vom 26. Januar 2021 zeigte der Antragsteller für den 28. Februar 2021 eine Demonstration mit einer Teilnehmerzahl von 1000 Personen an. Mit weiterer E-Mail vom 22. Februar 2021 wurde die Anmeldung dahingehend abgeändert, dass nunmehr ab 16.00 Uhr eine sich bewegende Kundgebung vom M2.platz zum S und von dort über K1.platz und Siegestor zurück zum M2.platz stattfinden solle. Eine stationäre Kundgebung solle von 18.00 Uhr bis 20.30 Uhr am M2.platz stattfinden. Die Teilnehmerzahl könne jeweils noch nicht geschätzt werden. Mit weiterer E-Mail vom 23. Februar 2021 kündigte der Antragsteller erneute eine hinsichtlich Beginn und Route leicht veränderte sich fortbewegende Versammlung an. Die Route solle nunmehr ausgehend vom M2.platz über den O.platz und von dort zum K1.platz führen.
Mit zwei weiteren E-Mails vom 24. Februar 2021 (12.45 Uhr bzw. 18.47 Uhr) teilte der Antragsteller das Motto der Hauptkundgebung mit „Märchen oder Wahrheiten, wie glaubwürdig ist das RKI? Verlorene Zukunft und verlorene Lebensjahre durch endlose Coronamaßnahmen und Inzidenzenbingo?“. Das Motto für den Demonstrationszug sei: „Wir sind Menschen, keine Gefährder. Geht auf die Straße für Menschenwürde und gegen entmenschlichende Rhetorik. Art. 1 (1) GG – Die Würde des Menschen ist unantastbar“. Es wurde ein Lageplan für die stationäre Versammlung auf dem M2.platz mit Eingängen und Ausgängen, Demonstrationsfläche u.a. vorgelegt. Zudem wurde eine konkrete Route für die sich fortbewegende Versammlung angezeigt (M2.platz, D. straße, R2. straße, O.platz, B1. straße, K1.platz, L1. straße, G1. straße, B2. straße, A. straße, T. straße, G2. straße, L2. straße/L. straße, O.platz, M2.platz).
Mit Bescheid vom 25. Februar 2021 hat die Antragsgegnerin u.a. den vom Antragsteller angezeigten Aufzug im Ausgangspunkt räumlich verlegt (Nr. 1.1), auf eine bestimmte Route festgelegt (Nr. 1.2) sowie auf 150 Teilnehmer beschränkt (Nr. 1.3). Hinsichtlich der angezeigten anschließenden stationären Versammlung auf dem M2.platz wurde die Teilnehmerzahl auf 350 Personen begrenzt (Nr. 2.1) und eine bestimmte Versammlungsfläche zugewiesen (Nr. 4 Abs. 1). Darüber hinaus wurde der Antragsteller als Veranstalter verpflichtet, sowohl bei der stationären Versammlung als auch bei dem Aufzug die Versammlungsfläche mittels geeigneter Maßnahmen räumlich abzugrenzen (Nr. 5 Abs. 1) und hinsichtlich des Aufzugs untersagt, „Durchbrechungen zum Durchlass von Passanten (…) vorzuhalten“ (Nr. 5 Abs. 2). Hinsichtlich der stationären Versammlung wurde einem Lautsprecherwagen und einem LKW mit integrierter Bühne eine bestimmte Position innerhalb der Versammlungsfläche zugewiesen (Nr. 6 Abs. 1).
Die Verlegung des Anfangspunktes des Aufzugs vom M2.platz zum K1.platz hat die Antragsgegnerin mit einer aus Gründen des Infektionsschutzes notwendigen Verkürzung der Dauer des Aufzugs begründet. Die vorgegebene, von der des Antragstellers abweichenden, Route sei erforderlich, um ein infektiologisch bedenkliches Aufeinandertreffen mit Passanten insbesondere in der T. straße zu verhindern. Die Begrenzung der Teilnehmerzahl beim Aufzug sei erforderlich, um Stauungen und Stockungen zu vermeiden. Bei einem vergleichbaren Aufzug des Antragstellers am 21. Februar 2021 in München mit zugelassenen 100 Teilnehmern sei es trotz Ordnereinsatzes und ständigen Einschreitens durch die Polizeibehörden zu fortlaufenden Verstößen gegen die Maskenpflicht und zu Unterschreitungen des Mindestabstands gekommen. Die Teilnehmerzahl der stationären Versammlung sei auf 350 zu begrenzen, weil die gewünschte Versammlungsfläche auf dem M2.platz aus Gründen des Infektionsschutzes eine größere Teilnehmerzahl nicht zulasse. Der Platz sei trotz Lockdown gut frequentiert, andere Passanten könnten nicht ausgeschlossen werden, auf dem M2.platz stünden zahlreiche Hindernisse wie Sperren sowie die Mariensäule und durch könne die U- und S-Bahn-Zugänge der Zustrom nicht kontrolliert werden. Die im Lageplan wiedergegebene Aufstellfläche entspreche der standardmäßig verwendeten größtmöglichen Aufstellfläche auf dem M2.platz unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, der zwingend freizuhaltenden Rettungswege sowie der Erwägung, dass die querenden Verkehrswege (R. straße/W1.straße, Rmarkt/D. straße und K2. straße/Tal) auch zur Wahrung des Infektionsschutzes im Hinblick auf anwesende Passanten freigehalten werden müssten. Die seitliche Abgrenzung der Versammlungsfläche sei ebenso wie das Verbot von Durchlässen für Passanten bei der sich fortbewegenden Versammlung erforderlich, um eine Durchmischung von Versammlungsteilnehmern und Passanten zu verhindern. Die Festlegung des Bühnenstandortes sei Ausfluss der Erfahrung mit der Versammlung am 21. Februar 2021, bei der die Bühne parallel zur Rathausfront aufgebaut gewesen sei. Dabei sei es bei der Mariensäule zu beengten Verhältnissen gekommen, weil diese die Sicht auf die Bühne behindert habe. Für den Veranstalter entstünden durch die geänderte Lage der Bühne keine Nachteile.
