Medizinrecht

Statusfeststellung nach § 7a SGB IV – Tätigkeit einer Rezeptionistin

Aktenzeichen  L 16 BA 164/18

Datum:
14.10.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 54309
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1
SGB IV § 7a

 

Leitsatz

1. Ein Statusantrag ist auch nach Beendigung des Auftragsverhältnisses zulässig. Die Motivation für die Einleitung des Anfrageverfahrens nach § 7a SGB IV spielt für dessen Zulässigkeit keine Rolle.
2. Eine Rezeptionistin, die mit Mitarbeitern der Auftraggeberin zusammenarbeitet bzw. diese zeitweise vertritt, nach geleisteten Stunden vergütet wird, nach außen im Namen der Auftraggeberin handelt, kostenfrei die ihr zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel nutzt und weisungsgebunden tätig wird, unterliegt bei fehlendem Unternehmerrisiko im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung.

Verfahrensgang

S 27 R 1792/17 2018-09-13 SGMUENCHEN SG München

Tenor

I. Das Urteil des Sozialgerichts München vom 13. September 2018 wird abgeändert und der Bescheid vom 31.03.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2017 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 14.05.2020 teilweise aufgehoben, soweit darin Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 festgestellt wurde. Es wird festgestellt, dass in der Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bestand.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zwei Drittel, die Beklagte ein Drittel.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin ist in der Sache nur teilweise begründet.
Die nach § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht erhobene Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 13.09.2018 ist zulässig. Die Berufung bedurfte nicht der Zulassung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, da die Klage weder eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung noch einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft.
In der Sache führt die Berufung im tenorierten Umfang zum Erfolg, da das Sozialgericht zu Unrecht die Klage gegen den Bescheid vom 31.03.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2017 in vollem Umfang abgewiesen hat. Zutreffend hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, soweit die Beigeladene in ihrer Tätigkeit für die Klägerin grundsätzlich der Versicherungspflicht unterlag, da sie eine abhängige Beschäftigung ausübte (s. dazu Ziffer 1). Die angefochtenen Bescheide in der Fassung des Bescheides vom 14.05.2020 sind jedoch rechtswidrig, soweit sie Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 feststellen, da die Beigeladene in diesen beiden Jahren und den jeweils vorhergehenden drei Kalenderjahren über Einkommen verfügte, das oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze lag (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) iVm § 6 Abs. 4, Abs. 6 SGB V in der bis 31.12.2010 geltenden Fassung, s. dazu Ziffer 2).
Nicht mehr streitgegenständlich ist nach Erlass des Bescheides vom 14.05.2020, der gemäß §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist, die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 01.01.2011 bis 31.12.2013 (wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze) und die Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung in der Zeit vom 01.02.2006 bis 14.01.2008, da die Beigeladene in dieser Zeit einen Existenzgründungszuschuss bezog und daher als Selbstständige galt (§ 7 Abs. 4 Satz 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) in der bis 30.06.2009 geltenden Fassung).
1. Der Bescheid vom 31.03.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2017 in der Fassung des Bescheides vom 14.05.2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, soweit darin für die Zeit vom 15.01.2008 bis 30.09.2014 Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung sowie für die Zeit vom 15.01.2008 bis 31.12.2008 und vom 01.01.2014 bis 30.09.2014 Versicherungspflicht auch in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung festgestellt wurde, da die Beigeladene bei der Klägerin als Rezeptionistin abhängig beschäftigt war.
Rechtsgrundlage für das Statusfeststellungsverfahren ist § 7a SGB IV. Nach dieser Vorschrift können die Beteiligten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren über die Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet (§ 7a Abs. 1 SGB IV). Die Beklagte entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung vorliegt (§ 7a Abs. 2 SGB IV). Die Beklagte war für die beantragte Statusfeststellung zuständig, weil ein vorheriges Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung durch die Einzugsstelle oder einen anderen Versicherungsträger nicht eingeleitet worden war.
