Medizinrecht

Reiseversicherung: Wirksamkeit von Klauseln zu Voraussetzungen und Fälligkeit eines Anspruchs auf Reiserücktransport

Aktenzeichen  2 O 2893/17

Datum:
30.11.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
r+s – 2018, 144
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Nürnberg-Fürth
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 242, § 280 Abs. 1, Abs. 2, § 286, § 271 Abs. 1, § 305c, § 307, § 670, § 679, § 683
VVG § 14

 

Leitsatz

1. Klauseln in einer Reiseabbruchversicherung (hier: § 12 der Gruppenversicherungsbedingungen 1997 der ADAC Schutzbrief-Versicherungs AG für die ADAC Plus-Mitgliedschaft), mit denen sich der Versicherer für einen Krankenrücktransport bei einer akuten, unerwarteten Erkrankung oder Verletzung des Versicherten die Prüfung der bedingungsgemäßen Voraussetzungen eines Rücktransports vorbehält, indem er die Kostenübernahme von einer Rücksprache des Gesellschaftsarztes mit dem behandelnden Arzt, einer Bescheinigung des behandelnden Arztes über die Transportfähigkeit des Versicherten sowie vom Nachweis der Erkrankung oder Verletzung und deren Dauer durch ärztliches Attest abhängig macht, halten einer Einbeziehungs- und Inhaltskontrolle stand. (Rn. 15 – 20) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die besondere Fälligkeitsregelung des § 14 VVG findet auf Sachleistungen des Versicherers (hier: einen durch den Versicherer selbst durchgeführten bzw. organisierten Krankenrücktransport) keine Anwendung. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 7.420,00 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Einen versicherungsvertraglichen Kostenerstattungsanspruch hat der Kläger nicht. § 12 Nr. 2 S. 2, Nr. 4 ASB sehen unstreitig lediglich einen Anspruch auf kostenfreie Serviceleistung – hier Rücktransport vor, nicht jedoch eine Übernahme von für einen solchen Rücktransport entstandenen Kosten.
II.
Dem Kläger steht aber auch nicht der von ihm bemühte Schadensersatzanspruch wegen Verzugs zu (§§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB).
Ein etwaiger Anspruch des Klägers aus der Rücktransportversicherung war noch nicht fällig, was für einen Verzugseintritt aber zwingende Voraussetzung ist (§ 286 Abs. 1 S. 2 BGB). Wann ein Anspruch fällig ist, wird entweder durch Parteivereinbarung oder durch § 271 Abs. 1 BGB geregelt. § 14 VVG ist hingegen nicht einschlägig, da dieser nicht auf Sachleistungen – wie streitgegenständlich den durch die Beklagte selbst durchgeführten bzw. organisierten Rücktransport – anwendbar ist (Johannsen in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2008, § 14 VVG Rn. 2).
1. Vorliegend hat die Beklagte in ihren Versicherungsbedingungen die Voraussetzungen eines Krankenrücktransports und damit die maßgeblichen Fälligkeitsvoraussetzungen geregelt (i.E. ebenso OLG München 20.05.2003 – 25 U 1992/03 n.V., Umdruck von der Beklagten vorgelegt): Nach § 12 Nrn. 1, 2, 5 ASB muss eine akute, unerwartete Erkrankung vorliegen, die einen Rücktransport notwendig macht, der nach Rücksprache mit dem behandelnden Arzt medizinisch sinnvoll und vertretbar sein muss. Die Transportfähigkeit muss durch den behandelnden Arzt bescheinigt werden.
2. Im Streitfall fehlt es sowohl an der Rücksprache des ADAC Arztes mit dem behandelnden Arzt (§ 12 Nr. 2 S. 2 ASB), als auch an der für die Fälligkeit zwingenden Bescheinigung der Transportfähigkeit durch den behandelnden Arzt (§ 12 Nr. 5 S. 1 ASB). Dass es weder zu einer Rücksprache der Beklagten mit einem behandelnden Arzt gekommen ist, noch dass eine Transportfähigkeitsbescheinigung nicht vorliegt, ist zwischen den Parteien nicht im Streit.
a) Die entsprechenden Vertragsklauseln zu Voraussetzungen und Fälligkeit des Rücktransportanspruchs sind wirksam.
