Medizinrecht

Tatbestandliche Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 S. 1 iVm S. 2 Nr. 6 StVO

Aktenzeichen  M 23 K 16.1305

Datum:
6.7.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
RDGEG RDGEG § 3, § 5
VwGO VwGO § 42 Abs. 2, § 58 Abs. 2, § 74 Abs. 1, § 113 Abs. 1 S. 2, § 124, § 124a Abs. 4
StVO StVO § 43 Abs. 3, § 44, § 45 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 3, Nr. 6, Abs. 9
ZustGVerk

 

Leitsatz

1 Ein Verkehrsteilnehmer kann im Rahmen des § 42 Abs. 2 VwGO als eine Verletzung seiner Rechte geltend machen, die rechtsatzmäßigen Voraussetzungen für eine – auch ihn treffende – Verkehrsbeschränkung nach § 45 Abs. 1 StVO seien nicht gegeben. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die sog. „Experimentierklausel“ nach § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StVO erlaubt der Straßenverkehrsbehörde verkehrsrechtliche Anordnungen zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen. Erfasst werden sollen mit dieser Vorschrift Fälle, in denen nicht die Frage zweifelhaft ist, ob überhaupt eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs vorliegt, sondern solche, in denen noch geklärt werden muss, welche Maßnahmen zur Abwehr dieser Gefahr geeignet und erforderlich sind. Vorausgesetzt ist also eine Gefahrenlage iSd Abs. 1 S. 1 iVm Abs. 9 StVO. Einen Gefahrenerforschungseingriff ermöglicht § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 nicht. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die verkehrsrechtliche Anordnung vom 21. Mai 2015 mit der die Absperrschranke am „…“ angeordnet wurde, wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, die Absperrschranke und das Verkehrszeichen 250 zu entfernen sowie das Verkehrszeichen 260 mit den Zusatzzeichen 1020-30 und 1026-36 aufzustellen.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.
Die streitgegenständliche verkehrsrechtliche Anordnung vom 21. Mai 2015 (Az. 140-16/01/GE), mit der die Absperrschranke am „… …“ angeordnet wurde, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Sie war daher aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Des Weiteren war die Beklagte zu verpflichten, im Wege der Folgenbeseitigung die entsprechende Beschilderung zu beseitigen (§ 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO) und eine Beschilderung gemäß der weiteren verkehrsrechtlichen Anordnung vom 21. Mai 2015 (Az.: 140-16/Ge) mit der die „…Straße“ sowie der „… …“ mit Ausnahme von Anliegern sowie von landwirtschaftlichem Verkehr gesperrt wurde und welche zwischenzeitlich in Bestandskraft erwachsen ist, zu beschildern (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klägerin klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Klagebefugnis dann zu bejahen, wenn das Klagevorbringen es zumindest als möglich erscheinen lässt, dass die angefochtene Maßnahme eigene Rechte des Klägers verletzt. Ein Verkehrsteilnehmer kann dabei als eine Verletzung seiner Rechte geltend machen, die rechtsatzmäßigen Voraussetzungen für eine – auch ihn treffende – Verkehrsbeschränkung nach § 45 Abs. 1 StVO seien nicht gegeben. Im Rahmen der behördlichen Ermessensausübung kann er verlangen, dass seine eigenen Interessen ohne Rechtsfehler mit den Interessen der Allgemeinheit und anderer Betroffener, die für die Einführung der Verkehrsbeschränkung sprechen, abgewogen werden (vgl. BVerwG, U.v. 27.01.1993 – 11 C 35/92; U.v. 21.8.2003 – 3 C 15/03 – jeweils juris). Da die Klägerin von der Sperrung der Straße als Verkehrsteilnehmerin ebenfalls betroffen ist, ist die Klagebefugnis daher zu bejahen. Inwieweit sich darüber hinaus eine Klagebefugnis der Klägerin durch einen angeblichen Wertverlust ihres Grundstücks ergeben könnte, konnte daher offen bleiben. Macht ein Kläger unterschiedliche Rechtspositionen geltend, so reicht es für die Klagebefugnis aus, wenn die Verletzung eines dieser Rechte möglich ist (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage, § 42 Rn. 59).