Am 26. Februar 2021 erhob der Antragsteller Anfechtungsklage gegen die Beschränkungen in Nrn. 1.1, 1.2, 1.3, 2.1, 4 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 1 (hinsichtlich des Aufzugs), 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 des Bescheids der Antragsgegnerin und beantragte, insoweit (sinngemäß) die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Neben allgemeinen rechtlichen Ausführungen zu Art. 8 GG und zum fehlenden Nachweis, dass von Versammlungen im Freien ein Infektionsrisiko ausgehe, trug der Antragsteller (in anderer Reihenfolge) vor, dass es sich bei dem Vorwurf der Antragsgegnerin, bei der angezeigten Versammlung würden Abstände nicht eingehalten, um eine pauschale Behauptung handle. Er habe eine Reihe von Versammlungen geleitet, bei denen es zu keinen Verstößen gekommen sei. Auch bei dem Aufzug am 21. Februar 2021 sei es nicht zu Stauungen und Stockungen gekommen. Für die Verlegung des Anfangsortes des Aufzugs gebe es keine Rechtfertigung. Vermeintliche Verstöße gegen Abstandsregeln hätte offenbar nur die Antragsgegnerin wahrgenommen. Die seitliche Begrenzung der Versammlungsfläche sei unzumutbar. Die Teilnehmerbegrenzung auf dem M2.platz sei rechtswidrig, weil dort am 21. Februar 2021 die vorhandene Fläche von der Polizei künstlich verkleinert worden sei. Für die Verbindung von R3. straße und W1.straße bzw. R.markt und D. straße sei ausreichend Platz vorgesehen. Die Verlegung der Bühne habe den Nachteil, dass die Versammlungsfläche länger und damit schwerer überschaubar werde. Ein Hygienekonzept und ein verbessertes Ordnerkonzept liege vor.
Mit Beschluss vom 26. Februar 2021 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Die Begrenzung der Teilnehmerzahl und die Vorgaben zur Demonstrationsroute der sich fortbewegenden Versammlung würden sich in einem Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtmäßig erweisen. Sich fortbewegende Versammlungen seien als dynamisches Gesamtgeschehen aus infektionsschutzrechtlicher Sicht besonders gefahrengeneigt, da sich ein Demonstrationszug nicht gleichmäßig bewege, sondern es regelmäßig zu Stockungen, Beschleunigungen und Verschiebungen kommen könne. Daher bestehe insbesondere die Gefahr, dass es zu häufigen, die infektionsschutzrechtliche Vertretbarkeit der Versammlung insgesamt infrage stellenden Unterschreitungen des zwischen den Teilnehmern einzuhaltenden Mindestabstands komme. Unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit bisherigen Versammlungen des Antragstellers, der epidemiologischen Gefährdungslage und der örtlichen Verhältnisse entlang der angezeigten Wegstrecke der Versammlung sei die Antragsgegnerin nachvollziehbar zur Einschätzung gelangt, dass der vom Antragsteller ohne Nennung der voraussichtlichen Teilnehmerzahl angezeigte Demonstrationszug mit mehr als 150 Teilnehmern nicht infektionsschutzrechtlich vertretbar durchgeführt werden könne. Das Versammlungsgeschehen einer sich fortbewegenden Versammlung bei einer höheren Teilnehmerzahl wäre nicht mehr so übersichtlich und beherrschbar, dass Veranstalter und Polizei in der Lage wären, die Einhaltung von Mindestabständen und das Tragen der vorgeschriebenen Schutzmasken effektiv zu kontrollieren. Der Demonstrationszug würde sich über hunderte Meter erstrecken und könnte weder durch den Versammlungsleiter noch durch die den Aufzug begleitenden Polizeikräfte überblickt werden. Bei den in den letzten Wochen durchgeführten Versammlungen des Antragstellers habe sich wiederholt gezeigt, dass der Teilnehmerkreis nur unter dem Eindruck systematischer polizeilicher Kontrollen bereit gewesen sei, die Infektionsschutzvorgaben zu beachten. Die Änderung der Wegstrecke des Demonstrationszuges, auch hinsichtlich des veränderten Startpunkts der Versammlung, sei nicht zu beanstanden. Die Beschränkung diene dem Infektionsschutz, wobei die Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegt habe, dass es in den „ausgesparten“ Abschnitten der geplanten Wegstrecke im Bereich des Museumviertels und der Maxvorstadt zu erheblichen Konflikten der Versammlungsfreiheit mit den Nutzungsinteressen Dritter kommen würde. Es sei plausibel und wahrscheinlich, dass an einem Sonntagnachmittag bei gutem Wetter in den genannten Bereichen rund um die T. straße zahlreiche Restaurantkunden, Passanten und Flaneure auf den Straßen wären, die wegen fehlender Ausweichflächen einem Demonstrationszug mit 150 Teilnehmern zur Wahrung des Mindestabstandsgebots nicht gut aus dem Weg gehen könnten. Die Änderung der Wegstrecke sei geeignet und erforderlich, um die aus der zu erwartenden Frequentierung der umgangenen Bereiche entstehenden Risiken zumindest zu reduzieren. Der Demonstrationszug führe auch auf der durch den Bescheid geänderten Route durch zentrale Innenstadtbereiche und gewährleiste den Teilnehmern, ihre Anliegen öffentlichkeitswirksam zum Ausdruck zu bringen. Die Abweichungen vom gewünschten Streckenverlauf seien zwar spürbar, aber bei weitem nicht so erheblich, dass der Beachtungserfolg der Versammlung in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wäre.
