Medizinrecht

Syndikusanwalt – Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung

Aktenzeichen  S 30 R 1473/17

Datum:
8.2.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 9672
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 231 Abs. 4a

 

Leitsatz

1 Einkommensbezogene Pflichtbeiträge gem. § 231 Abs. 4 b Satz 4 SGb VI können nicht Beiträge zur Gesetzlichen Rentenversicherung sein. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
2 Wer neben einer nach dem SGB VI versicherten Tätigkeit nur symbolische anwartschaftserhaltende Beiträge zu einem Versorgungswerk entrichtet hat, soll die Versicherungspflicht nach dem SGB VI für die entsprechende Zeit nicht annullieren können. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage gegen den Bescheid vom 28.11.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.07.2017 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die Klage wurde nach Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Widerspruchsverfahrens form- und fristgerecht beim zuständigen Gericht erhoben und ist somit zulässig.
Sie ist jedoch nicht begründet. Nach einer 2014 durch überraschende Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) entstandenen Unsicherheit über die versicherungsrechtliche Behandlung von Rechtsanwälten bei nichtanwaltlichen Arbeitgebern (Syndikusanwälte) hat der Gesetzgeber durch Gesetz vom 21.12.2015 den § 231 SGB VI durch die Absätze 4 a – 4 d ergänzt. Der gegenwärtige Rechtsstreit reduziert sich auf § 231 Abs. 4 b Satz 4 mit dem Wortlaut:
die Befreiung wirkt … auch für Zeiten vor dem 01.04.2014, wenn für diese Zeiten einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt wurden.
Entsprechend dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes können dies selbstverständlich nicht Beiträge zur Gesetzlichen Rentenversicherung sein. Ganz offenkundig will der Gesetzgeber der Lückenlosigkeit einer einkommensgerechten Versorgung sicherstellen. Wer neben einer nach dem SGB VI versicherten Tätigkeit nur symbolische anwartschaftserhaltende Beiträge zu einem Versorgungswerk entrichtet hat, soll die Versicherungspflicht nach dem SGB VI für die entsprechende Zeit nicht annullieren können. Dem BVerfG ist selbstverständlich darin zuzustimmen, dass bei geringen anwaltlichen Einkünften ein entsprechend niedriger Beitrag oder auch der Mindestbeitrag als einkommensgerecht im Sinne des Gesetzes anerkannt werden kann. Vorliegend hat die Klägerin jedoch im ersten Quartal 2014 ein Einkommen von EUR 17.850,00 erzielt, mithin einen Betrag in der mehr als doppelten Höhe des Durchschnittseinkommens aller Versicherten, das 2014 laut Anlage 1 zu SGB VI in Höhe von 34.514 Euro im gesamten Jahr lag. Diesem Einkommen entsprach weder der anwaltlich vorgetragene Beitrag zum Versorgungswerk in Höhe von EUR 0,00 noch der im August 2014 nachgezahlte Beitrag von monatlich EUR 224,90. Die mit diesem Ergebnis eintretende Belastung für die Klägerin hält sich in Grenzen. Die Rentenbeiträge für Januar bis März 2014 werden im Versicherungsfall mit anderen Beitragszeiten zu addieren sein. Wenn die Wartezeit für eine Rente nicht erfüllt werden sollte, steht der Klägerin eine Beitragserstattung zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.


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