Medizinrecht

Straßenausbaubeitrag, Anlagenbildung, beitragsfähige Erneuerung und Verbesserung

Aktenzeichen  M 28 K 20.1141

Datum:
4.8.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 31835
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayKAG a.F. Art. 5 Abs. 1 S. 3

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.  
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar. 

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 28. November 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Februar 2020 erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Er findet seine Rechtsgrundlage in Art. 5 KAG in der hier geltenden alten Fassung (vgl. Art. 19 Abs. 7 Satz 1 KAG) i.V. m. der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Beiträgen zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung von Straßen, Wegen, Plätzen, Parkplatzen, Grünanlagen und Kinderspielplätzen vom 21. Dezember 2010 (Ausbaubeitragssatzung – ABS).
Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG a.F. können die Gemeinden zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG a.F. i.V.m. § 1 ABS erhebt die Beklagte für die Verbesserung oder Erneuerung von u. a. Ortsstraßen Beiträge, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch zu erheben sind.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erhebung des streitgegenständlichen Straßenausbaubeitrags liegen vor und decken diese sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach. Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung ist der Erlass der letzten Behördenentscheidung (BayVGH, U.v. 8.3.2001 – 6 B 96.1557 – juris; BayVGH B.v. 23.8.2010 – 6 ZB 09.1394 – juris), im vorliegenden Fall also der Erlass des Widerspruchsbescheids vom 5. Februar 2020.
2. Zunächst ist festzustellen, dass die von der Klägerseite gerügte Nichteinhaltung der kommunalrechtlichen Vorgaben in Bezug auf den Gemeinderatsbeschluss vom 28. Januar 2013 keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beitragsbescheids hat.
3. Die Beklagte ist weiter zu Recht davon ausgegangen, dass die der Beitragserhebung zu Grunde liegende öffentliche Einrichtung (Anlage) „W …“ von der Kreuzung zur L …-D H1. straße bis zur Kreuzung zur K …I … verläuft und sich nicht weiter Richtung Südosten bis zur M H1. Straße fortsetzt:
a) Wo eine im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG a.F. i.V. m. der Straßenausbaubeitragssatzung der Antragsgegnerin vom 21. Dezember 2010 beitragsfähige Ortsstraße beginnt und wo sie in eine andere Ortsstraße übergeht, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln. Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Einrichtung als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Deshalb hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen oder Grundstücksgrenzen, sondern ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise, an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Ausstattung mit Teileinrichtungen auszurichten. Zugrunde zu legen ist dabei der Zustand im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht, also nach Durchführung der Ausbaumaßnahme (stRspr., vgl. BayVGH, U.v. 6.4.2017 – 6 B 16.1043 – juris Rn. 13 m.w.N.).
b) Unter Zugrundlegung dieser Maßstäbe ist die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass die Anlage „W …“ an der Kreuzung zur K …I … endet und sich nicht weiter Richtung Südosten bis zur M H1. Straße fortsetzt.
Aus den auf gerichtliche Anforderung vorgelegten sowie aus weiteren in der mündlichen Verhandlung zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Lichtbildern ist an der Kreuzung W … – K …I … eine platzartige Situation mit entsprechender Aufweitung der Straßenführung zu erkennen, welche zu einer trennenden Wirkung zwischen dem hier abgerechneten Teil der Straße W … und dem Teil südöstlich der Kreuzung K …I … führt.
Ab dieser Kreuzung fällt die Straße in Richtung Südosten/M H1. Straße verhältnismäßig steil ab, was die trennende Wirkung ebenfalls verstärkt. Insbesondere ist die Fortsetzung der Straße W … Richtung Südosten ab der genannten Kreuzung aufgrund dieser Neigung vom oberen Teil der Straße W … aus nur schwer, beziehungsweise kaum erkennbar.
Der hier abgerechnete Teil der Straße W … nordwestlich der Kreuzung zur K …I … – nicht jedoch der eben ausgerichtete Teil der platzartigen Situation – ist zwar zum Teil ebenfalls ansteigend aber deutlich weniger steil als der Bereich südöstlich dieser Kreuzung. Auch diese unterschiedliche Straßenneigung verstärkt den Eindruck zweier unterschiedlicher Anlagen.
