Medizinrecht

Sozialhilfe – Hilfe zum Lebensunterhalt – einmaliger Bedarf – Wohnungserstausstattung – Ersatzbeschaffung – außergewöhnlicher Umstand – Verlust der Wohnungseinrichtung aufgrund eines akuten Krankheitsschubes

Aktenzeichen  B 8 SO 14/20 R

Datum:
16.2.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BSG
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BSG:2022:160222UB8SO1420R0
Normen:
§ 31 Abs 1 Nr 1 SGB 12
Spruchkörper:
8. Senat

Verfahrensgang

vorgehend SG Freiburg (Breisgau), 23. Juli 2018, Az: S 7 SO 1522/18, Urteilvorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 9. Juli 2020, Az: L 7 SO 3313/18, Urteil

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 9. Juli 2020 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin auch ihre außergerichtlichen Kosten für das Revisionsverfahren zu erstatten.

Tatbestand

1
Im Streit steht ein Zuschuss iHv 771 Euro für die Erstausstattung einer Wohnung.
2
Die alleinstehende Klägerin, die bis Anfang 2016 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) bezog, leidet ua an paranoider Schizophrenie verbunden mit Denkstörungen sowie Wahn- und Halluzinationsvorstellungen. Im Zuge eines akuten Krankheitsschubs Anfang 2016 entwickelte sie die Vorstellung, ihre Wohnung mit ihrem Hausrat und den Möbeln sei “vergiftet” und “verflucht”, und entsorgte weite Teile der bis dahin noch funktionsfähigen Wohnungseinrichtung. Im Zuge mehrerer stationärer Aufenthalte in einer psychiatrischen Fachklinik 2016/2017 bewilligte die Deutsche Rentenversicherung (DRV) B ab September 2016 eine bis zum 31.1.2018 befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung; ergänzend bezog die Klägerin von der Beklagten Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch – Sozialhilfe (SGB XII).
3
Im Frühjahr 2017 bezog die Klägerin nach dem letzten stationären Aufenthalt in der Fachklinik eine neue Wohnung und beantragte bei der Beklagten erfolglos die Gewährung eines Zuschusses für die Erstausstattung (Bescheid vom 10.5.2017; Widerspruchsbescheid vom 15.3.2018). Während des Widerspruchsverfahrens erwarb der Sohn der Klägerin Einrichtungsgegenstände im Wert von 1178,09 Euro für ihre Wohnung (ua Esstisch, Stühle, Bett, Schrank, Regal, Küchenmöbel, Geschirr) und gewährte ihr ein Darlehen in entsprechender Höhe.
4
Das Sozialgericht (SG) Freiburg hat die Beklagte verurteilt, einen Zuschuss iHv 771 Euro zu gewähren, der der Höhe nach den von ihr in ständiger Verwaltungspraxis gezahlten Pauschalen entspreche; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen (Urteil vom 23.7.2018). Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 9.7.2020). Zur Begründung hat es ausgeführt, eine Wohnungserstausstattung sei auch dann zu gewähren, wenn die bisherige Einrichtung aufgrund eines zeitlich eingrenzbaren außergewöhnlichen Umstandes – hier der akute Krankheitsschub der Klägerin Anfang 2016 – unvorhergesehen untergehe, der Grund für den Untergang außerhalb eines Abnutzungsverhaltens liege und eine Ansparung zur Abdeckung des besonderen Bedarfsfalls daher nicht möglich gewesen sei.
5
Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 31 Abs 1 Nr 1 SGB XII. Die Wiederbeschaffung der Einrichtungsgegenstände sei vorliegend nicht einer Erstausstattung gleichzusetzen. Zwar liege ein besonderer Bedarf der Klägerin vor, aber dieser beruhe nicht auf besonderen, “von außen” einwirkenden Umständen, sondern auf der Erkrankung der Klägerin, einem “von innen” wirkenden Ereignis.
6
Die Beklagte beantragt,das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 9. Juli 2020 aufzuheben, das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 23. Juli 2018 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
7
Die Klägerin beantragt,die Revision zurückzuweisen.
8
Sie hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9
Die zulässige Revision ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz ). Das LSG hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG zu Recht zurückgewiesen. Die Klägerin hat Anspruch auf den begehrten Zuschuss (im Sinne einer nicht zurückzuzahlenden Leistung, vgl Bundessozialgericht vom 9.12.2016 – B 8 SO 15/15 R – SozR 4-3500 § 90 Nr 8 RdNr 1) für die Erstausstattung der 2017 bezogenen Wohnung.
10
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 10.5.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.3.2018 (§ 95 SGG), mit dem die Beklagte es abgelehnt hat, der Klägerin den beantragten Zuschuss für eine Wohnungserstausstattung zu gewähren; eine beratende Beteiligung sozial erfahrener Dritter vor Erlass eines Widerspruchsbescheids gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder die Festsetzung ihrer Art und Höhe erfolgt in Baden-Württemberg dabei abweichend von § 116 Abs 2 SGB XII nicht (vgl § 9 Gesetz zur Ausführung des SGB XII vom 1.7.2004, GBl Baden-Württemberg 469).
11
Streitgegenstand ist zulässigerweise allein der Anspruch auf Leistungen zur Deckung von Bedarfen für Erstausstattungen für die Wohnung, über den isoliert und unabhängig von den laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts entschieden werden kann (vgl nur BSG vom 19.5.2009 – B 8 SO 8/08 R – BSGE 103, 181 = SozR 4-3500 § 42 Nr 2, RdNr 13; BSG vom 9.6.2011 – B 8 SO 3/10 R – RdNr 9; BSG vom 24.2.2011 – B 14 AS 75/10 R – SozR 4-4200 § 23 Nr 11). Da der Anspruch auf eine Geldleistung gerichtet ist (§ 10 Abs 3 SGB XII), verfolgt die Klägerin ihr Begehren zu Recht mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und Abs 4 SGG), die sie betragsmäßig auf 771 Euro beschränkt hat, nachdem sie sich gegen das Urteil des SG nicht gewandt hat.
12
Der geltend gemachte Anspruch beurteilt sich nach § 31 Abs 1 Nr 1 SGB XII (in der seit 1.1.2016 geltenden Normfassung des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften vom 21.12.2015, BGBl I 2557). Danach werden Leistungen zur Deckung von einmaligen Bedarfen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten gesondert neben den Leistungen zur Deckung der Regelbedarfe erbracht.
13
Diese Anspruchsvoraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die hilfebedürftige und nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG zwar vollständig und unabhängig von der Arbeitsmarktlage, aber im streitigen Zeitraum nicht dauerhaft erwerbsgeminderte, alleinstehende Klägerin hatte Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII (§ 19 Abs 1, 2, §§ 27 ff SGB XII), für deren Erbringung die Beklagte örtlich und sachlich zuständig war (§ 97 Abs 1, § 98 Abs 1 SGB XII iVm § 1 Abs 1, § 2 AGSGB XII). Es liegt auch die von § 31 Abs 1 Nr 1 SGB XII beschriebene anspruchsbegründende einmalige Bedarfslage vor.
