Medizinrecht

Widerruf der Approbation als Apotheker nach Verurteilung wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften wegen Unwürdigkeit, keine genügenden Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung des Strafbefehls im, Einzelfall

Aktenzeichen  AN 4 K 20.02003

Datum:
9.3.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 11978
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BApO § 6 Abs. 2
BApO § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
StGB § 184b Abs. 3

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 9. September 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
A.
Der Entzugsbescheid konnte auf § 6 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BApO gestützt werden. Dabei ist diese Rechtsgrundlage zunächst auch als hinreichend bestimmt anzusehen.
Die Regelung wird den Anforderungen des grundgesetzlich vorgegebenen Bestimmtheitsgebots gerecht. Zwar handelt es sich beim Begriff der Unwürdigkeit um einen unbestimmten Rechtsbegriff, allerdings lassen sich die für die Auslegung maßgeblichen Gesichtspunkte hinreichend aus dem Gesamtzusammenhang herleiten. Für die entsprechenden Vorschriften der § 5 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO für die Approbation als Arzt ergibt sich die aus der einem Arzt zukommenden Aufgabe, der Gesundheit des einzelnen Menschen und des gesamten Volkes zu dienen (§ 1 Abs. 1 BÄO), sowie aus seinen berufsrechtlichen Pflichten (vgl. insoweit BVerfG, B.v. 08.09.2017, Az. 1 BvR 1657/17, Rn. 11 – juris). Die Aufgaben eines Apothekers umfassen daneben vergleichbar die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln, der Apotheker dient damit der Gesundheit des einzelnen Menschen und des gesamten Volkes (§ 1 Sätze 1 und 2 BApO). Insoweit ist auch eine unterschiedliche Beurteilung des Approbationsentzugs bei Ärzten und Apothekern nicht angezeigt.
B.
Die Voraussetzungen für einen Approbationsentzug wegen Unwürdigkeit liegen vor.
1. Die Zuständigkeit für den Erlass des Bescheides lag dabei bei der Regierung von …, wie sich aus § 12 Abs. 4 Satz 1 BApO i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 (HeilBZustV) ergibt.
2. Der Kläger ist auch als unwürdig zur Ausübung des Apothekerberufs im Sinne der Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BApO anzusehen.
Dabei ist für die Beurteilung der Unwürdigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs nicht ausschließlich das Verhalten des Apothekers bei der Betreuung und Beratung von Apothekenkunden im engeren Sinn, d.h. im Kernbereich der Apothekertätigkeit, maßgebend. Der wesentliche Zweck der Regelung über den Widerruf der Approbation wegen Berufsunwürdigkeit, der den damit verbundenen schwerwiegenden Eingriff in das Recht der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit legitimiert, liegt darin, ein ungetrübtes Vertrauensverhältnis der Bevölkerung in die Apothekerschaft sicherzustellen. Im Interesse des Einzelnen und der Volksgesundheit sollen die von der Apothekerschaft betreuten Kunden und Patienten die Gewissheit haben, dass sie sich ohne Skrupel einem Apotheker voll und ganz anvertrauen können; sie sollen nicht durch ein irgend geartetes Misstrauen davon abgehalten werden, rechtzeitig die Hilfe eines Apothekers in Anspruch zu nehmen. Diesem Anliegen ist nicht bereits dann Genüge getan, wenn der betreffende Apotheker keinen Anlass bietet, an seiner Pharmaziekunde zu zweifeln. Vielmehr wird Untadeligkeit weiter in allen berufsbezogenen Bereichen erwartet (VG Augsburg, Urteil vom 25. Februar 2016 – Au 2 K 15.1028 -, Rn. 25, juris, unter Bezugnahme auf korrekte Abrechnungen eines Apothekers mit den Krankenkassen).
