Medizinrecht

Widerruf der Bestellung als Luftsicherheitsassistentin – Zulassung der Berufung

Aktenzeichen  8 ZB 19.1757

Datum:
30.11.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 36183
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 86 Abs. 1, § 124 Abs. 2, § 124a Abs. 4 S. 4, § 144 Abs. 4
LuftSiG § 5 Abs. 1, § 16a Abs. 3
BayVwVfG Art. 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 1

 

Leitsatz

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei einem Widerruf der Bestellung als Hilfsorgan des Luftamts ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. (Rn. 10)
1. Der dem § 144 Abs. 4 VwGO zugrundeliegende allgemeine Rechtsgedanke, dass allein die fehlerhafte Begründung einer Entscheidung, welche sich im Ergebnis als richtig erweist, dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhilft, ist auch im Berufungszulassungsverfahren zu berücksichtigen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der den Erfolg des Zulassungsantrags ausschließende Gesichtspunkt ohne weiteres auf der Hand liegt und der Kläger vor Ergehen der Entscheidung über den Zulassungsantrag Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hat. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Art und Weise der Ausübung der Fluggastkontrolle muss dem hohen Sicherheitsbedarf des Luftverkehrs und der letztlich nicht möglichen Vorhersehbarkeit, wann und unter welchen Voraussetzungen und an welcher Stelle störungs- oder schadensverursachende Ereignisse versucht werden, Rechnung tragen. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein Verstoß gegen reine Verfahrens- oder Formvorschriften führt nicht zu einem Beweisverwertungsverbot. Eine Auskunft darf daher verwertet werden, auch wenn ein ärztlicher Gutachter diese einer Behörde erteilt, ohne von der Schweigepflicht entbunden worden zu sein. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 24 K 17.5291 2019-06-27 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf ihrer Beleihung als Luftsicherheitsassistentin.
Die Klägerin ist seit Oktober 1993 gemäß § 29c Abs. 1 Luftverkehrsgesetz a.F. als Hilfsorgan der Regierung von Oberbayern – Luftamt Südbayern – dazu bestellt, auf dem Verkehrsflughafen München Personen und das von ihnen mitgeführte Gepäck zu durchsuchen. Seit diesem Zeitpunkt wurde die Klägerin von ihrer Arbeitgeberin, der … … … … mbH, als Luftsicherheitsassistentin eingesetzt. Bei den turnusmäßigen medizinischen Eignungsuntersuchungen der Jahre 1997 bis 2013 wurde die Klägerin jeweils als gesundheitlich geeignet für die Tätigkeit im Fluggastkontrolldienst angesehen. Die Untersuchung am 21. Juli 2016 bescheinigte eine Eignung für den Fluggastkontrolldienst unter bestimmten Voraussetzungen. Die Nachuntersuchung am 20. September 2016 bestätigte die gesundheitliche Eignung, wobei eine zeitnahe Nachuntersuchung für den 20. März 2017 vermerkt war. Die gesundheitliche Eignungsbeurteilung am 30. März 2017 bescheinigte die Eignung der Klägerin für die Tätigkeit im Fluggastkontrolldienst unter der Auflage einer erneuten Kontrolle in einem Jahr. Mit Schreiben vom 8. Juni 2017 wurde die Klägerin von ihrer Arbeitgeberin darüber informiert, dass aufgrund ihrer häufigen Erkrankungen für den 14. Juni 2017 ein Termin zur arbeitsmedizinischen Nachuntersuchung gemäß den Richtlinien des Bundesministeriums des Innern vereinbart worden sei. Diese Untersuchung kam zu dem Ergebnis, dass die Klägerin nicht geeignet ist für die Tätigkeit im Fluggastkontrolldienst. Dem lagen von der Klägerin während der Untersuchung geschilderte gesundheitliche Beschwerden zugrunde, die bereits nach kurzer Einsatzzeit auftreten, teilweise innerhalb von drei Tagen stark zunehmen und zu einer Arbeitsunfähigkeit führen würden. Die Klägerin führte die Beschwerden auf belastende Umweltfaktoren am Arbeitsplatz (Sniffer, Itemizer, Klimatisierung) zurück. Die untersuchenden Ärzte konnten keine klinisch objektivierbaren Befunde feststellen. In Anbetracht des unklaren Auslösemechanismus erschien es aus ihrer Sicht nicht möglich, eine dauernde „Auslöserkarenz“ durch Meiden bestimmter Situationen zu gewährleisten. Aus arbeitsmedizinischer Sicht erscheine als einzig verbliebene Option sinnnvoll, die Klägerin nicht mehr als Luftsicherheitsbeauftragte einzusetzen, insbesondere da zu befürchten sei, dass sie bei zunehmender Beschwerdesymptomatik nicht mehr mit voller Konzentration ihrer sicherheitsrelevanten Aufgabe gewachsen sei.
