Medizinrecht

Versammlungsfreiheit, Negativer Feststellungsbescheid, Versammlungseigenschaft, Zeitpunkt, Gesamtgepräge, Klimacamp

Aktenzeichen  10 B 21.1694

Datum:
8.3.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 3624
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 8 Abs. 1
BayVersG Art. 13
BayVersG Art. 15

 

Leitsatz

Verfahrensgang

Au 8 K 20.1179 2020-11-06 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

1. Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. November 2020 (Au 8 K 20.1179) ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, weil der negative Feststellungsbescheid der Beklagten vom 10. Juli 2020 rechtswidrig ist und die Klägerin im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in ihren Rechten verletzt.
a) Die Klage der Klägerin ist zulässig.
aa) Insbesondere ist die auf Aufhebung des negativen Feststellungsbescheides der Beklagten gerichtete Anfechtungsklage der Klägerin nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Ein Vorrang der allgemeinen Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO besteht nicht. Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist die allgemeine Feststellungsklage gegenüber einer Gestaltungsklage, welche den belastenden Verwaltungsakt beseitigt, subsidiär. Die Feststellungsklage ist im vorliegenden Fall auch nicht ausnahmsweise rechtsschutzintensiver und damit zweckmäßiger, weil sich das Rechtsschutzbegehren der Klägerin nicht allein auf die positive Feststellung der Versammlungseigenschaft beschränkt. Die Klägerin hat im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auch Einwände gegen die formelle Rechtmäßigkeit des angefochtenen Feststellungsbescheides erhoben (vgl. UA S. 4). Schließlich hat sich der streitbefangene Verwaltungsakt auch nicht durch Zeitablauf oder durch die faktische Durchführung der Veranstaltung bis in die Gegenwart erledigt, da die negative Feststellung, wenngleich für die Vergangenheit, namentlich bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses (s.u.), fortbesteht und insofern eine die Klägerin belastende Wirkung entfaltet (vgl. Art. 18, Art. 66 Nr. 2 BayStrWG).
bb) Die Klägerin ist als Adressatin des ihren Rechtskreis einschränkenden und damit belastenden Verwaltungsaktes nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Außerdem ist sie in ihrer Eigenschaft als Veranstalterin für den Zweck der Grundrechtsverteidigung als beteiligungsfähige Vereinigung im Sinne von § 61 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 BayVersG und Art. 2 Abs. 1 BayVersG anzusehen.
b) Die Klage der Klägerin ist zudem begründet.
aa) Der negative Feststellungsbescheid der Beklagten ist zwar formell rechtmäßig. Insbesondere hat mit dem für Versammlungsangelegenheiten zuständigen Bürgeramt der Beklagten die nach Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayVersG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LKrO und Art. 9 Abs. 1 GO sowie Art. 3 Abs. 1 BayVwVfG sachlich und örtlich zuständige Kreisverwaltungsbehörde gehandelt. Auch nach Versammlungsbeginn verbleibt die in den soeben zitierten Vorschriften genannte Kreisverwaltungsbehörde für den Erlass eines negativen Feststellungsbescheides aufgrund von Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BayVersG („auch“) die sachlich zuständige Versammlungsbehörde. Diese hat vor Erlass des angegriffenen negativen Feststellungsbescheides auch die nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG erforderliche Anhörung sowie das Kooperationsgespräch nach Art. 14 Abs. 1 BayVersG ordnungsgemäß durchgeführt (vgl. Behördenakte, Bl. 51).
bb) Der negative Feststellungsbescheid der Beklagten ist jedoch materiell rechtswidrig.
(1) Als Rechtsgrundlage für den Erlass des negativen Feststellungsbescheides sind, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat (vgl. UA S. 9), Art. 13 BayVersG und Art. 15 BayVersG im Wege der Auslegung entsprechend heranzuziehen. Für den Erlass eines belastenden feststellenden Verwaltungsaktes bedarf es keiner ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage, es genügt eine gesetzliche Grundlage, die sich im Wege der Auslegung ermitteln lässt (vgl. BVerwG, B.v. 2.7.1991 – 1 B 64.91 – juris Rn. 3; U.v. 29.11.1985 − 8 C 105.83 – juris Rn. 15).
So liegt der Fall hier. Bei dem streitbefangenen Bescheid handelt es sich um einen belastenden feststellenden Verwaltungsakt, da er der von der Klägerin angezeigten Veranstaltung im Entscheidungszeitpunkt die Versammlungseigenschaft abspricht, ohne hierbei darüber hinaus Rechtsfolgen, insbesondere in Form von Ge- oder Verboten, anzuordnen (s.o.). Art. 13 BayVersG und Art. 15 BayVersG treffen ausdrücklich keine Aussage zu der behördlichen Befugnis für den Erlass eines negativen Feststellungsbescheides. Wer eine Versammlung unter freiem Himmel veranstalten will, hat dies nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 BayVersG der zuständigen Behörde spätestens 48 Stunden vor ihrer Bekanntgabe fernmündlich, schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift anzuzeigen. Nach Art. 15 Abs. 1 BayVersG kann die zuständige Behörde eine Versammlung beschränken oder verbieten, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist oder ein Fall des Art. 12 Abs. 1 BayVersG vorliegt.
Beiden Normen lässt sich eine behördliche Befugnis zum Erlass eines negativen Feststellungsbescheides indes ohne Weiteres im Wege teleologischer Auslegung entnehmen. Beide Normen knüpfen auf Tatbestandsseite an das Vorliegen einer Versammlung an und setzen daher nach ihrem Sinn und Zweck voraus, dass die zuständige Versammlungsbehörde die Kompetenz hat zu überprüfen, ob die angezeigte Veranstaltung die Merkmale einer Versammlung erfüllt. Damit korrespondiert zwingend die Kompetenz, das Ergebnis der vorgenommenen Prüfung gegenüber dem Anzeiger verbindlich zu verlautbaren, mithin über die Versammlungseigenschaft durch feststellenden Verwaltungsakt verbindlich zu entscheiden (vgl. zu §§ 14, 15 VersG: OVG Berlin-Bbg, U.v. 2.5.2006 – OVG 1 B 4.05 − juris Rn. 16 ff.).
(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des negativen Feststellungsbescheides der Beklagten ist der Zeitpunkt seines Erlasses.