Im streitgegenständlichen Zeitraum unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI), § 1 S. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) und § 25 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)) der Versicherungspflicht (und Beitragspflicht). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV in seiner bis heute unverändert geltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Tätigkeit und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (ständige Rechtsprechung; vgl. zum Ganzen z.B. BSG, Urteil vom 31.03.2017, B 12 R 7/15 R, Rdnr. 21 juris; BSG, Urteil vom 31.03.2015 – B 12 KR 17/13 R, Rdnr. 15 juris; BSG, Urteil vom 30.10.2013 – B 12 KR 17/11 R, Rdnr. 23 juris; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Kammerbeschluss vom 20.05.1996 – 1 BvR 21/96). Die jeweilige Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw. selbstständigen Tätigkeit setzt dabei voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden (BSG, Urteil vom 25.04.2012 – B 12 KR 24/10 R, Leitsatz und Rdnr. 25 ff. juris).
Zur Feststellung des Gesamtbildes kommt den tatsächlichen Verhältnissen nicht voraussetzungslos ein Vorrang gegenüber den vertraglichen Abreden zu. Ausgangspunkt für die Beurteilung ist demnach zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. BSG, Urteil vom 29.08.2012, B 12 R 25/10 R, Rdnr. 16 juris).
Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen. Dazu haben Verwaltung und Gerichte zunächst deren Inhalt konkret festzustellen. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Diese sind ebenfalls nur maßgebend, soweit sie rechtlich zulässig sind. Erst auf Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2015, B 12 KR 16/13 R, Rdnr. 17 juris).
Der von der Beigeladenen gestellte Antrag nach § 7a SGB IV war zulässig. Die Motivation der Beigeladenen für die Einleitung des Statusfeststellungsverfahrens spielt für dessen Zulässigkeit keine Rolle. Auch steht der Durchführung des Anfrageverfahrens nicht entgegen, dass die Beigeladenen den Antrag erst nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei der Klägerin stellte. Es ist allgemein anerkannt, dass eine Statusanfrage auch bei bereits beendeten Auftragsverhältnissen möglich ist (vgl. Pietrek in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 3. Aufl. 2016 (Stand: 15.12.2020), § 7a Rdnr. 77, 79; Zieglmeier in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Stand: 114. EL Mai 2021, § 7a SGB IV Rdnr. 16; BSG, Urteil vom 04.06.2009 – B 12 KR 31/07 R, Rdnr. 32 juris), wofür bereits der Wortlaut des § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV spricht, der keine „Antragsfrist“ vorsieht (vgl. Knospe in Hauck/Noftz, SGB, Stand: Mai 2021, § 7a SGB IV Rdnr. 33). Die Einbeziehung von beendeten Auftragsverhältnissen bei optionalen Statusanfragen ist auch im Hinblick auf den Gesetzeszweck vertretbar, da Rechtssicherheit im Interesse der Auftragsbeteiligten erzielt werden soll (vgl. Pietrek, a.a.O., § 7a Rdnr. 77; Knospe, a.a.O., § 7a Rdnr. 49; BT-Drs. 14/1855, S. 6). In dem vom Bevollmächtigten der Klägerin insoweit in Bezug genommenen Beschluss des BSG vom 04.04.2018 (B 12 KR 97/17 B) wird zwar ausgeführt, dass die Möglichkeit, den sozialversicherungsrechtlichen Status im Rahmen des Verfahrens nach § 7a SGB IV zu klären, grundlegend von einer zeitnahen Klärung der Verhältnisse ausgehe. Ausdrücklich heißt es dort aber auch, dass der zwischenzeitlich vergangene Zeitraum der Durchführung des Statusfeststellungsverfahrens nicht entgegengestanden habe (vgl. BSG, a.a.O., Rdnr. 17 juris).
Nach den genannten Grundsätzen gelangt der Senat unter Abwägung aller Umstände zu der Überzeugung, dass die Beigeladene in der Zeit vom 15.01.2008 bis 30.09.2014 bei der Klägerin eine abhängige Beschäftigung ausgeübt hat und dabei der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag; in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung bestand wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze in den übrigen Zeiträumen Versicherungspflicht nur in der Zeit vom 15.01.2008 bis 31.12.2008 und vom 01.01.2014 bis 30.09.2014. Als entscheidend im Rahmen der Gesamtabwägung sieht der Senat die Eingliederung der Beigeladenen in die betrieblichen Abläufe der Klägerin, ihre Weisungsgebundenheit und das nicht vorhandene Unternehmerrisiko der Beigeladenen an. Insgesamt überwiegen deutlich die Umstände, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen.
