Medizinrecht

Vergleichbarkeit eines öffentlichen mit einem privaten Krankenhaus bzgl. einer Lymphödembehandlung

Aktenzeichen  24 ZB 20.208

Datum:
3.5.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 10644
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBhV § 28 Abs. 2

 

Leitsatz

Verfahrensgang

W 1 K 19.386 2019-12-10 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 855,35 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Klägerin begehrt weitere Beihilfeleistungen in Höhe von 855,35 € für einen stationären Krankenhausaufenthalt in einer privat betriebenen Fachklinik für Lymphologie.
Die Klägerin ist beihilfeberechtigt mit einem Bemessungssatz von 50 Prozent. Sie leidet seit Kindertagen an einem primären chronischen Lymphödem beider Beine und war in dem Zeitraum vom 3. Mai 2018 bis zum 31. Mai 2018 aufgrund einer Lymphödembehandlung stationär in der privat betriebenen Földiklinik, einer Fachklinik für Lymphologie.
Mit Bescheid vom 7. Oktober 2018 gewährte das Landesamt für Finanzen (im Folgenden: Landesamt) zu den von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen – einer Rechnung der Fö.klinik in Höhe von 4.205,60 Euro für ihren dortigen stationären Aufenthalt von 28 Tage – eine Beihilfe in Höhe von 1.247,45 Euro. Den hiergegen von der Klägerin eingelegten Widerspruch vom 16. November 2018 wies das Landesamt mit Widerspruchsbescheid vom 26. März 2019 zurück.
Mit Urteil vom 10. Dezember 2019 lehnte das Verwaltungsgericht Würzburg die hiergegen eingelegte Klage ab. Die Behandlung der Klägerin unterfalle § 28 Abs. 2 Satz 1 BayBhV, da die Behandlung in einem Krankenhaus gem. § 28 Abs. 1 BayBhV vom DRG-Fallpauschalenkatalog Teil a) mit der Pauschale J61C erfasst sei. Bei einem Beihilfebemessungssatz von 50 Prozent ergebe sich eine zu zahlende Beihilfe in Höhe von 1.247,47 €, die an die Klägerin bereits ausgezahlt worden sei. Eine darüberhinausgehende Beihilfe für die Tage, die über die mittlere Verweildauer hinausgingen, sei angesichts des eindeutigen Wortlauts der Norm des § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV nicht zu gewähren. Diese Vorschrift sei auch verfassungsgemäß. § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV sichere den Beihilfeberechtigten insoweit eine angemessene Kostenerstattung zu, als diese sich in Krankenhäusern im Sinne von § 28 Abs. 1 BayBhV behandeln lassen können. Es wäre nur unzulässig, es bei der in § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV vorgesehenen Deckelung zu belassen, wenn im Einzelfall eine für eine beihilfeberechtigte Person im vorgenannten Sinn medizinisch notwendige Maßnahme ausschließlich in einer Privatklinik, nicht dagegen in einem Krankenhaus im Sinne von § 28 Abs. 1 BayBhV verfügbar sein sollte. Dies sei hier jedoch nicht der Fall, denn die Behandlung der Erkrankung der Klägerin könne nicht ausschließlich in Privatkliniken gewährleistet werden. Auch im Klinikum F. etwa werde die Therapie nach Földi zur Behandlung eines Lymphödems angeboten, wie sie auch in der Fö.klinik angewandt werde. Bei dem Klinikum F. handele es sich um eine lymphologische Fachklinik, die über eine eigenständige Lymphangiologie-Fachabteilung, in der speziell ausgebildete Ärzte, Pfleger und Physiotherapeuten zusammenarbeiteten, verfüge, sodass die Behandlung dort auch medizinisch gleichwertig hätte erbracht werden können. Dies ergebe sich aus dem Internetauftritt des Klinikums F. Zwar habe die Klägerin angegeben, es handele sich bei dem Klinikum F. um eine Akut-Klinik, bei der Fö.klinik hingegen um eine Reha-Klinik. Zugleich habe sie aber auch ausgeführt, dass bei ihr gerade keine reine Reha-Maßnahme vorgelegen habe, sondern es sich stets um eine Mischung aus Behandlung akuter Symptome und langfristiger Behandlung des Grundproblems handele. Insofern spreche nichts dagegen, dass eine Behandlung der Klägerin auch in einer Akut-Klinik möglich sei. Eine Behandlung in einem nach § 108 SGB X zugelassenen Krankenhaus sei daher möglich.
Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt, verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzziel auf Bewilligung weiterer Beihilfe für ihren stationären Krankenhausaufenthalt in der privaten Fö.klinik weiter. Sie trägt vor, es lägen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vor. Zudem sei die Berufung wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Aus der Antragsbegründung, auf die sich gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO die Prüfung im Zulassungsverfahren beschränkt (BayVerfGH, E.v. 14.2.2006 – Vf. 133-VI-04 – VerfGH 59,47/52; E.v. 23.9.2015 – Vf. 38-VI-14 – BayVBl 2016, 49 Rn. 52; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 54), ergeben sich die geltend gemachten Berufungszulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und des Vorliegens eines Verfahrensmangels gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht.
1. Es liegen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vor. Solche sind nur dann gegeben, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellt (stRspr, vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453.12 – NVwZ 2016,1243, juris Rn. 16; B.v. 18.6.2019 – 1 BvR 587.17 – DVBl 2019, 1400, juris Rn. 32 m.w.N.). Solche Zweifel können der Antragsbegründung nicht entnommen werden.
Die Klägerin führt hierzu aus, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine Vergleichbarkeit zwischen dem Klinikum F. und der privaten Fö.klinik angenommen und rechtsfehlerhaft unterstellt, sie hätte auch im Klinikum F. behandelt werden können. Dabei habe sich das Gericht nur auf den Internetauftritt des Klinikums F. gestützt, in dem vor allem aber die fachmedizinischen Verhältnisse unzutreffend wiedergegeben seien bzw. kein ausreichender Eindruck vermittelt werde, um eine Abgrenzung zwischen den Kliniken fehlerfrei treffen zu können. Während im Klinikum F. lediglich ein Fachbereich für Lymphangiologie existiere, handele es sich bei der Fö.klinik um eine Fachklinik für Lymphologie, die sich explizit und ausschließlich auf die Lymphangiologie spezialisiert habe. Zudem habe das Erstgericht das Krankheitsbild der Klägerin nicht ausreichend berücksichtigt. Sie werde bereits seit 32 Jahren regelmäßig in der Fö.klinik behandelt, habe zu den dortigen Ärzten ein Vertrauensverhältnis aufgebaut und einzig diese Klinik sei in der Lage, die Besonderheiten ihrer Krankheit angemessen zu behandeln. Schließlich hätte der Beklagte eine Härtefall-Entscheidung nach § 49 Abs. 2 BayBhV treffen müssen.
Dieser Vortrag vermag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zu begründen. Es fehlt bereits an einer ausreichenden Darlegung (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die dargelegten Gründe der Klägerin, weshalb sie sich stationär in der Fö.klinik behandelt hat lassen – Vertrauensverhältnis zu den dortigen Ärzten, langjährige Behandlung, Spezialklinik – sind nachvollziehbar, jedoch für die Entscheidung über die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen, die von der Frage der Vergleichbarkeit der Kliniken im Rahmen des § 28 Abs. 2 BayBhV abhängt, nicht von Bedeutung. Denn für die Vergleichbarkeit der herangezogenen Klinik und damit für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen kommt es nicht darauf an, welches Krankenhaus auf das jeweilige Krankheitsbild am besten spezialisiert ist, in welchem der Beihilfeberechtigte bislang immer behandelt worden ist oder welchem behandelnden Arzt er am meisten vertraut. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Krankheit in dem öffentlichen Vergleichskrankenhaus behandelbar ist und dort eine medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung im Krankheitsfall gewährleistet wird (BVerwG, 28.5.2008 – 2 C 24.07 – juris Rn. 23). Denn aus der Fürsorgepflicht schuldet der Dienstherr nur angemessene Beihilfen zu den im Krankheitsfall notwendigen Aufwendungen. Er muss demnach nicht uneingeschränkt alle Kosten für krankheitsbedingte Aufwendungen erstatten, sondern kann auch hinsichtlich der Angemessenheit der Kosten einer stationären Behandlung Beihilfe nur zu den Krankenhausleistungen gewähren, die sich auf das Maß des medizinisch Gebotenen beschränken (BVerfG, B.v. 7.11.2002 – 2 BvR 1053/98 – BVerfGE 106, 225, juris Rn. 