Medizinrecht

Unfallversicherung – Feststellung einer Berufskrankheit

Aktenzeichen  S 2 U 65/15

Datum:
16.10.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 56989
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB VII § 9 Abs. 1
SGG § 193

 

Leitsatz

Merkblätter vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung sind zwar keine verbindlichen Vorgaben, sind allerdings als Interpretationshilfe heranzuziehen (vgl. SG Dresden, Gerichtsbescheid vom 10.2.2017, S 15 U 233/16). (Rn. 60) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Unter Abänderung des Bescheides vom 02.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2015 wird festgestellt, dass der Innenmeniskusschaden im linken Kniegelenk eine Berufskrankheit nach Ziffer 2102 der Anlage 1 der BKV darstellt.
II. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.

Gründe

Die Anfechtungs- und Feststellungsklage des Klägers ist zulässig und begründet. Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 2.09.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2015 in seinen Rechten verletzt. Er hat Anspruch auf Feststellung einer Berufskrankheit Nr. 2102 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV).
Ermächtigungsgrundlage für die Bezeichnung von Berufskrankheiten ist § 9 Abs. 1 SGB VII. Danach sind Berufskrankheiten Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2,3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung ist ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind.
Die Verrichtung einer grundsätzlich versicherten Tätigkeit muss also zu einer Einwirkung von Belastungen auf den Körper geführt und diese Einwirkungen müssen eine Krankheit verursacht haben. Die Tatbestandsmerkmale versicherte Tätigkeit, Verrichtung, Einwirkung und Krankheit müssen im Sinne des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, vorliegen. Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingungen zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit.
Die Berufskrankheit Nr. 2102 ist wie folgt bezeichnet:
Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten.
Diese Voraussetzungen sind hier aus Sicht der Kammer vollständig erfüllt. Insbesondere liegen aus Sicht der Kammer die arbeitstechnischen Voraussetzungen vor.
Hinsichtlich der medizinischen Voraussetzungen wird darauf verwiesen, dass die Erfüllung der medizinischen Voraussetzungen der Berufskrankheit nach der Einholung eines Gutachtens durch die Beklagte im Rahmen des Klageverfahrens und nach der Einholung eines Gutachtens durch das Gericht, wie auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigt, zwischen den Beteiligten nicht streitig sind. Aus Sicht der Kammer sind die medizinischen Voraussetzungen zur Anerkennung der streitigen Berufskrankheit nach den eingeholten medizinischen Gutachten ohne Zweifel erfüllt.
Nachdem bei Erlass des streitigen Bescheides auch das Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen noch streitig war, ist von Seiten der Beklagten erst im Rahmen des Widerspruchsverfahrens und dann ausführlich im Rahmen des Klageverfahrens bestritten worden, dass die arbeitstechnischen Voraussetzungen der streitigen Berufskrankheit erfüllt sind. Ob die arbeitstechnischen Voraussetzungen der Berufskrankheit beim Kläger erfüllt sind oder nicht nahm deshalb auch den Hauptteil der Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung in Anspruch, im Rahmen derer ausführlich erörtert wurde, wie und nach welchen Prinzipien die Beurteilung der arbeitstechnischen Voraussetzungen der Berufskrankheit für Fußballspieler zu eruieren sind.
Der Ansicht der Beklagten, dass die arbeitstechnischen Voraussetzungen hier nicht erfüllt sind, wird von Seiten der Kammer nicht gefolgt. Aus Sicht der Kammer sind die arbeitstechnischen Voraussetzungen der Berufskrankheit beim Kläger erfüllt.