Auch die Beschränkung der Teilnehmerzahl der stationären Versammlung auf maximal 350 Personen erweise sich nach summarischer Prüfung als rechtmäßig. Die Antragsgegnerin habe im Rahmen ihrer Gefahrenprognose nachvollziehbar dargelegt, dass die Durchführung der streitgegenständlichen Versammlung mit einer größeren Teilnehmerzahl als 350 auf dem M2.platz infektionsschutzrechtlich nicht vertretbar sei. Beim M2.platz handle es sich um einen der zentralsten Plätze in München. Er sei zugleich ein wichtiger Verkehrsknotenpunkt für Fußgänger und Nutzer des öffentlichen Personennahverkehrs, so dass eine Vermischung mit Passanten und/oder Anwohnern wahrscheinlich sei. Zudem erschwerten die baulichen Gegebenheiten, namentlich die Aufbauten wie Mariensäule, Fischbrunnen und U/S-Bahn-Zugänge ein etwaiges Ausweichen der Versammlungsteilnehmer zur Einhaltung des Mindestabstands bei unerwarteten Schubbewegungen. Nach den eigenen Beobachtungen der Antragsgegnerin sei es sowohl bei der Versammlung des Antragstellers am 7. Februar 2021, als auch bei der Versammlung am 21. Februar 2021 zu einer eng stehenden Ansammlung vor der Bühne gekommen. Ausweislich der polizeilichen Stellungnahme vom 24. Februar 2021 und auch nach eigenen Beobachtungen der Versammlungsbehörde bei vergangenen Versammlungen des Antragstellers, auch am 21. Februar 2021, sei festgestellt worden, dass Versammlungsteilnehmer die erforderlichen Mund-Nasen-Bedeckungen nach Ansprache durch die Polizei zwar aufgesetzt, diese ohne entsprechende weitere polizeiliche Überwachung innerhalb kürzester Zeit jedoch wieder abgenommen hätten. Der Antragsteller, der die voraussichtliche Teilnehmerzahl zuletzt nicht mehr beziffert habe, habe nichts vorgetragen, was geeignet wäre, diese Gefahrenprognose zu erschüttern. Soweit er anhand der Größe des Marienplatzes eine mögliche Teilnehmerzahl von 800 bzw. 500 Personen berechne, berücksichtige er nicht die besonderen örtlichen und baulichen Gegebenheiten des Versammlungsortes. Zudem habe der Antragsteller kein Hygienekonzept vorgelegt, in dem nachvollziehbar dargelegt werde, auf welche Weise die Einhaltung der Auflagen, insbesondere hinsichtlich der Mindestabstände und des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung, gewährleistet werde. Eine andere Einschätzung rechtfertigten auch die Einwände des Antragstellers gegen die dem angegriffenen Bescheid zugrundeliegende Bewertung von Infektionsrisiken im Kontext der Coronavirus-Pandemie nicht.
Im Hinblick auf die vom Antragsteller ebenfalls angegriffenen Beschränkungen hinsichtlich der Aufstellfläche, des Aufstellortes des Lautsprecherwagens und des LKWs sowie der Verpflichtung, die Versammlungsfläche durch eine entsprechende Kenntlichmachung mittels geeigneter Maßnahmen räumlich abzugrenzen, hinsichtlich der sich fortbewegenden Versammlung, könne das Gericht in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit die Rechtmäßigkeit nicht mehr bewerten. Die deshalb erforderliche Folgenabwägung falle zu Lasten des Antragstellers aus.
Im Beschwerdeverfahren beantragt der Antragsteller (sinngemäß):
Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 26. Februar 2021 wird die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. Februar 2021 hinsichtlich Nr. 1.1, 1.2 und 1.3, Nr. 2.1, Nr. 4 Abs. 1 Satz 1, Nr. 5 Abs. 1 bezüglich der sich fortbewegenden Versammlung, Nr. 5 Abs. 2 und Nr. 6 Abs. 1, angeordnet.
Zur Begründung seiner Beschwerde bringt er vor, eine konkrete Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei nicht belegt. Die Wertung des Gesetzgebers sei völlig irrelevant, eine solche Wertung entbinde weder die Antragsgegnerin noch das Verwaltungsgericht davon, eine konkrete unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu belegen. Die Annahme, dass jede Unterschreitung des Mindestabstands zu einer infektionsschutzrechtlichen Unvertretbarkeit führe, sei dahingehend äußerst bedenklich, dass der bayerische Verordnungsgeber für Versammlungen in geschlossenen Räumen festlege, dass ein Mindestabstand nur grundsätzlich einzuhalten sei, obwohl die Infektionsgefahr in Innenräumen um ein Vielfaches höher sei. Aktuell seien in Bayern Tausende von Intensivbetten frei, deutschlandweit Zehntausende. Es seien keinerlei Maßstäbe dargelegt worden, wie die Zahl von 150 Teilnehmer zustande gekommen sei. Die 7-Tages-Inzidenz sei nicht geeignet, um irgendeine Gefährlichkeit zu beweisen. Es wäre Sache der Antragsgegnerin zu beweisen, dass deutschlandweit nicht genug Polizei zusammengezogen werden könne, um etwaige Kontrollen durchzuführen. Außerdem werde erneut die Sinnhaftigkeit der Regeln nicht hinterfragt, insbesondere die gesundheitliche Gefahren, welche von Masken selbst ausgingen.