Zu Recht hat das Sozialgericht ausgeführt, dass die Tätigkeit der Beigeladenen ohne eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin und Weisungsgebundenheit nicht denkbar gewesen wäre. Zutreffend ist dabei der Vortrag der Klägerin, dass sich Ort und Zeit der geschuldeten Tätigkeit naturgemäß aus der Art der Tätigkeit als Rezeptionistin ergaben. Das Kriterium der Weisungsabhängigkeit hinsichtlich Zeit und Ort der Tätigkeit ist in der Regel dort wenig aussagekräftig, wo sowohl ein Arbeitnehmer als auch ein Selbstständiger eine Arbeit erledigen können, zumal dann, wenn diese aufgrund der „Natur der Sache“ nur an einem bestimmten Ort und/oder nur zu einer bestimmten Zeit erbracht werden kann und sich beide nach den Plänen und inhaltlichen Vorgaben des Auftraggebers richten müssen. In diesen Fällen müssen andere (Hilfs-)Kriterien in Betracht gezogen werden. Dazu gehören insbesondere die Regelungen über Art und Umfang der Vergütung des Auftragnehmers bei ordnungsgemäßer Leistungserbringung (Vergütung nach Arbeitszeit und/oder Arbeitserfolg) und insbesondere die Frage danach, wer letztendlich das unternehmerische Risiko der Tätigkeit trägt und ob eine Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation vorliegt (vgl. Segebrecht in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 4. Aufl. 2021, § 7 Rdnr. 82).
Die Beigeladene stellte der Klägerin ihre Arbeitsleistung zur Verfügung und war dabei funktionsgerecht dienend in die fremde Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert. Die Beigeladene übte insbesondere eine Tätigkeit aus, die der Klägerin unmittelbar zuzurechnen war. Sie handelte nach außen (insbesondere gegenüber Anrufern, Kunden und Gästen, Paketdienstleistern, dem Taxiservice, Büroartikelgeschäften, den Cateringunternehmen, dem Getränkelieferservice, Handwerkern, dem Hausmeisterservice sowie dem Orchester im Namen der Klägerin und nutzte kostenfrei die ihr von der Klägerin zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel (Büromöbel, PC, Telefon). Sie war unter der allgemeinen Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Klägerin für die Rezeption erreichbar, nutzte diese im Kontakt nach außen und verfügte über eine Visitenkarte der Klägerin. Die Art der Tätigkeit bedingte auch, dass die Beigeladene mit Mitarbeitern der Klägerin zusammenarbeitete (z. B. bei der Buchung von Reisen, beim Verschicken der Weihnachtspost, der Organisation der Weihnachtsfeier, der Entgegennahme und Weiterleitung der Wünsche für das Orchester) und auch auf Einzelweisungen hin tätig wurde (z. B. bei der Organisation der Getränkelieferungen, Essensbestellungen, der Beauftragung von Handwerkern, Vorbereitung von Aufsichtsratssitzungen oder Konferenzen). Auch vertrat die Beigeladene wiederholt die Kantinenkraft der Klägerin, wenn diese im Urlaub oder erkrankt war, was durch die Aussage der Zeugin Frau B1 in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt wurde und aus den Rechnungen der Beigeladenen sowie den entsprechenden Prüfvermerken des Controllings der Klägerin ersichtlich ist. Den Rechnungen und Prüfvermerken der Buchhaltung lässt sich auch entnehmen, dass die Beigeladene neben der Rezeptionstätigkeit und der Erbringung der genannten Dienstleistungen u.a. auch für die Geschäftsleitung der Klägerin tätig wurde, da ausweislich der Prüfvermerke auf den Rechnungen wiederholt die Kostenstelle des Vorstands K1 (1101) angegeben war. Die Eingliederung der Beigeladenen in die Arbeitsabläufe der Klägerin wird auch dadurch deutlich, dass diese bereits frühzeitig nach Aufnahme ihrer Tätigkeit etwa ab dem Jahr 2007 zudem die Buchung von Flugreisen für die Mitarbeiter der Klägerin übernahm und hierbei – nach vorheriger interner Schulung durch die Klägerin – mit der Buchhaltung der Klägerin zusammenarbeitete. Diese Tätigkeit hatte überdies nicht nur einen zu vernachlässigenden Umfang, da nach der Zeugenaussage des seit 2009 beschäftigten Finanzleiters der Klägerin rund zehn Reisebuchungen wöchentlich anfielen. Die Übernahme der Reisebuchungen ermöglichte der Klägerin darüber hinaus, die ihr vorgeworfenen Betrugshandlungen gegenüber der Klägerin zu begehen. Im Urteil des Amtsgerichts München vom 22.02.2019 (1123 Ls234 Js 194813/14 (2) heißt es insoweit: „Die Angeklagte holte im Rahmen der Buchungen – nach entsprechender Anfrage durch die Mitarbeiter der Geschädigten – die verfügbaren Tarife und Zeiten bei der B GmbH ein und organisierte im Anschluss die Buchung. Die seitens der B GmbH gestellten Rechnungen für die Flüge gab die Angeklagte – versehen mit dem Vermerk „geprüft und bestätigt“ – an die Buchhaltung der Geschädigten weiter. Die Mitarbeiter der Buchhaltung, die aufgrund des Vermerks der Angeklagten stets davon ausgingen, die entsprechenden Flüge seien tatsächlich durch die Geschädigte beauftragt worden und die Korrektheit der Rechnungen sei von der Angeklagten geprüft worden, veranlassten daraufhin die Auszahlung der Beträge auf das Konto der FB GmbH“.