Der insoweit vergleichbare Tatbestand der Unwürdigkeit im ärztlichen Bereich ist nur dann zu bejahen, wenn ein Arzt vorsätzlich eine schwere, gemeingefährliche, gemeinschädliche oder gegen die Person gerichtete, von der Allgemeinheit besonders missbilligte, ehrenrührige Straftat begangen hat, die ein die Durchschnittsstraftat übersteigendes Unwerturteil enthält und zu einer tiefgreifenden Abwertung seiner Persönlichkeit führt. Hierbei müssen die Straftaten nicht unmittelbar im Verhältnis Arzt-Patient angesiedelt sein. Erfasst werden vielmehr darüber hinaus auch alle berufsbezogenen, d.h. mit der eigentlichen ärztlichen Tätigkeit in nahem Zusammenhang stehenden Handlungen und ferner, abhängig von der Schwere des Delikts, auch Straftaten außerhalb des beruflichen Wirkungskreises (VGH Mannheim, B.v. 28.07.2003 – 9 S 1138/03 -, Rn. 3, juris unter Verweis auf B.v. 27.10.1994 – 9 S 1102/92 -, NJW 1995, 804; OVG Münster, U.v. 12.11.2002 – 13 A 683/00 -, NVBl 2003, 233 und U.v. 15.01.2003 – 13 A 2774/01). Wegen der insoweit vergleichbaren Rechtslage sieht die Kammer keinen Anlass, für den apothekerischen Bereich von anderen Maßstabskonkretisierungen auszugehen.
Erfasst werden mithin alle mit der eigentlichen Tätigkeit als Apotheker in nahem Zusammenhang stehenden Handlungen und darüber hinaus, abhängig von der Schwere des Delikts, auch Straftaten außerhalb des beruflichen Wirkungskreises, wenn sie zu einem Ansehens- und Vertrauensverlust führen, die den Betroffenen für den Apothekerberuf als auf absehbare Zeit untragbar erscheinen lassen. Entscheidend hierbei ist, ob das Vertrauen der Öffentlichkeit und der betreuten Kunden in die Seriosität der Apothekerschaft im Ganzen erheblich beschädigt ist, wenn ein Angehöriger dieser Berufsgruppe trotz Begehens eines Delikts sowie einer dadurch bedingten Verurteilung weiter als Apotheker tätig sein könnte (VG Augsburg, Urteil vom 25. Februar 2016 – Au 2 K 15.1028 -, juris Rn. 25, unter Verweis auf die entsprechende Würdigung bei Ärzten, vgl. BayVGH, B.v. 27.11.2009 – 21 ZB 09.1589 – juris Rn. 7).
Die sich hieraus ergebenden Voraussetzungen liegen im Fall des Klägers vor, weil die dem Strafbefehl zugrundeliegenden Tatsachen und sonstigen Ermittlungsergebnisse für die Entscheidung verwertet werden durften (a), kein Grund für eine anderweitige Einschätzung hinsichtlich der Schuldfähigkeit bzw. wegen seines Nachtatverhaltens (b) oder der Reaktion der Landesapothekerkammer (c) vorliegt und das Verhalten des Klägers insgesamt damit geeignet ist, die Unwürdigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs zu begründen (d).
(a) Die dem Strafbefehl vom 26.05.2020 zugrundeliegenden Tatsachen konnten auch dem vorliegenden Verfahren des Beklagte zugrunde gelegt werden. Zwar ist ein Strafbefehl kein im ordentlichen Verfahren ergangenes Urteil, sondern eine in einem besonders geregelten summarischen Verfahren getroffene richterliche Entscheidung. Weil aber der Strafbefehl einen strafrechtlichen Schuldspruch enthält, eine entsprechende Rechtsfolge festsetzt und beim Ausbleiben eines Einspruchs die Wirkung eines rechtskräftigen Strafurteils erlangen kann, erkennt das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung an, dass namentlich im Ordnungsrecht die in einem rechtskräftigen Strafbefehl enthaltenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen regelmäßig zur Grundlage einer behördlichen oder gerichtlichen Beurteilung der betroffenen Persönlichkeit gemacht werden dürfen, soweit sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit solcher Feststellungen ergeben, was auch für den Fall von Approbationswiderrufen anerkannt wird (BVerwG, U.v. 26.09.2002, Az. 3 C 37/01, juris Rn. 37 f. m.w.N.).