Auch die Klagefrist ist eingehalten. Zwar bestanden wohl bereits entsprechende verkehrsrechtliche Anordnungen und Beschilderungen seit 2014, die Neuanordnung vom 21. Mai 2015 stellt jedoch einen Zweitbescheid im Sinne einer erneuten verkehrsrechtlichen Anordnung dar, die der Klägerin die Möglichkeit der Anfechtungsklage innerhalb der Jahresfrist (§§ 74 Abs. 1, 58 Abs. 2 VwGO) neu eröffnet (vgl. BayVGH B.v. 4.12.2014 – 11 ZB 14.189 – juris Rn. 8). Die Klägerin hat auch vor Klagerhebung erfolglos einen Antrag bei der Beklagten auf Aufhebung gestellt; Rechtsschutzbedürfnis ist damit gegeben.
Für die rechtliche Beurteilung von Verkehrszeichen als Verwaltungsakt in Dauerwirkung kommt es maßgebend auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an (st. Rspr., vgl. BVerwG, U.v. 18.11.2010 – 3 C 42/09 – juris Rn. 14 m.w.N).
Die Anordnung der dauerhaften Sperrung der Wegeverbindung der „… Straße“ in den „… …“ ist mangels Rechtsgrundlage nach dem Straßenverkehrsrecht rechtswidrig.
Die Beklagte ist grundsätzlich für den Erlass verkehrsrechtlicher Anordnungen an Gemeindestraßen in ihrem Gemeindegebiet zuständig, §§ 45, 44 StVO i.V.m. Art. 2 und 3 Gesetz über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk). Da gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 b der Geschäftsordnung der Beklagten der Erste Bürgermeister für Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises zuständig ist, dürfte er befugt gewesen sein, auch ohne Beschluss des Gemeinderats grundsätzlich eine verkehrsrechtliche Anordnung zu erlassen. Auch das Fehlen eines Beschilderungsplans bzgl. dieser verkehrsrechtlichen Anordnung dürfte unschädlich sein, da die Anordnung insoweit hinreichend bestimmt und eindeutig ist; wenngleich irrtümlich in der Anordnung das Zeichen „260“ statt des Zeichens „250“ genannt wurde. Mangels insoweit eigener Rechtsverletzung der Klägerin kann auch offen bleiben, ob und in welchem Umfang vor Erlass der verkehrsrechtlichen Anordnung die Polizei gehört wurde (vgl. I. zu § 45 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung – VwV-StVO).
Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 StVO haben sie das gleiche Recht u.a. zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen (Nr. 3) bzw. zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen (Nr. 6).
Gemäß der insoweit eindeutigen Formulierung in der streitgegenständlichen verkehrsrechtlichen Anordnung dient diese „der Erforschung des Verkehrsverhaltens“. Die verkehrsrechtliche Anordnung beruht daher (ausschließlich) auf § 45 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 6 StVO. Soweit in der Bekanntmachung der verkehrsrechtlichen Anordnung vom 7. April 2014 Gründe der Sicherheit und Ordnung genannt werden, ist dies – unabhängig von der Widersprüchlichkeit zum Wortlaut der dort zu Grunde liegenden verkehrsrechtlichen Anordnung – irrelevant, da die streitgegenständlichen Anordnung, auch wenn sie die damalige Anordnung im Regelungsgehalt lediglich wiederholt, einen Zweitbescheid darstellt, der alleine für sich zu bewerten ist. Denn die Beklagte hat erkennbar auf Grund einer neuen Erkenntnisgrundlage eine weitere, zukünftige Regelung treffen wollen (vgl. BayVGH B.v. 4.12.2014 – 11 ZB 14.189 – juris Rn. 8).