Bei der Routenänderung handele sich nicht um geringfügige Abweichungen, sondern um eine deutliche Verkürzung auf eine unattraktive Strecke mit wesentlich weniger Publikum. Wie man dem Demonstrationszug nicht ausweichen können solle, erschließe sich nicht. Wenn Dritte in die Demonstrationsfläche des Antragstellers liefen, seien diese Störer. Das Verwaltungsgericht habe auch nicht aufgezeigt, welche konkrete Gefahr von einer stationären Versammlung mit mehr als 350 Teilnehmern auf dem M2.platz ausgehe. Der M2.platz sei während eines Lockdowns an einem Sonntag ohne Einkaufsmöglichkeiten sehr wenig frequentiert. Hinzukomme, dass die Versammlungsfläche abgesperrt sei. Die „unerwarteten Schubbewegungen“ seien erfundene Rechtfertigungen für Exekutive und Judikative, die Versammlungsfreiheit weiter zu beschneiden. Die Ausführungen des Gesundheitsreferats fänden sich in den polizeilichen Berichten nicht wieder und seien weitestgehend frei erfunden. Wie die Teilnehmerbeschränkung mit dem vermeintlichen Abnehmen der Masken im Zusammenhang stehe, erschließe sich nicht. Eine ausreichende Versammlungsfläche auf dem M2.platz für mindestens 400 bis 500 Personen sei schon deshalb vorhanden, weil die Versammlung am 21. Februar 2021 mit 350 Teilnehmern auf einer künstlich verkleinerten Fläche stattgefunden habe. Es bestehe ein ausreichendes Hygienekonzept. Die infektiologische Lage in München rechtfertige keine andere Beurteilung. Von symptomfreien Menschen gehe keine Gefahr aus, die Möglichkeit einer asymptomatischen Ansteckung werde bestritten. Im Übrigen (ab S. 12 bis 75) wiederholt der Antragsteller im Wesentlichen und über weite Teile wortlautidentisch sein Vorbringen in erster Instanz und aus den Beschwerdeverfahren hinsichtlich früherer Versammlungen (10 CS 21.249, 10 CS 21.323 und 10 CS 21.526), wobei sich die Ausführungen bisweilen wiederholen. Insgesamt seien die Angaben des RKI unglaubhaft. Die Wirksamkeit von Masken zur Pandemiebekämpfung, eine Übersterblichkeit und das Vorliegen einer pandemischen Lage nationaler Tragweite seien nicht belegt.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigt im Wesentlichen den angegriffenen Beschluss unter Wiederholung von Erwägungen aus den Bescheidsgründen und einen Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts und des Senats. Die Aussage des Antragstellers zur angeblichen Gefährlichkeit von Masken sei unter Berücksichtigung der Erfahrungen aus der Vergangenheit ein weiteres Indiz dafür, dass er sich im Rahmen seiner Versammlungen nicht ernsthaft und unter Einsatz seines Ordnungspersonals darum bemühe, dass die Teilnehmenden die Masken durchgehend tragen. Auch aus diesem Grund sei eine höhere Teilnehmerzahl nicht vertretbar. Zu den Einwänden des Antragstellers gegen die Pflicht zur Abgrenzung der Versammlungsfläche auch des sich fortbewegenden Aufzugs sei anzumerken, dass der Antragsteller selbst im Rahmen seiner Versammlungsanzeige eine entsprechende sichtbare Abgrenzung des Aufzugs durch „Bänder“ vorgeschlagen habe. Es stehe dem Antragsteller nach der Tenorierung des streitgegenständlichen Bescheids frei, auf welchem Weg er die Versammlungsfläche des sich fortbewegenden Aufzuges kenntlich mache. Die Kenntlichmachung sei notwendig, um eine Durchmischung von Versammlungsteilnehmern und Passanten zu vermeiden. Am 21. Februar 2021 sei es nach eigener Wahrnehmung der Versammlungsbehörde zu beobachten gewesen, dass Teilnehmer sich neben dem Aufzug auf dem Gehweg zwischen den Passanten hindurchbewegten, ohne die Mindestabstände einzuhalten.
Ergänzend wird auf die Behördenakten und die in den gerichtlichen Verfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. Die vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.
1. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn die Klage (vgl. Art. 25 BayVersG) keine aufschiebende Wirkung hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat bei seiner Entscheidung eine originäre Interessenabwägung auf der Grundlage der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage darüber zu treffen, ob die Interessen, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streiten, oder diejenigen, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, überwiegen. Dabei sind die Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren wesentlich zu berücksichtigen, soweit sie bereits überschaubar sind. Nach allgemeiner Meinung besteht an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer voraussichtlich aussichtslosen Klage kein überwiegendes Interesse. Wird dagegen der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein (weil er zulässig und begründet ist), so wird regelmäßig nur die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen.