Daneben konnte der Beklagte auch die weiteren im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse heranziehen. Dies gilt für die eigenständige Überprüfung von gewonnenen Erkenntnissen und Beweismitteln für den Widerruf der Approbation, verpflichtet aber zur kritischen Würdigung und evtl. zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts in eigener Zuständigkeit. Hierzu muss dem Betroffenen die Möglichkeit gegeben werden, sich zu äußern und seine eigene Sicht – gegebenenfalls unter Beweisangebot – darzulegen (BVerwG, B.v. 28.04.1998, Az. 3 B 174/97, juris Rn. 4). Dabei hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens das tatsächliche Vorliegen dieser Tatsachengrundlage in Zweifel gezogen.
(b) Aus Sicht der Kammer war eine vom Strafbefehl abweichende Beurteilung der Schuldfähigkeit des Klägers in Bezug auf sein Verhalten nicht geboten.
Auch unter Berücksichtigung der nachträglich vorgelegten Bescheinigungen, dass der Kläger sich im Zeitraum vom … bis* … in eine „lösungsfokussierte Therapie“ und sich „höchst vorsorglich“ erneut in psychotherapeutische Behandlung begeben habe, führen nicht dazu, dass von einem anderen Sachverhalt bzw. von einem anders gearteten Vorwurf ausgegangen werden müsste. Insoweit ist anzumerken, dass allein eine Behandlung einer Depression (vgl. Attest vom …*) überhaupt nicht geeignet ist, ein früheres strafbares Verhalten in anderem Licht erscheinen zu lassen. Auch aus der Bescheinigung vom …über eine Therapie mit dem Ziel der Verhaltenskontrolle auch hinsichtlich rechtswidriger Verhaltensweisen – insbesondere in Anbetracht der zeitlichen Nähe der Durchsuchung und der kurzen Zeitdauer der Therapie kann sich keine für das gegenständliche Verfahren andere Bedeutung ergeben.
Soweit der Bevollmächtigte des Klägers eine verminderte Schuldfähigkeit i.S.d. § 21 StGB zum Zeitpunkt der Straftat wegen einer tiefen Lebenskrise mit depressiven Episoden des Klägers anführt, kann dies schon deshalb nicht zu einer veränderten Beurteilung führen, weil der Kläger dies in einer Hauptverhandlung hätte darlegen können und müssen.
Diesbezüglich äußerte der Kläger selbst, trotz mehrfacher Bitte bei den behandelnden Ärzten sei ihm eine entsprechende Attestierung nicht ausgestellt worden. Damit fehlt es aus Sicht des Gerichts auch an einer genügenden Anknüpfungstatsache, die überhaupt eine weitergehende Untersuchungspflicht auslösen könnte. Selbst wenn man von der Möglichkeit ausgehen wollte – was von Seiten des Gerichts explizit offengelassen wird -, dass die vom Bevollmächtigten des Klägers genannte Erkrankung, die durch einen mit „Impulsstörungen (Impulskontrollstörung)- Ursachen, Symptome und Therapie“ betitelten Aufsatz ohne Quellenangabe beschrieben wurde und bei dem es sich offensichtlich um eine gekürzte Wiedergabe der Internetseite „https://www.heilpraxisnet.de/krankheiten/impulsstoerungen/“ handelt, geeignet sein könnte, die Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit zu begründen, fehlt es bereits an jeglicher Attestierung bzw. vorgelegten ärztlichen Feststellung hierzu. Weder aus der Ärztlichen Bescheinigung des Dr. …, Facharzt für Psychiatrie/Psychotherapie, vom … („Es liegt eine Depression vor, die medikamentös behandelt wird“), noch aus der „Bestätigung der Lösungsfokussieren Therapie* …- …“ von Herrn …, Diplom-Psychologe, vom … (mit Verweis auf eine emotionale Krise und die Wiedererlangung der Verhaltenskontrolle) ergibt sich auch nur ansatzweise eine Feststellung der behaupteten Diagnose.
(c) Der Beklagte war bei der Einschätzung der Unwürdigkeit i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BApO nicht an die Würdigung der Bayerischen Landesapothekerkammer gebunden, die mit Schreiben vom 16.07.2020 mitteilte, sie sähe vor dem Hintergrund der bereits erfolgten strafrechtlichen Ahndung des Verhaltens des Klägers aktuell keinen berufsrechtlichen Überhang, so dass von der Einleitung eines förmlichen berufsrechtlichen Verfahrens in diesem Fall abgesehen werden könne.
