Medizinrecht

Unbegründeter Asylantrag – Einreise aus sicherem Drittstaat

Aktenzeichen  M 27 K 17.40019

Datum:
24.7.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 18804
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 84 Abs. 4
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7
AsylG § 3, § 3e, § 4

 

Leitsatz

Die Einreise auf dem Landweg und damit aus einem sicheren Drittstaat in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hindert eine Anerkennung als Asylberechtigter. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

I.
Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Juli 2020 trotz Ausbleibens der Beteiligten entschieden werden. Die Beklagte wurde ausweislich des gerichtlichen Schreibens vom 24. Juni 2020 und des Generalverzichts auf förmliche Ladung ordnungsgemäß geladen. Der Bevollmächtigte des Klägers wurde ebenso mit Schreiben vom 24. Juni 2020 ordnungsgemäß geladen. Der Empfang des Schreibens wurde mittels Empfangsbekenntnis vom 29. Juni 2020 bestätigt. In den Ladungsschreiben hat das Verwaltungsgericht jeweils darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne diesen verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). Eine Terminsverlegung wegen der Erkrankung des Klägers war nicht veranlasst, da ausweislich des vorgelegten Attestes der Kläger lediglich bis zum 22. Juli 2020 und somit zwei Tage vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung erkrankt war. Ein Attest, ausweislich dessen die Erkrankung des – im Übrigen anwaltlich vertretenen – Klägers bis zu dem Tage der mündlichen Verhandlung andauerte (Folgebescheinigung), lag dem Gericht nicht vor.
II.
Das Gericht stellt fest, dass vollumfänglich der Begründung des Gerichtsbescheids vom 5. Juni 2020 gefolgt und insofern von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen wird (§ 84 Abs. 4 VwGO).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO. Gemäß § 83b AsylG ist das Verfahren gerichtskostenfrei.
IV.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.


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