Medizinrecht

Zulassung der Berufung wegen Vorliegens von Verfahrensfehlern

Aktenzeichen  L 11 AS 285/16 NZB

Datum:
9.6.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGG SGG § 124
SGG SGG § 126
SGG SGG § 144
SGG SGG § 145

 

Leitsatz

1. Zulassung der Berufung wegen Vorliegens von Verfahrensfehlern. (amtlicher Leitsatz)

Verfahrensgang

S 13 AS 896/15 2016-04-13 Bes SGNUERNBERG SG Nürnberg

Tenor

I.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg – S 13 AS 896/15 – vom 13.04.2016 wird zugelassen.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als Berufung fortgeführt.

Gründe

Das Sozialgericht Nürnberg (SG) hat ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) – so das schriftliche Urteil – entschieden, obwohl hierzu von den Beteiligten kein Einverständnis erklärt worden ist. Der Beklagte hat lediglich beantragt, nach Lage der Akten zu entscheiden (§ 126 SGG). Das SG hat aber hernach eine mündliche Verhandlung durchgeführt, denn ansonsten hätte es den Verbindungsbeschluss, für den in § 113 SGG keine Grundlage zu finden ist – ein Zusammenhang der Streitsachen ist nicht erkennbar -, nicht verkünden können (§ 133 SGG). Im Rahmen des Berufungsverfahrens kann dann auch geklärt werden, ob allein der Kläger oder auch seine Ehefrau Klage erhoben haben. Gegebenenfalls kann auch eine Trennung vorgenommen werden.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, denn hierüber ist im Rahmen des Berufungsverfahrens zu entscheiden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).


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