34). Entsprechend muss der Dienstherr, der den Beihilfeberechtigten auf eine Behandlung in einer Klinik nach § 28 Abs. 1 BayBhV verweist, den Nachweis erbringen, dass dort auch tatsächlich die medizinisch notwendigen Maßnahmen gleichwertig hätten erbracht werden können (BVerwG, B.v. 19.8.2009 – 2 B 19.09 – juris Rn. 7). Der Beklagte hat sowohl im Widerspruchsbescheid vom 26. März 2019 als auch in der Klageerwiderung vom 14. Mai 2019 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Klinikum F. als öffentliche Klinik Lymphödeme nach der „komplexen physikalischen Entstauungstherapie (KPE)“ nach Professor Földi behandele; genau diese Therapie werde auch in der Fö.klinik angeboten. Dieser Behauptung ist die Klägerin auch in der Antragsbegründung nicht substantiiert entgegengetreten. Es fehlt insbesondere ein Vortrag dahingehend, welche besondere Therapieform in ihrem Fall medizinisch erforderlich war und in der Fö.klinik tatsächlich durchgeführt wurde, die in dem Vergleichskrankenhaus – hier dem Klinikum F. – eben gerade nicht angeboten wird (BVerwG, B.v. 19.8.2009 a.a.O. Rn. 7). Soweit die Klägerin unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags darlegt, dass sie an einer chronischen Grunderkrankung leide und die Fö.klinik – anders als das Klinikum F. – auf die Behandlung solcher chronischen Erkrankungen inklusive der damit einhergehenden Akutereignisse spezialisiert sei, genügt dies dem Darlegungsgebot nicht. Denn das Verwaltungsgericht hat diesen Einwand in den Entscheidungsgründen aufgegriffen und gewürdigt, ist hierbei jedoch – anders als von der Klägerin erhofft – zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Behandlung der Klägerin insbesondere wegen des Umstands, dass es sich bei dem Krankheitsbild stets um eine Mischung aus Behandlung akuter Symptome und langfristiger Behandlung des Grundproblems handele, auch in einer Akutklinik möglich sei.
Letztlich wendet sich die Klägerin daher mit ihrem Vortrag gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, was auch im Rahmen von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO grundsätzlich möglich ist (Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 124, Rn. 80). Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung und würdigt den Prozessstoff auf seinen Aussage- und Beweiswert für die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen nur nach der ihm innewohnenden Überzeugungskraft. Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt nur vor, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, namentlich Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen, oder wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet (stRspr z.B. BayVGH, B.v. 14.12.2018 – 21 ZB 16.1678 – juris Rn. 20 m.w.N.). Derartige Fehler zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf; sie sind auch nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin einwendet, das Gericht habe die in der mündlichen Verhandlung übergebene Leitlinie „Diagnostik und Therapie Lipödeme“, in der auf Seite 43 ausgeführt werde, dass die Therapie für Lipödeme im Stadium II meist bis zu 28 Tagen in einer ersten Phase betrage, in den Entscheidungsgründen nicht gewürdigt, kann dem nicht gefolgt werden. Auch wenn das Gericht diese Leitlinie nicht ausdrücklich erwähnt, hat es diesen Einwand doch insofern berücksichtigt, als es ausführt, dass § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV auf den Ansatz der mittleren Verweildauer abstelle und eine längere Verweildauer aufgrund des eindeutigen Wortlauts dieser einschlägigen Vorschrift nicht berücksichtigungsfähig sei (UA Seite 8,9). Auch den klägerischen Einwand, das Gericht habe in dem Urteil nicht aufgegriffen, dass sie in der mündlichen Verhandlung auf die Veröffentlichung unter www… aus dem Jahr 2015 hingewiesen habe, aus der sich ergebe, dass das Klinikum F. GmbH eine geeignete Klinik für die lymphologische Akutbehandlung sei, aber nicht als Reha-Klinik für die längerfristige Entstauungsphase nach Földi geeignet sei, geht fehl. Denn das Verwaltungsgericht hat diesen Aspekt in den Entscheidungsgründen insoweit aufgegriffen, als es ausdrücklich ausführt, die Klägerin könne ihren Anspruch auch nicht auf § 29 BayBhV (Beihilfe bei Behandlung in Rehabilitationseinrichtungen) stützen, da sie selbst davon ausgehe, dass es sich bei ihrer Behandlung nicht um eine Reha-Maßnahme handele (UA Seite 11, 12).
