Medizinrecht

(Variante der Geschlechtsentwicklung: Anwendbarkeit des § 45a PStG bei eindeutigen Geschlechtsmerkmalen; Anforderungen an ärztliche Bescheinigung; Rahmen der Überprüfbarkeit durch Standesbeamten)

Aktenzeichen  XII ZB 451/19

Datum:
10.6.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2020:100620BXIIZB451.19.0
Normen:
§ 9 Abs 1 PStG
§ 45b Abs 1 S 1 PStG
§ 45b Abs 3 S 1 PStG
§ 1 TSG
§§ 1ff TSG
Spruchkörper:
12. Zivilsenat

Leitsatz

1. Die von § 45b PStG vorausgesetzte Variante der Geschlechtsentwicklung ist nur dann gegeben, wenn die Bestimmung des Geschlechts als weiblich oder männlich anhand angeborener körperlicher Merkmale nicht eindeutig möglich ist. Auf Personen mit körperlich eindeutig weiblichem oder eindeutig männlichem Geschlecht ist die Bestimmung daher nicht anzuwenden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 22. April 2020 – XII ZB 383/19, NZFam 2020, 519, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
2. Die von § 45b Abs. 3 Satz 1 PStG zum Nachweis des Vorliegens einer Variante der Geschlechtsentwicklung vorgesehene Bescheinigung muss von einem approbierten, also mit staatlicher Zulassung tätigen Arzt ausgestellt sein, ohne dass dieser einer bestimmten Fachrichtung angehören oder über bestimmte berufliche Erfahrungen verfügen müsste, und hat im Übrigen keine besonderen inhaltlichen Anforderungen zu erfüllen.
3. Bei Vorliegen einer diesen Vorgaben genügenden ärztlichen Bescheinigung ist dem Standesbeamten nicht jede weitere Prüfung versagt; er hat vielmehr eigene Ermittlungen im Sinne des § 9 Abs. 1 PStG anzustellen, wenn die Bescheinigung wegen besonderer Umstände oder anderweitiger Erkenntnisse des Standesbeamten nicht die vom Gesetzgeber typisierend angenommene, für die erforderliche Sachverhaltsermittlung ausreichende Nachweiswirkung entfaltet.

Verfahrensgang

vorgehend OLG Nürnberg, 3. September 2019, Az: 11 W 1880/19, Beschlussvorgehend AG Regensburg, 21. Mai 2019, Az: UR III 17/19

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 3. September 2019 wird auf Kosten der antragstellenden Person zurückgewiesen.
Wert: 5.000 €