Mit Bescheid vom 5. Oktober 2017 widerrief die Regierung von Oberbayern unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Beleihung der Klägerin als Hilfsorgan der Regierung von Oberbayern – Luftamt Südbayern – (Luftsicherheitsassistent) vom 1. Oktober 1993 (Ziffer 1) und gab ihr auf, den Dienstausweis vom 1. April 1993, die Beleihungsurkunde vom 1. Oktober 1993 sowie die Zertifizierungsnachweise vom 28. Juni 2012 und vom 17. Januar 2016 jeweils im Original bis spätestens 31. Oktober 2017 zurückzugeben. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass aufgrund der negativen gesundheitlichen Eignungsbeurteilung das Luftamt Südbayern davon ausgehe, dass die Klägerin nicht mehr in der Lage sei, alle Tätigkeiten einer Luftsicherheitsassistentin ausreichend verlässlich und gründlich durchzuführen.
Die von der Klägerin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 27. Juni 2019 abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung.
II.
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten Zulassungsgründe zuzulassen (§ 124 Abs. 2 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. Aus dem Vorbringen der Klägerseite ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden (vgl. BVerfG, B.v. 16.7.2013 – 1 BvR 3057/11 – BVerfGE 134, 106 = juris Rn. 36; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 16). Sie sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (vgl. BVerfG, B.v. 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 – BVerfGE 110, 77/83; B.v. 16.1.2017 – 2 BvR 2615/14 – IÖD 2017, 52 = juris Rn. 19). Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546/548 = juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 12.10.2017 – 14 ZB 16.280 – juris Rn. 2 m.w.N.). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838 = juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 19.3.2013 – 20 ZB 12.1881 – juris Rn. 2). Das Darlegungsgebot (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) erfordert, die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Dies bedarf einer substanziierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird (vgl. BayVGH, B.v. 1.3.2018 – 8 ZB 17.1486 – juris Rn. 11 m.w.N.).
Nach diesem Maßstab bestehen vorliegend keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Das Erstgericht hat die Klage gegen den Widerrufsbescheid im Ergebnis zu Recht mit der Begründung abgewiesen, dass der streitgegenständliche Bescheid vom 5. Oktober 2017 rechtmäßig und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1, § 114 VwGO).
1.1 Unzutreffend hat das Verwaltungsgericht als maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung des Erfolgs der erhobenen Anfechtungsklage allerdings auf den Zeitpunkt seiner Entscheidung über die Klage abgestellt. Dabei hat es den Widerruf der Beleihung zu Unrecht als eine Ermessensentscheidung betreffend einen Dauerverwaltungsakt eingeordnet. Es handelt sich jedoch um einen rechtsgestaltenden Verwaltungsakt, mit dem in Form einer einmaligen Regelung eine Rechtsposition wieder entzogen wird. Da es sich um eine Anfechtungsklage handelt und das einschlägige Recht keine anderweitige Regelung trifft, ist für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung maßgeblich (vgl. BVerwG, U.v. 14.4.2011 – 3 C 20/10 – BVerwGE 139, 323 = juris Rn. 10 m.w.N.; U.v. 7.11.2012 – 8 C 28.11 – BVerwGE 145, 67 = juris Rn. 13 zu § 11 Abs. 2 Nr. 1 SchfG 1998; HessVGH, B.v. 11.11.2015 – 9 A 1467/14.Z – ZLW 2016, 278 = juris Rn. 6; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 113 Rn. 56 m.w.N.). Auf nach dem Widerruf eingetretene tatsächliche Umstände lässt er sich damit nicht stützen. Die erst im Klageverfahren vorgelegten ärztlichen Berichte und Gutachten waren somit für die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids nicht von Relevanz und die entsprechenden ergänzenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (vgl. UA S. 10 ff.) entbehrlich. Das Erstgericht ist jedoch prozessrechtlich fehlerfrei gemäß § 117 Abs. 5 VwGO der Begründung des angegriffenen Bescheids gefolgt und hat im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass der Beklagte in seinem Bescheid vom 5. Oktober 2017 zu Recht davon ausgegangen ist, dass Zweifel an der Eignung der Klägerin für die ihr mit der Beleihung übertragenen Aufgaben bestehen, und die Beleihung in nicht zu beanstandender Weise widerrufen wurde.