14
Der Anspruch nach § 31 Abs 1 Nr 1 SGB XII zielt – wie die inhaltlich identische Parallelvorschrift des § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Normfassung bzw des § 24 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II in der seither geltenden Fassung – auf die Deckung von Bedarfen für solche Einrichtungsgegenstände, die für eine geordnete Haushaltsführung notwendig sind und den Leistungsberechtigten ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen ermöglichen (vgl BSG vom 23.5.2013 – B 4 AS 79/12 R – SozR 4-4200 § 24 Nr 5 RdNr 17; BSG vom 24.2.2011 – B 14 AS 75/10 R – SozR 4-4200 § 23 Nr 11; zur Übertragbarkeit dieser Rechtsprechung auf § 31 Abs 1 Nr 1 SGB XII vgl bereits BSG vom 9.6.2011 – B 8 SO 3/10 R – RdNr 14; BSG vom 20.12.2017 – B 8 SO 59/17 B – RdNr 8); dabei wird – in Anlehnung an die entsprechenden Vorgaben aus § 35 Abs 2 Satz 1 SGB XII zur Unterkunft selbst – nur eine angemessene Ausstattung berücksichtigt, die den grundlegenden Bedürfnissen genügt und im unteren Segment des Einrichtungsniveaus liegt (vgl BSG vom 23.5.2013 – B 4 AS 79/12 R – SozR 4-4200 § 24 Nr 5 RdNr 17; BSG vom 13.4.2011 – B 14 AS 53/10 R – SozR 4-4200 § 23 Nr 12 RdNr 19).
15
Nach der Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG ist dabei eine “Wohnungserstausstattung” grundsätzlich zu gewähren, wenn der Bedarf für die Ausstattung einer Wohnung besteht, der nicht bereits durch vorhandene Möbel und andere Einrichtungsgegenstände gedeckt ist. Ein Anspruch kommt – insoweit unter engeren Voraussetzungen – aber auch für einen erneuten Bedarfsanfall (Ersatzbeschaffung) in Betracht (vgl BSG vom 1.7.2009 – B 4 AS 77/08 R – SozR 4-4200 § 23 Nr 4 RdNr 14 f; BSG vom 19.8.2010 – B 14 AS 36/09 R – RdNr 16; BSG vom 13.4.2011 – B 14 AS 53/10 R – SozR 4-4200 § 23 Nr 12 RdNr 18; BSG vom 27.9.2011 – B 4 AS 202/10 R – SozR 4-4200 § 23 Nr 13 RdNr 16; zuletzt BSG vom 6.8.2014 – B 4 AS 57/13 R – SozR 4-4200 § 23 Nr 18 RdNr 15; aA Sommer, jurisPR-SozR 5/2015 Anm 1). Ein solcher Fall einer anspruchsbegründenden erneuten, erheblich vom durchschnittlichen Bedarf abweichenden speziellen Bedarfslage nach dem Verlust der gesamten Wohnungseinrichtung aufgrund “von außen” einwirkender außergewöhnlicher Umstände liegt hier vor.
16
Der erhebliche Krankheitsschub der Klägerin Anfang 2016 mit wahnhaften und halluzinatorischen Vorstellungen war ein “von außen” einwirkender außergewöhnlicher Umstand, der den Untergang bzw die Unbrauchbarkeit wohnraumbezogener Gegenstände bewirkt hat. Er steht – entgegen der Auffassung der Beklagten – dem üblichen Verschleiß von Gebrauchsgegenständen über einen längeren Zeitraum, der keinen Anspruch auf Erstausstattung begründen kann, nicht gleich. Ein Verschleiß wird zwar nicht dadurch zum außergewöhnlichen Umstand, dass begleitend personenbezogene Faktoren, etwa eine mangelnde Sorgfalt oder ein besonders intensiver Gebrauch bestimmter Einrichtungsgegenstände, mitwirken (vgl BSG vom 6.8.2014 – B 4 AS 57/13 R – SozR 4-4200 § 23 Nr 18 RdNr 19). Das