Auch die glaubhaften Aussagen des Zeugen Herrn K2 und der Zeugin Frau B1 in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigen die Eingliederung der Beigeladenen in die Arbeitsorganisation der Klägerin. Die Zeugin Frau B1 hat angegeben, dass sie Ansprechpartnerin der Beigeladenen und Vorgesetzte, wenn auch nicht im disziplinarischen Sinne, gewesen sei. Sie habe auch dafür zu sorgen gehabt, dass die Rezeption immer besetzt gewesen sei und habe sich mit Anliegen an die Beigeladene gewandt, etwa bei kurzfristigem Ausfall der Kantinenkraft mit der Bitte, in der Küche auszuhelfen, oder beispielsweise Ordner für die Buchhaltung anzulegen. Auch der Zeuge Herr K2 hat bestätigt, der Beigeladenen bei Rückfragen zur Verfügung gestanden zu haben. So habe sich diese bei Reisebuchungen für Mitarbeiter etwa in Fragen des Reisebudgets bzw. bei der Beauftragung von Handwerkern hinsichtlich der Freigabe von Regiearbeiten an ihn als Leiter Finanzen wenden müssen.
Die Beigeladene war bei der Klägerin zur Überzeugung des Senats auch weisungsabhängig tätig. Weisungsgebunden arbeitet, wer – im Umkehrschluss zu § 84 Abs. 1 Satz 2 Handelsgesetzbuch (HGB) – seine Tätigkeit und seine Arbeitszeit nicht im Wesentlichen frei gestalten und bestimmen kann (st. Rspr.: vgl. BAG, Urteil vom 21.07.2015 – 9 AZR 484/14, Rdnr. 20 juris; BAG, Urteil vom 25.09.2013 – 10 AZR 282/12, Rdnr. 17 juris; BAG, Urteil vom 15.02.2012, 10 AZR 301/10, Rdnr. 13 juris, jeweils m.w.N.). Die Einschränkungen der Gestaltungsfreiheit müssen dabei nicht auf einzelnen Anordnungen des Arbeitgebers beruhen. Vielmehr kann die Weisungsgebundenheit – namentlich bei einer Tätigkeit höherwertiger Art – auch zu einer „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert sein“ (vgl. BSG, Urteil vom 29.06.2016 – B 12 R 5/14 R, Rdnr. 39 juris; BSG, Urteil vom 24.03.2016 – B 12 KR 20/14 R, Rdnr. 13 juris, jeweils m.w.N.). Dabei spricht es auch nicht gegen das Vorliegen eines – ggf. verfeinerten – Weisungsrechts, wenn sich beispielsweise Arbeitsort und/oder Arbeitszeit bereits aus „der Natur der Tätigkeit“ ergeben, also aus den mit der vertraglich vereinbarten Tätigkeit verbundenen Notwendigkeiten. Ausschlaggebend ist insoweit vielmehr, ob nach den konkreten Vereinbarungen ein Weisungsrecht hinsichtlich aller Modalitäten (z.B. auch hinsichtlich Inhalt, Durchführung oder Dauer) der zu erbringenden Tätigkeit besteht oder aber ausgeschlossen ist, und sich die Fremdbestimmtheit der Arbeit auch nicht über eine „funktionsgerecht dienende Teilhabe am Arbeitsprozess“ innerhalb einer fremden Arbeitsorganisation vermittelt (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 R, Rdnr. 30 juris m.w.N.). Eigenverantwortlichkeit und inhaltliche Freiheiten bei der Aufgabenerfüllung sind erst dann ein aussagekräftiges Indiz für Selbstständigkeit, wenn sie nicht mehr innerhalb des Rahmens einer derartigen dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess zu verorten sind und insbesondere eigennützig durch den Auftragnehmer zur Steigerung seiner Verdienstchancen eingesetzt werden können (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 R, Rdnr. 31 juris). Die Beurteilung hängt dabei auch von der Art der jeweiligen Tätigkeit ab. Größere Spielräume, die auch abhängig Beschäftigten aufgrund der Natur ihrer Tätigkeit zustehen, können dabei nicht als maßgebendes Kriterium für die Abgrenzung von selbstständiger Tätigkeit von abhängiger Beschäftigung herangezogen werden (vgl. BSG, Urteil vom 25.04.2012 – B 12 KR 24/10 R, Rdnr. 30 juris).
