Medizinrecht

Überlassung, Auflassung und Grundbuchbewilligung hinsichtlich verschiedener Grundstücke und Rechte aus einem notariellen Schenkungsvertrag

Aktenzeichen  20 U 4591/16

Datum:
3.4.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 154443
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 116

 

Leitsatz

Verfahrensgang

25 O 7241/15 2016-10-21 LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 21. Oktober 2016, Aktenzeichen 25 O 7241/15, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 50.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 21. Oktober 2016 Bezug genommen. Änderungen oder Ergänzungen im Sachverhalt haben sich im Berufungsverfahren nicht ergeben.
Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen die Abweisung seiner Klage und erstrebt wie in erster Instanz die Verurteilung der Beklagten zur Überlassung, Auflassung und Grundbuchbewilligung hinsichtlich verschiedener Grundstücke und Rechte aus dem notariellen Schenkungsvertrag vom 7. März 1980. Auf die Berufungsbegründung vom 23. Januar 2017 (Bl. 191 ff.) wird verwiesen. Der Senat hat mit Beschluss vom 15. Februar 2017 (Bl. 208 ff.), dem Kläger zugestellt am 23. Februar 2017, darauf hingewiesen, dass er die einstimmige Zurückweisung des Rechtsmittels gemäß § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
II.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 21. Oktober 2016, Aktenzeichen 25 O 7241/15, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Das Urteil des Landgerichts hält den Berufungsangriffen stand. Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 15. Februar 2017 (Bl. 208 ff.) Bezug genommen, an dem nach erneuter Überprüfung in vollem Umfang festgehalten wird. Dies gilt insbesondere für die Ausführungen zu den vom Kläger geäußerten Zweifeln an der Urheberschaft seiner Mutter hinsichtlich der ihm zugegangenen Widerrufserklärung, dazu, ob das Landgericht ausreichend zum Widerrufsgrund und einem vorsätzlichen Handeln des Klägers ausgeführt hat und zu einer Beeinflussung der Mutter durch Dritte, wozu der Kläger in seiner Gegenerklärung vom 30. März 2017 (Bl. 220 ff.) nichts Neues vorträgt.
Richterin am Oberlandesgericht S., die an dem vorgenannten Beschluss des Senats nicht mitgewirkt hat, nun aber zur Mitentscheidung berufen ist, tritt dem Beschluss in vollem Umfang bei.
Auch die sonstigen Ausführungen des Klägers in seiner Gegenerklärung geben keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.
Soweit der Kläger darauf hinweist, dass nicht der Kläger, sondern die Beklagte die Beweislast für das Vorliegen einer wirksamen, mit Rechtsbindungswillen abgegebenen Widerrufserklärung trägt, hat der Senat dies schon nicht bezweifelt, sondern ausweislich Seite 3 des Hinweisbeschlusses (dort letzter Absatz) lediglich darauf hingewiesen, dass für ein Vorliegen der Voraussetzungen der § 116 ff. BGB, d.h. eines geheimen Vorbehalts, eines Scheingeschäfts, oder eines Mangels der Ernstlichkeit, die Beweislast beim Kläger läge, dieser aber schon keinen entsprechenden Vortrag gehalten hat.
Die Rüge des Klägers, der Senat könne erst dann die Glaubhaftigkeit der Einlassung des Klägers zur Beeinflussung seiner Mutter beurteilen, wenn er diesen angehört habe, geht ins Leere. Anders als der Kläger dies darstellt, hat der Senat in seinem Beschluss vom 15. Februar 2017 nicht die Einlassung des Klägers zu einer Beeinflussung der Mutter durch die Beklagte beurteilt, sondern eine Einflussnahme Dritter unter Ziffer 3. a) des Beschlusses vielmehr mit näherer Begründung für nicht entscheidungsrelevant gehalten. Als „wenig glaubhaft“ hat der Senat in Ziffer 3. e) seines Beschlusses lediglich das verspätete neue klägerische Vorbringen beurteilt, der Kläger sei subjektiv der Meinung gewesen, dass ihn nicht die Mutter hinaushaben wollte, sondern die Beklagte. Auch übergeht der Kläger, dass der Senat diesen Vortrag zunächst als wahr unterstellt und insoweit ausgeführt hat, dass dieses Vorbringen lediglich impliziere, dass der Kläger den deutlich geäußerten Willen der unstreitig geschäftsfähigen Mutter nicht ernst genommen und einfach ignoriert habe. Dies schließe vorsätzliches Handeln nicht aus. Bei dieser Sachlage kommt es ersichtlich nicht auf die Glaubhaftigkeit der klägerischen Einlassung an.
Bei seinen Ausführungen zur Versöhnung übersieht der Kläger weiterhin, dass eine Versöhnung nach erfolgter Widerrufserklärung die Wirksamkeit der Erklärung nicht berührt (MünchKom BGB, § 532 Rn. 3). Auf den Zeitpunkt der Übertragung des zunächst in Aussicht genommenen Schenkungsgegenstands an einen Dritten kommt es nicht an.
Auch eine Aussetzung des Verfahrens kommt nicht in Betracht. Wie der Senat in dem in Bezug genommenen Beschluss vom 15. Februar 2017 bereits ausgeführt hat (dort Ziffer 3. b)) kommt es auf die Frage, ob der Kläger seine Mutter damals körperlich angegangen hat, nicht an, da die Mutter dies schon nicht als Widerrufsgrund thematisiert hat.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erfolgte gemäß § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung des § 3 ZPO bestimmt.


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