Die nach Art. 52 Abs. 1 HKaG eingerichtete Landesapothekerkammer ist nach Art. 59 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Art. 17, Art. 18 Abs. 1, 2 und 4 sowie Art. 39 Abs. 1 HKaG für die Einleitung berufsgerichtlicher Verfahren zuständig. Aus der Zielrichtung der in Art. 59 Abs. 1 Satz 1 Art. 17 HKaG genannten Berufspflichten ergibt sich zwar auch die Anforderung, dem im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Damit wäre eine Ahndung des Verhaltens nicht von vornherein ausgeschlossen. Gleichzeitig ergeben sich aus der Zusammenschau der Art. 59 Abs. 1 Satz 1 und Art. 18 Abs. 1, 2 und 4 HKaG weitaus konkretere fachbezogene Verhaltenspflichten, weshalb auch von einer anderen Fokussierung dieser Pflichten gegenüber der (zumal bundesrechtlichen) Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BApO ausgegangen werden kann. Jedenfalls ergibt sich bereits aus dem Anschreiben der Bayerischen Landesapothekerkammer an den Kläger vom 16.07.2020, dass der dort genannte berufsrechtliche Verfahrensabschluss ohne Bedeutung für etwaige Maßnahmen der Regierung in eigener Zuständigkeit ist. Damit kann insbesondere nicht der Schluss gezogen werden, die Apothekerschaft sehe das Verhalten des Klägers als nicht relevant für das Ansehen des Berufsstandes an.
(d) Gemessen an diesen Maßstäben ist der Kläger als unwürdig zur Ausübung des Apothekerberufs anzusehen. Der nach § 184b Abs. 3 StGB strafbare Besitz einer Menge kinderpornographischer Schriften wie im Falle des Klägers (23 dem Strafbefehl zugrunde gelegten Bilddateien, weitere 588 zum Zeitpunkt der Durchsuchung gelöschte Bilddateien) allein ist schon geeignet, das Vertrauen der Öffentlichkeit und der betreuten Kunden in die Seriosität der Apothekerschaft im Ganzen erheblich zu beschädigen.
§ 184b Abs. 3 StGB dient dabei mit seinen Besitzverschaffungs- und Besitzverboten (Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3) der Austrocknung des Marktes für kinderpornografische Produkte (Schönke/Schröder/Eisele, 30. Aufl. 2019, StGB § 184b Rn. 2, BT-Drs. 12/3001 S. 5 u. 12/4883 S. 7 f.) und dem Persönlichkeitsschutz der abgebildeten Kinder, mittelbar aber auch in besonderem Maße dem Jugendschutz (a.a.O.). Der Bundesgesetzgeber hat dabei mit Gesetz vom 21.1.2015 (BGBl. I (2015) S. 10) den Strafrahmen für den Besitz kinderpornographischer Inhalte von zwei auf drei Jahre erhöht und damit seine Einschätzung erhöhter Strafwürdigkeit zum Ausdruck gebracht.
Dabei handelt es sich nicht – wie von Seiten des Klägers angeführt – um ein Delikt, dass hinsichtlich der Besitzverschaffung an den Bildern insoweit unmittelbar opferlos sei, weil in Hinblick auf die geschützten Rechtsgüter §§ 184 und 184b StGB abstrakte Gefährdungsdelikte darstellen und es insoweit unerheblich ist, ob tatsächlich eine konkrete Gefahr vorlag (BeckOK StGB/Ziegler, 47. Ed. 1.8.2020 Rn. 2, StGB § 184 Rn. 2, § 184b Rn. 2).
Gerade im Hinblick auf den kinder- und jugendschützenden Charakter der Vorschrift wird deutlich, wie vertrauensbeeinträchtigend der Verstoß hiergegen ist. Auch wenn der Strafrahmen des § 184b Abs. 3 StGB inzwischen bis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren reicht, kann bei der im Strafbefehl ausgesprochenen Strafe kaum von der Annahme eines minder schweren Falles ausgegangen werden, für den nämlich auch eine Geldstrafe mögliche Folge wäre (deren Rahmen nach § 40 Abs. 1 Satz 2 StGB bei 5 Tagessätzen beginnt). Vielmehr zeigt die Höhe der verhängten Strafe, dass eine Geldstrafe schon nicht mehr in Betracht kam und eine Freiheitsstrafe – wenn auch unter Aussetzung zur Bewährung – geboten erschien.