Zwar erledigte die Beigeladene ihre Aufgaben im Tagesgeschäft, die über die Jahre hinweg weitgehend gleich blieben, ohne ständigen Anweisungen ihrer Ansprechpartner ausgesetzt zu sein. Sie war in ihrer Tätigkeit jedoch im Hinblick auf die Art der Tätigkeit nicht nur hinsichtlich Arbeitsort und -zeit gebunden, sondern auch hinsichtlich der Art und Weise der Durchführung. Die Klägerin machte der Beigeladenen Vorgaben dazu, wie sie die von ihr gearbeiteten Stunden aufzulisten hatte und kontrollierte dies. Die von der Beigeladenen verrichteten Tätigkeiten erforderten es auch, dass die Beigeladene auf Weisungen hin tätig wurde, etwa bei der Vorbereitung der Besprechungsräume für Konferenzen oder Aufsichtsratssitzungen, der Buchung von Reisen, der Bestellung des Catering, der Reservierung von Tischen in Lokalen, der Organisation der Weihnachtsfeier oder der Bestellung von Getränken, Büromaterial oder Blumen. Soweit die Klägerin auch für den Vorstand unmittelbar tätig wurde, was durch die Prüfvermerke auf ihren Rechnungen belegt ist, setzt dies ihre Weisungsgebundenheit voraus, da diese Tätigkeit nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rezeptionstätigkeit und den damit verbundenen Aufgaben stand und sich der Inhalt dieser Tätigkeit auch nicht aus einem schriftlichen Vertrag zwischen der Klägerin und der Beigeladenen ergab. Der Senat teilt auf der Grundlage des Akteninhalts sowie nach Anhörung der Klägerin und der Beigeladenen sowie der Zeugen in der mündlichen Verhandlung die Auffassung des Sozialgerichts, dass die Beigeladene ihre Arbeitsleistungen nicht ohne Weisungen zur Art ihrer Tätigkeit ausüben konnte.
Die Vergütung nach Stunden spricht eher für eine abhängige Beschäftigung. Dieses Indiz hat allerdings geringes Gewicht, da im reinen Dienstleistungsbereich die Stundenvergütung auch bei selbstständigen Tätigkeiten nicht unüblich ist (vgl. BSG, Urteil vom 31.03.2017 – B 12 R 7/15 R, Rdnr. 48 juris).
Vorliegend sind keine für Selbstständigkeit sprechende Anhaltspunkte erkennbar, die ein derartiges Gewicht hätten, dass sie die Weisungsgebundenheit und insbesondere die Eingliederung der Beigeladenen in die betriebliche Organisation der Klägerin auf- oder überwiegen könnten.
Kein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit ist, dass nach der mündlichen Vereinbarung wohl keine Arbeitnehmerschutzrechte wie Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder Urlaubsansprüche geregelt sind. Solche Vertragsgestaltungen sind zwar als typisch anzusehen, wenn beide Seiten von einer selbstständigen Tätigkeit ausgehen. Allerdings rechtfertigt allein die Belastung eines Erwerbstätigen, der im Übrigen nach der tatsächlichen Gestaltung des gegenseitigen Verhältnisses als abhängig Beschäftigter anzusehen ist, mit zusätzlichen Risiken, nicht die Annahme von Selbstständigkeit im Rechtssinne (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. z.B. BSG, Urteil 18.11.2015, B 12 KR 16/13 R, Rdnr. 27 juris). Ebenso ist der Gedanke der Schutzbedürftigkeit des in Betracht kommenden Personenkreises kein Merkmal dafür, ob es sich um eine abhängige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit handelt (vgl. BSG, Urteil vom 24.10.1978 – 12 RK 58/76, Rdnr. 14 juris).