Der Tatbestand der streitigen Berufskrankheit definiert die Tatbestandsmerkmale der erforderlichen beruflichen Einwirkungen nicht anhand exakter numerischer Einwirkungsgrößen. Im Tatbestand werden stattdessen unbestimmte Rechtsbegriffe wie mehrjährige oder häufig wiederkehrend verwendet. Es ist somit Aufgabe der Versicherungsträger und Gerichte, unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien sowie anhand der Vorgaben des vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung herausgegebenen Merkblattes für die ärztliche Untersuchung zur Berufskrankheit Nr. 2102 die für diese Berufskrankheit vorausgesetzten beruflichen Einwirkungen zu konkretisieren. Solche Merkblätter sind zwar keine verbindlichen Vorgaben, sind allerdings als Interpretationshilfe heranzuziehen (vgl. SG Dresden, Gerichtsbescheid vom 10.2.2017, S 15 U 233/16, juris mit weiteren Nachweisen).
Für die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen bei der streitigen Berufskrankheit müssen Versicherte folgenden beruflichen Einwirkungen ausgesetzt sein: es müssen die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten ausgesetzt sein. Die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten müssen mehrjährig andauernd oder häufig wiederkehrend verrichtet worden sein.
Mehrjährig bedeutete nach dem Wortlaut einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren. Dabei ist anerkannt, dass eine zweijährige Tätigkeit auch dann eine ausreichende Belastung im Sinne der Berufskrankheit darstellt, wenn eine derartige Tätigkeit im Verlauf des Berufslebens insgesamt zwei Jahre mit Unterbrechungen verrichtet wurde und dass Fehlzeiten, zum Beispiel Urlaub oder Krankheit, nicht abzuziehen sind. Eine überdurchschnittliche Belastung der Kniegelenke wird angenommen bei Dauerzwangshaltungen, insbesondere bei Belastung durch Hocken oder Knien oder häufig wiederkehrender erheblicher Bewegungskennzeichen, insbesondere Laufen und Springen mit häufigen Kick-, Scher- oder Drehbewegungen auf grob unebener Unterlage.
Der medizinische Erkenntnisstand der Belastung der Kniegelenke durch die Ausübung einer Tätigkeit als Profifußballspieler wurde von Seiten des Sachverständigen im Klageverfahren, Dr. K., umfassend dargelegt. Der Sachverständige hat für die Kammer schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass erhebliche Unterschiede in der Art der Meniskusbelastung zwischen den auch im Merkblatt zur BK 2102 genannten Untertagearbeitern oder Fliesenlegern, die in andauernder Hock- oder Kauerposition arbeiten müssen, und insbesondere Berufsfußballspielern bestehen. Für die Kammer ist es schlüssig und nachvollziehbar, dass die Belastungsmomente, die bei Profifußballspielern auf das Meniskusgewebe einwirken, sich deutlich von denen eines Bergarbeiters oder beispielsweise Fliesenlegers unterscheiden. Insbesondere war aus Sicht der Kammer überzeugend, dass schon die Bewegungen und Einwirkungen nicht vergleichbar sind, weil es schnelle und ruckartige Belastungsspitzen bei Profifußballern gibt, während bei den anderen Berufsgruppen, welche im Rahmen der Berufskrankheit in Betracht kommen, Zwangshaltungen zu betrachten sind, die ein völlig anderes Einwirkungsvermögen auf das Meniskusgewebe nach sich ziehen.
Der Sachverständige führt aus, dass sowohl im Training wie auch im Spiel das Gewebe anderen Belastungsmechanismen ausgesetzt ist, wie zum Beispiel Sprüngen, raschen Drehungen des Körpers und der Kniegelenke, auch Körperkontakte mit Gegenspielern. Es handelt sich dabei nicht um langsam entstehende Überlastungen in monotonen Körperhaltungen, sondern um abrupte unphysiologische Belastungsspitzen.
Von Seiten der Kammer wurde deshalb dazu ausgeführt, dass es nicht überzeugend sei, für nicht vergleichbare Belastungen des Meniskusgewebes bei verschiedenen Berufsgruppen und verschiedene Art und Weise der Einwirkung auf das Meniskusgewebe in der Bewertung von arbeitstechnischen Voraussetzungen von denselben Bewertungsmaßstäben und Berechnungsgrundlagen auszugehen.
Die Kammer hat der Beklagten erläutert, dass die von ihr dargelegte Berechnung der Expositionszeit im Hinblick auf eine Orientierung der Berechnung, wie Sie für Bergarbeiter durchgeführt wird, im Hinblick auf die durchgeführte Berechnung der Expositionszeit beim Kläger nicht überzeugend ist und nach einem solchen Modell nicht durchgeführt werden kann, weil die tatsächlich unterschiedlichen Gegebenheiten der Tätigkeit eines Fußballspielers dabei vollkommen außer Acht gelassen werden.
