Medizinrecht

Sozialhilfe: Anspruch auf Grundsicherungsleistungen bei Beschäftigung in einer WfbM

Aktenzeichen  L 18 SO 110/19

Datum:
3.7.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 14929
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 2
SGB XII § 41, § 45 S. 3 Nr. 3

 

Leitsatz

Nach der Neufassung des § 45 Satz 3 Nr. 3 SGB XII gelten Menschen mit Behinderung im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich einer WfbM regelmäßig als dauerhaft voll erwerbsgemindert, ohne dass eine gutachterliche Feststellung zu erfolgen hat.

Verfahrensgang

S 19 SO 62/18 2019-02-22 SGNUERNBERG SG Nürnberg

Gründe

Der Senat konnte die Berufung nach entsprechender Anhörung der Beteiligten durch Beschluss zurückweisen, weil das SG nicht durch Gerichtsbescheid entschieden hat (§ 105 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG -), der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet hält und – wie sich aus der nachstehenden Begründung ergibt – eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Im Übrigen haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung durch Beschluss einverstanden erklärt.
Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG) Berufung der Beklagten ist unbegründet.
Der Senat weist die Berufung aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils zurück und nimmt zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug auf diese Gründe, die auch der Überzeugung des Senats entsprechen. Ergänzend ist lediglich das Folgende auszuführen:
Gemäß §§ 19 Abs. 2 S. 1, 41 Abs. 3 SGB XII ist leistungsberechtigt wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung nach § 41 Abs. 1 SGB XII, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI ist und bei dem unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann, sofern er seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten kann. § 45 SGB XII (idF d. Art. 3a Nr. 13 Buchst. a G. v. 22.12.2016, BGBl. I 3159 mWv 01.07.2017) trifft folgende Regelungen: Der jeweils für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständige Träger ersucht den nach § 109a Absatz 2 des Sechsten Buches zuständigen Träger der Rentenversicherung, die medizinischen Voraussetzungen des § 41 Absatz 3 zu prüfen, wenn es auf Grund der Angaben und Nachweise des Leistungsberechtigten als wahrscheinlich erscheint, dass diese erfüllt sind und das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt vollständig zu decken (Satz 1). Die Entscheidung des Trägers der Rentenversicherung ist bindend für den ersuchenden Träger, der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständig ist; dies gilt auch für eine Entscheidung des Trägers der Rentenversicherung nach § 109a Absatz 3 des Sechsten Buches (Satz 2). Ein Ersuchen nach Satz 1 erfolgt nicht, wenn … 3. Personen in einer Werkstatt für behinderte Menschen den Eingangs- und Berufsbildungsbereich durchlaufen oder im Arbeitsbereich beschäftigt sind (Satz 3 Nr. 3).
Die Klägerin kann ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten. Sie nimmt seit September 2017 an einer beruflichen Rehabilitation im Eingangsverfahren/Berufsbildungsbereich einer WfbM teil und gehört daher im hier relevanten Zeitraum zu dem von der 1. Alternative des § 45 S. 3 Nr. 3 SGB XII erfassten Personenkreis.
Das SG legt überzeugend dar, dass nach der Neufassung des § 45 S. 3 Nr. 3 SGB XII Menschen mit Behinderung im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich einer WfbM regelmäßig als dauerhaft voll erwerbsgemindert gelten, ohne dass eine gutachterliche Feststellung zu erfolgen hat (ebenso Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Auflage 2018, § 45 Rn 13; Schoch in Bieritz-Harder/Conradis/Thie (Hrsg.), LPK-SGB XII, 11. Aufl. 2018, § 45 Rn. 32; zur 1. Alt. des § 45 S. 3 Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums Familie, Arbeit und Soziales vom 10.01.2019, Aktenzeichen II2/6450-1/502). Die entgegenstehende Auffassung der Beklagten und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (vgl. Rundschreiben 2017/3 vom 03.07.2017 und Schreiben vom 21.11.2017), nach der bei dem genannten Personenkreis eine zeitlich befristete, aber noch keine als dauerhaft geltende volle Erwerbsminderung vorliege, überzeugt nicht.
Der Wortlaut der neuen Nummer 3 des § 45 Satz 3 SGB XII ist ambivalent (vgl. dazu SG Augsburg vom 16.02.2018, Az. S 8 SO 143/17 juris Rn 23; abweichend BRDrucksache 196/19, S. 13); er lässt sowohl die von der Beklagten als auch die vom SG vertretene Auffassung zu. Für die vom SG vorgenommene Auslegung sprechen aber sowohl die systematische, die teleologische als auch die historische Auslegung der Vorschrift. Der Senat verweist insofern auf die ausführlichen und überzeugenden Darlegungen des Landessozialgerichts Hessen vom 28.06.2018, L 4 SO 83/18 B ER juris Rn 21 – 24).
Zusammenfassend und ergänzend ist für das systematische Auslegungskriterium hervorzuheben, dass insofern nichts dafür spricht, die Fälle der 1. Alternative des § 45 Satz 3 Nr. 3 SGB XII anders zu behandeln als die der 2. Alternative dieser Vorschrift („… im Arbeitsbereich beschäftigt…“) oder auch als die Fallgruppen der Nr. 1 und 4 des § 45 S. 3 SGB XII, in denen jeweils eindeutig von einer vollen Erwerbsminderung auf Dauer ohne gutachterliche Feststellung nach Satz 1 auszugehen ist (vgl. dazu auch SG Augsburg a.a.O.; SG Gießen vom 30.04.2018, S 18 SO 34/18 ER juris Rn 10 ff; Kirchhoff in Hauck/Noftz, SGB XII, Stand: 10/17, § 45 Rn 36; Schoch in Bieritz-Harder/Conradis/Thie (Hrsg.), LPK-SGB XII, 11. Aufl. 2018, § 45 Rn 32). Zudem würde die von der Beklagten vertretene Auffassung im Ergebnis dazu führen, dass die materiell-rechtliche Vorschrift des § 41 Abs. 3 SGB XII, die den leistungsberechtigten Personenkreis umschreibt, eine faktische Einschränkung durch eine verfahrensrechtliche Bestimmung, eben des § 45 S. 3 Nr. 3 SGB XII, erfährt, wodurch gerade die dort genannte, besonders schutzwürdige Personengruppe von Leistungen des 4. Kapitels des SGB XII ausgeschlossen würde.