(a) Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung bestimmt sich der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts nicht nach dem Prozessrecht, sondern richtet sich nach dem jeweiligen zugrundeliegenden materiellen Recht. Im Allgemeinen ist bei Anfechtungsklagen der Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung maßgeblich, es sei denn, das materielle Recht trifft hiervon eine abweichende Regelung. Zudem ist anerkannt, dass die Verwaltungsgerichte bei der Beurteilung von Dauerverwaltungsakten die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung jedenfalls dann zu berücksichtigen haben, wenn das materielle Recht nicht die Maßgeblichkeit eines anderen Zeitpunkts bestimmt (vgl. BVerwG, U.v. 4.12.2020 − 3 C 5.20 – juris 10 f. m.w.N.; U.v. 11.7.2011 – 8 C 11.10 – juris Rn. 17 m.w.N.).
(b) Das anwendbare materielle Recht trifft im vorliegenden Fall keine von der vorgenannten Grundregel abweichende Regelung, sondern spricht vielmehr eindeutig für den Zeitpunkt der Behördenentscheidung.
Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der als Rechtsgrundlage (mit) heranzuziehenden Norm des Art. 15 BayVersG. Art. 15 Abs. 1 und 2 BayVersG, welche den Erlass einer Beschränkung beziehungsweise eines Verbots vor Versammlungsbeginn regeln, knüpfen explizit an den Zeitpunkt des Erlasses des versammlungsrechtlichen Verwaltungsaktes, mithin die Behördenentscheidung, an („nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen“). Gleiches gilt im Wege der Verweisung für Art. 15 Abs. 3, 4 und 6 BayVersG, welche unter anderem den Erlass einer Beschränkung, eines Verbots und einer Auflösung nach Versammlungsbeginn zum Gegenstand haben. Dementsprechend ist zu konstatieren, dass es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der in Art. 15 BayVersG geregelten versammlungsrechtlichen Verwaltungsakte auf den Zeitpunkt des Erlasses ankommt.
Dafür, den Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung als maßgeblich zu erachten, spricht auch die in der streitentscheidenden Norm des Art. 13 BayVersG geregelte Anzeigepflicht. Gemäß Art. 13 Abs. 2 Satz 1 BayVersG hat der Veranstalter in der Anzeige die essentialia für die Durchführung einer Versammlung anzugeben und nach Art. 13 Abs. 2 Satz 2 BayVersG wesentliche Änderungen der Angaben der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Die Anzeigepflicht soll den Behörden die notwendigen Informationen vermitteln, damit sie sich ein Bild darüber machen können, was einerseits zum möglichst störungsfreien Verlauf der Veranstaltung an Verkehrsregelungen und sonstigen Maßnahmen veranlasst werden muss und was andererseits im Interesse Dritter sowie im Gemeinschaftsinteresse erforderlich ist und wie beides aufeinander abgestimmt werden kann (vgl. BVerfG, B.v. 14.5.1985 – 1 BvR 233/81 u. 1 BvR 341/81 − BVerfGE 69, 315 = juris Rn. 73). Ändert ein Veranstalter die Angaben seiner Anzeige, löst dies eine erneute Prüfungspflicht der zuständigen Behörde aus. In all dem kommt zum Ausdruck, dass die Prüfung der Versammlungsbehörde, die auf die Anzeige hin erfolgt, und dementsprechend auch das Ergebnis der Prüfung sich zwingend auf die aktuellen, mithin die im Zeitpunkt des Erlasses des versammlungsrechtlichen Verwaltungsaktes vorherrschenden Umstände beziehen müssen.
Grund hierfür ist, dass versammlungsrechtliche Entscheidungen in besonderem Maße an die aktuellen Umstände angepasst sein und zeitnah getroffen werden müssen. Versammlungen repräsentieren ein Stück ursprünglich-ungebändigter unmittelbarer Demokratie (vgl. BVerfG, B.v. 14.5.1985 – 1 BvR 233/81 u. 1 BvR 341/81 – BVerfGE 69, 315 = juris Rn. 66 m.w.N.) und sind hochgradig dynamisch. Dementsprechend rasch haben die zuständigen Versammlungsbehörden zu reagieren. Die Aktualitätsgetriebenheit und Dringlichkeit versammlungsrechtlicher Maßnahmen machen es in diesem Rechtsgebiet notwendig, auf die im Zeitpunkt des Erlasses vorherrschenden Umstände abzustellen.
(c) Abgesehen davon, dass das zugrundeliegende materielle Recht als maßgeblichen Zeitpunkt ausdrücklich den der Behördenentscheidung bestimmt (s.o.), ist der negative Feststellungsbescheid der Beklagten entgegen der Auffassung der Klägerseite auch kein Dauerverwaltungsakt, der es unter Umständen rechtfertigen würde, von der vorgenannten Grundregel abzuweichen.
Zwar handelte es sich bei der von der Klägerin organisierten Zusammenkunft im Zeitpunkt des Erlasses des negativen Feststellungsbescheides faktisch um eine Dauerveranstaltung. Die Klägerin hat ihre ursprüngliche Anzeige („bis auf Weiteres“) zwei Mal gegenüber der Beklagten modifiziert („bis Sonntag“ und „bis mindestens Mittwoch“), sodann mittels entsprechender Kundgebungsmittel wie etwa Plakaten und Bannern sowie Schriftzügen mit Straßenkreide auf dem Boden, zum Ausdruck gebracht, dass sie den Protest bis auf Weiteres fortzusetzen beabsichtigt, und dies schließlich auch in der Folge schlicht wahrgemacht (vgl. VG Augsburg, Gerichtsakte Au 8 K 20.1179, Bl. 170 ff.). Ob in all dem eine (Änderungs-)Anzeige im Rechtssinne, mithin im Sinne von Art. 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayVersG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 Satz 2 BayVersG, zu erblicken ist, ist an dieser Stelle nicht entscheidungserheblich.
Der Umstand, dass es sich um eine Dauerveranstaltung handelt, führt indes nicht dazu, dass der negative Feststellungsbescheid der Beklagten als ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, mithin als Dauerverwaltungsakt, zu qualifizieren ist. Ein Dauerverwaltungsakt ist wesensmäßig auf Dauer angelegt (vgl. BVerwG, U.v. 28.2.1997 – 1 C 29.95 – juris Rn. 23 m.w.N.). Einem feststellenden Verwaltungsakt, zumal zur Klärung eines rechtlichen Status, kommt eine derartige Wirkung nicht ohne Weiteres zu (vgl. jüngst: BVerwG, U.v. 17.9.2021 – 3 C 21.20 – juris Rn. 12). Feststellende Verwaltungsakte und Dauerverwaltungsakte sind eigene Kategorien und nicht miteinander identisch (vgl. Emmenegger in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, VwGO, § 113 Rn. 20: „im Unterschied zu feststellenden … Verwaltungsakten“).