Gründe

A.
1
Die antragstellende Person begehrt die Änderung ihres Geschlechtseintrags sowie ihres Vornamens im Geburtenregister.
2
Für die im Jahre 1963 geborene antragstellende Person sind in das Geburtenregister die Geschlechtsangabe „männlich“ und der männliche Vorname „N.“ eingetragen. Im April 2019 hat sie beim zuständigen Standesamt (Beteiligter zu 1) beantragt, künftig im Geburtenregister unter der Geschlechtsangabe „weiblich“ und mit dem Vornamen „S.“ geführt zu werden. Mit dem Antrag hat sie das Attest einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie vorgelegt. In diesem wird der antragstellenden Person bescheinigt, dass „aus psychiatrischer Sicht (…) eine Variante der Geschlechtsentwicklung“ vorliege. Es bestehe „ausdrücklicher Wunsch fortan rechtlich unter der Geschlechtsangabe weiblich und unter entsprechendem Vornamen (S.) geführt zu werden“. Zudem war dem Antrag die Kopie eines sog. Ergänzungsausweises beigefügt, den die Deutsche Gesellschaft für Transidentität und Intersexualität e. V. der antragstellenden Person im März 2013 ausgestellt hatte und in dem der weibliche „Zusatz-/Vorname“ „S.“ eingetragen sowie Folgendes vermerkt ist: „Bei der benannten Person liegt eine geschlechtliche Entwicklung von biologisch Mann zu Frau vor. (…)“
3
Das Standesamt hat dieses Begehren über die Standesamtsaufsicht (Beteiligte zu 2) als Zweifelsvorlage dem Amtsgericht mit dem Hinweis vorgelegt, es sei kein Fall des § 45 b PStG, sondern ein vom Transsexuellengesetz geregelter Fall einer Geschlechtsänderung gegeben und die begehrte Amtshandlung werde daher abgelehnt. Das Amtsgericht hat das Standesamt angewiesen, die Angaben im Geburtenregister nicht zu ändern. Die dagegen eingelegte Beschwerde der antragstellenden Person hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
4
Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der antragstellenden Person, mit der sie weiterhin die begehrten Änderungen im Geburtenregister erstrebt.
B.
5
Die nach § 51 Abs. 1 Satz 1 PStG, § 70 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
I.
6
Das Beschwerdegericht hat seine in FamRZ 2019, 1948 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet:
7
Bei der antragstellenden Person liege keine Variante der Geschlechtsentwicklung im Sinne von § 45 b PStG vor. Die Auslegung dieser Vorschrift anhand des Wortlauts, des systematischen Zusammenhangs, der Entstehungsgeschichte sowie von Sinn und Zweck ergebe, dass mit „Varianten der Geschlechtsentwicklung“ nach dem objektiven Willen des Gesetzgebers nur intersexuelle Menschen gemeint seien. Zu diesen gehöre die antragstellende Person als Transsexueller nicht. Dies sei auch nicht verfassungswidrig, weil der antragstellenden Person mit dem Transsexuellengesetz Wege offen stünden, die neu empfundene weibliche Identität personenstandsrechtlich zur Geltung zu bringen. Die vorgelegte ärztliche Bescheinigung habe unter diesen Umständen keine Bedeutung. Denn die antragstellende Person behaupte keine Variante der Geschlechtsentwicklung im Sinne einer Zugehörigkeit zu einem nicht binären Geschlecht.
II.
8
Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
9
Gemäß § 45 b Abs. 1 Satz 1 PStG können Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung gegenüber dem Standesamt erklären, dass die Angabe zu ihrem Geschlecht in einem deutschen Personenstandseintrag durch eine andere in § 22 Abs. 3 PStG vorgesehene Bezeichnung – also weiblich, männlich oder divers – ersetzt oder gestrichen werden soll. Dabei ist nach § 45 b Abs. 3 PStG durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen, dass eine Variante der Geschlechtsentwicklung vorliegt. Letzteres gilt nicht für Personen, die über keine ärztliche Bescheinigung einer erfolgten medizinischen Behandlung verfügen und bei denen das Vorliegen der Variante der Geschlechtsentwicklung wegen der Behandlung nicht mehr oder nur durch eine unzumutbare Untersuchung nachgewiesen werden kann, sofern sie dies an Eides statt versichern.
