Medizinrecht

Voraussetzungen für eine Erhöhung des persönlichen Beihilfebemessungssatzes nach § 47 Abs. 4 BBhV – Beihilfefähigkeit von Anwendungen

Aktenzeichen  AN 18 K 18.01473

Datum:
17.9.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 26852
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwVfG § 38
BBhV § 47 Abs. 4
VwGO  § 67 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 bis 7, § 74 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe

Die zulässige Klage, über die das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, erweist sich in der Sache als unbegründet.
I.
Ziffer 2 des Klageantrags, welcher seiner Formulierung nach auf die Gewährung der Beschaffung einer drahtlosen Hörhilfe mit dem persönlichen Bemessungssatz von 90 v.H. gerichtet ist, ist nach § 88 VwGO vor dem Hintergrund des erkennbaren Rechtsschutzziels dahingehend auszulegen, dass die Beklagte zur Anerkennung der Beihilfefähigkeit dieses Hilfsmittels in Höhe von 90 v.H. verpflichtet wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Klägerin – wie in der Klagebegründung vorgetragen – eine entsprechende Mikroport-Anlage noch nicht beschafft hat. In diesem Fall fehlt es nämlich an einem fälligen Beihilfeanspruch der Klägerin. Aus der Systematik der Beihilfevorschriften – dort ist die Rede von „Aufwendungen“ – ergibt sich, dass der Beihilfeanspruch erst zu dem Zeitpunkt entsteht, in welchem der beihilfeberechtigten Person beihilfefähige Aufwendungen tatsächlich erwachsen sind (Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften, 130. EL Juni 2013, BBhV, § 10 Rn. 4). Vor dem tatsächlichen Anfall solcher Aufwendungen kommt damit allenfalls ein Anspruch der Klägerin auf eine Anerkennung der Beihilfefähigkeit einer entsprechenden drahtlosen Hörhilfe in Höhe von 90 v.H. in Betracht.
II.
Die Klage ist zulässig.
Auch im vorliegenden Fall, in dem der Klägerin die geltend gemachten beihilfefähigen Aufwendungen noch nicht angefallen sind, ist die Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft. Insbesondere besteht ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Verpflichtung der Beklagten, die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine drahtlose Hörhilfe in Höhe von 90 v.H. bereits vorab anzuerkennen. Dem steht ferner nicht entgegen, dass eine Voranerkennung hinsichtlich der Kosten für ein Hilfsmittel in den Regelungen des Beihilferechts nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Die zuständigen Behörden sind nicht gehindert, im Rahmen des ihnen eingeräumten Ermessens derartige Kostenzusagen zu erteilen, die im Interesse des Beihilfeberechtigten liegen und frühzeitig Klarheit über den Umfang der Beihilfefähigkeit der anstehenden Aufwendungen schaffen (VG Regensburg, U.v. 12.2.2019 – RO 12 K 17.2008 – juris Rn. 13; VG Köln, U.v. 24.8.2015 – 10 K 2616/14 – juris Rn. 21; vgl. auch BayVGH, U.v. 6.6.2016 – 14 BV 15.527 – juris Rn. 13 f.). Außerdem wurde die Klage fristgemäß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben, § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
III.
In der Sache führt die in zutreffender Weise gegen die … gerichtete Klage jedoch nicht zum Erfolg. Vielmehr erweist sich die Ablehnung der Anerkennung einer Beihilfefähigkeit für die von der Klägerin zu beschaffende drahtlose Hörhilfe in Höhe von 90 v.H., wie sie mit dem angefochtenen Bescheid vom 14. Juni 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Juli 2018 erfolgt ist, als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Ein entsprechender Anspruch der Klägerin aus § 38 Abs. 1 S. 1 VwVfG muss schon deshalb ausscheiden, weil in der vorliegenden Fallkonstellation die Voraussetzungen des § 47 Abs. 4 BBhV für einen erhöhten Beihilfebemessungssatz von 90 v.H. nicht gegeben sind.
1. Für das vorliegende Klagebegehren besteht eine Passivlegitimation der … … Gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO sind Verpflichtungsklagen gegen denjenigen Rechtsträger zu errichten, dessen Behörde den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat. Die Klägerin ist nach … Beamtin der … mit der Rechtsstellung einer Bundesbeamtin. Schuldnerin des Beihilfeanspruchs aus § 80 BBG ist damit die … als Dienstherrin der Klägerin.