Im Übrigen wird dabei aus Sicht der Kammer aus auch außer Acht gelassen, dass die Einwirkung bei Profifußballspielern eine ganz andere ist als bei den anderen Berufsgruppen, für welche dieses Modell der Berechnung entwickelt worden ist.
Auch kann das Argument der Beklagten nicht überzeugen, dass es dann zu Ungerechtigkeiten kommen könne, weil beispielsweise eine Expositionszeit von nicht ganz zwei Jahren nicht zu einer Anerkennung führen würde, und deshalb eine konkrete Berechnung wie hier vorgelegt, durchzuführen sei. Die Kammer hat dazu ausgeführt, dass eine Berechnungsgrundlage, welche für eine spezielle Berufsgruppe zutreffen mag, nicht einfach auf einen divergenten Sachverhalt übertragen werden kann, ohne die Spezifikation des anderen Tätigkeitssachverhaltes mit völlig anderen Belastungsmodalitäten zu berücksichtigen.
Die Kammer war nicht davon zu überzeugen, dass auf Grundlage dieser dargelegten Parameter bei Berufsfußballspielern eine Teilzeitbeschäftigung mit der Folge der Berücksichtigung ihrer Teilzeitquote bei der Expositionsermittlung zugrunde zu legen seien. Der Vollarbeiterrichtwert ist aus Sicht der Kammer kein geeignetes Kriterium, die Exposition eines Berufsfußballspielers zu errechnen. Somit kann auch nicht überzeugen, dass die Beklagte eine gefährdende Tätigkeit im Umfang von 3200 Stunden für die Erfüllung der arbeitstechnischen Voraussetzungen verlangt. Diese Übertragung der Berechnungsgrundlage ergibt sich aus internen Anweisungen oder Umsetzungen der Beklagten, welche aber im Ergebnis nicht überzeugen können. Überzeugend ist vielmehr der Vortrag des Klägers, dass die Erfüllung einer Berufskrankheit Nr. 2102 unter Zugrundelegung der Berechnungsmöglichkeiten der Beklagten für Profifußballer nahezu nicht zu erfüllen wären, obwohl bei Profifußballspielern bekanntermaßen eine ins Auge fallende besondere Häufung von Meniskusverletzungen auftritt.
Auch war aus Sicht der Kammer nicht erklärbar, aus welchem Grund die Erwähnung von Profifußballern als gefährdete Gruppe durch den Verordnungsgeber im Merkblatt zur Berufskrankheit Nr. 2102 dargelegt ist, wenn die Anerkennung dieser Berufskrankheit durch die Berechnungsmodalitäten, wie Sie von der Beklagten angelegt würden, im Ergebnis ins Leere laufen würden. Die Belastung bei den anderen Tätigkeitsbereichen im Rahmen der hier streitigen Berufskrankheit sind, wie bereits dargelegt, sehr unterschiedlich zu den Belastungen eines Profifußballspielers. Die Menisken haben nach den ärztlichen Ausführungen bei Hock- und Knietätigkeiten auch ausreichend Zeit, sich wieder zu erholen in den Zeiträumen, in denen diese Zwangshaltungen nicht ein genommen werden.
Auch aus Sicht der Kammer kann es nicht überzeugen, dass Profifußballspieler ausdrücklich als gefährdete Berufsgruppe im Merkblatt genannt sind, dann aber bei den im Fußballprofibereich üblichen Trainings- und Spielzeiten von täglich mindestens 2-3 Stunden die arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht erfüllt werden können (vgl. Sozialgericht Dresden, aaO. und Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 30.09.2013, L 9 U 214/09, juris).
Die Argumentation der Beklagten wurde auch durch die schlüssige und ausführliche Darlegung des Klägers in der mündlichen Verhandlung aus Sicht der Kammer widerlegt. Der Kläger hat dabei dargelegt, dass die tägliche Spielzeit sehr variabel ist, dass darüber hinaus auch die Bedingungen des Trainings auf schlechten oder guten Plätzchen zu berücksichtigen sei, und dass zu den üblichen Spiel- und Trainingszeiten, die durch die gesamte Mannschaft durchgeführt werden, jeder Spieler je nach Trainer weitere Stunden mit Rehatraining oder Einzeltraining und Konditionstraining täglich zu durchlaufen habe.