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich auch nicht daraus, dass der Beklagte es fehlerhaft unterlassen hat, eine Härtefallentscheidung nach § 49 Abs. 2 BayBhV zu treffen. Die Klägerin hat weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Zulassungsantrag dargelegt, dass und warum vorliegend ein besonders begründeter Ausnahmefall, der nur bei Anlegung des strengsten Maßstabs anzunehmen ist, vorliegen sollte, zumal auch nicht erkennbar ist, dass der verfahrensgegenständliche Streitwert in Höhe von 855,35 Euro für die Klägerin zu einer unzumutbaren finanziellen Belastung führt, so dass es bereits tatbestandlich an einer Ausnahmesituation i.S.v. § 49 Abs. 2 BayBhV fehlt (vgl. BayVGH, U.v. 20.12.2021 – 14 B 19.1279 – juris Rn. 86).
2. Soweit die Klägerin vorträgt, das Gericht habe gegen die Verpflichtung verstoßen, den entscheidungserheblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln, weswegen ein Verfahrensmangel nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gegeben sei, geht auch dieser Einwand fehl.
Die Klägerin macht eine Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO geltend, da das Verwaltungsgericht den Sachverhalt nicht ausreichend von Amts wegen erforscht habe. Sie trägt vor, die „unterlassene Einholung eines Sachverständigengutachtens hätte ergeben, dass die zwei Kliniken nicht miteinander vergleichbar seien und die Klägerin auf die Behandlung in der Fö.klinik angewiesen gewesen sei“, wie sie dies mehrfach klar zum Ausdruck gebracht und auch in der Klage beantragt habe.
Hinsichtlich des behaupteten Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 VwGO muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, B.v. 19.8.1997 – 7 B 261.97 – juris Rn. 4; B.v. 6.3.1995 – 6 B 81.94 – juris LS 1). Hieran fehlt es hier. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 10. Februar 2019 keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen in der mündlichen Verhandlung zu kompensieren. § 86 Abs. 2 VwGO verpflichtet das Gericht nur über die in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich zur Sitzungsniederschrift gestellten unbedingten Beweisanträge durch einen zu begründenden Beschluss zu entscheiden. Entgegen der Auffassung in der Zulassungsbegründung genügt ein lediglich schriftsätzlich angekündigter Beweisantrag, wie er in dem Klageschriftsatz enthalten war, den letztgenannten Anforderungen nicht (vgl. BVerwG, B.v. 6.3.1995 – 6 B 81.94 – juris Rn. 3 m.w.N.).
Das Gericht bestimmt den Umfang seiner Aufklärung grundsätzlich nach seinem pflichtgemäßen Ermessen. Die Grenzen dieses Ermessens überschreitet das Gericht nur, wenn es eine Ermittlung unterlässt, die sich nach den Umständen des Falles von seinem Rechtsstandpunkt aus aufdrängen musste, d.h. wenn die bisherigen Tatsachenfeststellungen seine Entscheidung noch nicht sicher tragen (vgl. BayVGH, B.v. 5.2.2016 – 7 ZB 15.1073 – juris Rn. 11 m.w.N.). Das Verwaltungsgericht sah für weitere Ermittlungen, wie in der Entscheidung (UA Seite 10) deutlich gemacht, keine Erforderlichkeit, nachdem die vorgenommene Sachverhaltsaufklärung ergeben hat, dass die Behandlung der Klägerin im Klinikum F. gleichwertig zu einer Behandlung in der Fö.klinik (Therapie nach Földi) hätte erbracht werden können. Aus den Darlegungen in der Zulassungsbegründung ergibt sich insbesondere nicht, dass bereits im erstinstanzlichen Verfahren ein Beweisantrag gestellt worden ist oder dass und warum sich dem Verwaltungsgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Vergleichbarkeit der beiden Kliniken hätte aufdrängen müssen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 47, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG, nachdem der Antrag der Klägerin eine bezifferte Geldleistung beinhaltet.
4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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