Dem negativen Feststellungsbescheid der Beklagten lässt sich im vorliegenden Fall nach objektivem Empfängerhorizont entsprechend § 133 BGB eine Aussage über die Versammlungseigenschaft der Veranstaltung der Klägerin für die Zukunft und folglich mit Dauerwirkung nicht entnehmen. Die getroffene Feststellung der Beklagten bezieht sich unter Berücksichtigung des status quo ante auf den Erlasszeitpunkt als Endpunkt der behördlichen Prüfung. Dem negativen Feststellungsbescheid kommt allein die Aussage zu, dass nach Auffassung der Behörde die Veranstaltung der Klägerin zu dem Zeitpunkt des Erlasses – im Vergleich zu der Situation zuvor, mithin mittlerweile − die Voraussetzungen einer Versammlung nicht (mehr) erfüllte. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die Beklagte im Tenor und in der Begründung des negativen Feststellungsbescheides das Wortpaar „nicht mehr“ und die Zeitform Präsens verwendet und gleichzeitig darauf verzichtet hat, eine wie auch immer geartete Aussage zu der Versammlungseigenschaft für die Zukunft zu treffen. Zum anderen spricht hierfür auch die Chronologie der rasch aufeinander folgenden Ereignisse bis zu dem Erlass des negativen Feststellungsbescheides, so wie die Beklagte diese dort im Sachverhalt verwertet hat. Die Klägerin hat ihre Veranstaltung kurzfristig angezeigt und diese Anzeige in der Folge mit ebenfalls kurzfristigen Änderungsanzeigen beziehungsweise tatsächlich modifiziert. Die Beklagte hat hierauf jeweils umgehend mit versammlungsrechtlichen Maßnahmen reagiert (s.o.). Der negative Feststellungsbescheid der Beklagten ist die behördliche Reaktion auf diese Entwicklungen sowie die dort aufgeführten behördlichen Beobachtungen vor Ort und im Netz und spiegelt − ebenso wie die vorangehenden versammlungsrechtlichen Maßnahmen – erkennbar die nach Auffassung der Beklagten maßgebliche Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses wider.
(d) Dies bedeutet für einen Veranstalter auch keinen unverhältnismäßigen und unzumutbaren Nachteil, wie die Klägerin vorträgt. Es steht einem Veranstalter in einer Situation wie der vorliegenden frei, seine Anzeige zu modifizieren, eine neue Veranstaltung anzuzeigen oder gegen den negativen Feststellungsbescheid vorzugehen. Entgegen der Auffassung der Beklagten bedarf es bei der Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts auch keines Rückgriffs auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung in Bezug auf Vereinsverbote. Versammlungsfreiheit und Vereinigungsfreiheit sind selbstständige Ausformungen des Rechts, ein Kollektiv zu bilden, und unterfallen unterschiedlichen Regelungsregimes (vgl. Stern/Sachs/Dietlein in Stern, Staatsrecht: Die einzelnen Grundrechte Bd. IV/1, 1. Aufl. 2006, § 107 Die Freiheit der Versammlung und der Vereinigung, S. 1182). Das Versammlungsrecht hält, wie ausgeführt, für das konkrete Rechtsschutzbegehren einer Personenmehrheit, die sich für eine Versammlung hält und auf das Grundrecht des Art. 8 Abs. 1 GG beruft, während der Staat ihr dies abspricht, spezielle Maßstäbe, bereit (s.o.).
(3) Der negative Feststellungsbescheid der Beklagten ist materiell rechtswidrig, weil die Veranstaltung der Klägerin entgegen der dort getroffenen Feststellung im maßgeblichen Zeitpunkt eine Versammlung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 BayVersG war.
(a) Versammlungen im Sinne von Art. 8 Abs. 1 GG sind örtliche Zusammenkünfte mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung. Der Schutz der Versammlungsfreiheit ist nicht auf Veranstaltungen beschränkt, auf denen Meinungen in verbaler Form kundgegeben oder ausgetauscht werden, insbesondere argumentiert und gestritten wird, sondern umfasst vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen (vgl. BVerfG, B.v. 24.10.2001 – 1 BvR 1190/90, 1 BvR 2173/93, 1 BvR 433/96 – BVerfGE 104, 92 = juris Rn. 41 u. 39; B.v. 27.10.2016 − 1 BvR 458/10 − BVerfGE 143, 161 = juris Rn. 110).
Als Abwehrrecht gewährleistet Art. 8 GG den Grundrechtsträgern das Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung. In ihrer idealtypischen Ausformung sind Demonstrationen die gemeinsame körperliche Sichtbarmachung von Überzeugungen in voller Öffentlichkeit, wobei die Teilnehmer einerseits in der Gemeinschaft mit anderen eine Vergewisserung dieser Überzeugungen erfahren und andererseits nach außen − schon durch die bloße Anwesenheit, die Art des Auftretens und des Umganges miteinander oder die Wahl des Ortes − im eigentlichen Sinne des Wortes Stellung nehmen und ihren Standpunkt bezeugen (vgl. BVerfG, B.v. 14.5.1985 – 1 BvR 233/81 u. 1 BvR 341/81 − BVerfGE 69, 315 = juris Rn. 61 u. 63). Enthält eine Veranstaltung sowohl Elemente, die auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sind, als auch solche, die diesem Zweck nicht zuzurechnen sind („gemischte Veranstaltung“), so ist entscheidend, ob die Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach eine Versammlung darstellt. Dabei sind zunächst alle diejenigen Modalitäten der geplanten Veranstaltung zu erfassen, die auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung zielen. Im Anschluss daran sind die nicht auf die öffentliche Meinungsbildung zielenden Modalitäten der Veranstaltung, insbesondere mit Blick auf eine etwaige mangelnde Ernsthaftigkeit des Anliegens, zu würdigen. Schließlich sind die Gewichte der die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung betreffenden Elemente einerseits und der von diesen zu unterscheidenden Elemente andererseits zueinander in Beziehung zu setzen und zu vergleichen. In erster Linie ist auf die Sicht eines durchschnittlichen Betrachters vor Ort abzustellen, wobei allerdings auch Umstände von Bedeutung sein können, die nicht vor Ort wahrgenommen werden können, aber dem Veranstalter zurechenbar sind. Bleiben insoweit Zweifel, so bewirkt der hohe Rang der Versammlungsfreiheit, dass die Veranstaltung wie eine Versammlung behandelt wird (vgl. BVerfG, B.v. 12.7.2001 – 1 BvQ 28/01, 1 BvQ 30/01 – juris Rn. 29 f.; BVerwG, U.v. 16.5.2007 – 6 C 23.06 – juris Rn. 16 ff.).
