Medizinrecht

Versammlungsrecht, Allgemeinverfügung, Örtliche Verlagerung

Aktenzeichen  M 33 S 22.588

Datum:
7.2.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 1752
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 8
BayVersG Art. 15

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine versammlungsrechtliche Allgemeinverfügung des Antragsgegners.
Mit Allgemeinverfügung vom 4. Februar 20200 traf der Antragsgegner folgende Anordnungen:
„1. Auf dem Hauptplatz der Stadt L. a. L. sind am Montag, den 07.02.2022 in der Zeit zwischen 17:30 und 20:00 Uhr geplante, nicht angemeldete öffentliche Versammlungen ohne Veranstalter/Versammlungsleiter in Gestalt weiterer „Spaziergänge“ gegen die Corona-Regelungen und/oder Corona-Schutzimpfungen aufgrund erneuter anonymer Aufrufe in den Sozialen Medien und/oder Messengerdiensten oder in ähnlichen Plattformen auf der in dem angefügten Lageplan schraffiert gekennzeichneten Fläche untersagt.
2. Die geplante und unangemeldete als „Spaziergang“ betitelte Versammlung am Montag, den 07.02.2022 die sich gegen die Corona-Maßnahmen und / oder Covid-19-Schutzimpfungen richtet, wird dahingehend beschränkt, dass die Versammlungsteilnehmer/innen zum Tragen einer FFP2-Maske verpflichtet sind. Der Versammlungsleiter hat auf die Erfüllung dieser Verpflichtungen hinzuwirken (z. B. durch Durchsagen oder Ordner).
Die FFP2-Maskenpflicht wird mit folgenden Ausnahmen verbunden:
a. Kinder bis zum sechsten Geburtstag sind von der Maskenpflicht befreit.
b. Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und 16. Geburtstag müssen lediglich eine medizinische Maske tragen.
c. Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Maske aufgrund einer Behinderung oder aus medizinischen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist und dies vor Ort sofort insbesondere durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original nachgewiesen werden kann, welches den vollständigen Namen, das Geburtsdatum und konkrete Angaben zum Grund der Befreiung enthält, werden zum Tragen einer Klarsichtmaske bzw. eines Visiers verpflichtet.
d. Die Maske darf abgenommen werden, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung erforderlich ist.“
Unter Nr. 3 wurde verfügt, dass die Allgemeinverfügung am 4. Februar 2022 als bekannt gegeben gilt. Auf die Begründung der Allgemeinverfügung wird Bezug genommen.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit anwaltlichem Schriftsatz vom 6. Februar 2022, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am 7. Februar 2022 – 13:05 Uhr. Zugleich erhebt er eine Klage gegen die Nr. 1 und 2 der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung. Im Wesentlichen begründet der Antragsteller seinen Antrag mit einer Verletzung seiner Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG und Art. 113 BV. Insbesondere gelte es zu erwähnen, dass die Teilnehmer der angemeldeten Gegendemonstrationen der Initiative „Überparteiliches Bündnis für Solidarität“ mit provozierendem und beleidigendem Verhalten gegenüber den „Spaziergängern“ aufgefallen seien. Der Antragsgegner lasse nun für den 7. Februar 2022 erneut die Versammlung dieser Initiative auf dem Hauptplatz stattfinden. Ein Ausweichen der „Spaziergänger“ auf weniger öffentlichkeitswirksame Versammlungsorte werde dem Charakter des Versammlungsrechts nicht gerecht. Die pauschale FFP2-Maskenpflicht verstoße neben Art. 8 Abs. 1 GG auch gegen Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen Ziffer 1 und Ziffer 2 der Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 04.02.2022 (https://www.landkreis-landsberg.de/index.php?eID=dumpFile& t=f& f=12375 & token=8c0dd674eea1bffc5c29dbf7f4e3d3cdae93dca7) anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Zur Begründung wird vorgetragen, dass auf der in Nr. 1 genannten gesperrten Fläche die angemeldete Versammlung des „Bündnis für Solidarität – pro Demokratie – gegen Verschwörungstheorien“ stattfinde. Im Übrigen werde auf die in der Allgemeinverfügung enthaltene Gefahrenprognose des Gesundheitsamtes Bezug genommen.