2. § 7 Abs. 1 Elfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV vom 15. Dezember 2020, BayMBl. Nr. 737, zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Februar 2021, BayMBl. Nr. 112) bestimmt für Versammlungen im Sinne des Bayerischen Versammlungsgesetzes unter anderem einen Mindestabstand von 1,5 m zwischen allen Teilnehmern (Satz 1). Die nach Art. 24 Abs. 2 BayVersG zuständigen Behörden haben, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist, durch entsprechende Beschränkungen nach Art. 15 BayVersG sicherzustellen, dass die Bestimmungen nach Satz 1 eingehalten werden und die von der Versammlung ausgehenden Infektionsgefahren auch im Übrigen auf ein infektionsschutzrechtlich vertretbares Maß beschränkt bleiben; davon ist in der Regel auszugehen, wenn die Versammlung nicht mehr als 200 Teilnehmer hat und ortsfest stattfindet. Sofern diese Anforderungen nicht sichergestellt werden können, ist die Versammlung zu verbieten (§ 7 Abs. 1 Satz 4 der 11. BayIfSMV). Damit konkretisiert § 7 Abs. 1 der 11. BayIfSMV die versammlungsrechtliche Befugnisnorm des Art. 15 Abs. 1 BayVersG sowohl auf der Tatbestandswie auch auf der Rechtsfolgenseite im Hinblick auf von Versammlungen unter freiem Himmel ausgehende Gefahren für die Gesundheit und das Leben Einzelner (Art. 2 Abs. 2 GG) sowie den Schutz des Gesundheitssystems vor einer Überlastung (vgl. BVerfG, B.v. 10.4.2020 – 1 BvQ 31/20 – juris Rn. 15; vgl. auch BayVGH, B.v. 11.9.2020 – 10 CS 20.2063).
Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers stellen § 28a Abs. 1 Nr. 10 IfSG i.V.m.
§ 32 IfSG i.V.m. § 7 11. BayIfSMV eine ausreichende Rechtsgrundlage für die angegriffenen versammlungsrechtlichen Beschränkungen dar. Der Senat geht nach wie vor davon aus, dass die Beschränkung der Versammlungsfreiheit mit der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag kraft Gesetzes eine grundsätzlich zur Bekämpfung der Coronavirus-Krankheit-2019 geeignete und erforderliche Infektionsschutzmaßnahme ist (siehe bereits Beschluss des Senats vom 21.2.2021 – 10 CS 21.526 Rn. 15).
Die vom Antragsteller erneut erhobene Behauptung, von Versammlungen unter freiem Himmel gehe keine relevante Infektionsgefahr aus, gibt dem Senat – zumal im Eilverfahren – keinen Anlass, von der Bewertung in § 28a Abs. 1 Nr. 10 IfSG durch den Gesetzgeber, dem eine Einschätzungsprärogative hinsichtlich der infektiologischen Gefährlichkeit von sozialen Kontakten zukommt (vgl. BVerfG, B.v. 12.5.2020 – 1 BvR 1027/20 – juris Rn. 7), abzuweichen. Ein weiteres Eingehen auf das vom Antragsteller kritisierte Diskussionspapier“ Spreading the Disease: Protest in Times of Pandemics, ZEW – Leibniz-Zentrum für E. W2. GmbH Mannheim, Humboldt Universität Berlin, 08.02.2021, S. 22 f. erübrigt sich damit. Zu den weiteren vom Antragsteller kanonartig wiederholten Ausführungen zu verfassungsrechtlichen, einfachrechtlichen, infektiologischen, epidemiologischen, politischen und soziologischen Fragestellungen (zu den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen eines Versammlungsverbots oder einer Versammlungsbeschränkung, zu einem behaupteten Verstoß gegen die EU-Grundrechte-Charta, zur Unmittelbarkeit des Schadenseintritts, zur Übersterblichkeit und zur Überlastung des Gesundheitssystems, zum Inhalt der Entscheidung des Amtsgerichts Weimar sowie zum Informationsschreiben der WHO zu PCR-Tests; Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8.2.2021; Menschwürdegehalt der Versammlungsfreiheit, Unschuldsvermutung u.a.) wird ergänzend auf die den Antragsteller betreffenden Senatsbeschlüsse vom 16. Januar 2021 (10 CS 21.166), 24. Januar 2021 (10 CS 21.249), 31. Januar 2021 (10 CS 21.323) und vom 21. Februar 2021 (10 CS 21.526) verwiesen. Anders als vom Antragstellers unterstellt (S. 17 der Beschwerdebegründung) ignoriert der Senat diesen Vortrag nicht. Der Senat sieht lediglich davon ab, seine dem Antragsteller bekannte Auffassung analog zu den Beschwerdebegründungen immer wieder zu wiederholen.
Soweit der Antragsteller erstmals auf die vermeintliche Schädlichkeit von FFP2-Masken und medizinischen Masken verweist, bedarf dies bereits deswegen keiner näheren Erörterung, weil weder § 7 Abs. 1 11. BayIfSMV noch der streitgegenständliche Bescheid den Teilnehmern aufgibt, solche Masken zu tragen. Ausreichend ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 11. BayIfSMV.
Die Antragsgegnerin durfte auch davon ausgehen, dass die aktuelle epidemiologische Lage (nicht nur) in München Schutzmaßnahmen in Form von Beschränkungen der Versammlungsfreiheit erforderlich macht. Das RKI (abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Feb_2021/2021-02-26-de.pdf? blob=publicationFile) schätzt die Gefahrdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt als sehr hoch ein. Die Anzahl der Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Inzidenz) betrug am 26. Februar 2021 bundesweit 63 (in Bayern 60) und weist damit wieder eine steigende Tendenz auf. Wegen der Überschreitung des Schwellenwertes von 50 sind nach § 28a Abs. 3 Satz 4 und 5 IfSG umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen). Dass die 7-Tages-Inzidenz in München bei knapp unter 33 lag (https://www.lgl.bayern.de/gesundheit/infektionsschutz/infektionskrankheiten_a_z/coronavirus/karte_coronavirus/index.htm) spielt dabei angesichts des zu erwartenden überregionalen Teilnehmerkreises der Versammlung eine untergeordnete Rolle.