Erst recht unter Berücksichtigung der Schwere der auf den Bildern gezeigten Darstellungen und der Offensichtlichkeit der Rechtswidrigkeit (Darstellung eines gefesselten Kindes, Darstellungen der Vornahme sexueller Handlungen durch Erwachsene an Kindern unter 14 Jahren, Darstellungen sexueller Handlungen von Kindern unter 14 Jahren untereinander) ist mit dem Beklagten davon auszugehen, dass das Ansehen und das Vertrauen der Bevölkerung gegenüber einem solchen Verhalten nachhaltig beeinträchtigt ist und damit das überragende Ziel der Volksgesundheit gefährdet ist, weil die von der Apothekerschaft betreuten Kunden und Patienten gerade bei einem solchen – auch nicht unmittelbar berufsbezogenen – Verhalten nicht mehr die Gewissheit haben, dass sie sich ohne Skrupel einem Apotheker voll und ganz anvertrauen können.
Dabei kommt es für die Unwürdigkeit – anders als bei der Unzuverlässigkeit – nicht auf ein Bekanntwerden der Vorfälle an, weil es hierbei gerade nicht um einen konkreten Vertrauensverlust geht, sondern um das hierdurch geschützte generelle Vertrauen in die Apothekerschaft als Ganzes. Das Vertrauen in die Seriosität der Apothekerschaft setzt also voraus, dass ein Verhalten wie das des Klägers so sanktioniert wird, dass grundsätzlich die Bevölkerung darauf vertrauen kann, dass diejenige Person ihre Tätigkeit in der Apotheke nicht mehr ausüben darf. Daher kann denklogisch der Entzug der Approbation wegen Unwürdigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs nicht vom zufälligen Ereignis des Bekanntwerdens des gezeigten Verhaltens des Klägers abhängig gemacht werden.
Auch das zweijährige Zurückliegen des Verhaltens zum Zeitpunkt des Approbationsentzugs hindert den Beklagten nicht an seiner Entscheidung. Bei der Beurteilung der Unwürdigkeit kann es denklogisch nur darauf ankommen, was der entscheidenden Behörde bekannt geworden ist. Vorliegend erhielt die Regierung von … erstmals mit Schreiben des StMGB vom 13.07.2020 Kenntnis von dem in Frage stehenden Sachverhalt. Zudem kann das Vertrauen der Bevölkerung denklogisch nur darauf gerichtet sein, dass eine Behörde in Kenntnis der Umstände eine entsprechende Entscheidung trifft. Gleichwohl erscheint es auch von Seiten des Gerichts befremdlich, warum der Beklagte nicht schon zu einem weit früheren Zeitpunkt durch eine MiStra hierüber in Kenntnis gesetzt wurde.
C.
Der Entzug der Approbation des Klägers wegen Unwürdigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs stellt sich auch im Hinblick auf den Grundrechtseingriff nach Art. 12 Abs. 1 GG als nicht unverhältnismäßig und damit als rechtmäßig dar.
Der Widerruf der Approbation aufgrund von Unwürdigkeit dient dem Schutz des wichtigen Verfassungsguts der Gesundheit der Bevölkerung. Durch seine vertrauensstiftende Wirkung ist er auch geeignet, dieses Ziel zu fordern, weil damit das Vertrauen der Bevölkerung in die Apothekerschaft dadurch gestärkt wird, dass diese sich darauf verlassen kann, dass im Falle einer Unwürdigkeit auch hierauf reagiert wird.
Insbesondere ist kein milderes ebenso wirksames Mittel zur Verfolgung des Ziels des Gesundheitsschutzes ersichtlich. Soweit in anderen Fällen des Entzugs der Approbation eines Apothekers der Entzug einer Apothekerbetriebserlaubnis als milderes Mittel angesehen wurde, ist festzustellen, dass dies im Falle des Klägers, der als angestellter Apotheker tätig ist, nicht möglich ist. Darüber hinaus kann derartiges als geeignete Maßnahme nur dann in Betracht kommen, wenn der Schwerpunkt des Unwürdigkeitsvorwurfs sich gerade auf den selbständigen Betrieb einer Apotheke bezieht und nicht – wie vorliegend – auf die charakterliche Würdigkeit/Eignung zur Ausübung der Tätigkeit eines (auch angestellten) Apothekers.