Es handelt sich dabei nicht um bloße Leistungsbeschreibungen, die kontrollfrei wären (BGH r+s 2014, 228; BGHZ 147, 354, 360). Kontrollfähig sind vorformulierte Vereinbarungen, die mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben (BGH NJW-RR 2005, 642). Solche Nebenabreden regeln nicht das Ob und den Umfang von Entgelten, sondern haben die Art und Weise der Erbringung und etwaige Modifikationen als ergänzende Regelung „neben“ einer bereits existierenden Preishauptabrede zum Inhalt (BGHZ aaO).
Die konkrete Klauselformulierung ist ohne weiteres verständlich und damit nicht unklar (§ 305c Abs. 2 BGB). Auch Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 BGB sind nicht ersichtlich: Danach ist der Verwender von AVB entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben auch, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGHZ 147, 354, 361 f.; zuletzt BGH r+s 2017, 586). Solches macht auch der Kläger selbst nicht geltend.
Es kann für den in dieser Hinsicht maßgeblichen durchschnittlichen Versicherungsnehmer (st. Rspr. BGHZ 123, 83, 86 und aus jüngerer Zeit z.B. BGH VersR 2017, 1386) auch nicht überraschend i.S.d. § 305c Abs. 1 BGB sein, dass der Versicherer einen Rücktransport nicht gleichsam „auf Zuruf“ in die Wege leiten will, sondern sich die Prüfung der Voraussetzungen eines Rücktransports vorbehält. Dies gilt neben den Voraussetzungen einer hinreichend schweren Erkrankung, die einen Rücktransport überhaupt „notwendig“ macht, vor allem für die Transportfähigkeit des Versicherten. Dem Versicherer kann nicht zugemutet werden, sich naheliegenden Schadensersatzansprüchen auszusetzen, wenn er einen Rücktransport ohne Überprüfung der Transportfähigkeit des Versicherten übernimmt. Diese Interessenlage ist jedem Versicherungsnehmer ohne Weiteres verständlich.
Durch die vereinbarten „Prüfungsvorbehalte“ wird der Versicherungsnehmer zudem nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB). Insbesondere mit dem Erfordernis einer Transportbescheinigung versucht der Versicherer nicht, treuwidrig einseitig eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen (vgl. BGH VersR 2009, 623). Die vorbehaltenen Prüfungsschritte wie Kontaktaufnahme und Transportbescheinigung stellen vielmehr ein ausgewogenes Instrumentarium dar, um das Interesse des Versicherungsnehmers an einem zügigen Rücktransport einerseits und das Interesse des Versicherers an der Abwehr unberechtigter Rücktransportforderungen und einer Haftungsminimierung auszugleichen.
Schließlich liegt auch keine Vertragszweckgefährdung i.S.d. §§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB vor. Eine Gefährdung des Vertragszwecks ist erst anzunehmen, wenn mit der Einschränkung der Leistung der Vertrag ausgehöhlt werden kann und damit in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos wird (st. Rspr. BGH VersR 2009, 623). Die „Prüfungsvorbehalte“ sind nach ihrer Ausgestaltung nicht derart, dass ein Rücktransport faktisch kaum noch in Betracht kommt. Es wird vom Kläger weder geltend gemacht, noch sind sonst Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es in einer relevanten Anzahl von Fällen vorkommt, dass eine Rücksprache mit dem behandelnden Arzt und der Erhalt einer Transportfähigkeitsbescheinigung nicht in vertretbarer Zeit erlangt werden könnte.
b) Der Beklagten ist es auch nicht verwehrt, sich auf die fehlenden Fälligkeitsvoraussetzungen „Rücksprache“ und „Bescheinigung Transportfähigkeit“ zu berufen.