bedeutet aber im Umkehrschluss nicht, dass ein Anspruch immer dann ausscheidet, wenn personenbezogene Faktoren – hier eine Krankheit – vorliegen, die zu einem vollständigen Verlust der Einrichtung führen. Die Klägerin stand nach dem Untergang ihrer Einrichtung infolge ihres Krankheitsschubs ebenso plötzlich vor dem Nichts wie dies etwa nach einem Wohnungsbrand, einer Haftentlassung oä der Fall gewesen wäre. Mit der Formulierung des “von außen” einwirkenden außergewöhnlichen Umstands hat der 4. Senat lediglich die Abgrenzung außergewöhnlicher Umstände oder besonderer Ereignisse, die einen speziellen Bedarf verursachen, von dem durch Abnutzungsverhalten über einen längeren Zeitraum und dadurch nach und nach entstehenden Ersetzungsbedarf verdeutlicht (vgl BSG vom 6.8.2014 – B 4 AS 57/13 R – SozR 4-4200 § 23 Nr 18 RdNr 19 ff; Behrend in jurisPK-SGB II, 5. Aufl 2020, § 24 RdNr 67, Stand 6.1.2021).
17
Dieses Normverständnis ergibt sich im Übrigen auch aus der Gesetzesbegründung. Der Gesetzgeber hat in der Begründung zu § 31 SGB XII auf die frühere Regelung des § 21 Abs 1a Bundessozialhilfegesetz (BSHG) verwiesen und als Beispiel für Fälle, in denen Leistungen für Erstausstattungen “bei neuem Bedarf aufgrund außergewöhnlicher Umstände” erneut gewährt werden können, ua einen Wohnungsbrand oder Erstanmietung nach einer Haft genannt (BT-Drucks 15/1514 S 60). Ähnliche Fälle sind auch in der bisherigen Rechtsprechung des BSG anerkannt, wie etwa die Trennung vom Partner und Auszug aus der gemeinsamen Wohnung (vgl BSG vom 19.9.2008 – B 14 AS 64/07 R – BSGE 101, 268 = SozR 4-4200 § 23 Nr 2, RdNr 19; vgl auch BSG vom 19.8.2010 – B 14 AS 36/09 R – RdNr 16 f ). Verschuldensgesichtspunkte hindern dabei die Entstehung des Anspruchs im Grundsatz nicht (vgl BSG vom 27.9.2011 – B 4 AS 202/10 R – SozR 4-4200 § 23 Nr 13 RdNr 17 mwN; ebenso BSG vom 6.8.2014 – B 4 AS 57/13 R – SozR 4-4200 § 23 Nr 18 RdNr 16), was ebenfalls deutlich macht, dass Umstände, die personenbezogen sind, nicht von vornherein als anspruchsbegründend ausscheiden.
18
Die Tatsache, dass zwischen dem Untergang der Einrichtung und der beabsichtigten Wiederbeschaffung ein Jahr verstrichen ist, führt nicht zum Wegfall des Bedarfs. Der Begriff der Erstausstattung ist nicht zeitlich, sondern bedarfsbezogen zu verstehen, dh alleine durch Zeitablauf entfällt der Anspruch nicht, solange ein ungedeckter Bedarf besteht (vgl BSG vom 20.8.2009 – B 14 AS 45/08 R – SozR 4-4200 § 23 Nr 5 RdNr 14 f; BSG vom 19.9.2008 – B 14 AS 64/07 R – BSGE 101, 268 –
SozR 4-4200 § 23 Nr 2, RdNr 19). Der Umstand, dass der Bedarf im Laufe des Widerspruchsverfahrens von einem Dritten gedeckt worden ist, steht dem Anspruch ebenfalls nicht entgegen; denn nach den bindenden Feststellungen des LSG hat der Sohn der Klägerin die Kosten für die Möbel lediglich darlehensweise übernommen (vgl BSG vom 22.3.2012 – B 8 SO 30/10 R – BSGE 110, 301 = SozR 4-3500 § 54 Nr 8, RdNr 26; BSG vom 6.10.2011 – B 14 AS 66/11 R – SozR 4-4200 § 11 Nr 52 RdNr 19; BSG vom 20.12.2011 – B 4 AS 46/11 R – SozR 4-4200 § 11 Nr 45 RdNr 17 mwN).
19
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Krauß 
Bieresborn
Luik   


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