Ferner streitet das teleologische Argument für die Fiktion einer vollen Erwerbsminderung auf Dauer ohne gutachterliche Feststellung. Denn Zweck der zum 01.07.2017 erfolgten Neuregelung war es offensichtlich, eine aufwändige Prüfung der Erwerbsfähigkeit für Menschen zu vermeiden, die in einer WfbM beschäftigt sind und bei denen ohnehin das Vorliegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung wahrscheinlich erscheint, und den Grundsicherungsträger und den Träger der Rentenversicherung entsprechend zu entlasten. Nur bei dieser Auslegung ist im Übrigen gewährleistet, dass der existenznotwendige Bedarf des betroffenen behinderten Menschen lückenlos gesichert ist, da ohne Fiktionswirkung die Gefahr bestünde, dass allein aufgrund unterlassener Amtsermittlung zumindest vorübergehend keine Leistungen gewährt werden könnten oder aber negative Kompetenzkonflikte entstünden. Der behinderte Mensch wäre in der Konsequenz in den allermeisten Fällen von Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung ausgeschlossen, ohne dass feststeht, ob er die medizinischen Voraussetzungen nicht doch erfüllt (vgl. dazu SG Augsburg, aaO, Rn 25; SG Gießen, aaO, Rn 12 ff).
De lege ferenda ist unter dem Gesichtspunkt des historischen Deutungskriteriums – über das vom LSG Hessen (aaO Rn 22) Ausgeführte hinaus – darauf hinzuweisen, dass der Bundesrat am 07.06.2019 zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften dahingehend Stellung genommen hat, dass die Personen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter den Eingangs- und Berufsbildungsbereich durchlaufen, in § 41 Abs. 1 SGB XII ausdrücklich in den Kreis der Leistungsberechtigten aufzunehmen sind (BR-Drucksache 196/19, S. 13). Die Änderung wird in der Stellungnahme als hilfreiche Klarstellung zur Erbringung von Leistungen der Grundsicherung im Eingangs- und Berufsbildungsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen bezeichnet. Die Änderung soll am 01.01.2020 in Kraft treten (BRDrucksache 196/19, S. 18 f.). Der Gesetzentwurf befindet sich derzeit im weiteren Gesetzgebungsverfahren (vgl. dazu BT-Plenarprotokoll 19/107 vom 27.06.2019, 13303 ff). Vor diesem Hintergrund spricht auch die im oben dargestellten Sinn geplante Änderung für die hier vorgenommene Auslegung.
Auf die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob bereits Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII vorab gewährt worden sind oder ob der Sozialhilfeträger bereits vor Aufnahme in den Eingangs- und Qualifizierungsbereich von einer dauerhaften Erwerbsunfähigkeit ausgegangen ist, kommt es aus den genannten Gründen nicht an.
Die konkreten Umstände des vorliegenden Falles belegen die Richtigkeit der hier vorgenommenen Auslegung. Die im hier fraglichen Zeitraum ab September 2017 den Eingangs- und Berufsbildungsbereich einer WfbM durchlaufende und damit zur Personengruppe des § 45 S. Nr. 3 1. Alt. SGB XII zählende Klägerin ist aufgrund ihrer Behinderung voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches; zudem ist es unwahrscheinlich, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann (§ 41 Abs. 3 SGB XII). Alle eingeholten Stellungnahmen bestätigen, dass eine dauerhafte volle Erwerbsminderung vorliegt. So stellt ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen Bayern vom 05.06.2014 fest, dass die Alltagskompetenz der Klägerin seit November 1997 erheblich eingeschränkt ist. Ein sonderpädagogisches Gutachten vom 07.03.2017 kommt zu dem Ergebnis, dass der Bildungsbereich einer WfbM für die Klägerin empfohlen werde und dass auch im Anschluss daran eine WfbM, gerne auch ein Außenarbeitsplatz, der richtige Ort für die Klägerin sei, um ihre Fähigkeiten entfalten zu können. Zur Dauerhaftigkeit führt ein Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie W. vom 01.09.2015 aus, dass es sich nicht um eine vorübergehende krankhafte Störung der Geistestätigkeit handele. Die Klägerin sei als geschäfts- und testierunfähig anzusehen und bedürfe einer Betreuung für die Wirkungskreise Gesundheitsfürsorge inklusive daraus resultierender Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge, Vertretung bei Ämtern, Behörden, Versicherungsträgern, Wohnungsangelegenheiten sowie Öffnen der Post. Nach einer Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit erscheint die Klägerin dauerhaft nicht in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einer geregelten beruflichen Tätigkeit nachzugehen bzw. eine erwerbssichernde Tätigkeit aufzunehmen. Auch für zustandsangepasste Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei von einem Leistungsvermögen von weniger als drei Stunden täglich auszugehen. Der behandelnde Kinderarzt Dr. B. geht davon aus, dass die Klägerin sicherlich nicht dem ersten Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen könne und werde. Es sei mit keiner Befundbesserung zu rechnen, eher bzw. sicher mit einer progredienten Verschlechterung in den nächsten 10-15 Jahren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.


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