Der dem § 144 Abs. 4 VwGO zugrundeliegende allgemeine Rechtsgedanke, dass allein die fehlerhafte Begründung einer Entscheidung, welche sich im Ergebnis als richtig erweist, dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhilft, ist auch im Berufungszulassungsverfahren zu berücksichtigen. Auch ein solches Antragsverfahren soll aus prozessökonomischen Gründen nicht um eines Fehlers willen fortgeführt werden, der mit Sicherheit für das endgültige Ergebnis des Rechtsstreits bedeutungslos bleiben wird (vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 17; BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838 = juris Rn. 9 f.; BayVGH, B.v. 20.11.2018 – 8 ZB 18.2125 – juris Rn. 11; B.v. 30.9.2014 – 20 ZB 11.1890 – juris Rn. 19; OVG NW, B.v. 4.7.2014 – 1 A 891/13 – juris Rn. 3; vgl. auch Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 98). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der den Erfolg des Zulassungsantrags ausschließende Gesichtspunkt ohne weiteres auf der Hand liegt und der Kläger vor Ergehen der Entscheidung über den Zulassungsantrag Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hat (vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – a.a.O. Rn. 17; OVG NRW, B.v. 17.7.1998 – 24 B 370/98 – juris Rn. 39). So liegt der Fall hier. Auf den Hinweis des Senats, dass das Verwaltungsgericht von einem unzutreffenden Beurteilungszeitpunkt ausgegangen ist, hat die Klägerin keine weiteren Gesichtspunkte aufgezeigt, welche die Richtigkeit des angefochtenen Urteils für sich genommen in Zweifel ziehen könnten.
1.2 Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Widerruf der Beleihung im streitgegenständlichen Bescheid sowohl auf § 16a Abs. 3 LuftSiG als auch auf den in der Beleihungsurkunde vom 1. Oktober 1993 enthaltenen Widerrufsvorbehalt „aus wichtigem Grund“ gestützt worden ist.
1.2.1 Gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist. Beide Alternativen liegen vor. § 16a Abs. 3 LuftSiG enthält einen gesetzlich geregelten ausdrücklichen Widerrufsvorbehalt. Zugleich sieht die Bestellungsurkunde vom 1. Oktober 1993 vor, dass die Bestellung nach den gesetzlichen Vorschriften widerrufen werden kann und ein Widerruf aus wichtigen Grund vorbehalten bleibt. Der Widerruf aufgrund eines Vorbehalts darf nur aus den Gründen erfolgen, die im Rahmen des Zwecks der dem Verwaltungsakt zugrundeliegenden Rechtsvorschriften liegen und muss durch zulässige gesetzgeberische Ziele gerechtfertigt sein (VGH BW, U.v. 19.9.2006 – 8 S 1143/06 – GewArch 2007, 258 = juris Rn. 23; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21 Aufl. 2020, § 49 Rn. 34; Abel in BeckOK, VwVfG, Stand 1.7.2020, § 49 Rn. 34). Diese Voraussetzung war zum Zeitpunkt des Widerrufs gegeben.