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 6 StVO liegen jedoch mehrfach nicht vor.
Die sog. „Experimentierklausel“ erlaubt der Straßenverkehrsbehörde verkehrsrechtliche Anordnungen zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen. Erfasst werden sollen mit dieser Vorschrift Fälle, in denen nicht die Frage zweifelhaft ist, ob überhaupt eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs vorliegt, sondern solche, in denen noch geklärt werden muss, welche Maßnahmen zur Abwehr dieser Gefahr geeignet und erforderlich sind. Vorausgesetzt ist also eine Gefahrenlage im Sinn des Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 9 StVO. Einen Gefahrenerforschungseingriff ermöglicht § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 nicht (BayVGH, B.v. 26.02.2015 – 11 ZB 14.2491 – juris Rn. 20; VG München, U.v. 29.9.2014 – M 23 K 14.3323 – juris Rn. 36; vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage, § 45 Rn. 32; Münchner Kommentar, Straßenverkehrsrecht Band 1 Auflage 2016, § 45 Rn. 35; Bachmeier/Müller/Starkgraff, Verkehrsrecht, 2. Auflage, § 45 Rn. 46; Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Auflage 2016, § 45 Rn. 18).
§ 45 Abs. 9 Satz 2 StVO setzt für Verbote und Beschränkungen des fließenden Verkehrs eine Gefahrenlage voraus, die – erstens – auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen ist und – zweitens – das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der relevanten Rechtsgüter erheblich übersteigt und sich damit als „qualifizierte Gefahrenlage“ darstellt. Eine solche tatbestandlich vorausgesetzte Gefahr im Sinne des § 45 Abs. 9 StVO dürfte im vorliegenden Fall nicht vorliegen, zumindest sind keinerlei konkreten Erkenntnisse hierzu vorgelegt worden. Lediglich das Feststellen von Verkehrszahlen mit einem möglicherweise hohen Verkehrsaufkommen kann für sich alleine das Vorliegen einer straßenverkehrsrechtlichen Gefahr nicht begründen. Hierfür bedarf es vielmehr weitergehende Ermittlungen, etwa zur möglichen gesundheitsrelevanten Beeinträchtigung der Anwohner durch Lärm und Abgase oder auch der qualifizierten Gefahrenlage im Straßenverkehr im Einzelnen. Dies wurde im vorliegenden Fall jedoch weder ermittelt noch dokumentiert. Eine Maßnahme nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO scheidet daher bereits mangels Vorliegen einer qualifizierten Gefahrenlage gem. § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO aus. Im Übrigen bleibt darauf hinzuweisen, dass bereits durch die – unabhängig von ihrer tatsächlichen Rechtmäßigkeit – bestandskräftige Anordnung vom 21. Mai 2015, mit der die „…-Straße“ sowie der „… … mit Ausnahme von Anliegern und landwirtschaftlichem Verkehr gesperrt wurden, eine deutliche Verkehrsreduzierung erreicht werden konnte. Sofern lediglich aufgrund einer Missachtung dieser bestehenden verkehrsrechtlichen Anordnung noch eine Gefahrenlage gesehen werden sollte, dürften zumindest zunächst ausreichende Kontrollen bzw. sonstige Maßnahmen zur Durchsetzung dieser verkehrsrechtlichen Anordnungen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen.
Des Weiteren müsste das Erforschungsziel im Rahmen von verkehrsrechtlichen Anordnungen nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO konkret bestimmt sein, woran es hier aber fehlt. Tatsächlich geht es der Beklagten hier auch nicht um die Erforschung eines bestimmten Verkehrsverhaltens, sondern – wie sich insbesondere aus den Protokollen der Gemeinderatssitzungen ergibt – um eine „Umerziehung“ der Verkehrsteilnehmer.