Im Übrigen wird auf die Gerichtsakten (M 33 K 22.586 und M 33 S 22.588) sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
I. Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Allgemeinverfügung vom 4. Februar 2022 hat keinen Erfolg.
Der Antragsteller hat dargelegt, dass er in unmittelbarer Nähe zum örtlichen Geltungsbereich der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung wohnt, bereits in der Vergangenheit an „Spaziergängen“ im Geltungsbereich der Allgemeinverfügung teilgenommen hat und dies für den 7. Februar 2022 ebenfalls vorhat. Er ist daher antragsbefugt analog § 42 Abs. 2 VwGO.
Das Gericht der Hauptsache kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise anordnen, wenn diese keine aufschiebende Wirkung hat. Die erhobene Klage entfaltet gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 25 BayVersG keine aufschiebende Wirkung.
Das Gericht hat eine originäre Interessenabwägung auf der Grundlage der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage darüber zu treffen, ob die Interessen, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streiten, oder diejenigen, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, überwiegen. Bei dieser Abwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten in der Hauptsache von maßgeblicher Bedeutung, soweit sie bereits überschaubar sind (BayVGH, B.v. 4.6.21 – 10 CS 21.1590 – juris Rn. 14). Dabei muss unter Berücksichtigung der Bedeutung des Versammlungsrechts die Prüfungsdichte im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO umso eingehender sein, als die angegriffenen Maßnahmen Unabänderliches bewirken; die Fragen der Offensichtlichkeit von der Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der behördlichen Maßnahmen ist dann – insoweit über die summarische Prüfung hinausgehend – erschöpfend im Sinne einer vollständigen Rechtsprüfung unter – den Umständen nach tatsächlich möglicher – Sachverhaltsaufklärung vom Gericht zu klären (BVerfG, B.v. 24.2.2009 – 1 BvR 165/09 – juris Rn. 18; B.v. 14.5.1985 – 1 BvR 233/81 u.a. – BVerfGE, 69, 315/363 f. = Juris Rn. 96; Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 104). Lassen sich die Erfolgsaussichten bei dem hiernach gebotenen Prüfungsmaßstab nicht abschließend beurteilen, hat das Gericht unter Berücksichtigung der Bedeutung des verfassungsrechtlichen Schutzes der Versammlungsfreiheit im Rahmen einer eigenen Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der behördlichen Verfügung, das private Interesse des Betroffenen und die Interessen Dritter, vorläufig von deren Wirkung verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen.
1. Der Antrag ist unbegründet, da die streitgegenständliche Allgemeinverfügung voraussichtlich nicht rechtswidrig ist und der Antragsteller insoweit nicht in seinen Rechten verletzt.