Der Einwand des Antragstellers, entgegen des Beschlusses des Deutschen Bundestages vom 25. März 2020 liege die von § 28a Abs. 1 IfSG vorausgesetzte epidemische Lage nationalen Ausmaßes im Sinne von § 5 Abs. 1 IfSG nicht vor, greift nicht durch. Der Deutsche Bundestag hat aufgrund der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten COVID-19-Pandemie am 25. März 2020 die epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt und seither trotz entsprechender Aufhebungsanträge aus dem Plenum (vgl. etwa BT-Drs 19/22547 vom 16.9.2020) an diesem Beschluss festgehalten. Der Senat hat – zumal im Eilverfahren – keinen Anlass, an der Rechtmäßigkeit der dem Beschluss zugrunde liegenden, auf sachverständiger Beratung beruhenden Einschätzung des Bundestages zu zweifeln. Das vom Antragsteller zitierte Sachverständigengutachten geht selbst davon aus, dass zum Zeitpunkt der Beschlussfassung die materiellen Voraussetzungen für die entsprechende Feststellung vorlagen (Kingreen, Die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag, 11.6.2020, S. 13) und forderte lediglich ausgehend vom Infektionsgeschehen bis zum 10. Juni 2020 die Aufhebung dieses Beschlusses (ebd. S. 16). Dass diese Forderung angesichts des gänzlich veränderten Infektionsgeschehens der letzten Monate im Februar 2021 noch aussagekräftig wäre, kann der Senat nicht erkennen.
Dabei geht der Senat davon aus, dass auch symptomlose Personen in der Lage sind, andere mit dem SARS-CoV-2-Virus zu infizieren. Angesichts der Studienlage zur Infektiösität von asymptomatischen bzw. präsymptomatischen Infizierten (dazu https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html mit Verweisung auf He/Lau et al., Temporal dynamics in viral shedding and transmissibility of COVID-19. Nature medicine. 2020; 26(5):672-5, Ganyani et al., Estimating the generation interval for coronavirus disease (COVID-19) based on symptom onset data, March 2020. Eurosurveillance. 2020; 25(17) sowie Byambasuren et al., Estimating the extent of asymptomatic COVID-19 and its potential for community transmission: systematic review and meta-analysis. medRxiv. 2020:2020.05.10.20097543) rechtfertigt ein bloßes Bestreiten des Antragstellers keine andere Einschätzung.
3. Ausgehend hiervon erweisen sich die angegriffenen Beschränkungen im Wesentlichen als rechtmäßig, sodass bereits deswegen von einem Überwiegen des öffentlichen Vollzugsinteresses auszugehen ist.
a) Dies gilt zunächst für die räumliche und zeitliche Verkürzung des Aufzugs, die Abänderung der Aufzugsroute und die Begrenzung der Teilnehmerzahl auf maximal 150 Personen.
Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass diese Beschränkungen der sich fortbewegenden Versammlung erforderlich sind, um nicht mehr vertretbare Infektionsgefahren zu verhüten. Der Senat verweist diesbezüglich zunächst auf die dargestellte Regelvermutung in § 7 Abs. 1 11. BayIfSMV sowie auf seine gefestigte Rechtsprechung hierzu (vgl. etwa BayVGH, B.v. 16.1.2021 – 10 CS 21.166; B.v. 24.1.2021 – 10 CS 21.21.249; B.v 31.1.2021 – 10 CS 21.323), wonach eine infektionsschutzrechtliche Vertretbarkeit bei stationären Versammlungen bei einer Zahl bis zu 200 Teilnehmern vermutet wird, wenn Maskenpflicht besteht und der Mindestabstand zwischen den Teilnehmern eingehalten werden kann. Auch hält der Senat an seiner Auffassung fest, dass ein mobiler Aufzug ein dynamisches Geschehen ist, weil er sich nicht gleichmäßig bewegt, sondern es regelmäßig je nach individuellem Gehtempo beziehungsweise Entwicklung der Versammlung zu (unerwarteten) Stockungen, Beschleunigungen und Verschiebungen innerhalb der Gruppe der Versammlungsteilnehmer kommt, weshalb grundsätzlich die Gefahr besteht, dass es zu nicht unerheblichen Unterschreitungen des aus Infektionsschutzgesichtspunkten gebotenen Mindestabstandes kommt (vgl. auch BVerfG, B.v. 21.11.2020 – 1 BvQ 135/20 – juris Rn. 11). Dies hat entgegen der Auffassung des Antragstellers jedoch nicht zur Folge, dass nach § 7 11. BayIfSMV Aufzüge generell nicht stattfinden können. Vielmehr hat die Versammlungsbehörde zu prüfen, ob die infektionsschutzrechtliche Vertretbarkeit durch entsprechende Beschränkungen sichergestellt werden kann. Zu berücksichtigen sind dabei die angezeigte Teilnehmerzahl, die Versammlungsörtlichkeit bzw. Wegstrecke, die Art und Weise der Versammlung, die Gewährleistung der Einhaltung des Mindestabstands und der Maskenpflicht sowie die aktuelle pandemische Lage (BayVGH, B.v. 20.11.2010 – 10 CS 20.2745).
Ausgehend hiervon hat das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Begebenheiten und unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit dem Aufzug am 21. Februar 2021 nachvollziehbar begründet, dass sowohl eine Beschränkung der Teilnehmerzahl als auch eine verkürzte und leicht abgeänderte Route für den Weg vom K1.platz zum M2.platz erforderlich und angesichts der verbleibenden Möglichkeiten eines Aufzugs auch angemessen ist, um die infektionsschutzrechtliche Vertretbarkeit des Aufzugs zu gewährleisten. Dass diese Einschätzung fehlerhaft wäre, wird vom Beschwerdevorbringen nicht dargelegt (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO).