Dementsprechend definiert Art. 2 Abs. 1 BayVersG Versammlungen im Sinne des Bayerischen Versammlungsgesetzes als Zusammenkünfte von mindestens zwei Personen zur gemeinschaftlichen, überwiegend auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung.
(b) Gemessen daran ist die Veranstaltung der Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des negativen Feststellungsbescheides der Beklagten ihrem Gesamtgepräge nach als Versammlung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 BayVersG zu qualifizieren.
(aa) Die Klägerin und die Beklagte haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat – nicht zuletzt auf der Grundlage der von der Beklagten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgelegten „Dokumentation Klima-Camp“ der Polizei − unstreitig gestellt, dass die Veranstaltung der Klägerin bis zum maßgeblichen Zeitpunkt (durchgehend) die für die Versammlungseigenschaft erforderliche Personenmehrheit aufwies (vgl. Senatsakte, Bl. 210; vgl. bereits Senatsakte, Bl. 19: „Die zwei Handvoll Teilnehmer des „Klimacamps“; VG Augsburg, Gerichtsakte Au 8 K 20.1179, Bl. 170 ff.).
(bb) Die Veranstaltung der Klägerin war auch im maßgeblichen Zeitpunkt ihrem Gesamtgepräge nach überwiegend auf die kollektive Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet. Nach Auswertung der Gerichts- und Behördenakten sowie der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vor dem Senat stand – entgegen der Auffassung der Beklagten – zur Überzeugung des Senats nach § 108 Abs. 1 VwGO insoweit gerade nicht der Event-, Spaß- und Entertainmentcharakter im Vordergrund.
(aaa) Zu den Elementen, die für das Ziel der kollektiven Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung sprechen, gehört, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat (vgl. UA S. 10), das von der Klägerin angezeigte Veranstaltungsthema der „Klimagerechtigkeit“. Anliegen der Klägerin war es, die Öffentlichkeit auf den Klimawandel, die Verantwortlichkeiten hierfür und dessen Folgen aufmerksam zu machen, Möglichkeiten der Bekämpfung und Abmilderung des Klimawandels aufzuzeigen und für eine gerechte Verteilung der daraus resultierenden Lasten einzutreten (vgl. zu dem Begriff der Gerechtigkeit im Zusammenhang mit dem Klima: Übereinkommen v. Paris v. 12.12.2015, im Folgenden: Pariser Übereinkommen, G.v. 28.9.2016, BGBl. 2016 Teil II, S. 1082 ff., insbesondere Erwägungsgründe sowie Art. 2 Abs. 2 d. Pariser Übereinkommens). Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat glaubhaft bekräftigt, dass das Kohleausstiegsgesetz der Bundesregierung nur der konkrete Anlass für die Veranstaltung gewesen wäre und man mit Bedacht für sie als übergeordnetes Motto das Thema der „Klimagerechtigkeit“ gewählt hätte. Dieses Anliegen hat sich, wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, nicht mit dem Kohleausstiegsgesetz erledigt (vgl. UA S. 10). Die Klägerin hat das von ihr angezeigte Thema der Klimagerechtigkeit auch nicht bis zum maßgeblichen Zeitpunkt gegenüber der Beklagten nach Art. 13 Abs. 2 Satz 2 BayVersG geändert und beruft sich im Übrigen weiterhin ausdrücklich darauf (vgl. Senatsakte, Bl. 204 sowie Bl. 212 Rückseite).
Als Indiz für eine kollektive Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung sind in diesem Zusammenhang auch die Geschichte und die Hintergründe des Protestes der Klägerin sowie der gewählte Ort des Protestes zu berücksichtigen. Die Klägerin ist die im Stadtgebiet der Beklagten tätige Initiative der Fridays For Future Bewegung. Diese ist eine mittlerweile global tätige Jugendbewegung, welche sich für umfassende, schnelle und effiziente Maßnahmen des Klimaschutzes einsetzt, um die in Art. 2 des Pariser Übereinkommens beschlossenen Ziele einhalten zu können, darunter das Ziel, den Temperaturanstieg auf 1,5 Grad Celsius über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Die Bewegung hat ihren Ursprung in dem Protest der damals fünfzehnjährigen Schülerin Greta Thunberg im Jahr 2018 in Form eines Schulstreiks vor dem schwedischen Parlament. Die Klägerin hat sich im vorliegenden Fall unmittelbar gegenüber dem Rathaus der Beklagten und damit in Sichtweite zu den lokalen Entscheidungsträgern positioniert. Dabei ging es erkennbar darum, die lokalen Entscheidungsträger und die Öffentlichkeit mit dem Unmut über die nach Auffassung der Klägerin bislang unzureichenden Maßnahmen zum Klimaschutz zu konfrontieren, mit diesen ins Gespräch zu kommen und schließlich mit dem Protest zu einem Umdenken und zum Handeln zu bewegen.