Nach § 1 LuftSiG dient das Luftsicherheitsgesetz dem Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführung, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen. Die Luftsicherheitsbehörde hat nach § 2 Satz 1 LuftSiG die Aufgabe, Angriffe auf die Sicherheit des Luftverkehrs in diesem Sinn abzuwehren. Soweit die Wahrnehmung dieser Aufgabe die Durchsuchung oder sonstige Überprüfung von Personen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 LuftSiG) und die Durchsuchung, Durchleuchtung oder sonstige Überprüfung von Gegenständen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 LuftSiG) erfordert, kann sie nach § 16a Abs. 1 Nr. 1 LuftSiG bei der Durchführung dieser Sicherheitsmaßnahmen natürlichen Personen als Beliehene die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben übertragen. Der zu Beleihende muss gemäß § 16a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LuftSiG für die übertragene Aufgabe geeignet, sach- und fachkundig sowie zuverlässig sein. An die Geeignetheit dieser Personen sind vor dem Hintergrund der Aufgabe, Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs zu bieten, hohe Anforderungen zu stellen. Im Falle einer Beleihung mit Aufgaben bei der Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen nach § 5 Abs. 1 bis 3 LuftSiG sind insbesondere die Anforderungen des Kapitels 11 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu berücksichtigen (vgl. BT-Drs. 18/9752 S. 70). Hinsichtlich Personen, die zur Durchführung von Sicherheitskontrollen eingestellt werden, schreibt Nr. 11.1.7 vor, dass diese über die erforderlichen mentalen und physischen Fähigkeiten und Eignungen zur wirksamen Wahrnehmung der ihnen zugewiesenen Aufgaben verfügen müssen. Zur weiteren Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Geeignetheit in § 16a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LuftSiG können zudem die zu der Vorgängervorschrift des § 5 Abs. 5 Satz 1 LuftSiG a.F. ergangenen norminterpretierenden Richtlinien des Bundesministeriums des Innern über die Anforderungen an Luftsicherheitsassistenten zum Vollzug des § 5 LuftSiG an deutschen Flughäfen vom 10. Juli 2006 herangezogen werden. Danach werden an die Tätigkeit als Luftsicherheitsassistent über das übliche Maß hinausgehende Anforderungen an die physische und psychische Leistungsfähigkeit gestellt. Die Eignung umfasst neben der persönlichen Zuverlässigkeit (§ 7 LuftSiG) und der Erfüllung des allgemeinen Anforderungsprofils auch die physische und psychische Tauglichkeit des Luftsicherheitsassistenten. Diese Mindestanforderungen dienen dazu, die Sicherheit des Luftverkehrs vor Angriffen im Sinn des § 1 LuftSiG zu gewährleisten und bezwecken damit den Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter, nämlich von Leib und Leben der auf dem Luftweg verkehrenden Personen (vgl. BayVGH, B.v. 28.7.2010 – 8 ZB 09.1080 – ZLW 2011, 141 = juris Rn. 7). Nr. 4 der Richtlinien sieht die Möglichkeit der Aufhebung der Beleihung bei nachträglichem Bekanntwerden eines Ausschlusskriteriums für die Einstellung und Beleihung eines Luftsicherheitsassistenten bzw. bei Wegfall der Voraussetzung der Beleihung. Liegen also Tatsachen vor, die Zweifel an der Eignung aufkommen lassen, sind die Voraussetzungen für eine Beleihung nicht (mehr) gegeben (vgl. (vgl. BayVGH, B.v. 28.7.2010 – 8 ZB 09.1080 – a.a.O. Rn. 6 m.w.N.).