Dem objektiven Betrachter stellen sich von unten, das heißt aus Richtung Südosten kommend, I … und K … gleichsam wie ein Treppenabsatz oder ein Plateau dar, was den Eindruck der trennenden Wirkung deutlich unterstreicht.
Weiter verstärkt wird dieser Eindruck dadurch, dass sich die Straße W … ab der Kreuzung zur K …I … leicht versetzt und auch zumindest (in Teilen) etwas schmäler fortsetzt.
Unter Berücksichtigung all dieser Gesichtspunkte stellt sich somit für den objektiven Betrachter der Teil der Straße W … ab der Kreuzung zur K …I … in Richtung Südosten als eine eigenständige Anlage und nicht als Teil der hier abgerechneten dar.
Somit ist die Beklagte bei dem Erlass des streitgegenständlichen Bescheids von einer zutreffenden Anlage ausgegangen.
4. Die abgerechneten baulichen Maßnahmen stellen entgegen der Auffassung des Klägers auch straßenausbaubeitragsfähige Maßnahmen dar. Bei der vorgenommenen Sanierung des Gehwegs handelt es sich sowohl um eine beitragsfähige Erneuerung (vgl. im Folgenden Ziffer a)) als auch um eine beitragsfähige Verbesserung (vgl. im folgenden Ziffer b)).
a) Unter Erneuerung einer Straße versteht man die Neuherstellung der Erschließungsanlage auf der bisherigen Trasse auf Grund des schlechten und damit erneuerungsbedürftigen Zustandes.
aa) Die Erneuerung einer Straße setzt voraus, dass die Nutzungsdauer der Straße abgelaufen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 26.3.2002 – 6 B 96.3901 – juris Rn. 26; U.v. 20.11.2000 – 6 B 95.3097 – juris Rn. 40) bedürfen Straßen einschließlich deren Teileinrichtungen im Allgemeinen nach Ablauf von etwa 20 – 25 Jahren einer grundlegenden Sanierung, weil deren Lebensdauer abgelaufen ist.
bb) Zwar ist vorliegend zu berücksichtigen, dass Gehwege nicht einem derartigen Verschleiß wie die Fahrbahn unterliegen (Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Stand: April 2021, Rn. 2031 unter Bezugnahme auf das OVG Münster, U.v. 21.4.1975 – KStZ 1976, 16). Allerdings hat die Beklagte schlüssig vorgetragen, dass die streitgegenständliche Anlage inklusive des Gehwegs in den 1960er-Jahren hergestellt worden ist und seitdem keine Erneuerungsmaßnahmen am Gehweg stattgefunden haben. Insbesondere ergeben sich aus den vorgelegten Behördenakten keine gegenteiligen Anhaltspunkte.
cc) Sofern die Klagepartei sich auf den Wortlaut des Gemeinderatsbeschlusses vom 28. Januar 2013 beruft und vorträgt, der Gehweg sei erst im Jahr 2007 erneuert worden, mit der Folge, dass weder vom Ablauf der Nutzungsdauer noch von einem Sanierungsbedarf auszugehen sei, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob ein Erneuerungsbedarf im Sinne des Straßenausbaubeitragsrechts vorliegt oder nicht, ausschließlich nach objektiven Kriterien zu messen ist.
