Medizinrecht

Zeitpunkt der Stornierung einer Reise bei Operation – Höhe der Versicherungsleistung

Aktenzeichen  5 C 813/18

Datum:
15.5.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 52110
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Hersbruck
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 651a

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.800,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.06.2018 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 334,75 € zu zahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 2.800,00 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.
Es besteht ein vertraglicher Anspruch des Klägers aus der Reiserücktrittsversicherung. Dies ist grundsätzlich zwischen den Parteien auch unstreitig. Berechnungsgrundlage für die Höhe des Anspruchs sind aber nicht die hypothetischen Stornokosten, die angefallen wären, wennd er Kläger die Reise bis zum 11.12.2017 storniert hätte statt erst am 22.12.2017, sondern die hier tatsächlich angefallenen Kosten.
Es liegt keine Obliegenheitsverletzung im Verhalten des Klägers.
Zum Sachverhalt folgt das Gericht den Angaben des neutralen Zeugen …. Der nachvollziehbar, überlegt, sowohl auf eigene Erinnerung gestützt, als auch unter Bezug auf seine ärztlichen Dokumentationen glaubhaft angab, er habe zwar am 5.12.2017 nach der Biopsie anlässlich einer Besprechung mit der Ehefrau des Klägers nicht ausdrücklich gesagt, der gebuchten und geplanten Reise stehe nichts entgegen. Aber er habe auch nicht die voraussichtliche Unmöglichkeit der Reise prognostiziert. Vielmehr sei zu diesem Zeitpunkt lediglich festgestanden, dass eine sofortige Operation notwendig sei, wenn es dabei bleibe, sei die Durchführung der Reise möglich, wenn eine tumorbiologische Untersuchung nach der Operation ergebe, dass im Anschluss daran eine Chemotherapie durchzuführen sei, sei die Reise unmöglich für die Patientin.
Dies aber sei erst bei der Tumorbesprechung am 20.12.2017 ersichtlich und sicher gewesen und dem Kläger am 22.12.2017 mitgeteilt worden, an welchem Tag auch die Stornierung erfolgte.
Die Erkrankung der Ehefrau des Klägers war also bereits am 1.12.2017 bekannt. Das allein aber stand der Reise nicht entgegen. Auch die notwendige Operation zwang nicht zur Stornierung. Als Patientin durfte sie wegen des durchaus auch für den Heilungsverlauf positiven Effekts der Reise zunächst abwarten, ob tatsächlich eine weitere (Chemo-)Therapie notwendig sein werde, bevor die Stornierung in die Wege zu leiten war. Dies aber war für den Kläger erst am 22.12.2017 ersichtlich. Verspätete Stornierung und damit ein Obliegenheitspflichtverstoß liegt daher nicht vor.
Der Klageanspruch steht – da die übrige Berechnung der Höhe ebenfalls unstreitig ist – in voller begehrter Höhe dem Kläger zu.
Die Zinsentscheidung sowie die Entscheidung über die außergerichtlichen Anwaltskosten folgen aus Verzug.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 709 ZPO.


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