Art. 8 Abs. 1 GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen (vgl. BVerfG, B.v. 30.8.2020 – 1 BvQ 94/20 – juris Rn. 14 m.w.N.). Als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung konstituierend. In ihrer idealtypischen Ausformung sind Demonstrationen die gemeinsame körperliche Sichtbarmachung von Überzeugungen, bei der die Teilnehmer in der Gemeinschaft mit anderen eine Vergewisserung dieser Überzeugungen erfahren und andererseits nach außen – schon durch die bloße Anwesenheit, die Art des Auftretens und die Wahl des Ortes – im eigentlichen Sinne des Wortes Stellung nehmen und ihren Standpunkt bezeugen. Damit die Bürger selbst entscheiden können, wann, wo und unter welchen Modalitäten sie ihr Anliegen am wirksamsten zur Geltung bringen können, gewährleistet Art. 8 Abs. 1 GG nicht nur die Freiheit, an einer öffentlichen Versammlung teilzunehmen oder ihr fern zu bleiben, sondern umfasst zugleich ein Selbstbestimmungsrecht über die Durchführung der Versammlung als Aufzug, die Auswahl des Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung (stRspr, vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2012 – 1 BvR 2794/10 – juris Rn. 16). Art. 8 GG schützt aber nicht die zwangsweise oder sonst wie selbsthilfeähnliche Durchsetzung eigener Forderungen (BVerfG, B.v. 24.10.2001 – 1 BvR 1190/90 – BVerfGE 104, 92/104f. = juris Rn. 44)
Nach Art. 8 Abs. 2 GG kann dieses Recht für Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden. Derartige Beschränkungen sind im Lichte der grundlegenden Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 GG auszulegen. Eingriffe in die Versammlungsfreiheit sind nur zum Schutz gleichgewichtiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig (vgl. BVerfG, B.v. 30.8.2020 – 1 BvQ 94/20 – juris Rn. 14 m.w.N.). Rechtsgüterkollisionen ist im Rahmen versammlungsrechtlicher Verfügungen durch Beschränkungen oder Modifikationen der Durchführung der Versammlung Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, B.v. 24.10.2001 – 1 BvR 1190/90 u.a.− BVerfGE 104, 92/111 = juris Rn. 63). Insoweit gilt die Regel, dass kollektive Meinungsäußerungen in Form einer Versammlung umso schutzwürdiger sind, je mehr es sich bei ihnen um einen Beitrag zum Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt (stRspr, vgl. BVerfG, U.v. 11.11.1986 – 1 BvR 713/83 – BVerfGE 73, 206/258 = juris Rn. 102).
2. Nach Art. 15 Abs. 1 BayVersG i.V.m. § 9 Abs. 1 15. BayIfSMV kann die zuständige Behörde eine Versammlung beschränken oder verbieten, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Dem steht auch vorliegend § 28 Abs. 8 Nr. 3 IfSG und die Frage einer sich hieraus ergebenden Sperrwirkung nicht entgegen (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 17.1.2022 – 10 CS 22.126 – Rn. 12ff.; B.v. 19.1.2022 – 10 CS 22.162 – Rn. 19f.).
2.1 Der Schutz der „öffentlichen Sicherheit“ im Sinne von Art. 15 Abs. 1 BayVersG umfasst die Unverletzlichkeit der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen, wie etwa Leben Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Vermögen und dessen allgemeine Persönlichkeitsrechte, den Bestand staatlicher Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates sowie die Rechtsordnung als Ganzes, zu der neben den Strafgesetzten auch verwaltungsrechtliche Gebots- und Verbotsnormen gehören (BayVGH, U.v. 22.9.2015 – 10 B 14.2246 – juris Rn. 53; BVerfG B.v. 14.5.1985 – 1 BvR 233/81 u.a. – BVerfGE 69, 315/352 = juris Rn. 77). Mit der Aufnahme von Versammlungsbeschränkungen in den Katalog möglicher Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) gemäß § 28a Abs. 1 Nr. 10 IfSG hat der Bundesgesetzgeber die Wertung vorweggenommen, dass solche Beschränkungen grundsätzlich geeignet sind, Gefahren für die Gesundheit und das Leben Einzelner zu begegnen und einer Überlastung des Gesundheitssystems entgegenzuwirken (vgl. BayVGH, B.v. 31.1.2021 – 10 CS 21.323 – Rn. 17 ff.). Der Bayerische Landtag stellte gemäß § 28a Abs. 8 IfSG für das Gebiet des Freistaates fest, dass eine konkrete Gefahr einer epidemischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) bestehe (BayMBl. 2021 Nr. 826). Auf diesen Grundlagen muss nach § 9 Abs. 1 Satz 1 15. BayIfSMV bei Versammlungen unter freiem Himmel zwischen allen Teilnehmern ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt werden. Nach Satz 2 haben die zuständigen Versammlungsbehörden im Einzelfall sicherzustellen, dass die von der Versammlung ausgehenden Infektionsgefahren auch im Übrigen auf ein vertretbares Maß beschränkt bleiben. Diese Bestimmungen konkretisieren auf Tatbestands- und Rechtsfolgenseite die versammlungsrechtliche Befugnisnorm des Art. 15 Abs. 1 BayVersG im Hinblick auf die Zielsetzungen des § 28a IfSG (vgl. BayVGH, B.v. 19.9.2020 – 10 CS 20.2103 – juris Rn. 7). Dem steht auch § 28 Abs. 8 Nr. 3 IfSG nicht entgegen (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 19.1.22 – 10 CS 22.162 – Rn. 19f.). Zu den subjektiven Rechten Dritter gehört insbesondere auch die Versammlungsfreiheit der angemeldeten Demonstrationen für den 7. Februar 2022.
Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit dürfen beim Erlass von versammlungsrechtlichen Beschränkungen aber keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose gestellt werden. Sie ist auf konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte zu stützen, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben (vgl. BVerfG, B. v. 6.6.2007 – 1 BvR 1423/07 – juris Rn. 17). Bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen für sich allein nicht aus (vgl. BVerfG, B. v. 12.5.2010 – 1 BvR 2636/04 – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 6.6.2015 – 10 CS 15.1210 – juris Rn. 22; U.v. 10.7.2018 – 10 B 17.1996 – juris Rn. 26; BVerwG, B.v. 24.8.2020 – 6 B 18.20 – juris Rn. 6). Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Beschränkung liegt grundsätzlich bei der Behörde (stRspr, vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2012 – 1 BvR 2794/10 – juris Rn. 17; B.v. 12.5.2010 – 1 BvR 2636/04 – juris Rn. 19 jeweils m.w.N.; BayVGH, B.v. 19.12.2017 – 10 C 17.2156 – juris Rn. 16 m.w.N.). Für diese Gefahrenprognose können durchaus Ereignisse im Zusammenhang mit früheren Versammlungen als Indizien herangezogen werden, soweit sie bezüglich des Mottos, des Ortes, des Datums sowie des Teilnehmer- und Organisatorenkreises Ähnlichkeiten zu der geplanten Versammlung aufweisen (stRspr des BVerfG, vgl. zuletzt B.v. 22.11.2020 – 1 BvQ 135/20 – juris Rn. 11; vgl. auch BVerwG, B.v. 24.8.2020 – 6 B 18.20 – Rn. 6). Im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes berücksichtigt das Gericht, ob die für die Beurteilung der Gefahrenlage herangezogenen Tatsachen unter Berücksichtigung des Schutzgehalts des Art. 8 GG in nachvollziehbarer Weise auf eine unmittelbare Gefahr hindeuten; gibt es neben Anhaltspunkten für die von der Behörde oder den Gerichten zugrunde gelegte Gefahrenprognose auch Gegenindizien, so haben sich die Behörde und die Gerichte auch mit diesen in einer den Grundrechtsschutz hinreichend berücksichtigenden Weise auseinanderzusetzen (vgl. BVerfG, B.v. 4.9.2009 – 1 BvR 2147/09 – juris Rn. 9 m.w.N.). Speziell für die infektionsschutzrechtliche Gefahrenprognose verlangt § 9 Abs. 1 Satz 2 15. BayIfSMV, dass die von der Versammlung ausgehenden Infektionsgefahren insgesamt auf ein infektionsschutzrechtlich vertretbares Maß beschränkt bleiben. Dabei verlangt infektionsschutzrechtliche „Vertretbarkeit“ gerade keine völlige Risikofreiheit im Sinne einer absoluten infektionsschutzrechtlichen „Unbedenklichkeit“. Vielmehr muss die Behörde bei ihrer Prüfung eigene Überlegungen zur Minimierung von Infektionsrisiken anstellen und vor dem Erlass einer Beschränkung der Versammlungsfreiheit sich zunächst um eine kooperative, einvernehmliche Lösung mit dem Versammlungsveranstalter bemühen (vgl. BVerfG, B.v. 17.4.2020 – 1 BvQ 37/20 – juris Rn. 25; BayVGH, B.v. 30.4.2020 – 10 CS 20.999 – juris Rn. 24).
2.2 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist der Tatbestand des Art. 15 Abs. 1 BayVersG voraussichtlich erfüllt. Nach den zur Zeit des Erlasses der Anordnungen erkennbaren Umständen war die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der nicht angemeldeten „Spaziergänger“-Versammlungen am 7. Februar 2022 unmittelbar gefährdet.