Der Entzug der Approbation wegen nachträglich eingetretener Unwürdigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs ist auch nicht deshalb als unverhältnismäßig anzusehen, weil in der Entscheidung individuelle Erschwernisse oder Umstände des Klägers notwendigerweise außer Acht gelassen wurden. Dabei kommt es allein darauf an, ob sich der Kläger eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit zur Ausübung des Berufs des Apothekers ergibt. Die Feststellung der Unwürdigkeit führt dabei automatisch zum Entzug der Approbation; diese verlangt ein schwerwiegendes Fehlverhalten, bei dessen Würdigung alle Umstände der Verfehlung(en) zu berücksichtigen sind (BVerwG, B.v. 16.02.2016 – 3 B 68/14 -, Rn. 9, juris; B.v. 20.09.2012 – 3 B 7/12 -, Rn. 4, juris). Bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Unwürdigkeit ist der damit verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit gerechtfertigt, ohne dass es einer zusätzlichen Abwägung mit den persönlichen Lebensumständen des Betroffenen bedarf (BVerwG, Beschluss vom 14. April 1998 – 3 B 95/97 -, Rn. 11, juris zur ärztlichen Approbation). Anderes ergibt sich hingegen für eine spätere Prüfung im Zusammenhang mit einer eventuellen Wiedererteilung (BVerwG, B.v. 16.02.2016 – 3 B 68/14 -, Rn. 9, juris).
Der Entzug der Approbation ist überdies auch im konkreten Fall des Klägers unter Berücksichtigung von Art. 12 Abs. 1 GG nicht unangemessen, weil das öffentliche Interesse am Funktionieren der öffentlichen Gesundheitsversorgung im Einzelfall das individuelle Interesse des Klägers am Fortbestehen seiner Approbation überwiegt. Dabei ist selbst bei Betrachtung der individuellen Umstände, namentlich der absehbaren Erreichung des Rentenalters … und dem Zurückliegen des strafrechtlich geahndeten Verhaltens, der Approbationsentzug nicht als unverhältnismäßig anzusehen. Es ist trotz zu erwartender Schwierigkeiten nicht davon auszugehen, dass dem Kläger keine andere Tätigkeitsmöglichkeit – auch im pharmazeutischen Fachbereich – mehr offensteht. Bei einer Betrachtung der zu erwartenden Rentenhöhe von etwa 1.880 EUR monatlich (1.488 EUR aus der Bayerischen Apothekerversorgung zzgl. 398 EUR aus der Deutschen Rentenversicherung Bund) ist auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Kündigung der Wohnung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwar von einer schlechteren finanziellen Situation des Klägers auszugehen, keinesfalls aber von der angedeuteten drohenden Obdachlosigkeit.
Zudem kann auch im Wege der Abwägung der Schwere der Straftat nicht von einer inzwischen eingetretenen „Erledigung“ ausgegangen werden, nachdem selbst die Bewährungszeit insgesamt länger ist als der strafrechtlich geahndete Besitz kinderpornographischen Materials zurückliegt. Abgesehen davon, dass die beiden vom Kläger begonnenen Therapien verfahrenstechnisch motiviert erscheinen, können diese verhältnismäßig kurzen Therapien dabei nicht schon geeignet sein, den Unrechtsgehalt zu verringern. Somit wäre dies auch nicht geeignet, ein verloren gegangenes Vertrauen der Patienten in die apothekerische Integrität wiederherzustellen; selbst ein längerer Zeitablauf wäre hierfür nicht genügend (vergleichbar zur ärztlichen Tätigkeit BVerfG, B.v. 08.09.2017 – 1 BvR 1657/17 -, Rn. 15, juris)
D.
Die Einziehung der Approbationsurkunde und die Verpflichtung zur Übermittlung der Approbationsurkunde (Ziffer 2.) ergeben sich aus Art. 52 Satz 1 und 2 VwVfG. Die Zwangsgeldandrohung (Ziffer 4 des Bescheides vom 09.09.2020) begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.
E.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen


Nach oben