2. Der Sache nach handelt es sich bei der vorherigen Anerkennung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen um eine Zusicherung im Sinne von § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, nämlich um die Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen, und damit nach heute gesicherter Auffassung wiederum um einen Verwaltungsakt (OVG NRW, U.v. 14.8.1995 – 1 A 3558/92 – juris Rn. 14; VG Regensburg, U.v. 12.2.2019 – RO 12 K 17.2008 – juris Rn. 16). Die Erteilung einer solchen Zusicherung steht wiederum im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde (BVerwG, U.v. 8.12.2014 – 6 C 16.14 – juris Rn. 27). Nicht in Betracht kommt eine solche Zusicherung jedoch, wenn dies durch entsprechende fachrechtliche Vorschriften ausgeschlossen ist. Im Beamtenrecht besteht ein solcher Ausschluss etwa nach § 2 Abs. 2 BBesG für die Besoldung sowie nach § 3 Abs. 2 BeamtVG für die Versorgung. Für die Beihilfe fehlt es hingegen an einem entsprechenden gesetzlichen Ausschluss; insoweit ist daher die Zulässigkeit behördlicher Zusicherungen grundsätzlich anerkannt (vgl. OVG NRW, U.v. 14.8.1995 – 1 A 3558/92 – juris Rn. 14; VG Regensburg, U.v. 12.2.2019 – RO 12 K 17.2008 – juris Rn. 16; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 38 Rn. 4a).
3. Die in dem angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 14. Juni 2018 getroffene ablehnende Entscheidung hält sich innerhalb der Grenzen des durch § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG eingeräumten Ermessens. Diese werden nur dann überschritten, wenn die Behörde aus sachfremden Gründen oder offenbarer Fehleinschätzung die Erteilung der Zusicherung ablehnt (OVG NRW, U.v. 14.8.1995 – 1 A 3558/92 – juris Rn. 14; VG Regensburg, U.v. 12.2.2019 – RO 12 K 17.2008 – juris Rn. 18). Hier hat sich die Beklagte auf den klägerischen Antrag vom 29. Mai 2018, eine vollständige Kostenanerkennung für eine noch zu beschaffende drahtlose Hörhilfe mit einem persönlichen Bemessungssatz von 90 v.H. zu gewähren, eingelassen und eine Anwendung des § 47 Abs. 4 BBhV unter Auseinandersetzung mit den von der Klägerin vorgebrachten Argumenten zunächst mit Bescheid vom 14. Juni 2018 und – nachdem die Klägerin hiergegen Widerspruch erhoben hatte – mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 2018 abgelehnt. Der Vorwurf einer Entscheidung aus sachfremden Gründen oder einer offenbaren Fehleinschätzung wird der Beklagten insoweit schon deshalb nicht entgegengehalten werden können, weil die Voraussetzungen des § 47 Abs. 4 BBhV für die Gewährung eines erhöhten Beihilfebemessungssatzes von 90 v.H. tatsächlich nicht gegeben waren und ihre Entscheidung daher in objektiv zutreffender Weise ergangen ist.
4. Die von der Klägerin begehrte drahtlose Hörhilfe – eine Mikroport-Anlage – ist lediglich in Höhe des regulären Bemessungssatzes der Klägerin von 70 v.H. beihilfefähig. Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 4 BBhV für eine Erhöhung dieses Bemessungssatzes um 20 Prozentpunkte auf höchstens 90 v.H. sind im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung hingegen nicht erfüllt.
a) Vorliegend ist hinsichtlich der streitgegenständlichen Frage nach der Anwendbarkeit des erhöhten Beihilfebemessungssatzes des § 47 Abs. 4 BBhV ausnahmsweise auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung am 17. September 2019 abzustellen.
Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung für die rechtliche Beurteilung der Beihilfefähigkeit bestimmter Aufwendungen grundsätzlich der Zeitpunkt des Entstehens dieser Aufwendungen maßgeblich (BVerwG, U.v. 2.4.2014 – 5 C 40.12 – juris Rn. 9; U.v. 8.11.2012 – 5 C 4.12 – juris Rn. 12). Dieser Grundsatz kann im vorliegenden Fall jedoch schon deshalb nicht zum Tragen kommen, da die Klägerin – soweit ersichtlich – entsprechende Aufwendungen noch überhaupt nicht getätigt hat. Stattdessen ist in den Fällen noch nicht entstandener Aufwendungen richtigerweise die Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich (BayVGH, U.v. 6.6.2016 – 14 BV 15.527 – juris Rn. 16; VG Regensburg, U.v.12.2.2019 – RO 12 K 17.2008 – juris Rn. 21).