2.2.1 Die Gefahrenprognose trägt zum einen eine Gefahr für die subjektiven Rechte der angemeldeten Gegendemonstration. Wie in der Allgemeinverfügung dargelegt ist es bereits an vergangenen Montagen zu einem Aufeinandertreffen von „Spaziergängern“ und Gegendemonstranten gekommen. Auf die Ausführungen der Allgemeinverfügung wird Bezug genommen.
2.2.2 Dass von einer durch die angezeigte Versammlung ausgehenden Infektionsgefahr ausgegangen wird, ist nicht zu beanstanden. Aufgrund der unmittelbar bevorstehenden Versammlung ist es dem Gericht nicht möglich, sich eine eigene belastbare Sachkenntnis von den Infektionsgefahren zu verschaffen. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner der Einschätzung des Verordnungsgebers und des Robert Koch-Instituts (RKI) dahingehend folgt, dass die aktuelle epidemiologische Lage besondere Schutzmaßnahmen bei Versammlungen erforderlich macht. Das RKI empfiehlt in seiner aktuellen Risikobewertung vom 14. Januar 2022 zur nachhaltigen Senkung der Infektionszahlen unter anderem die Kontaktreduktion und Einhaltung von Hygiene- und Abstandsregeln sowie das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen im Alltag; die Verbreitung der Omikronvariante verstärke dabei die Notwendigkeit intensiver kontaktreduzierender Maßnahmen und eine konsequente Einhaltung der zuvor erwähnten Maßnahmen (vgl. https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/ Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html abgerufen am 7.2.22). Die Übertragung von Viren über Aerosole komme im Freien zwar seltener vor, dies gilt nach den fachlichen Einschätzungen des RKI aber nicht bei engem Kontakt, z.B. Gesprächskontakt (vgl. B.v. 20.7.2021 – 25 NE 21.1814 – juris Rn. 23) und in Menschenmengen mit geringen Abständen (vgl. BayVGH, B.v. 24.1.2021 – 10 CS 21.249 – juris Rn. 33). Ferner würden noch stärker als beim Atmen und Sprechen gerade beim Schreien und Singen Aerosole ausgeschieden. Grundsätzlich sei die Wahrscheinlichkeit einer Exposition gegenüber infektiösen Partikeln jeglicher Größe im Umkreis von ein bis zwei Metern um eine infektiöse Person herum erhöht (vgl. https://www.rki.de/ DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html; jsessionid=462B48773C964FFF05077A576F8796E8.internet082?nn=13490888#doc13776792bodyText2 – abgerufen am 7.2.2022). Dass sich die Teilnehmer in der Dynamik, die von einer Versammlung ausgehe, dauerhaft an die gesetzlich geltenden Mindestabstände halten würden, sei nicht stets und hinreichend verlässlich (BayVGH, B.v. 28.1.2022 – 10 CS 22.233 – S. 9 n.v.). Die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohner hat am 4. Februar 2022 im L* … L* … a* L* … einen Stand von 1.708,8 und im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen Stand von 1.886,5 erreicht. Laut Auskunft des DIVI Intensivregisters stehen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im Landkreis Landsberg am Lech mit zwei Betten nur noch 18,18% der Intensivbetten zur freien Verfügung (https://www.intensivregister.de/ …aktuelle-lage/kartenansichten – abgerufen am 7.2.2022 – 15:15 Uhr). Wenngleich die belegten Intensivbetten im Landkreis nicht mit Covid-19 Patienten belegt sind, bleibt die Versorgungslage in den örtlichen Krankenhäusern weiterhin angespannt und stellt sich gegenüber dem dynamischen Verlauf der Pandemie weiterhin als vulnerabel dar.