Auf die vom ortskundigen Verwaltungsgericht angeführten Erwägungen zur vom Antragssteller geplanten Route insbesondere im Bereich der T. straße geht das Beschwerdevorbringen nicht ein. Auch der Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass sich bei den in den letzten Wochen durchgeführten Versammlungen des Antragstellers wiederholt gezeigt habe, dass der Teilnehmerkreis – insbesondere mit zunehmender Dauer der Versammlungen – nur unter dem Eindruck systematischer polizeilicher Kontrollen bereit war, die Infektionsschutzvorgaben zu beachten, tritt die Beschwerde nicht substantiiert entgegen. Die allgemeinen Erwägungen des Antragstellers zur angeblich mangelnden Infektionsgefahr durch Versammlungen greifen – wie dargestellt – nicht durch. Die Forderung nach polizeilichem Einschreiten und einem gleichsam unbegrenzten Polizeiaufgebot zur Durchsetzung von Masken- und Abstandsvorgaben verkennt die grundsätzliche Verpflichtung des Versammlungsveranstalters, durch ein Hygienekonzept innerhalb der Versammlung für die Einhaltung von Infektionschutzvorgaben zu sorgen. Bei Mängeln dieses Hygienekonzepts darf sich der Veranstalter nicht darauf verlassen, dass die Polizei die Einhaltung der Vorgaben zum Infektionsschutz auch innerhalb der Versammlung durchsetzen wird (BayVGH, B.v. 22.5.2020 – 10 CE 20.1236 – juris Rn. 17). Zwar bestehen Grundrechte nicht nur nach Maßgabe dessen, was an Verwaltungsressourcen vorhanden ist (BVerfG, B.v. 6.10.1987 – 1 BvR 1086/82 – BVerfGE 77, 84 – juris Rn. 86 m.w.N.). Allerdings kann der Antragsteller mit Blick auf seine Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit auch nicht erwarten, dass zur Vermeidung grundrechtsbeschränkender Maßnahmen mit dem Ziel der Bewältigung von ihm mitveranlasster Missstände – hier die zu erwartenden infektiologisch bedenklichen Verstöße gegen Abstandsvorschriften und Vorgaben zur Maskenpflicht – die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel – hier die Personalressourcen der Polizei – über das vernünftigerweise von der Gesellschaft erwartbare Maß hinaus zur Bekämpfung dieser Missstände verwendet werden (stRspr., vgl. BVerfG a.a.O.; BayVGH, B.v. 22.5.2020 – 10 CE 20.1236 – juris Rn. 17; B.v. 13.8.2020 – 20 CS 20.1821 – juris Rn. 34).
Zum Hygienekonzept des Antragstellers stellt der Senat insofern fest, dass sowohl der Antragsteller selbst als auch die von ihm eingesetzten Ordner bei der sich fortbewegenden Versammlung am 21. Februar 2021 gegen Unterschreitungen des Mindestabstands oder gegen Verstöße gegen die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung nicht konsequent eingeschritten sind. Exemplarisch sei etwa auf eine (später als Redner auftretende) Person mit einem Supermannkostüm hingewiesen, die sich ohne Maske und unter ständiger Unterschreitung des Mindestabstandes durch die Teilnehmer bewegte, ohne dass insofern von den Ordnern eingriffen worden wäre (vgl. https://www.youtube.com/watch?v=WKT9boV1GyY ab ca. 0:21:40). Eine Ansprache erfolgte soweit ersichtlich ausschließlich durch die Polizei. Auch ansonsten haben sich sowohl der Antragsteller, der den Aufzug über weite Strecken als Redner anführte und ihm dabei den Rücken zukehrte, als auch die Ordner (diese durch das Halten von Plakaten in beiden Händen bzw. eigene Redebeiträge) während des Aufzuges eher als Versammlungsteilnehmer denn als ordnende Instanz erwiesen. Das alles mag zwar nicht belegen, dass schon der Aufzug am 21. Februar 2021 mit 100 Teilnehmern als solcher infektionsschutzrechtlich unvertretbar gewesen wäre, lässt aber im Hinblick auf vom Antragsteller angestrebte noch größere, insbesondere sich fortbewegende Versammlungen Zweifel am Ordnerkonzept des Antragstellers bzw. der Instruktion oder Eignung der Ordner entstehen.
b) Ohne Erfolg bleibt die Beschwerde auch hinsichtlich der angefochtenen Beschränkungen des stationären Teils der Versammlung bezüglich der Teilnehmerzahl der Kundgebung am M2.platz (Nr. 2.1 des Bescheids) sowie der Aufstellfläche auf dem M2.platz (Nr. 4 Abs. 1 Satz 1 des Bescheids).
Die Antragsgegnerin und ihr folgend das Verwaltungsgericht sind in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass bei der auf dem M2.platz effektiv zur Verfügung stehenden Versammlungsfläche (vergleiche dazu im Folgenden) bei der gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 1 11. BayIfSMV gebotenen Einhaltung des Mindestabstands mehr als 350 Teilnehmer infektionsschutzrechtlich nicht mehr vertretbar sind. Auch der Senat hat zuletzt mit Beschluss vom 21. Februar 2021 (10 CS 21.526) unter Hinweis auf die besonderen Bedingungen an diesem Versammlungsort (zentraler Platz, Verkehrsknotenpunkt, hohe Frequentierung durch Passanten und Nutzer des öffentlichen Personennahverkehrs, Hindernisse bzw. Einschränkungen wie Pflanztröge, Sitzgruppen, Brunnen sowie Auf- und Abgänge zu den U- und S-Bahnen), auf die die Versammlungsbehörde entscheidend abstellen darf, und die sonstigen konkreten Umstände des Einzelfalls (kein bzw. wenig belastbares Hygienekonzept des Antragstellers, Erfahrungen zum Verhalten der Teilnehmer früherer Versammlungen des Antragstellers in München) diese Beschränkung als sachgerecht und verhältnismäßig bewertet (BA S. 18 f.).