Die Frage nach dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtslage kann im vorliegenden Fall aber sogar dahingestellt bleiben. Selbst wenn man mit einer anderen Auffassung auf den Zeitpunkt der Antragstellung für die Voranerkennung abstellen wollte (so etwa VG Sigmaringen, U.v. 8.3.2016 – 3 K 4243/14 – juris Rn. 18), würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen. So hat die im Zeitpunkt der Antragstellung am 29. Mai 2018 gültige Fassung des § 47 Abs. 4 BBhV (gültig vom 1. Januar 2017 bis zum 30. Juli 2017) im Vergleich zur jetzt gültigen Fassung der Vorschrift (gültig ab 31. Juli 2017) eine allein redaktionelle Änderung erfahren.
b) In Bezug auf die von der Klägerin zu beschaffende drahtlose Hörhilfe kommt eine Anwendung des erhöhten Beihilfebemessungssatzes nach § 47 Abs. 4 BBhV nicht in Betracht.
Gemäß § 47 Abs. 4 Satz 1 BBhV erhöht sich für beihilfefähige Aufwendungen, für die trotz ausreichender und rechtzeitiger Versicherung aufgrund eines individuellen Ausschlusses wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten keine Versicherungsleistungen gewährt werden oder für die die Leistungen auf Dauer eingestellt worden sind, der Bemessungssatz um 20 Prozentpunkte auf höchstens 90 v.H. Zwar handelt es sich bei der von der Klägerin begehrten drahtlosen Hörhilfe um ein nach § 25 Abs. 1 S. 2 BBhV i.V.m. Nr. 8.8 der Anlage 11 zur BBhV beihilfefähiges Hilfsmittel, für das die Beklagte eine Leistungspflicht in Höhe von 70 v.H. zudem bereits anerkannt hat. Für die Erhöhung des Bemessungssatzes auf 90 v.H. fehlt es jedoch an einem individuellen Ausschluss von Versicherungsleistungen im Sinne des § 47 Abs. 4 Satz 1 BBhV.
Für einen solchen individuellen Ausschluss von Versicherungsleistungen kommen im Fall der Klägerin grundsätzlich zwei Anknüpfungspunkte in Betracht. Zum einen besteht aus dem von der Klägerin abgeschlossenen Haupttarif P30W keine Leistungspflicht der … Zum anderen ist die … auch aus dem daneben abgeschlossenen Zusatztarif BE/S2 im Hinblick auf die begehrte drahtlose Hörhilfe jedenfalls deshalb nicht zur Leistung verpflichtet, weil mit der Klägerin insoweit ein Leistungsausschluss für Schwerhörigkeit und unmittelbare Folgen, wie zum Beispiel damit in Zusammenhang stehende Hilfsmittel, vereinbart wurde. Aus keiner dieser Vertragsgestaltungen ergibt sich indes ein individueller Versicherungsausschluss im Sinne der Vorschrift.
(1) Keinen individuellen Ausschluss von Versicherungsleistungen wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten begründet zunächst der Umstand, dass aus dem Haupttarif P30W der … generell keine Leistungspflicht für die von der Klägerin zu beschaffende drahtlose Hörhilfe besteht.
Wie von der Beklagten in zutreffender Weise dargelegt, ist die Vorschrift des § 47 Abs. 4 BBhV als Ausnahmeregelung eng auszulegen und gilt deshalb nicht für einen solchen Ausschluss von Versicherungsleistungen, den die Versicherungsbedingungen der von dem Beamten gewählten Krankenversicherung generell vorsehen und den der Beamte deshalb bei Abschluss des Versicherungsvertrags vorhergesehen und in Kauf genommen hat (OVG RhPf, U.v. 23.5.2008 – 2 A 10210/08 – juris Rn. 16 [zur Parallelvorschrift des § 12 Abs. 4 BVO RhPf]; VG Saarlouis, U.v. 4.9.2018 – 2 K 1134/17 – juris Rn. 29 [zur Parallelvorschrift des § 15 Abs. 3 BhVO Saarl.]; ähnl. BVerwG, U.v. 26.10.1967 – II C 62.67 – juris Rn. 17 [zur Vorgängervorschrift der Nr. 12 Abs. 2 BhV a.F.]). Für die Beklagte wird dieser Grundsatz zusätzlich durch Nr. 47.4.2 Satz 2 BBhVVwV konkretisiert; danach liegt ein Leistungsausschluss unter anderem dann nicht vor, wenn Krankenversicherungen in ihren Tarifen für einzelne Behandlungen generell keine oder nur reduzierte Leistungen vorsehen oder in ihren Versicherungsbedingungen einzelne Tatbestände vom Versicherungsschutz ausnehmen.