3. Die versammlungsrechtlichen Beschränkungen erweisen sich aus Sicht des Gerichts voraussichtlich als verhältnismäßig.
3.1 Versammlungsbeschränkungen dürfen als Eingriffe in das Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG auch in Ansehung der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit für das demokratische und freiheitliche Gemeinwesen allerdings nur verfügt werden, wenn sie geeignet und erforderlich sind und der hierdurch bewirkte Grundrechtseingriff insgesamt nicht außer Verhältnis steht zu den jeweils zu bekämpfenden Gefahren und dem Beitrag, den die Beschränkung zur Gefahrenabwehr beizutragen vermag. Kollidiert die Versammlungsfreiheit mit betroffenen Rechten Dritter, ist eine Abwägung der betroffenen Positionen zur Herstellung praktischer Konkordanz erforderlich. Dabei sind die kollidierenden Positionen so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (vgl. BVerfG, B.v. 11.4.2018 – 1 BvR 3080/09 – juris Rn. 32).
3.2 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe erweisen sich die getroffenen behördlichen Anordnungen in Nrn. 1 und 2 aus Sicht des Gerichts voraussichtlich als verhältnismäßig.
3.2.1 Die örtliche Beschränkung der „Spaziergänger“-Versammlungen in Nr. 1 der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung ist verhältnismäßig.
Nr. 1 der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung stellt kein Versammlungsverbot dar, sondern lediglich eine Beeinträchtigung der Versammlungsmodalität in örtlicher Hinsicht und damit um eine Beschränkung i.S.d. Art. 15 Abs. 1 BayVersG.
Bei der Verlegung einer Versammlung von dem angemeldeten an einen anderen Ort bzw. der Beschränkung des beabsichtigten Versammlungsorts, ist zu berücksichtigen, dass von dem Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters nach Art. 8 Abs. 1 GG prinzipiell auch die Auswahl des Orts und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung umfasst ist (stRspr. BVerfG, B.v. 18.7.2015 – 1 BvQ 25/15 – juris Rn. 9 m.w.N.). Die Versammlungsbehörde hat dabei das versammlungsrechtliche Selbstbestimmungsrecht möglichst weitgehend zur respektieren. Von Bedeutung ist hierbei, ob durch die Verlegung die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit beseitigt werden kann, ohne den durch das Zusammenspiel von Motto und geplantem Veranstaltungsort geprägten Charakter der Versammlung erheblich zu verändern (vgl. OVG Münster, U.v. 4.2.2020 – 15 A 355/19 – juris Rn. 39 m.w.N.). Denn die Versammlungsfreiheit schützt auch das Interesse des Veranstalters dem symbolhaltigen Ort möglichst nahe zu kommen, um so nach seinen Vorstellungen auf einen Beachtungserfolg zu zielen (BVerfG, B.v. 6.6.2007 – 1 BvR 1423/07 – juris Rn. 23; B.v. 14.5.1985 – 1 BvR 233/81 u.a. – BVerfGE, 69, 315/323, 365). Eine angeordnete Verlagerung einer Versammlung kann nach den Umständen des Einzelfalls aber auch einem faktischen Verbot nahe kommen, etwa indem sie den spezifischen Charakter der Versammlung derart verändert, dass die Verwirklichung des besonderen kommunikativen Anliegens wesentlich erschwert wird (BVerfG, B.v. 6.6.2007 – 1 BvR 1423/07 – juris Rn. 20 m.w.N.). Das ist vorliegend aber nicht der Fall, weil es bei der Verlagerung des vom Antragsteller gewünschten Versammlungsplatzes nur um eine Modalität der Versammlungsdurchführung in örtlicher Hinsicht geht, die nicht so wesentlich ist, dass die Maßgabe einem Verbot gleichkommt. Zum einen ist der Antragsteller schon nicht Veranstalter der nicht angemeldeten „Spaziergänge“, weshalb er nicht für die Versammlung als Ganzes sprechen kann. Auch geht der Antragsteller fehl, dass der unangemeldeten „Spaziergänger“-Versammlung Vorrang vor der angemeldeten Gegendemonstration zu gewähren wäre. Denn im Gegensatz zu den systematisch im Hintergrund agierenden und in Sozialen Netzwerken organisierten „Spaziergängern“ haben die Veranstalter der Gegendemonstration ihre Versammlung angemeldet und in diesem Rahmen ihre Ortswünsche gegenüber der Versammlungsbehörde geäußert. Die, ebenfalls aus der Versammlungsfreiheit des Art. 8 Abs. 1 GG, entspringenden Rechte der Gegendemonstration waren von der Versammlungsbehörde daher vorrangig vor möglicherweise stattfindenden nicht angezeigten Versammlungen Dritter zu berücksichtigen. Soweit sich der Antragsteller auf den Charakter der nicht angezeigten Versammlung beruft, an welcher er heute teilzunehmen gedenkt, stellt die Ortsverlagerung nur einen geringfügigen Eingriff dar, da die nicht angezeigten „Spaziergänge“ und entsprechende andere Versammlungen nicht im gesamten Stadtgebiet verboten worden sind, sondern nur im unmittelbaren Bereich des Hauptplatzes auf dem die Gegendemonstration stattfindet.