Des Weiteren sprechen die von der Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt am Veranstaltungsort eingesetzten Kundgebungsmittel in Kombination mit der nach außen hin wahrnehmbaren körperlichen Präsenz der Teilnehmerinnen und Teilnehmer für eine kollektive Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung. Dies gilt – neben Spruchbändern mit der Aufschrift „Fridays For Future“ und „University For Future“ sowie mit kohlekraftkritischen Aussagen − insbesondere für den Slogan auf Bannern und Plakaten mit der Aufschrift „wir campen … Ihr handelt“ und das Schild „Am Klimacamp“. Entgegen der Einlassung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist insbesondere der Slogan auf Bannern und Plakaten nicht erst im Zuge der Klageerhebung zu der Veranstaltung der Klägerin hinzugelangt, sondern war bereits im maßgeblichen Zeitpunkt vorhanden. Dafür spricht zum einen der negative Feststellungsbescheid selbst (vgl. Behördenakte: „Campteilnehmenden“). Zum anderen ergibt sich dies, worauf auch der Vertreter des öffentlichen Interesses zutreffend hingewiesen hat, aus der von Klägerseite zuletzt vorgelegten Fotostrecke (vgl. Senatsakte, Bl. 193 ff.), sowie aus der Behördenakte selbst (vgl. Behördenakte, Bl. 43). Die Fotos zeigen, dass am Veranstaltungsort entsprechende Banner und Plakate auf dem Boden ausgebreitet oder aufgehängt einsehbar waren. Überdies geht aus den genannten Unterlagen hervor, dass die Klägerin am Veranstaltungsort ihren klimapolitischen Forderungskatalog, darunter mit der Forderung „Fahrradstadt jetzt“ und „Städtische Positionierung gegen Kohleeinstieg“, auf einer Anschlagtafel angebracht hat (vgl. Senatsakte, Bl. 194 Rückseite). Die am Veranstaltungsort präsenten Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Klimacamps, die nach Aussage der Klägerin durchgehend als Ansprechpartner für Passantinnen und Passanten zur Verfügung standen, verkörperten und repräsentierten aus Sicht eines durchschnittlichen Beobachters die genannten verbalen Botschaften. Abgesehen davon, dass auch ein rein nonverbales Verhalten ein Dafür- oder Dagegensein und damit ein kollektiver Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung sein kann, ist auch nicht erforderlich, dass eine an einer Veranstaltung teilnehmende Person die zu transportierende verbale Botschaft am Körper trägt, beispielsweise also ein Schild hochhält, damit ihr die Botschaft zugerechnet wird. Es genügt, dass die Person aufgrund der konkreten tatsächlichen Umstände vor Ort mit der verbalen Botschaft identifiziert wird. Dies ist bei den Teilnehmerinnen und Teilnehmern des Protestcamps ohne Weiteres aufgrund der Hinweisfunktion der am Veranstaltungsort am Boden liegenden und aufgehängten Banner und Plakate der Fall. Dabei mag es zwar sein, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt die englischen Begriffe „Fridays For Future“ und „University For Future“ Passantinnen und Passanten noch nicht bekannt waren und daher Nachfragen hervorgerufen haben, über die klimapolitische Stoßrichtung der mit den Kundgebungsmitteln verbreiteten Botschaften konnte allerdings aus den genannten Gründen kein Zweifel bestehen. Dies kommt im Übrigen auch in dem negativen Feststellungsbescheid selbst und den Schriftsätzen der Beklagten zum Ausdruck (vgl. Behördenakte, Bl. 66: „Aufstellung von mehreren Transparenten mit Bezug zum Versammlungsthema“; Senatsakte, Bl. 22: „Der politischen Meinungskundgabe dienen die aufgestellten Plakatständer und Banner“).
Die Klägerin hat zudem am Veranstaltungsort eine Vielzahl von Aktivitäten entfaltet, die auf eine kollektive Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet waren. Nicht bestätigt hat sich insoweit das Vorbringen der Beklagten, dass die am Veranstaltungsort entfalteten Aktivitäten es der Klägerin lediglich erleichtert hätten, anderweitige Versammlungen im übrigen Stadtgebiet durchzuführen, ohne dass die Aktivitäten hierfür unabdingbar gewesen wären. Die Beklagte hat sich für ihre Bewertung im Wesentlichen auf den bei den Behördenakten befindlichen Auszug der Homepage der Klägerin vom 6. Juli 2020 gestützt. Zum einen ist dem dort veröffentlichten Programm sowie begleitenden Einträgen in den sozialen Medien aber zu entnehmen, dass dieses nicht definitiv war. So wurden Vorschläge für Workshops willkommen geheißen und weitere Workshops ankündigt (s.o.). Zum anderen erweckt die Seite, die inhaltlich noch auf den 1. Juli 2020 und die Rathausbesetzung abstellt, bereits für sich den Eindruck, dass sie seither nicht mehr aktualisiert worden und daher am 6. Juli 2020 schon überholt war. Dies deckt sich mit der unwidersprochen gebliebenen Aussage der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, wonach sie zwar am Anfang über jene Homepage auf die Veranstaltung aufmerksam gemacht, dann aber aktuelle Informationen über die eigens eingerichtete Homepage zum Klimacamp verbreitet habe.
Neben den von der Beklagten allein verwerteten öffentlichen Filmvorführungen (1./2.7.2020) hat die Klägerin am Veranstaltungsort an die Öffentlichkeit gerichtete Workshops zum Thema „Containern“ (4., 5., 6. u. 9.7.2020), zum Thema „Fahrrad“ mit Reparaturwerkstatt, Anleitungen zur Eigenreparatur sowie Informationen zu dem Bürgerbegehren „Fahrradstadt jetzt“ (8.7.2020) und einen Workshop zum Thema „Demokratie“ (8.7.2020) angeboten sowie eine Kreideaktion, eine Trommelaktion mit Fahrradschrott (4.7.2020), ein Webinar mit einer Liveschaltung zu einer Klimaforscherin (10.7.2020) sowie regelmäßig Sprechchöre und Reden (8.7.2020) organisiert. Für die Regelmäßigkeit der Sprechchöre und Reden sprechen im Übrigen auch die Erwähnung in dem an die Öffentlichkeit gerichteten (jeweiligen) Tagesprogramm der Klägerin, das sie mittels Anzeigetafel am Veranstaltungsort beworben hat (vgl. Senatsakte, Bl. 194 Rückseite), und die Suche nach Sängern in den sozialen Medien (s.o.).
Auch das Malen von Bannern und Plakaten mit klimaschutzpolitischen Zielen (4., 7. u. 9.7.2020) stellt sich dem Senat entgegen den Ausführungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht als eine Aktivität dar, mit der lediglich intern anderweitige Versammlungen im übrigen Stadtgebiet vorbereitet wurden, sondern als eine eigenständige auf die öffentliche Meinungsbildung zielende Aktivität der streitgegenständlichen Veranstaltung. Auch dies folgt nicht zuletzt daraus, dass die Klägerin den Punkt in ihr Tagesprogramm aufgenommen hat (s.o.).