10
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Beschwerdegericht zu Recht verneint; ein Verfahren nach dem Transsexuellengesetz ist bislang nicht durchgeführt worden.
11
1. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, ist die von § 45 b PStG vorausgesetzte Variante der Geschlechtsentwicklung nur dann gegeben, wenn die Bestimmung des Geschlechts als weiblich oder männlich anhand angeborener körperlicher Merkmale nicht eindeutig möglich ist. Auf Personen mit körperlich eindeutig weiblichem oder eindeutig männlichem Geschlecht ist die Bestimmung daher nicht anzuwenden. Dies entspricht dem in der Norm zum Ausdruck kommenden objektivierten Willen des Gesetzgebers, wie er sich aus der den Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, den Sinn und Zweck der Norm sowie die Gesetzessystematik berücksichtigenden Auslegung ergibt. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 45 b PStG dahingehend, dass er personenstandsrechtlich verbindliche Erklärungen zum Geschlecht bei nur subjektiv abweichendem Geschlechtsempfinden eröffnet, ist nicht zulässig (vgl. Senatsbeschluss vom 22. April 2020 – XII ZB 383/19 – NZFam 2020, 519 Rn. 14 ff. mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Für eine andere Gesetzesinterpretation gibt auch das von der Rechtsbeschwerde vorgelegte „Rechtsgutachten zum Verständnis von `Varianten der Geschlechtsentwicklung´ in § 45b Personenstandsgesetz“ vom 2. Dezember 2019 (Mangold/Markwald/Röhner, online abrufbar etwa auf der Homepage der Deutschen Gesellschaft für Transidentität und Intersexualität e. V. unter https://www.dgti.org [Abrufdatum: 10. Juni 2020]) keinen Anlass.
12
Diese geltende Rechtslage ist mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben noch vereinbar, weil Personen, deren empfundene Geschlechtsidentität nachhaltig von ihrem eindeutigen – weiblichen oder männlichen – biologischen Geschlecht abweicht, durch das Transsexuellengesetz die an zumutbare Voraussetzungen geknüpfte, von der antragstellenden Person bislang nicht wahrgenommene Möglichkeit eröffnet ist, die dieser empfundenen Geschlechtsidentität entsprechende Eintragung im Geburtenregister zu erreichen (vgl. Senatsbeschluss vom 22. April 2020 – XII ZB 383/19 – NZFam 2020, 519 Rn. 28 ff. mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
13
2. Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Auffassung des Beschwerdegerichts, die antragstellende Person gehöre nicht zu dem von § 45 b PStG erfassten Personenkreis mit Varianten der Geschlechtsentwicklung, also mit nicht eindeutig anhand angeborener körperlicher Merkmale als weiblich oder männlich bestimmbarem Geschlecht.
14
a) Das Standesamt und die Tatsachengerichte waren – anders als die Rechtsbeschwerde meint – nicht schon wegen des von der antragstellenden Person vorgelegten ärztlichen Attests gehalten, vom Vorliegen einer Variante der Geschlechtsentwicklung im Sinne des § 45 b PStG auszugehen.
15
aa) Allerdings sieht § 45 b Abs. 3 Satz 1 PStG den Nachweis für das Vorliegen einer Variante der Geschlechtsentwicklung durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung vor, ohne dass diese besondere Anforderungen erfüllen muss.
16
Der Gesetzeswortlaut enthält keine Vorgaben für den Inhalt der Bescheinigung oder für die Qualifikation des ausstellenden Arztes. Solche lassen sich auch den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen. Diese weisen im Gegenteil ausdrücklich darauf hin, die Bescheinigung müsse keine genaue Diagnose enthalten; vielmehr genüge das Attest des Arztes, dass die betroffene Person eine Variante der Geschlechtsentwicklung aufweise (vgl. BT-Drucks. 