1.2.2 Nach diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise die Eignung der Klägerin zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben bei der Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen (§ 16a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 LuftSiG) verneint. Die arbeitsplatzspezifische Untersuchung vom 14. Juni 2017 kam zu dem Ergebnis, dass die Klägerin nicht (mehr) geeignet ist für die Tätigkeit im Fluggastkontrolldienst, insbesondere da zu befürchten sei, dass die Klägerin bei zunehmender Beschwerdesymptomatik nicht mehr mit voller Konzentration ihrer sicherheitsrelevanten Aufgabe gewachsen sei. Diese negative gesundheitliche Eignungsbeurteilung führte zu der Auffassung des Beklagten, dass die Klägerin gesundheitlich nicht mehr in der Lage ist, alle Tätigkeiten einer Luftsicherheitsassistentin ausreichend verlässlich und gründlich durchzuführen. Der Beklagte setzte sich im streitgegenständlichen Bescheid auch mit den im Rahmen der Anhörung von Seiten der Klägerin vorgetragenen Einwendungen auseinander. In diesem Zusammenhang kam er zu der nachvollziehbaren Schlussfolgerung, dass eine Feststellung, wonach die Klägerin keine Konzentrationsprobleme habe (also der grundsätzliche Ist-Zustand außerhalb möglicher, ihren eigenen Angaben zufolge arbeitsplatzbezogenen Auslösemechanismen) oder hohe körperliche Belastungen ertragen könne, nicht der Befürchtung widerspreche, dass die Klägerin bei Zunahme der regelmäßig am Arbeitsplatz auftretenden Beschwerdesymptomatik ihrer Aufgabe nicht mehr mit voller Konzentration gewachsen sein könnte. Es erscheine unwahrscheinlich, dass sich die anwachsenden Beschwerden zunächst in keiner Weise auf ihre Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit auswirkten und dann plötzlich zu einer von der Klägerin nicht widersprochenen Arbeitsunfähigkeit führten. Dieses Fazit ist vor allem vor dem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass die Art und Weise der Ausübung der Fluggastkontrolle dem hohen Sicherheitsbedarf des Luftverkehrs und der letztlich nicht möglichen Vorhersehbarkeit, wann und unter welchen Voraussetzungen und an welcher Stelle störungs- oder schadensverursachende Ereignisse versucht werden, Rechnung tragen muss (VGH BW, U.v. 19.9.2006 – 8 S 1143/06 – GewArch 2007, 258 = juris Rn. 23).
1.3 Das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsantrag, wonach die arbeitsplatzspezifische Untersuchung vom 14. Juni 2017 unter einem Gesetzesverstoß ergangen sei und vom Verwaltungsgericht nicht zur Begründung der Ungeeignetheit der Klägerin herangezogen werden dürfe, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Soweit die Klägerin erstmals im Zulassungsverfahren einen Verstoß gegen die ärztliche Verschwiegenheitsverpflichtung und gegen die Datenschutzgrundverordnung geltend macht, ist zum einen anzumerken, dass die Klägerin selbst eine Kopie des Berichts über die arbeitsplatzspezifische Untersuchung als Anlage K8 in das Klageverfahren eingeführt hat, ohne dabei die nunmehr vorgetragene fehlende Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht zu erwähnen. Zum anderen führt ein Verstoß gegen reine Verfahrens- oder Formvorschriften nicht zu einem Beweisverwertungsverbot. Eine Auskunft darf daher verwertet werden, auch wenn ein ärztlicher Gutachter diese einer Behörde erteilt, ohne von der Schweigepflicht entbunden worden zu sein (Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, § 86 Rn. 51).