3.2.2 Die angeordnete Maskenpflicht (Nr. 2) ist verhältnismäßig.
Eine angeordnete Maskenpflicht bei Versammlungen unter freiem Himmel stellt eine grundsätzlich geeignete Infektionsschutzmaßnahme zur Bekämpfung von COVID-19 dar; bzgl. der Begründung wird auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu §§ 3 i.V.m. 9 Abs. 1 Satz 3 der Dreizehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung verwiesen (BayVGH, B.v. 20.7.2021 – 25 NE 21.1814 – juris Rn. 22 ff.). Insoweit folgt das Gericht nicht den vom Antragsteller vorgelegten Anlangen, insbesondere nicht den Ausführungen des Sachverständigen Dr. G. in der Sitzung des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen vom 5. August 2021 sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Arbeitsmedizin der Arbeitsschutzausschüsse beim BMAS vom 6. Dezember 2021. Die Maskenpflicht ist auch erforderlich. Bereits nach allgemeiner Lebenserfahrung kommt es bei größeren Menschenansammlungen, wie der zu erwartenden Versammlung, durch die natürlichen Bewegungsabläufe der Versammlungsteilnehmer innerhalb des Versammlungsortes regelmäßig zu einer Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,5m, womit die Weiterverbreitung des Coronavirus, welches sich mittels Tröpfcheninfektion überträgt, begünstigt wird. Dies gilt umso mehr, als – wie bereits dargelegt – nach der nicht zu beanstandenden Einschätzung der Polizei sowie aufgrund der Erfahrungen aus vergleichbaren Versammlungen davon auszugehen ist, dass die Versammlungsteilnehmer sich auch erneut nicht konsequent und in zuverlässiger Weise an das Mindestabstandsgebot halten werden. Die Maskenpflicht bietet hier einen zusätzlichen, wichtigen Beitrag zur Verhinderung der Weiterverbreitung des Coronavirus, insbesondere bei längeren Gesprächen und gesichtsnahen Kontakten der Versammlungsteilnehmer untereinander sowie in unübersichtlichen Situationen während der Versammlung (vgl. hierzu: BayVGH, B.v. 10.8.2021 – 25 NE 21.2066 – juris Rn. 64). Die mit der angeordneten Maskenpflicht einhergehenden Grundrechtseinschränkungen des Antragstellers sowie der übrigen Versammlungsteilnehmer (Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 GG) stehen derzeit auch nicht außer Verhältnis zu Gewicht und Dringlichkeit der die Maßnahmen rechtfertigenden antragsgegnerischen Gefahrenprognose; auf obige Ausführungen zur vorliegenden unmittelbaren Gefahrenlage wird verwiesen. Der mit der angeordneten Maskenpflicht verfolgte individuelle Gesundheitsschutz sowie der Schutz des Gesundheitssystems vor Überlastung dürfte gegenwärtig nach wie vor überwiegen. Insbesondere enthält die angeordnete Maskenpflicht auch einen Befreiungstatbestand für Kinder bis zum sechsten Lebensjahr sowie bei Vorliegen gesundheitlicher Gründe. Dass hier entsprechend § 2 15. BayIfSMV die angeordnete Maskenpflicht insoweit als spezielle Maskenpflicht i.S.e. Pflicht zum Tragen einer sog. FFP2-Maske ausgestaltet ist, begegnet ebenfalls keinen Bedenken; für Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und dem vollendeten 16. Lebensjahr besteht im Übrigen auch nur eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske.