19/4669 S. 11). Bei dem Nachweis mit einer ärztlichen Bescheinigung könnten die Betroffenen auch auf eine ältere, regelmäßig bereits vorhandene Bescheinigung zurückgreifen. Ausreichend könne auch die Vorlage eines entsprechenden Vermerks über eine Vorsorgeuntersuchung im Kinder-Untersuchungsheft, einer Chromosomenanalyse oder eines (auch älteren) Arztbriefes sein, in dem die Variante der Geschlechtsentwicklung bescheinigt werde (vgl. BT-Drucks. 19/6467 S. 13). Da es für die Anwendbarkeit des § 45 b PStG nach dem gesetzgeberischen Willen allein auf den Nachweis von körperlichen Gegebenheiten ankommt (dies bei seiner Kritik verkennend etwa Jäschke NZFam 2019, 895, 898), bedarf es zur Erstellung der Bescheinigung keiner psychologischen Untersuchung (vgl. BT-Drucks. 19/6467 S. 13).
17
Mithin ist grundsätzlich ausreichend, dass die Bescheinigung von einem approbierten, also mit staatlicher Zulassung tätigen Arzt ausgestellt ist (vgl. das Rundschreiben des BMI vom 10. April 2019, StAZ 2019, 151; vgl. auch Krömer StAZ 2019, 280, 282), ohne dass dieser einer bestimmten Fachrichtung angehören oder über bestimmte berufliche Erfahrungen verfügen müsste (so aber Berndt-Benecke StAZ 2019, 65, 70; NVwZ 2019, 286, 288). Die Richtigkeit der Bescheinigung, mit der das Vorliegen einer Variante der Geschlechtsentwicklung im Sinne einer nicht eindeutigen Bestimmbarkeit des Geschlechts als weiblich oder männlich anhand angeborener körperlicher Merkmale bestätigt wird, liegt in der Verantwortung des Arztes (Bruns StAZ 2019, 97, 98 ff.; Jäschke NZFam 2019, 895, 898; Krömer StAZ 2019, 280, 282). Dieser hat für eine Unrichtigkeit der Bescheinigung gegebenenfalls auch nach § 278 StGB strafrechtlich einzustehen.
18
bb) Das hat aber nicht die – von der Rechtsbeschwerde abgeleitete – Folge, dass dem Standesbeamten bei Vorliegen einer diesen niederschwelligen Anforderungen genügenden Bescheinigung jede weitere Prüfung versagt ist (vgl. Rundschreiben BMI vom 10. April 2019, StAZ 2019, 151; Berndt-Benecke StAZ 2019, 65, 70; NVwZ 2019, 286, 288; Krömer StAZ 2019, 280, 282; aA Bruns StAZ 2019, 97, 98 ff.; Jäschke NZFam 2019, 895, 898). Vielmehr obliegt ihm nach § 9 PStG iVm § 5 PStV, wonach Eintragungen im Personenstandsregister erst vorgenommen werden dürfen, wenn der zugrundeliegende Sachverhalt ermittelt und abschließend geprüft worden ist, die Sachverhaltsermittlung (vgl. etwa Senatsbeschluss BGHZ 221, 1 = FamRZ 2019, 614 Rn. 18). Kann die ärztliche Bescheinigung wegen besonderer Umstände oder anderweitiger Erkenntnisse des Standesbeamten nicht die vom Gesetzgeber typisierend angenommene, für die erforderliche Sachverhaltsermittlung ausreichende Nachweiswirkung entfalten, hat der Standesbeamte daher eigene Ermittlungen im Sinne des § 9 Abs. 1 PStG anzustellen (vgl. dazu Gaaz/Bornhofen Personenstandsgesetz 4. Aufl. § 9 Rn. 32).
19
Im gerichtlichen Verfahren trifft diese Ermittlungspflicht gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 PStG, § 26 FamFG den Tatrichter. Dieser hat diejenigen Ermittlungen durchzuführen, die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlich sind (vgl. etwa Senatsbeschluss BGHZ 184, 269 = FamRZ 2010, 720 Rn. 28 mwN). Das Verfahren muss geeignet sein, eine möglichst zuverlässige Grundlage für die zu treffende Entscheidung zu erlangen, wobei seine Ausgestaltung dem Grundrechtsschutz des Betroffenen Rechnung zu tragen hat. Der Umfang der gebotenen Ermittlungen bestimmt sich nach der Eigenart des jeweiligen Verfahrensgegenstands. Dabei sind auch vom Gesetz für das dem Gerichtsverfahren vorausgehende behördliche Verfahren vorgeschriebene Beweisanforderungen zu beachten (Senatsbeschluss vom 17. Mai 2017 – XII ZB 126/15 – FamRZ 2017, 1337 Rn. 16 f.).
20
cc) Nach diesen Maßgaben haben das Standesamt und die Tatsachengerichte der von der antragstellenden Person vorgelegten ärztlichen Bescheinigung zu Recht eine ausreichende Nachweiswirkung für das Vorliegen einer Variante der Geschlechtsentwicklung im Sinne des § 45 b PStG abgesprochen.
21
Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des Attests, wonach der antragstellenden Person bestätigt wird, „aus psychiatrischer Sicht“ liege bei ihr eine Variante der Geschlechtsentwicklung vor. Damit gibt die ausstellende Ärztin zu erkennen, dass die Diagnose nicht darauf beruht, dass eine eindeutige Geschlechtszuordnung als weiblich oder männlich aufgrund angeborener körperlicher Merkmale nicht erfolgen kann, sondern allein auf einer psychiatrischen und damit das Empfinden der antragstellenden Person in den Blick nehmenden Betrachtungsweise. Hinzu kommt die mit dem Antrag ebenfalls eingereichte Kopie des sog. Ergänzungsausweises, laut dem bei der antragstellenden Person „eine geschlechtliche Entwicklung von biologisch Mann zu Frau“ und mithin eine Mann-zu-Frau-Transsexualität gegeben ist. Schließlich hat die antragstellende Person ihrem verfahrenseinleitenden Antrag eine allgemeine Abhandlung dazu beigefügt, warum und wie Transsexuelle die Möglichkeit des § 45 b PStG nutzen können. Hierfür hätte bei einer körperlichen Intersexualität kein Anlass bestanden. Damit war die ärztliche Bescheinigung sowohl für sich genommen als auch aufgrund der weiteren Umstände ungeeignet, den Nachweis für das Vorliegen einer Variante der Geschlechtsentwicklung im Sinne des § 45 b PStG zu erbringen.
22
b) Das Beschwerdegericht hat entgegen der von der Rechtsbeschwerde erhobenen Rüge nicht gegen § 51 Abs. 1 Satz 1 PStG, § 26 FamFG verstoßen, indem es bei der antragstellenden Person eine transsexuelle Prägung angenommen und daher eine Variante der Geschlechtsentwicklung im Sinne von § 45 b PStG verneint hat.
23
aa) Die Feststellungen des Beschwerdegerichts sind vom Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin zu überprüfen, ob die maßgebenden Rechtsbegriffe verkannt oder für die Einordnung unter diese Begriffe wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen worden sind. Der rechtlichen Überprüfung unterliegt insbesondere, ob der Tatrichter sich mit dem Verfahrensstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, seine Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (Senatsbeschluss vom 17. Mai 2017 – XII ZB 126/15 – FamRZ 2017, 1337 Rn. 15 mwN).
24
bb) Die angefochtene Entscheidung trifft nicht auf derartige rechtsbeschwerderechtlich relevante Bedenken.
25
Insbesondere hat das Beschwerdegericht zutreffend erkannt, dass die antragstellende Person schon keine Variante der Geschlechtsentwicklung im Sinne einer Uneindeutigkeit ihrer körperlichen Zuordnung zum weiblichen oder männlichen Geschlecht behauptet hat. Vielmehr hat sie sich von Anfang an lediglich darauf berufen, dass das ärztliche Attest ihr eine Variante der Geschlechtsentwicklung bescheinige, und diesem Vorbringen erkennbar das – rechtlich fehlerhafte – Verständnis zugrunde gelegt, die „Varianten der Geschlechtsentwicklung“ im Sinne des § 45 b PStG würden auch die von einer körperlich eindeutigen Geschlechtszuordnung als abweichend empfundene Geschlechtsidentität erfassen. Dem entspricht die zweitinstanzliche Beschwerdebegründung, mit der die antragstellende Person geltend gemacht hat, es gehe „um die Grundsatzfrage, ob § 45 b PStG nur auf Intersexuelle anzuwenden ist, bei denen die Geschlechtschromosomen, das Genitale oder die Gonaden inkongruent sind oder auf alle Personen, die sich ernsthaft und dauerhaft nicht dem für sie eingetragenen Geschlecht, sondern einem anderen oder keinem Geschlecht als zugehörig empfinden, auch wenn sie keine körperlichen Abweichungen aufweisen“. Auch im weiteren Fortgang des Beschwerdeverfahrens hat sich die antragstellende Person allein darauf berufen, dass Transsexuelle von der Regelung des § 45 b PStG nicht ausgeschlossen werden könnten. Mithin waren schon mangels Behauptung der antragstellenden Person, körperlich intersexuell zu sein, keine weiteren Ermittlungen zur Frage des Vorliegens einer Variante der Geschlechtsentwicklung veranlasst.
Dose     
      
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