Zwar spricht für die Selbstständigkeit der Beigeladenen, dass sie ihre Leistungen nicht höchstpersönlich erbringen musste, sondern auch Dritte einsetzen durfte, wovon sie bei eigener Verhinderung auch mitunter Gebrauch machte. Die Möglichkeit bei der Leistungserbringung Dritte einzuschalten führt jedoch nicht automatisch zur Annahme (unternehmerischer) Selbstständigkeit im Rechtssinne. Sie stellt vielmehr nur eines von mehreren im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Anzeichen dar, das gegen die Annahme eines Arbeitsverhältnisses spricht (vgl. BSG, Urteil vom 11.03.2009 – B 12 KR 21/07 R, Rdnr. 17 juris). Entscheidend ist insoweit, ob Art und Umfang der Einschaltung Dritter die Beurteilung rechtfertigen, dass die Delegation der geschuldeten Leistung auf Dritte im Einzelfall als prägend für eine selbstständige Tätigkeit angesehen werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 R, Rdnr. 33 m.w.N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Beigeladene war überwiegend selbst tätig. Die von ihr aushilfsweise eingesetzten Damen wurden darüber hinaus nicht auf Rechnung der Beigeladenen tätig, sondern von der Klägerin bezahlt, so dass hieraus nicht auf eine unternehmerische Selbstständigkeit der Beigeladenen geschlossen werden kann.
Auch die Höhe der Vergütung von 35,- Euro pro Stunde kann ein Indiz für Selbstständigkeit sein (vgl. BSG, Urteil vom 31.03.2017 – B 12 R 7/15 R, Rdnr. 50 juris). Die vereinbarte Höhe ist vorliegend jedoch nicht ausschlaggebend, da sie als Ausdruck des Parteiwillens zu werten ist, dem nur dann potentielle Bedeutung zukommt, wenn dieser Wille den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspricht und er durch weitere Aspekte gestützt wird bzw. die übrigen Umstände gleichermaßen für Selbstständigkeit wie für eine Beschäftigung sprechen. Den Beteiligten steht keine Dispositionsfreiheit in dem Sinne zu, dass sich der Auftraggeber durch die Vereinbarung eines Zuschlags zu einem üblichen Stundenlohn eines vergleichbar abhängig Beschäftigten von der Sozialversicherungspflicht „freikaufen“ kann (vgl. BSG, Urteil vom 04.06.2019 – B 12 R 11/18 R, Rdnr. 36, 37 juris).
Insbesondere ein Unternehmerrisiko der Beigeladenen ist vorliegend auch nicht im Ansatz erkennbar. Nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen ist maßgebendes Kriterium für ein solches Risiko, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Dabei ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (vgl. BSG, Urteil vom 28.11.2011 – B 12 R 17/09 R, Rdnr. 25 juris; BSG, Urteil vom 30.10.2013 – B 12 KR 17/11 R, Rdnr. 35 juris). Die Beigeladene durfte zwar Dritte für ihre Tätigkeit einsetzen, so dass sie gewisse Freiheiten beim Einsatz ihrer eigenen Arbeitskraft hatte. Allerdings war hiermit für sie kein Risiko verbunden, da zwar die Beigeladene die Dritten beauftragte, diese jedoch ihre Rechnungen direkt gegenüber der Klägerin stellten und von dieser bezahlt wurden. Die Beigeladene hatte für die Nutzung der Räumlichkeiten der Klägerin und deren Arbeitsmittel kein Entgelt zu zahlen und war nicht der Gefahr ausgesetzt, mit Ausgaben belastet zu sein, die von den Einnahmen nicht getragen werden. Sie bezog einen festen Lohn für geleistete Stunden und hatte daher keinen Verdienstausfall zu befürchten. Es bestand – da es nur auf die konkrete Tätigkeit ankommt – aufgrund der festen Stundenvergütung lediglich ein allgemeines Risiko, keine Folgeaufträge von der Klägerin zu erhalten. Hieraus allein folgt noch kein Unternehmerrisiko (vgl. BSG, Urteil vom 24.03.2016 – B 12 KR 20/14 R, Rdnr. 21 juris). Für ein werbendes Auftreten der Beigeladenen am Markt in Bezug auf ihre Tätigkeit sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich.