Der Senat erachtet überdies den Workshop zum Thema Swarming als eine eigenständige auf die öffentliche Meinungsbildung zielende Aktivität. Zu der öffentlichen Meinungsbildung kann auch ein Workshop über besondere Demonstrationsformen zum Zweck der Klimagerechtigkeit beitragen, soweit er, wie die Klägerin vorgetragen hat, an die Öffentlichkeit adressiert ist. Der Einwand der Beklagten, die geschilderten Handlungen hätten allein der Vorbereitung anderer dezentraler Versammlungen gedient, greift zu kurz. Dass eine kollektive Kommunikation zur öffentlichen Meinungsbildung im Ergebnis auch für andere Versammlungen nützlich sein kann, nimmt ihr nicht ihren eigenständigen öffentlichen meinungsbildenden Charakter. Dass es sich insoweit lediglich um eine interne Schulung für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Klimacamps gehandelt hat, hat selbst die Beklagte nicht behauptet. Dagegen spricht im Übrigen, dass der Workshop der Klägerin am Veranstaltungsort auf dem Kopfsteinpflaster vor den Pavillons, mithin in der Öffentlichkeit, stattgefunden hat, so dass jedermann jederzeit hinzutreten, zuhören und zusehen beziehungsweise mitmachen konnte (vgl. Senatsakte, Bl. 192).
Ebenfalls als kollektive Beiträge zur Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung sind die von der Klägerin am Veranstaltungsort initiierten Treffen und Diskussionen mit Bundes-, Landes- und Kommunalpolitikern sowie Vertretern der Stadtverwaltung der Beklagten unter anderem zu deren Umwelt- und Klimaschutzpolitik zu werten (vgl. Senatsakte, Bl. 213), da diese dort in der Öffentlichkeit, beispielsweise an der Anzeigetafel mit dem Forderungskatalog der Klägerin (vgl. Senatsakte, Bl. 194 Rückseite), durchgeführt wurden. Maßgeblich ist der öffentliche Meinungsaustausch, es zählt das ausgetauschte Argument. Hierfür bedarf es keines Podiums, und es ist auch nicht erforderlich, dass kontrovers diskutiert, also gegensätzliche Meinungen ausgetauscht werden.
Zu den Aktivitäten, die als ein kollektiver Beitrag zur Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung anzuerkennen sind, zählt des Weiteren, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Klimacamps zusammen am Veranstaltungsort Bürgerinnen und Bürger angesprochen und für das Bürgerbegehren „Fahrradstadt jetzt“ geworben und Unterschriften gesammelt haben (vgl. Senatsakte, Bl. 213 Rückseite). Ein Bürgerbegehren ist ein Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheids, bei dem die wahlberechtigten Gemeindebürger über die gestellte Sachfrage abstimmen. Hierbei handelte sich nicht allein um ein einseitiges Informationsangebot, sondern mit diesem Werben haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Klimacamps auch ihrer kritischen Haltung gegenüber der Klimaschutzpolitik der Beklagten, insbesondere der Verkehrspolitik, Ausdruck verliehen.
Nach alledem ist festzustellen, dass die stationäre Veranstaltung der Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt eine Vielzahl von Elementen aufwies, die für das Ziel der kollektiven Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung am Veranstaltungsort sprechen und die aus der maßgeblichen Perspektive (s.o.) als bedeutsam einzustufen sind. Der negative Feststellungsbescheid der Beklagten war diesbezüglich massiv defizitär. Die Beklagte hat es versäumt, die für die kollektive Meinungskundgabe streitenden Elemente vollständig in die Prüfung aufzunehmen und sie entsprechend auch zu gewichten.
(bbb) Die stationäre Veranstaltung der Klägerin enthielt auch Elemente, die nicht auf die öffentliche Meinungsbildung am Veranstaltungsort zielten.
In diesem Zusammenhang hat die Klägerin allerdings in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die durchgeführten Aktionen aufgezählt und dabei insbesondere auf Nachfrage des Vertreters des öffentlichen Interesses unwidersprochen ausgesagt, dass die in der Berufungsbegründung der Beklagten genannten Workshops zur sicheren Kommunikation und Handyverschlüsselung, zum Programmieren für Neulinge, zum Jonglieren und zu Parkour (der Sportart) zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht stattgefunden hätten. Sie hat erläutert, dass sie diese Ideen für eine Dauerveranstaltung mangels Bezugs zum Thema Klimagerechtigkeit fallengelassen hätte (vgl. Senatsakte, Bl. 212 Rückseite). Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass das Kooperationsgespräch und die Anhörung den Beteiligten auch in einer Situation wie der vorliegenden, in der die Ereignisse rasch aufeinander folgten, grundsätzlich die Gelegenheit dafür bieten, derartige Missverständnisse aufzuklären. Es ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin die genannten Workshops ursprünglich öffentlich angekündigt hat, ohne hiervon ebenfalls öffentlich wieder Abstand zu nehmen. Die Klägerin hat den internen Meinungsumschwung, die Workshops doch nicht veranstalten zu wollen, nicht nach außen kommuniziert. Im Übrigen hat die Klägerin am Veranstaltungsort unter anderem Spiele (vgl. VG Augsburg, Gerichtsakte, Bl. 172 u. 174) und Gymnastik organsiert (vgl. Behördenakte, Bl. 43 Rückseite u. VG Augsburg, Gerichtsakte, Bl. 175).
Nicht durchdringen kann die Beklagte mit ihrem Vorbringen der Sache nach, dass den an den Veranstaltungsort verbrachten Gegenständen und Hilfsmitteln, insbesondere der Infrastruktur, keine eigenständige versammlungsspezifische Funktion zukomme und sie daher der Versammlungseigenschaft der Veranstaltung der Klägerin entgegenstünden. Zum einen ist nach den genannten höchstrichterlichen Maßstäben zur Bestimmung der Versammlungseigenschaft eine Abwägung nach dem Gesamtgepräge der Veranstaltung vorzunehmen (s.o.). Zum anderen trifft bereits die von der Beklagten angenommene Prämisse so nicht zu. Von Art. 8 Abs. 1 GG sind Gegenstände und Hilfsmittel umfasst, die zur Verwirklichung des Versammlungszwecks, insbesondere in Bezug auf das Versammlungsthema, funktional, symbolisch oder konzeptionell im Sinne der konkreten kollektiven Meinungskundgabe, notwendig sind (vgl. OVG NW, B.v. 7.5.2021 – 15 B 840/21 – juris Rn. 28; B.v. 16.6.2020 – 15 A 3138/18 – juris Rn. 56; OVG Bremen, B.v. 4.5.2021 – 1 B 215/21 – juris Rn. 8; SaarlOVG, B.v. 26.3.2021 – 2 B 84/21 – juris Rn. 14; OVG Berlin-Bbg., B.v. 21.8.2020 – OVG 1 S 99/20 – juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 22.9.2015 – 10 B 14.2246 – juris Rn. 60 m.w.N.). Davon ist nicht auszugehen, wenn die Infrastruktureinrichtungen allein der Beherbergung von Personen dienen sollen, welche anderweitig an Versammlungen teilnehmen (vgl. BVerfG, B.v. 28.6.2017 – 1 BvR 1387/17 – juris Rn. 29 a.E.).