Für den Haupttarif P30W sehen die Versicherungsbedingungen der … – dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig – für alle Versicherungsnehmer einen Ausschluss von Leistungen für drahtlose Hörhilfen vor. Dieser Leistungsausschluss ist insbesondere nicht auf den konkreten Versicherungsvertrag mit der Klägerin beschränkt, sondern kommt vielmehr in sämtlichen Verträgen mit dem Tarif P30W zum Tragen. Im Übrigen sind auch im konkreten Versicherungsvertrag der Klägerin für den Tarif P30W keinerlei besondere Leistungsausschlüsse vorgesehen. Diesbezüglich wurde zwischen der … und der Klägerin alleine ein Risikozuschlag in Höhe von 30 v.H. vereinbart. Abgesehen davon steht der Klägerin jedoch das volle Leistungsspektrum des Tarifs P30W zur Verfügung.
(2) Im vorliegenden Fall ist der Anwendungsbereich des § 47 Abs. 4 BBhV auch nicht etwa deshalb eröffnet, weil für den von der Klägerin zusätzlich abgeschlossenen Beihilfeergänzungstarif BE/S2 ein Leistungsausschluss für Schwerhörigkeit und unmittelbare Folgen, wie zum Beispiel damit im Zusammenhang stehende Hilfsmittel, vereinbart wurde.
Wie bereits aus dem Wortlaut des § 47 Abs. 4 Satz 1 BBhV („trotz ausreichender und rechtzeitiger Versicherung“) deutlich wird, kommt eine Anwendung des erhöhten Bemessungssatzes von bis zu 90 v.H. nämlich nur unter der Voraussetzung in Betracht, dass der betreffende Beamte aufgrund eines individuell vereinbarten Leistungsausschlusses gerade nicht mehr über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz verfügt. Eine in diesem Sinne ausreichende Versicherung liegt aber bereits dann vor, wenn sich aus den Versicherungsbedingungen ergibt, dass die Versicherung in den üblichen Fällen ambulanter und stationärer Krankenhausbehandlung wesentlich zur Entlastung des Versicherten beiträgt, d.h. zusammen mit der Beihilfe das Kostenrisiko in Krankheitsfällen weitgehend deckt (VG Saarlouis, U.v. 4.9.2018 – 2 K 1134/17 – juris Rn. 35 [zur Parallelvorschrift des § 15 Abs. 3 BhVO Saarl.]; vgl. auch Nr. 47.4.1 Satz 1 BBhVVwV). Eine Versicherung, die lediglich eine Höher- oder Zusatzversicherung darstellt, kann jedoch für sich allein genommen diese Voraussetzung grundsätzlich nicht erfüllen. Konsequenterweise liegt damit kein individueller Ausschluss von Versicherungsleistungen im Sinne des § 47 Abs. 4 Satz 1 BBhV vor, wenn sich dieser lediglich auf eine Höher- oder Zusatzversicherung bezieht (Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften, 121. EL August 2010, BBhV, § 47 Rn. 38 a.E.; VG Saarlouis, U.v. 4.9.2018 – 2 K 1134/17 – juris Rn. 35 [zur Parallelvorschrift des § 15 Abs. 3 BhVO Saarl.]; vgl. auch Nr. 47.4.2 Satz 2 BBhVVwV).
Nach Auffassung des Gerichts verfügt die Klägerin bereits durch die von ihr abgeschlossenen Haupttarife P30W und Z30 (für zahnärztliche Leistungen) über einen nach Maßgabe des § 47 Abs. 4 Satz 1 BBhV ausreichenden Krankenversicherungsschutz, der in Kombination mit einem persönlichen Beihilfebemessungssatz von 70 v.H. die Mehrheit der üblicherweise auftretenden Fälle ambulanter und stationärer Krankenhausbehandlungen abdeckt. Demgegenüber handelt es sich bei dem Beihilfeergänzungstarif BE, für den zwischen der … und der Klägerin ein individueller Leistungsausschluss vereinbart wurde, lediglich um eine – für die Anwendbarkeit von § 47 Abs. 4 BBhV – irrelevante Höher- bzw. Zusatzversicherung (ebenso VG Saarlouis, U.v. 4.9.2018 – 2 K 1134/17 – juris Rn. 35). Auch im Internetauftritt der … wird der Tarif BE als bloßer Zusatztarif gelistet. Einer solchen Einordnung steht insbesondere der Umstand, dass für einzelne Aufwendungen – wie etwa die vorliegend begehrte drahtlose Hörhilfe – im Haupttarif keine Versicherungsleistungen erbracht werden, nicht entgegen. Zum einen handelt es sich bei einer solchen drahtlosen Hörhilfe um ein doch recht spezielles Hilfsmittel, dessen Beschaffung nicht mehr den üblicherweise auftretenden Fallkonstellationen zugeordnet werden kann. Zum anderen muss berücksichtigt werden, dass die Klägerin selbst in diesem Fall über ihren persönlichen Beihilfebemessungssatz von 70 v.H. eine hinreichende Absicherung erfährt.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.


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