Die vorliegende Beschwerdebegründung gibt dem Senat keinen Anlass, seine Bewertung zu ändern. Soweit der Antragsteller meint, eine (für deutlich mehr Teilnehmer) ausreichend große Versammlungsfläche sei schon deshalb vorhanden, weil anlässlich seiner letzten Versammlung am M2.platz am 21. Februar 2021 die Versammlungsfläche auf Aufforderung der Polizei „künstlich verkleinert“ werden musste, um „keinen Präzedenzfall für mehr Teilnehmer zu schaffen“, verkennt er die Notwendigkeit ausreichend großer Durchgangskorridore und Rettungswege in Verlängerung der W1.straße und der D. straße; seine Auffassung, hierfür seien 5 m mehr als ausreichend und ein Durchgang müsse auch nicht auf direktem Wege bestehen, überzeugt den Senat nicht. Aufgrund der Erfahrungen mit zurückliegenden Versammlungsgeschehen des Antragstellers und seiner im Beschwerdeverfahren wiederholt geäußerten Überzeugung, die Maskenpflicht sei verfassungswidrig und sogar gesundheitsschädlich und ebenso wenig wie das Einhalten von Abständen „hilfreich“, weshalb Verstöße gegen die Maskenpflicht auch nicht „zur Argumentation herangezogen werden“ dürften, erscheint es dem Senat auch nicht zweckmäßig, die das Versammlungsgeschehen begleitenden und sichernden Einsatzkräfte der Polizei lediglich – wie vom Antragsteller vorgeschlagen – (im Abstand) an bzw. in den Zugängen zur Versammlungsfläche zu positionieren. Schließlich argumentiert der Antragsteller selbst, dass sich seine Versammlung in München am 21. Februar 2021 als „Publikumsmagnet“ erwiesen habe, was aber nur ein zusätzlicher Grund für ausreichende (sonstige) Verkehrsflächen um die Versammlungsfläche sein kann.
c) Erfolglos bleibt die Beschwerde auch, soweit sich der Antragsteller gegen die Beschränkung Nr. 6 Abs. 1 des angegriffenen Bescheids wendet. Danach sind der Lautsprecherwagen und der Lkw mit integrierter Bühne innerhalb der Aufstellungsfläche und wie in dem dem Bescheid beigefügten Lageplan eingezeichnet aufzustellen; hieraus ergibt sich eine Aufstellung am westlichen Rand der Aufstellungsfläche.
Die Antragsgegnerin hat hierfür sachgerechte und nachvollziehbare Gründe vorgetragen. Die Festlegung des Bühnenstandortes ergebe sich aus der Erfahrungen der Versammlung vom 21. Februar 2021, bei der die Bühne an der Nordseite der Aufstellungsfläche parallel zur Rathausfront, zwischen den beiden (nördlichen) U- und S-Bahn-Zugängen, aufgebaut gewesen sei. Da die Mariensäule zentral auf dem M2.platz stehe, habe sie den Blick auf die Bühne behindert, weshalb es zu besonders beengten Verhältnissen um die Mariensäule gekommen sei. Durch die geänderte Anordnung der Bühne im Westen werde die Fläche mit ungehindertem Blick auf die Bühne erweitert (vgl. S. 39 des Bescheids).
Der Antragsteller hat demgegenüber nicht dargelegt, dass diese Regelung für ihn eine wesentliche Beeinträchtigung in thematischer oder organisatorischer Hinsicht zur Folge hat. Er verweist lediglich darauf, dass sich dadurch die Versammlungsfläche und damit auch der Abstand (der Teilnehmer) zur Bühne in die Länge ziehe. Damit liegt aber allenfalls ein geringfügiger Nachteil vor, der jedoch durch die Notwendigkeit, durch beeinträchtige Sichtverhältnisse entstehende Gedrängesituationen aus Infektionsschutzgründen zu vermeiden, verhältnismäßig und im Übrigen durch die verbesserte Sicht auf die Bühne wohl auch ausgeglichen ist.
4. Begründet sein dürfte die Anfechtungsklage allerdings im Hinblick auf die sonstigen Beschränkungen, die das Verwaltungsgericht keiner inhaltlichen Überprüfung unterzogen hat, namentlich die Verpflichtung des Antragstellers zur räumlichen Abgrenzung der sich fortbewegenden Versammlung (Nr. 5 Abs. 1 des Bescheids) und die Untersagung von „Durchbrechungen zum Durchlass von Passanten“ bei eben dieser (Nr. 5 Abs. 2 des Bescheids). Der Senat kann nicht erkennen, dass diese Maßnahmen, sofern sie in tatsächlicher Hinsicht überhaupt umsetzbar und hinreichend bestimmt (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG) wären, einen sinnvollen Beitrag zum Infektionsschutz leisten könnten. Eine dauerhafte Vermischung von Versammlungsteilnehmern und Dritten ist nach Auffassung des Senats fernliegend. Einzelne Kontakte (etwa beim Queren) dürften sich auf wenige Sekunden Dauer beschränken und daher infektionsschutzrechtlich vertretbar sein. Dass der Antragsteller selbst eine solche Begrenzung in Erwägung gezogen hat, ändert an dieser Beurteilung nichts. Insofern überwiegt daher das Suspensivinteresse des Antragstellers.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG. Da die Entscheidung die Hauptsache im Wesentlichen vorwegnimmt, sieht der Senat keinen Anlass, den Streitwert gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu mindern. Sonstige Gründe, die die trotz der ständigen Rechtsprechung des Senats erneute Reduzierung des Streitwerts durch das Verwaltungsgericht rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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