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die zum maßgeblichen Zeitpunkt am Veranstaltungsort eingebrachten Gegenstände und Hilfsmittel, insbesondere der Infrastruktur, aufgezählt und beschrieben. Insoweit greift auch das Vorbringen der Beklagten nicht durch, dass die Gegenstände und Hilfsmittel es der Klägerin allein beziehungsweise überwiegend erleichtert hätten, andere Aufzüge und Aktionen im übrigen Stadtgebiet durchzuführen, ohne dass diese Gegenstände und Hilfsmittel hierfür gleichzeitig unabdingbar gewesen wären, respektive diese allein oder überwiegend zum Schlafen gedient hätten.
So diente ein Teil jener Gegenstände und Hilfsmittel erkennbar allein der dortigen kollektiven Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung. Dies gilt beispielsweise für die aufeinander gestapelten Autoreifen, an denen die Klägerin die Stangen für Transparente und Spruchbänder befestigt hat und die daher als Plakatständer fungierten, oder auch für Stühle, Bänke und Paletten und einen Teil der Tische, die für die Durchführung von an die Öffentlichkeit gerichteten Aktivitäten, darunter zur Auslage und zum Ausfüllen von Unterschriftenlisten oder für die Diskussionsrunden verwendet wurden (vgl. Senatsakte, Bl. 194 u. Bl. 196 Rückseite).
Ein anderer, wenngleich geringerer Teil der Gegenstände und Hilfsmittel wurde dagegen erkennbar nicht für die stationäre Veranstaltung der Klägerin am Veranstaltungsort selbst, sondern für anderweitige Aufzüge und Aktionen genutzt, darunter beispielsweise die Gehzeuge (vgl. VG Augsburg, Gerichtsakte, Bl. 171). Ein Veranstalter kann die Privilegierung für eine angezeigte stationäre Veranstaltung, wie sie das Versammlungsrecht in Form der Erlaubnisfreiheit für die Sondernutzung des öffentlichen Raumes bereithält, nicht aus der bloßen Förderung anderweitiger Versammlungen, ob nun angezeigt oder spontan durchgeführt, herleiten (vgl. BayVGH, U.v. 22.9.2015 – 10 B 14.2246 – juris Rn. 52). Es kommt, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, darauf an, dass die Veranstaltung am Veranstaltungsort die Merkmale einer Versammlung erfüllt. Die Klägerin hat die Veranstaltung am Veranstaltungsort als eigenständige stationäre Versammlung angezeigt und muss sich dementsprechend daran festhalten lassen.
Einem weiteren Teil der Gegenstände und Hilfsmittel kam zur Überzeugung des Senats jedenfalls eine Doppelfunktion zu. So wurden Zelte und Pavillons am Veranstaltungsort für die Durchführung der dort an die Öffentlichkeit gerichteten Aktivitäten und zur Aufbewahrung der Rucksäcke der Teilnehmerinnen und Teilnehmer verwendet, was ebenfalls eine dem Versammlungszweck dienende Funktion erfüllt, aber auch zum Schlafen genutzt (vgl. Behördenakte, Bl. 22; vgl. VG Augsburg, Gerichtsakte, Bl. 170). Ebenso wurden dort bei lebensnaher Betrachtung neben Gegenständen, die der Durchführung der stationären Veranstaltung der Klägerin dienten, auch solche verstaut und gelagert, bei denen dies nicht der Fall war, wie etwa Zubehör für die anderen Aufzüge und Aktionen der Klägerin im übrigen Stadtgebiet oder auch Zubehör für die nicht der kollektiven Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung dienenden Aktivitäten am Veranstaltungsort, darunter Spielzeug.
Die Nutzung zum Schlafen weist zwar unmittelbar keinen Bezug zu dem von der Klägerin angezeigten Thema der Klimagerechtigkeit auf. Allerdings hat die Klägerin mit dem Slogan „Wir campen bis Ihr handelt“ auf Plakaten und Transparenten sowie dem Schild „Am Klimacamp“, die sich am Veranstaltungsort befanden (s.o.), in Kombination mit ihrer Kampagne in den sozialen Medien (Behördenakte, Bl. 36 „Camp“ u. Bl. 42: „Klimacamp“) in der Öffentlichkeit einen Bezug zwischen ihrem Protest und dem Begriff des Kampierens geschaffen, welcher das Übernachten und damit auch das Schlafen vor Ort einschließt. Dieser Bezug war hierbei auch deshalb besonders augenfällig, weil es sich um eine kleine Veranstaltung von nur geringer räumlicher Größe mit einer lediglich geringen Teilnehmerzahl handelt, so dass jene Kundgebungsmittel mit einer gewissen Prominenz ins Auge stachen. Ergänzt wurden die Botschaften der Klägerin in real life und virtuell zudem dadurch, dass die Presse sie aufgegriffen und den genannten Bezug nach außen sinnfällig gemacht und verbreitet hat. Nach Auffassung des Senats kommt daher dem Kampieren und damit auch dem Schlafen aus maßgeblicher Perspektive im konkreten Zusammenhang eine versammlungsspezifische Funktion zu.
Demgemäß ist festzuhalten, dass es durchaus Elemente gab, die nicht auf die öffentliche Meinungsbildung am Veranstaltungsort zielten, wenngleich in tatsächlich deutlich reduzierterem Umfang als der negative Feststellungsbescheid der Beklagten zugrunde legt, und dass diese zwar auch nach außen hin wahrnehmbar waren, aber jedenfalls nicht in einer für die Veranstaltung besonders bedeutsamen Form.