Zwar ist der Klagepartei zuzugeben, dass der Wortlaut des Gemeinderatsbeschlusses insoweit zumindest missverständlich ist, da formuliert wurde: „Es soll der 2007 verlegte Betonpflasterbelag des 2007 angelegten Gehwegs zwischen K … und dem Kreuzungsbereich L …- H2./W … weitergeführt werden.“
Allerdings hat die Beklagte ihrerseits schlüssig dargelegt, dass es sich insoweit um eine fehlerhafte Formulierung im Gemeinderatsbeschluss handelt. Ab dem Kreuzungsbereich W … zur L …-D H2. Straße bis zum Kreuzungsbereich zur L …-D H2. Straße/E … sei im Jahr 2007 ein Teilstück von 89 m Gehweg gebaut worden. Dieses Teilstück des Gehwegs habe jedoch keinen räumlichen oder sachlichen Bezug zur vorliegend abgerechneten Maßnahme in der Straße W …
Dies stellt sich für die Kammer auch insoweit nachvollziehbar dar, als der Gemeinderatsbeschluss formuliert, es solle „der 2007 verlegte Betonpflasterbelag des 2007 angelegten Gehwegs …weitergeführt“ werden. Zum einen wurde der hier streitgegenständliche Gehweg in der Straße W … unbestritten nicht erst im Jahr 2007 angelegt, zum anderen würde es auch keine „Weiterführung“ des 2007 angelegten Gehwegs, sondern eine Erneuerung desselben darstellen, falls man davon ausgehen würde, dass die hier streitigen Baumaßnahmen denselben Bereich wie diejenigen aus dem Jahr 2007 beträfen.
Weiter geht aus dem Gemeinderatsbeschluss hervor, dass bei den Baumaßnahmen im Jahr 2007 Betonpflastersteine verlegt wurden. Auf den sich in der Akte befindlichen Lichtbildern, welche den Zustand der Anlage vor der streitgegenständlichen Baumaßnahme aus dem Jahr 2013 zeigen, sind jedoch keine solchen Betonpflastersteine erkennbar. Auch hieraus kann geschlossen werden, dass die Baumaßnahmen aus dem Jahr 2007 entgegen dem Wortlaut des Gemeinderatsbeschlusses nicht im Bereich der streitgegenständlichen Anlage, sondern in der L …-D H1. straße vorgenommen wurden.
Sofern der Kläger vorträgt, die Niederschrift über die Gemeinderatssitzung sei öffentliche Urkunde und begründe gemäß §§ 415, 418 ZPO vollen Beweis der darin enthaltenen Tatsachen (hier: Erneuerung des Gehwegs in der streitgegenständlichen Straße im Jahr 2007), so ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beweiskraft der Niederschrift nur auf den durch Art. 54 Abs. 1 Gemeindeordnung vorgeschriebenen Mindestinhalt oder den in der Geschäftsordnung erweiterten Inhalt bezieht (vgl. Wachsmuth in Praxis des Kommunalrechts Bayern – Gemeindeordnung, Stand: Juli 2017, B-1).
Die Kammer ist somit davon überzeugt, dass die Baumaßnahmen am Gehweg im Jahr 2007 (entgegen dem Wortlaut des Gemeinderatsbeschlusses) nicht die hier im Streite stehende Anlage betreffen, sondern in der L …-D H2. Straße vorgenommen wurden.
Somit betrug die Nutzungsdauer des Gehwegs in der Straße W … im Zeitpunkt der Neuherstellung im Jahr 2013 nicht, wie von Klägerseite vorgetragen, lediglich sechs Jahre, vielmehr ist vom Ablauf der üblichen Nutzungsdauer eines Gehwegs auszugehen.
Die Erneuerungsbedürftigkeit der streitgegenständlichen Anlage ist deshalb im vorgenannten Sinne indiziert. Der Ablauf der üblichen Nutzungsdauer stellt ein erhebliches Indiz für die Erneuerungsbedürftigkeit dar.
dd) In Bezug auf die Formulierung im Gemeinderatsbeschluss, der Gehweg solle „entsprechend Bestand zwischen 1,40 m und 1,90 m“ ausgebaut werden, ohne dass eine Verbesserung thematisiert werde, woraus die Klagepartei schließt, dass eine Verbesserung oder Erneuerung durch die streitgegenständliche Maßnahme nicht erfolgen habe sollen, ist darauf hinzuweisen, dass sich diese Formulierung nach Auffassung der Kammer klar auf die bisherigen Abmaße des Gehwegs bezieht. Diese sollten nicht verändert werden, sondern der Gehweg in seiner bestehenden Breite erneuert werden, was jedoch das Vorliegen einer beitragsfähigen Erneuerungsmaßnahme nicht ausschließt.
ee) Über den Ablauf der üblichen Nutzungsdauer (siehe oben unter Ziffer 4 aa)-cc)) hinaus liegen auch hinreichende Anhaltspunkte für einen vor der Durchführung der Maßnahmen konkret bestehenden Erneuerungsbedarf vor.