1.4 Soweit die Klagepartei bezweifelt, dass die Begründung der arbeitsmedizinischen Beurteilung die Ungeeignetheit der Klägerin für die Tätigkeit im Fluggastkontrolldienst nachweist, hat der Zulassungsantrag ebenfalls keinen Erfolg. Der von der Klägerin formulierte „Erklärungsnotstand des betriebsärztlichen Dienstes“ führt nicht dazu, dass der Beklagte das Untersuchungsergebnis hätte anzweifeln müssen. Die untersuchenden Ärzte weisen in den Bemerkungen allein darauf hin, dass sie die von der Klägerin genannten belastenden Umweltfaktoren als Ursache der beklagten Beschwerden weder klinisch bestätigen noch entkräften können. Ihre Beurteilung stützt sich auch nicht auf die Ursachen, sondern auf die von der Klägerin glaubhaft geschilderten gesundheitlichen Beschwerden und der geäußerten Befürchtung, dass die Mitarbeiterin bei zunehmender Beschwerdesymptomatik nicht mehr mit voller Konzentration ihrer sicherheitsrelevanten Aufgabe gewachsen sei. So geht auch der Beklagte in der Widerrufsbegründung davon aus, dass selbst wenn die Auslösemechanismen nachweislich bekannt und tatsächlich arbeitsplatzbezogen wären, es unwahrscheinlich erscheine, dass alle auslösenden Faktoren ausreichend und dauerhaft vermieden werden könnten. Entgegen der Auffassung der Klägerin haben die untersuchenden Ärzte auch nicht darauf hingewiesen, dass eine fachliche Begutachtung durch Prof. Dr. N … vorgenommen werden sollte. Sie haben nur „falls gewünscht“ den Kollegen aufgrund seiner fachlichen Kompetenz empfohlen. Diese Empfehlung führt nicht dazu, ausnahmsweise Umstände zu berücksichtigen, die erst nach dem Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung eingetreten sind. Das erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens eingeholte Gutachten von Prof. Dr. N … vom 20. Februar 2019 ist daher nicht als Beweismittel heranzuziehen.
1.5 Die Klägerin kann nicht mit ihrem Einwand durchdringen, dass sich das Erstgericht nicht ausreichend mit den von der Klägerin beigebrachten Gutachten auseinandergesetzt habe. Wie bereits unter Ziffer 1.1 ausführt waren die erst im Klageverfahren vorgelegten ärztlichen Berichte und Gutachten für die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids nicht von Relevanz. Das Verwaltungsgericht hat sich dennoch ausführlich mit diesen beschäftigt und festgestellt, dass diese die Zweifel an der Eignung nicht ausräumen konnten (vgl. UA S. 10 ff.). Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht der Begründung des Widerrufsbescheids gefolgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO), so dass die Klägerin zu Unrecht rügt, dass das Erstgericht Zweifel an der körperlichen Tauglichkeit und der geistigen Belastbarkeit der Klägerin nicht begründet habe.
1.5 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung bestehen auch nicht, weil die von der Arbeitgeberin veranlasste arbeitsplatzspezifische Untersuchung nur drei Monate nach festgestellter Eignung für die Tätigkeit im Fluggastkontrolldienst unverhältnismäßig gewesen wäre. Bestehen Gründe für die Annahme, dass ein Luftsicherheitsassistent die gesundheitlichen Anforderungen nicht mehr erfüllt, muss die Möglichkeit einer vorgezogenen arbeitsmedizinischen Untersuchung bestehen. Dies sieht auch Nr. 2 der Richtlinien des Bundesministeriums des Innern vor. Aus dem Schreiben der Arbeitgeberin vom 8. Juni 2017 ergibt sich, dass Anlass für die zeitnahe arbeitsmedizinische Nachuntersuchung die häufigen Erkrankungen der Klägerin gewesen seien. Dies ist unstreitig, nachdem die Klägerin selbst vorträgt, arbeitsunfähig erkrankt gewesen zu sein in der Zeit vom 7. bis 22. April 2017 und vom 27. April bis 6. Mai 2017, vom 10. bis zum 11. Mai 2017, vom 23. bis zum 31. Mai 2017 sowie vom 3. bis zum 8. Juni 2017. Häufige Erkrankungen sind ein ausreichender Grund insbesondere im Hinblick darauf, dass die Klägerin in einem Bereich tätig war, in dem hochwertige Rechtsgüter wie das Leben und die Gesundheit zahlreicher Menschen bereits durch geringfügige menschliche Fehlleistungen gefährdet werden können (vgl. BayVGH, B.v. 28.7.2010 – 8 ZB 09.1080 – ZLW 2011, 141 = juris Rn. 12).