(ccc) In der Gesamtschau und bei Abwägung der relevanten Elemente ist die Veranstaltung der Klägerin ihrem Gesamtgepräge nach als Versammlung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 BayVersG zu qualifizieren.
Die Annahme der Beklagten, die Elemente, die nicht auf die öffentliche Meinungsbildung am Veranstaltungsort zielten, hätten überwogen, beruht, wie bereits ausgeführt, darauf, dass der negative Feststellungsbescheid der Beklagten massiv defizitär und damit einseitig war. Die von der Beklagten im Wesentlichen angestellte quantitative Betrachtungsweise – abgesehen davon, dass sich die Verhältnisse aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung ohnehin anders darstellen − greift zudem ersichtlich zu kurz und steht nicht in Einklang mit den dargelegten Prüfungsmaßstäben, wonach in jedem Fall auch eine Gewichtung der Elemente vorzunehmen ist. Die Veranstaltung der Klägerin bestand aus vielen breitgefächerten und einander ergänzenden Elementen, die auf die öffentliche Meinungsbildung am Veranstaltungsort zielten. Diese sind als gewichtig anzusehen, weil sie in hinreichend kontinuierlicher Art und Weise die klimapolitische Stoßrichtung der Veranstaltung nach außen in die Öffentlichkeit transportierten und das Anliegen der Klägerin deutlich machten. Sie entfalteten für die Veranstaltung somit prägende Wirkung. Dies wiegen die Elemente, die nicht auf die öffentliche Meinungsbildung am Veranstaltungsort zielten, nicht auf, weil sie lediglich vereinzelt, nicht hinreichend kontinuierlich und aus maßgeblicher Perspektive auch nicht prominent tatsächlich in Erscheinung traten. Sie sind vor allem nicht dazu angetan, der Veranstaltung einen Unterhaltungs-, Happening- und Event-Charakter zu verleihen. Daher besteht nach Auffassung des Senats kein Zweifel, dass die Veranstaltung der Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt ihrem Gesamtgepräge nach als kollektiver Beitrag zur Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung aufzufassen ist. Es ist folglich von Verfassungs wegen geboten, sie insofern als Versammlung einzustufen.
(ddd) Die Prüfung nach dem Gesamtgepräge hat der Senat auf der Basis der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung und nach Auswertung der Gerichts- und Behördenakten, darunter auch der in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgelegten „Dokumentation Klima-Camp“ der Polizei, vorgenommen. Entgegen der Auffassung der Klägerseite ist der Senat nicht wegen „unzulässiger polizeilicher Amtshilfe“ daran gehindert, die genannte Dokumentation zu verwerten. Es fehlt insoweit bereits an einem Rechtsfehler bei der Beweisgewinnung. Wie die Beklagte bereits in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Polizei ab Beginn einer Versammlung nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BayVersG ebenfalls zuständige Versammlungsbehörde (vgl. Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BayVersG: „auch die Polizei“, vgl. BayLT, Drs. 17/7338, S. 4: „Die polizeiliche Zuständigkeit nach Satz 2 ergänzt dies und tritt gleichrangig neben diese“). Abgesehen davon ist nichts vorgetragen oder anderweitig ersichtlich, was nahelegen würde, dass die Schwelle für die Annahme eines Beweisverwertungsverbots im Verwaltungsrecht − zumal in einem Verfahren, in dem die Eigenschaft als Versammlung im Streit steht − erreicht ist (vgl. BVerfG, B.v. 9.11.2010 – 2 BvR 2101/09 − juris Rn. 45 m.w.N.; BVerwG, U.v. 4.11.2016 – 1 A 5.15 – juris Rn. 30). Im Übrigen war die genannte Dokumentation Grundlage für die Beteiligten, das Vorliegen der für die Versammlungseigenschaft erforderlichen Personenmehrheit außer Streit zu stellen (s.o.), und die Klägerseite hat sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch an anderer Stelle hierauf zu ihren Gunsten berufen (vgl. Senatsakte, Bl. 214).
(eee) Zuletzt lässt auch die von der Beklagten monierte Dauer der Versammlung der Klägerin deren Versammlungseigenschaft nicht entfallen. Art. 8 Abs. 1 GG sieht weder eine Höchst- noch eine Mindestdauer vor. Durch die Dauer allein verliert eine Veranstaltung daher nicht ihren Versammlungscharakter, solange alle Merkmale des Versammlungsbegriffs erfüllt sind (vgl. Hettich, Versammlungsrecht in der Praxis, 2. Aufl., 2018, S. 28 Rn. 12). Im Übrigen dauerte die Versammlung zum maßgeblichen Zeitpunkt (s.o.) ohnehin nur wenige Tage an.
(4) Bei einem auf Art. 13 BayVersG und Art. 15 BayVersG gestützten negativen Feststellungsbescheid handelt es sich um eine gebundene Entscheidung. Wenn die Voraussetzungen für eine Versammlung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 BayVersG vorliegen, wie es hier der Fall ist, darf die Versammlungsbehörde keinen negativen Feststellungsbescheid erlassen. Das Verwaltungsgericht hat daher zutreffend der Klage der Klägerin stattgegeben und den negativen Feststellungsbescheid der Beklagten aufgehoben. Die Berufung der Beklagten ist daher zurückzuweisen.
(5) Die Beklagte hat wiederholt, zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, zum Ausdruck gebracht, dass ihr Anliegen eigentlich (gewesen) sei, die Veranstaltung der Klägerin zur Auflösung von Rechtsgüterkollisionen in Bezug auf einen Teil der Infrastruktureinrichtungen beziehungsweise in zeitlicher und örtlicher Hinsicht verhältnismäßig zu beschränken. Die Beklagte hat allerdings nicht den dafür vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Weg gewählt, gegenüber der Versammlung der Klägerin auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 2 GG nach Art. 15 Abs. 1 BayVersG Beschränkungen zu erlassen, stattdessen hat sie dieser die Versammlungseigenschaft abgesprochen. Ihre Ausführungen zu einer möglichen Rechtmäßigkeit, insbesondere Verhältnismäßigkeit, von versammlungsrechtlichen Beschränkungen, gehen ins Leere, da diese nicht Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
3. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 ff. ZPO.
4. Die Revision ist zuzulassen, weil unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegen (vgl. BVerfG, B.v. 28.6.2017 – 1 BvR 1387/17 – juris Rn. 21).


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