(1) In den vorgelegten Behördenakten finden sich Lichtbilder zum Zustand der Straße W … vor den streitgegenständlichen Erneuerungsmaßnahmen. Auf diesen lassen sich starke Beschädigungen des Gehwegs mit Asphaltaufbrüchen und zahlreichen Rissbildungen erkennen.
(2) Die Klagepartei trägt weiter vor, die genannten Schäden würden auf einer damals mangelhaften Herstellung des Gehwegs resultieren und beruft sich hierbei auf die Ausführungen im Gemeinderatsbeschluss vom 28. Januar 2013, in welchem ausgeführt wird: „Der offensichtlich ohne richtigen Unterbau aufgebrachte Asphalt bröckelt und bricht zusammen.“. Insoweit ist jedoch darauf hinzuweisen, dass lediglich eine vorzeitige, also eine vor Ablauf der normalen Nutzungszeit infolge von Baumängeln bei einer früheren Herstellung erforderlich werdende Erneuerung einer Anlage eine Beitragserhebung nicht rechtfertigt (Matloch/Wiens, a.a.O., Rn. 2026, OVG NRW, U.v. 20.12.2019 – 15 B 1627/19 – juris). Die übliche Nutzungsdauer der streitgegenständlichen Anlage war aber, wie oben ausgeführt, im Zeitpunkt der Bauarbeiten im Jahr 2013 bereits abgelaufen.
(3) Zwar war das Schadensbild in dieser starken Ausprägung offenbar nicht auf der gesamten Länge der Anlage zu finden.
Dies ergibt sich aus einem in der Akte befindlichem Luftbild, in welchem von der Beklagten die Schadensausbreitung eingezeichnet wurde („Nachbildung Schadensbild Rekonstruktion“, Behördenakte Blatt 16) sowie aus den Ausführungen im Gemeinderatsbeschluss: „Der Gehweg im Bereich W … ist auf Höhe Haus Nr. 1 und 3 in einem sehr schlechten Zustand…Zwischen Haus Nr. 1 a und der L …-D H2. Straße ist der Gehweg in einem besseren Zustand.“
Für die Annahme einer Erneuerung kommt es aber nicht darauf an, dass jeder Quadratmeter der auszubauenden Straße verschlissen ist, sondern nur darauf, dass die Straße in ihrer Gesamtheit erneuerungsbedürftig ist (Matloch/Wiens, a.a.O., Rn. 2026). In Anbetracht des erheblichen Alters des streitgegenständlichen Gehwegs und der nicht unerheblichen Länge, auf welcher die starken Schäden (120 m im Verhältnis zur Länge der Gesamtanlage von 190m) verteilt sind, erscheint eine Erneuerung des Gehwegs in seiner Gesamtheit gerechtfertigt.
Überdies sei laut – insoweit unwidersprochenen – Ausführungen der Beklagten sowie der Widerspruchsbehörde auch die restliche Teilstrecke ein Flickwerk der letzten 47 Jahre gewesen, der frostsichere Unterbau habe auf der gesamten Länge des W … gefehlt und die Betonrandsteine seien bröckelig gewesen. Stellenweise sei nur die Oberschicht erneuert beziehungsweise ausgebessert worden (Behördenakte Blatt 12/13). Hierbei berücksichtigt das Gericht auch, dass im Allgemeinen davon ausgegangen werden kann, dass je älter eine Straße ist, umso eher ein Erneuerungsbedarf gegeben ist (Matloch/Wiens, a.a.O., Rn. 2026).
b) Überdies stellt die genannte Maßnahme insbesondere aufgrund der Herstellung eines (zuvor laut Aktenlage fehlenden) frostsicheren Unterbaus auch eine Verbesserung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 3 KAG a.F. dar, sodass sie auch unter diesem Gesichtspunkt nach den Grundsätzen des Straßenausbaubeitragsrechts abrechnungsfähig ist. Zudem ist laut insoweit unwidersprochenem Vortrag der Beklagten der Rand des Gehwegs mit beständigen Granitsteinen versehen und die Oberfläche gepflastert worden. Zur Verbesserung der Nutzbarkeit sei er auch teilweise verbreitert worden.