1.6 Nicht substanziiert vorgetragen hat die Klägerin, inwiefern ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung vorliegen sollen, weil der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine Rücksichtnahme auf eine Mitarbeiterin verlange, die ihre hoheitliche Tätigkeit über einen Zeitraum von mehr als 24 Jahren beanstandungsfrei durchgeführt habe, und der Klägerin ein Arbeitsplatz anzudienen sei, auf dem diese Tätigkeiten durchführen könne, bei denen sie nicht in Berührung mit den mutmaßlichen schadstoffverursachenden Geräten komme und belastet werde. Das Erstgericht hat unter Bezugnahme auf die Begründung des Widerrufsbescheids ausgeführt, dass eine Teilbeleihung bzw. ein Teilwiderruf der Beleihung dahingehend, dass übertragene Aufgaben auf bestimmte Kontrollstellen eingeschränkt werden, rechtlich nicht möglich sei (vgl. UA S. 14). Im Falle einer Teilbeleihung für bestimmte Kontrollstellen würden Änderungen der relevanten Rahmenbedingungen zur Überprüfung aller entsprechend Beliehenen führen. Die Einhaltung der Rahmenbedingungen könne jedoch weder überwacht noch garantiert werden. Diese Feststellungen hat der Zulassungsantrag nicht ernsthaft erschüttert.
2. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinn dieser Bestimmung weist eine Rechtssache auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sich diese also wegen ihrer Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 3.11.2011 – 8 ZB 10.2931 – BayVBl 2012, 147 = juris Rn. 28; B.v. 10.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 42).
Die Klägerin beschränkt ihr Vorbringen darauf, dass besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Hinblick auf ein Wechselspiel der … … … … mbH und des Beklagten gegeben seien. Diese rein pauschale Behauptung ohne konkrete Darstellung, inwiefern das Wechselspiel in diesem Fall von Bedeutung sein soll, genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Hierfür wäre Voraussetzung, dass ein Rechtsmittelführer die relevanten Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darstellt und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel macht (vgl. dazu BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163 = juris Rn. 17). Daran fehlt es. Ungeachtet dessen handelt es sich weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht um einen besonders komplexen, unübersichtlichen Fall.
3. Die Berufung ist nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Klägerin hat die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt.
Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache verlangt, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich ist. Ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der Frage besteht (vgl. BVerwG, B.v. 19.8.1997 – 7 B 261.97 – NJW 1997, 3328; B.v. 30.6.2006 – 5 B 99.05 – juris Rn. 4; B.v. 1.7.2009 – 1 WNB 1.09 – Buchholz 450.1 § 22a WBO Nr. 1 = juris Rn. 2). Diesen Vorgaben wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Die Klägerin hat bereits keine Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert hat, deren grundsätzliche Bedeutung geklärt werden könnte.
4. Die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels, auf dem das Ersturteil beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), scheidet ebenfalls aus. Der vom Zulassungsantrag gerügte Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) in der Form, dass das Erstgericht beantragte Gutachten nicht eingeholt habe, liegt nicht vor.
Eine erfolgreiche Aufklärungsrüge setzt u.a. die Darlegung voraus, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (stRspr, z.B. BVerwG, B.v. 30.4.2019 – 2 B 52.18 – juris Rn. 16; B.v. 25.1.2005 – 9 B 38.04 – NVwZ 2005, 447 = juris Rn. 25). Aus dem Zulassungsantrag geht bereits nicht eindeutig hervor, zu welcher konkreten Fragestellung das Gericht Gutachten hätte einholen sollen. Sofern die Klägerin damit auf ein einzuholendes arbeitsplatzspezifisches Gutachten Bezug nehmen sollte, hat sie nicht aufgezeigt, inwiefern sie auf die vermisste Aufklärung hingewirkt hätte. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein Beteiligter in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt hat (§ 86 Abs. 2 VwGO). Die Klägerin hat ausweislich des Sitzungsprotokolls keinen Beweisantrag gestellt. Eine weitere Sachverhaltsermittlung oder Beweiserhebung hätte sich dem Verwaltungsgericht auch nicht ohne einen solchen Beweisantrag aufdrängen müssen. Im Übrigen dient die Aufklärungsrüge nicht dazu, Versäumnisse Beteiligter, insbesondere das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren (vgl. BVerwG, B.v. 30.4.2019 – 2 B 52.18 – juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 22.11.2018 – 4 ZB 17.1989 – NVwZ-RR 2019, 480 = juris Rn. 18).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Ziffer 26.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen


Nach oben