Dies wäre nach dem Rechtgedanken des § 242 BGB (widersprüchliches Verhalten) zu erwägen, wenn die Beklagte sich ihrerseits nicht ausreichend um die Rücktransportprüfung und damit eine Rücksprache des ADAC-Arztes mit dem behandelnden Arzt und die Bescheinigung der Transportfähigkeit durch diesen bemüht hätte. Tatsächlich hat sich die Beklagte unverzüglich durch vielfache Anrufe vor Ort bemüht, eine ärztliche Stellungnahme zu erlangen.
Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der vorgelegten Telefonnotizen der verschiedenen Mitarbeiter der Beklagten. Soweit der Kläger mit Nicht-Wissen bestreitet, dass die „Gesprächsverläufe(n) inhaltlich und vom zeitlichen Ablauf her richtig sind“, ändert dies nichts. Die im Ausdruck vorgelegten Protokolle zeigen als Urkunden sehr detailliert und unter Benennung der jeweils auf allen Seiten beteiligten Personen die Prüfung des Versicherungsfalls durch die Beklagte auf. Es gibt keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte bei den Protokollen irgendetwas weggelassen oder hinzugefügt hätte. Tatsächlich stimmen die dortigen Angaben zum Teil bis auf die Minute sogar mit den eigenen Angaben des Klägers zum Ablauf der Kontaktaufnahme überein (z.B. zum Zeitpunkt der ersten Kontaktaufnahme am 06.11.2016 um 14:07 Uhr oder zu einem weiteren Telefonat mit der Ehefrau des Klägers am Vormittag des 07.11.2016).
Im einzelnen ergibt sich aus den Unterlagen, dass die Beklagte erstmals am 06.11.2017 um 14:07 Uhr über die Erkrankung informiert wurde. Um 15.02 Uhr wurde der Beklagten dann erklärt, dass der Kläger zur Aufnahme anstehe und ein Arztkontakt zwischen behandelndem Arzt und den Mitarbeitern der Beklagten erst am Folgetag möglich ist. Um 16.37 Uhr (desselben Tages) wurde vom Krankenhaus erklärt, dass sich der Kläger noch in der Notaufnahme befindet. Jedoch war nach offen, ob schon alle Ergebnisse vorliegen und somit konnte auch noch keine Diagnose gestellt werden. Die Beklagte versuchte bis 17.30 Uhr nochmals mehrfach Kontakt mit dem Arzt aufzunehmen, wurde aber wiederum auf den Folgetag vertröstet. Dieser Sachstand wurde der Ehefrau des Beklagten auch um 17:57 Uhr mitgeteilt. Ihr wurde auch erklärt, dass ein Arztkontakt, für die Frage, ob ein Rücktransport medizinisch notwendig und sinnvoll ist, zwingend erforderlich sei. Ebenso erklärte die Beklagte, dass eine unverzügliche Meldung erfolgt, sobald ein Arztkontakt erfolgt ist. Am 07.11.2016 erfolgte dann ein Kontakt, wo der Beklagten erklärt wurde, dass ein Arztbericht und eine Diagnose erst nach der anstehenden Visite möglich sind. Die Ehefrau des Klägers erklärte sodann in einem Telefonat um 10:50 Uhr, dass man den Transport selbst organisieren werde, wenn bis 14:00 Uhr kein Arztkontakt möglich sei. Der Kläger entließ sich selbst auf eigenes Risiko und wurde am 08.11.2016 zurücktransportiert.
Dadurch ist klar belegt, dass die Beklagte nichts unversucht ließ, die für die Abklärung des Rücktransports medizinisch erforderlichen und nach den Versicherungsbedingungen auch vereinbarten Informationen zu erhalten, man ihr aber im Krankenhaus hierbei nicht weiterhalf. Das Risiko, in einem ausländischen Krankenhaus nicht unverzüglich erbetene Auskünfte zu erhalten, hat der Kläger aber ebensowenig bei der Beklagten versichert, wie das Risiko, nicht nach den eigenen Erwartungen behandelt zu werden.
Hinzukommt zuletzt noch, dass dem Kläger durch die behandelnde Ärztin in Malaga zunächst ein Flugverbot ausgesprochen worden war. Dies hat der Kläger im Rahmen seiner informatorischen Anhörung – insoweit nicht protokolliert – selbst eingeräumt.