2. Der Bescheid vom 31.03.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2017 in der Fassung des Bescheides vom 14.05.2020 ist jedoch rechtswidrig, soweit Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 festgestellt wurde, da die Beigeladene in diesem Zeitraum versicherungsfrei in diesen beiden Zweigen der Sozialversicherung war.
Nach der bis 30.12.2010 geltenden Rechtslage (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V idF vom 15.12.2008) bestand Versicherungsfreiheit nur für Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 oder 7 SGB V übersteigt und in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren überstiegen hat. Nach § 6 Abs. 4 Satz 1 SGB V in der bis 30.12.2010 geltenden Fassung galt Folgendes: Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird (Art. 1 Nr. 3 Buchst. c GKV-WSG vom 26.03.2007, BGBl. I, 378; vgl. Gerlach in Hauck/Noftz, SGB, Stand: Januar 2020, § 6 SGB V Rdnr. 8d). Ein Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze in einem von drei aufeinander folgenden Kalenderjahren liegt vor, wenn das tatsächlich im Kalenderjahr erzielte regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen hat (vgl. § 6 Abs. 4 Satz 4 SGB V a.F.).
Die Bestandsschutzregelung des § 6 Abs. 9 SGB V a.F. (gültig bis 30.12.2010) für Arbeitnehmer, die am 02.02.2007 privat krankenversichert waren, greift vorliegend nicht, da die Beigeladene erst im Jahr 2008 von der BKK E in die private Krankenversicherung S (bei der sie dann bis 2015 privat krankenversichert war) wechselte.
Nach dem von der Beklagten vorgelegten Versicherungsverlauf erzielte die Beigeladene im Jahr 2005 ein Entgelt von insgesamt 5.210,67 Euro, im Jahr 2006 in Höhe von 5.356,31 Euro und im Jahr 2007 in Höhe von 7.787,44 Euro. Ihre Nettoeinkünfte bei der Klägerin beliefen sich im Jahr 2006 auf 53.721,70 Euro, im Jahr 2007 auf 64.495,02 Euro, im Jahr 2008 auf 78.968,30 Euro, im Jahr 2009 auf 78.239,53 Euro, im Jahr 2010 auf 57.789,38 Euro und im Jahr 2014 auf 50.077,50 Euro.
Die Jahresarbeitsentgeltgrenzen lagen gemäß § 6 Abs. 6 Satz 4 SGB V iVm den jeweiligen Rechtsverordnungen der Bundesregierung nach § 160 SGB VI in den Jahren 2005 bei 46.800,- Euro, 2006 bei 47.250,- Euro, 2007 bei 47.700,- Euro, 2008 bei 48.150,- Euro, 2009 bei 48.600,- Euro, 2010 bei 49.950,- Euro und 2014 bei 53.550,- Euro.
Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung lag auch in den Jahren 2009 und 2010 vor, da die Einkünfte der Beigeladenen (2009: 78.239,53 Euro, 2010: 57.789,38 Euro) die Jahresarbeitsentgeltgrenzen jeweils in diesen beiden Jahren und auch in den Jahren von 2006 bis 2008 (2006: 53.721,70 Euro, 2007: 64.495,02 Euro, 2008: 78.968,30 Euro) bzw. von 2007 bis 2009 (2009: 78.239,53 Euro) überschritten. Für die Zeit vom 15.01.2008 bis 31.12.2008 verbleibt es bei der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, da die Jahresarbeitsentgeltgrenze im Jahr 2005 (Einkünfte: 5.210,67 Euro) nicht überschritten wurde und es damit an der Voraussetzung des Überschreitens in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren fehlt. Im Jahr 2014 lagen die Nettoeinkünfte der Beigeladenen (50.077,50 Euro) unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze von 53.550,- Euro, so dass es bei der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung auch in der Zeit vom 01.01.2014 bis 30.09.2014 verbleibt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 155 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und orientiert sich am Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten.
Gründe, nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben.


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