c) Die Annahme einer beitragsfähigen Erneuerung oder Verbesserung scheitert vorliegend auch nicht daran, dass sich die Baumaßnahme als nicht beitragsfähiger Teilstreckenausbau darstellt (vgl. BayVGH, U.v. 28.1.2010 – 6 BV 08.3042 – juris; BayVGH, U.v. 22.4.2010 – 6 B 08.1283 – juris), welcher als bloße Unterhaltungsmaßnahme zu werten wäre: Denn laut insoweit unwidersprochenen Ausführungen der Beklagten wurden die Baumaßnahmen auf der gesamten Länge der zu Grunde gelegten Anlage im beitragsrechtlichen Sinne vorgenommen – mit Ausnahme lediglich eines Teilstücks im Bereich der Flurnummer 115 (Länge nach Abmessung auf www.geoportal.bayern.de: ca. 4,5 m) welches nach den Ausführungen der Beklagten bereits im Zuge der im Jahr 2007 durchgeführten Herstellung des Gehwegs in der L …- H1. Straße errichtet wurde. Der streitgegenständliche Ausbau erfasst somit weit mehr als ein Viertel der gesamten Straßenlänge und erfüllt damit die Anforderungen der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zum beitragsfähigen Teilstreckenausbau (BayVGH, a.a.O.).
4. Vorliegend kann auch nicht beanstandet werden, dass die Gemeinde bei der streitgegenständlichen Anlage von einer Haupterschließungsstraße (§ 7 Abs. 3 ABS: „Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr dienen und nicht Hauptverkehrsstraßen sind.“) ausgegangen ist und bei der Abrechnung dementsprechend einen Gemeindeanteil von 35% angesetzt hat.
Die Klagepartei trägt in diesem Zusammenhang vor, die streitgegenständliche Straße sei eher als innerörtliche Hauptverkehrs straße zu qualifizieren, insbesondere zu Stoßzeiten nehme sie den Verkehr zur S-Bahn auf.
Es kann jedoch nach der insoweit maßgeblichen Verkehrskonzeption der Beklagten nicht davon ausgegangen werden, dass die vorliegende Anlage „ganz überwiegend dem durchgehenden innerörtlichen und/oder überörtlichen Durchgangsverkehr dient“, wie es § 7 Abs. 3 ABS für das Vorliegen einer Hauptverkehrs straße definiert. Denn der hier streitgegenständliche nordwestliche Teil der Straße W … ist nach der sich aus Lageplan, Luftbild und tatsächlichen Ausbauverhältnissen der Straßen im maßgeblichen Umfeld ergebenden Verkehrskonzeption der Beklagten klar nicht als Zufahrt zur S-Bahnstation vorgesehen. Die ergibt sich neben Ausbaugrad und Neigungswinkel der Straße W … auch daraus, dass beispielsweise die Straße T … mit einem gut ausgebauten Kreisverkehr an die M. Straße angebunden ist, die ihrerseits zum S-Bahnhof mit entsprechenden Parkmöglichkeiten führt. Bezüglich des Anfahrtsverkehrs zur S-Bahn aus südwestlicher Richtung ist allenfalls eine geplante Nutzung des hier nicht streitgegenständlichen südwestlichen Teils der Straße W … in Verbindung mit der Straße I … denkbar. Im Übrigen ist anzunehmen, dass sowohl der Verkehr zur Sparkasse als auch zur Einrichtung „…- …haus“ als Anliegerverkehr zu bewerten ist. Soweit Verkehrsteilnehmer, die Straße W … gleichsam als „Schleichweg“ zur S-Bahn-Station im Südosten nutzen sollten, sind diese bei der Bewertung nicht miteinzustellen.
Nachdem das Gericht auch keine Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aus anderen als den von Klägerseite vorgetragenen Gründen erkennen konnte, war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).


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