III.
Einen Schadensersatzanspruch kann der Kläger auch nicht aus der Verletzung einer etwaigen (Neben-)Pflicht der Beklagten herleiten, sich rechtzeitig um die Abklärung der Rücktransportvoraussetzungen zu bemühen (§ 280 Abs. 1 BGB).
Nach den vorstehenden Ausführungen zu den Bemühungen der Beklagten ist schon eine Verletzung einer solchen Pflicht nicht festzustellen. Jedenfalls aber hätte sich die Beklagte durch die von ihr nachweislich entfalteten Bemühungen für ein fehlendes Verschulden ausreichend entlastet (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB).
Damit kann der Kläger einen Anspruch schließlich auch nicht aus § 242 BGB direkt oder § 826 BGB herleiten. Zwar behauptet der Kläger eine spezifische medizinische Unterversorgung im Krankenhaus Malaga, doch ist nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagte den Kläger gleichsam in einer Lage absoluter Nicht-Versorgung seinem Schicksal überlassen hätte.
Eine solche Lage mag man sich bei einem bereits auf den ersten Blick offensichtlich lebensbedrohlichen Gesundheitszustand in einer abgelegenen Gegend ohne jegliche medizinische Versorgung vorstellen, nicht aber in einem Krankenhaus in einer spanischen Halb-Millionenstadt. Die Beklagte hat sich ja zudem vielfach durch Anrufe vor Ort bemüht, eine ärztliche Stellungnahme zu erlangen (s.o.), allerdings hat der Kläger bereits nur gut 24 Stunden nach erster Kenntnis der Beklagten vom Aufenthaltsort des Klägers seinen Rücktransport auf eigene Faust in die Wege geleitet.
IV.
Ein Zahlungsanspruch besteht nicht nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 670 BGB).
Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass die Organisation und Durchführung des Rücktransports durch den Kläger selbst nicht ihrem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entsprach (i.E. ebenso OLG München 20.05.2003 – 25 U 1992/03 n.V., Umdruck von der Beklagten vorgelegt). Die Beklagte hat sich ausweislich § 12 Nr. 2 S. 2 ASB auch für den Kläger erkennbar den Transport bzw. dessen Organisation selbst vorbehalten. Sie hält hierfür eigenes Personal und Kooperationspartner vor, so dass sie erkennbar gerade kein Interesse an eigenmächtigem Handeln ihrer Versicherungsnehmer hat, dieses vielmehr ihrem erklärten Willen widerspricht. Der Wille der Beklagten als Geschäftsherrn ist aber maßgeblich, selbst wenn er unvernünftig oder interessewidrig wäre (BGH WM 1998, 1356).
Der der Geschäftsführung entgegenstehende Willen der Beklagten ist auch nicht etwa deshalb unbeachtlich, weil ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, nicht rechtzeitig erfüllt hätte werden können (§ 679 BGB). Nach § 679 BGB muss gerade die Geschäftsführung selbst, hier also der Rücktransport, im öffentlichen Interesse liegen (BGH WM 1998, 1356). Dies kann nicht schon deshalb bejaht werden, weil sich der Kläger in einer Notlage befunden hätte. Beim Kläger bestand wohl ein medizinischer Notfall, allerdings befand sich der Kläger auch in einem Großstadtkrankenhaus, so dass eine lebensbedrohliche Lage wegen medizinischer Unterversorgung, deren Beseitigung im übergeordneten öffentlichen Interesse liegen könnte, nicht vorlag. Das darüber hinausgehende Interesse an einer „Idealversorgung“ bestand ausschließlich in der Person des Klägers (vgl. BGH WM 1998, 1356). Im Übrigen ist das allgemeine Interesse an der Erfüllung von Verbindlichkeiten – hier der Beklagten – nicht ausreichend (MüKoBGB/Schäfer, 7. Aufl. 2017, BGB § 679 Rn. 9).
Bei dieser Sach- und Rechtslage erweist sich die Klage in jeder Hinsicht als unbegründet.
B.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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