Sollte es sich um eine Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Alt. 2 StVO handeln, so wäre Voraussetzung hierfür darüber hinaus, dass diese (erprobte) Maßnahme dauerhaft rechtlich zulässig ist. Hieran fehlt es jedoch ebenfalls, da die angeordnete Absperrschranke als Verkehrseinrichtung im Sinne von Zeichen 600 der Anlage 4 zu § 43 Abs. 3 StVO lediglich für Einrichtungen zur Kennzeichnung von Arbeits- und Unfallstellen oder sonstigen vorübergehenden Hindernissen dienen kann, was vorliegend nicht der Fall ist.
Schließlich wäre ein Verkehrsversuch grundsätzlich nur zeitlich befristet möglich. Zwar wird von der Rechtsprechung eine maximale Dauer von bis zu einem Jahr als zulässig angesehen (vgl. BayVGH, B.v. 26.02.2015 – 11 ZB 14.2491 – juris Rn. 21). Im vorliegenden Fall ist eine zeitliche Befristung jedoch gerade nicht geplant. Vielmehr soll die ursprünglich bereits im Jahr 2014 beschlossene vorübergehende Sperrung dauerhaft fortgesetzt werden.
Letztlich müssen Maßnahmen nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO von der straßenrechtlichen Widmung gedeckt sein (vgl. Hentschel/König/Dauer, StVO, a.a.O.; Bachmeier/Müller/Starkgraff, Verkehrsrecht, a.a.O.). Die vorgenommene dauerhafte Sperrung einer Wegeverbindung dürfte jedoch den Rahmen straßenverkehrsrechtlicher Maßnahmen überschreiten. Insoweit ist der Vorrang des Straßenrechts vor dem Straßenverkehrsrecht zu beachten (vgl. hierzu Wiget in Zeitler, BayStrWG, Stand Oktober 2015, Art. 14 Rn. 22ff.). Die dauerhafte Kappung einer Wegeverbindung dürfte eine tatsächliche Änderung eines Straßenverlaufs zumindest des gesamten motorisierten Verkehrs darstellen und damit dem Straßenrecht unterliegen. Die Beklagte dürfte, sollte sie eine Sperrung weiterhin durchsetzen wollen, gehalten sein, im Rahmen straßenrechtlicher Planungen ggf. ein anderweitiges Verkehrskonzept zu entwickeln und straßenrechtlich umsetzen.
Soweit sich die Bevollmächtigten der Beklagten im vorbereitenden gerichtlichen Verfahren darauf berufen, dass die verkehrsrechtliche Anordnung auf § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO zu stützen sei, führt auch dies nicht zum Erfolg. Unabhängig davon, dass sich aus den vorliegenden Behördenakten eindeutig ergibt, dass Rechtsgrundlage ausschließlich § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO sein sollte und ein Austausch von Rechtsgrundlagen bei Ermessensentscheidungen wie im vorliegenden Fall grundsätzlich ausgeschlossen ist, da das Ermessen in diesen Fällen unterschiedlicher Zweckverfolgung regelmäßig nicht sachgerecht ausgeübt werden kann, liegen zu der vorgetragenen Beeinträchtigung der Anlieger mit Lärm und Abgasen – wie bereits oben erwähnt – keinerlei belastbaren Erkenntnisse vor.
Die Sperrung der Wegeverbindung des „… …“ zur „… Straße“ auf Grundlage der streitgegenständlichen straßenverkehrsrechtlichen Anordnung ist somit rechtswidrig.
Die verkehrsrechtliche Anordnung vom 21. Mai 2015 (Az. 140-16701/GE) war daher aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die entsprechende Beschilderung aufzuheben und eine Beschilderung entsprechend der bestandskräftigen verkehrsrechtlichen Anordnung vom 21. Mai 2015 (Az. 140-16/Ge = Straßensperrung mit Ausnahme von Anliegern sowie landwirtschaftlichem Verkehr) anzubringen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Kostenausspruchs beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.


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