Der Kläger hat schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, wie die tatsächlichen Gegebenheiten im Spiel- und Trainingsbereich im Profifußball sich darstellen, und dass daraus entstehende Belastung eines Profifußballers auch nach diesen Gegebenheiten und Kriterien zu bewerten seien. Auch die Kammer ist der Überzeugung, dass insbesondere im Hinblick auf die ausführlichen Darlegungen des Klägers über die faktischen Belastungen und Zeiten, in denen konkrete Belastungsspitzen im Rahmen von Spiel- und Trainingszeiten entstehen, kein Raum dafür besteht, an der Berechnungsgrundlage für die Exposition, wie Sie von der Beklagten nach dem Modell des Bergarbeiters durchgeführt wurde, festzuhalten.
Nach den Ausführungen des Klägers geht die Kammer im Übrigen auch nicht davon aus, dass beispielsweise ein Profifußballspieler in einer höheren Liga einer höheren Meniskusbelastung ausgesetzt ist. Der Kläger hat auch hier schlüssig dargelegt, dass die Bedingungen, insbesondere der Zustand der Fußballplätze, in den unteren Ligen oft deutlich schlechter sei, so dass die Belastung des Trainings und Spiels auf diesen Plätzen manchmal sogar höher sei. Diese Sichtweise wird auch in der überzeugenden Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts vom 30.09.2013 (aaO.) geteilt, ohne dass dort die für die Kammer hier auch schlüssigen persönlichen Darlegungen des Klägers zu Grunde gelegt wurden.
Auch die vom Sachverständigen Dr. K. noch einmal zitierte Studie aus dem Jahre 1968 stützt die Sichtweise der Kammer, dass die Berechnungsgrundlage, so wie von der Beklagten angewendet, für die Expositionsberechnung eines Profifußballers nicht überzeugen kann. Insbesondere kann nicht überzeugen, dass die Orientierung am Vollarbeiterrichtwert erfolgt und daraus geschlossen wird, dass ein Profifußballer deshalb nur teilzeitbeschäftigt sei und folglich eine ausreichende Exposition in diesem Tätigkeitsfeld eigentlich gar nicht erreicht werden kann.
Die Berechnungsmethode für die zeitliche Belastungsexposition, wie von der Beklagten angewendet, kann aus Sicht der Kammer nicht als Berechnungsgrundlage für die Erfüllung der arbeitstechnischen Voraussetzungen für Profifußballer im Rahmen der Berufskrankheit Nr. 2102 angewendet werden (vgl. auch Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 7.5.2012, L 9 U 211/09, juris). Andere überzeugende Berechnungsmöglichkeiten oder -modalitäten konnte auch die Beklagte nicht darlegen. Aus Sicht der Kammer ist im Fall des Klägers nach dessen Darlegungen in der mündlichen Verhandlung über seine Trainings- und Spielzeiten und im Hinblick auf den beruflichen Werdegang des Klägers bis zur Diagnose der Meniskusschädigung und unter Berücksichtigung der medizinischen Erkenntnisse über die Einwirkung der Belastungen auf die Menisken bei Profifußballspielern von einer ausreichenden Exposition für die Erfüllung der arbeitstechnischen Voraussetzung der streitigen Berufskrankheit auszugehen.
Das Kriterium der Mehrjährigkeit vor der erstmaligen Manifestation des Meniskusschadens im linken Kniegelenk im Januar 2005 ist erfüllt, da der Kläger bereits seit dem Jahre 2000 als Profifußballer tätig war. Dies ist sowohl aus dem internen Akteninhalten wie auch den öffentlich zugänglichen Erkenntnismöglichkeiten über das Berufsleben des Klägers nachvollziehbar.
Nach dem Begutachtungsergebnis von Dr. K., dessen Feststellungen sich die Kammer ausdrücklich anschließt, besteht auch kein Zweifel daran, dass beim Kläger ein Meniskusschaden im Sinne der Berufskrankheit BK 2102 vorliegt, welche ursächlich auf seine Belastungen im Rahmen seiner Tätigkeit als Profifußballer zurückzuführen ist.
Da es ausreichend ist, dass die berufliche Belastung zumindest eine rechtlich wesentliche Teilursache für den Eintritt der Gesundheitsschädigung darstellt, und der Sachverständige auch ausdrücklich konkurrierende Ursachen für die Schädigung des Meniskus des Klägers ausschließt, ist der ursächliche Zusammenhang zwischen der Belastung aufgrund der Tätigkeit als Profifußballer und dem Eintritt der Meniskusschädigung zu bejahen.
Damit war der Klage in vollem Umfang stattzugeben, da aus Sicht der Kammer sämtliche Voraussetzungen einer Berufskrankheit Nr. 2102 vorliegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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