Etwaige Eingriffe der Maskenpflicht in das allgemeine Persönlichkeitsrecht sind von gänzlich untergeordneter Natur und im Rahmen der Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden (vgl. OVG NRW, B.v. 16.9.2021 – 13 B 1489/21.NE – juris Rn. 93; BayVGH, B.v. 10.8.2021 – 25 NE 21.2066 – juris Rn. 78). Soweit der Antragsteller hierdurch einen Eingriff in sein Recht auf körperliche Unterversehrtheit sieht (vgl. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), folgt das Gericht dem nicht (vgl. OVG NRW, a.a.O., juris Rn. 69 ff.; BayVGH, ebd.).
4. Die behördlichen Anordnungen beruhen voraussichtlich auf einer pflichtgemäßen Ermessensausübung.
Art. 15 Abs. 1 Satz 1 BayVersG sieht auf der Rechtsfolgenseite ein Ermessen der Versammlungsbehörde vor. Bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlage steht die Anordnung von Beschränkungen der Versammlung im Ermessen der Behörde. Dieses ist von ihr im Rahmen des Art. 40 BayVwVfG auszuüben. Insoweit ist die Ermessensausübung der Versammlungsbehörde durch die Gerichte nach § 114 Satz 1 VwGO überprüfbar. Die Versammlungsbehörde hat das ihr auf Grundlage von Art. 15 Abs. 1 BayVersG zustehende Ermessen erkannt und richtig ausgeübt. Fehler beim Entschließungs- oder Auswahlermessen hinsichtlich der verhältnismäßigen Beschränkungen sind nicht erkennbar. Der Antragsgegner hat insbesondere auch eine Abwägung der in den Art. 8 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 1 GG enthaltenen verfassungsrechtlich garantierten Rechte des Antragstellers durchgeführt.
5. Im Übrigen wird entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf die streitgegenständliche Allgemeinverfügung zugrundeliegende zutreffende Begründung Bezug genommen.
6. Auch bei isolierter, reiner Interessensabwägung überwiegt das private Aussetzungsinteresse des Antragsstellers das öffentliche Vollzugsinteresse nicht. Hierbei ist dem Gericht bewusst, dass es im Rahmen des privaten Aussetzungsinteresses des Antragsstellers zum einen die besondere Bedeutung der Versammlungsfreiheit, als die für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung konstituierende Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe, und zum anderen den Umstand der Unabänderlichkeit des Vollzugs der versammlungsrechtlichen Beschränkungen zu berücksichtigen hat. Die Versammlungsfreiheit des Art. 8 Abs. 1 GG sowie das dieser innewohnende versammlungsrechtliche Selbstorganisationrecht gewährt aber keinen Anspruch darauf, durch die Versammlung bestimmte Wirkungseffekte zu erzielen. Gewisse Beeinträchtigungen der Außenwirkung sind, solange es nicht zur einer vollständigen Aufhebung mit der Folge des Vorliegens eines faktischen Versammlungsverbots kommt, im Hinblick auf die Schaffung einer praktischen Konkordanz mit anderen Rechtsgütern hinzunehmen. Zu berücksichtigen ist vorliegend zugunsten des öffentlichen Vollzugsinteresse, dass die Versammlung trotz einiger Modifizierungen in Gestalt der angegriffenen Auflagen weitgehend ermöglicht wird und ihr Charakter insoweit gewahrt wird, dass auch keine Beschränkung mit dem Gewicht eines faktischen Verbots vorliegt.
II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Das Gericht hält aufgrund der vorwegnehmenden Wirkung der Entscheidung eine Anhebung des Streitwerts bis zur Höhe des Streitwerts des Hauptsacheverfahrens für geboten.


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