Medizinrecht

Zum Abgeltungsumfang des Schmerzensgeldes bei Vergleich mit Vorbehalt

Aktenzeichen  7 O 3674/14

Datum:
18.7.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Traunstein
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
StVG StVG § 7 Abs. 1, § 18
PflVG PflVG § 3
BGB BGB § 253 Abs. 2, § 823 Abs. 1, Abs. 2

 

Leitsatz

1. Vereinbaren die Parteien nach einem Verkehrsunfall in einem gerichtlichen Vergleich u.a. die Verpflichtung der beklagten Partei zur Zahlung eines Schmerzensgeldes und regeln sie weiter, dass die Einstandspflicht der beklagten Partei für die materiellen und immateriellen Zukunftsschäden der klagenden Partei entsprechend einer Erklärung des beklagten Pflichthaftpflichtversicherers mit der Wirkung eines rechtskräftigen Feststellungsurteils aufrechterhalten bleibt, sind durch einen solchen Vergleich lediglich gegenwärtige, materielle und immaterielle Ansprüche des Geschädigten abgefunden, wenn nach der Erklärung des Versicherers die Haftung für “materielle und immaterielle Zukunftsschäden” bestehen bleiben sollte (Abgrenzung zu OLG Hamm BeckRS 2000, 30137646). (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
2. Als Zukunftsschäden in diesem Sinne sind solche Verletzungsfolgen anzusehen, die zeitlich nach Abschluss des Vergleichs eintreten und im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses nicht erkennbar und voraussehbar waren und damit bei der Einigung nicht berücksichtigt werden konnten (hier bejaht). Dabei kommt es nicht auf die subjektive Sicht der Parteien an, sondern auf objektive Gesichtspunkte nach den Kenntnissen und Erfahrungen eines insoweit Sachkundigen (vgl. BGH BeckRS 9998, 55666). (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 701,32 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten seit 11.10.2014 zu bezahlen.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten seit dem 26.02.2014 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.100,51 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszins seit 26.02.2014 zu bezahlen.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 15.701,32 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.
A. Zulässigkeit:
Die Klage ist zulässig.
B. Begründetheit:
Die Klage ist begründet.
I.
Anspruch auf Zahlung weiterer 15.000,00 € Schmerzensgeld:
1. Entwicklung einer posttraumatischen Arthrose in zunehmender Form am linken Knie
Dem Kläger steht für die von ihm dargelegten, unstreitigen, im Übrigen von der Sachverständigen … bestätigten, durch das Unfallereignis kausal hervorgerufenen Schäden im linken Knie (Entwicklung der posttraumatische Arthrose in zunehmender Form) ein weiteres Schmerzensgeld gemäß §§ 823 I, II i.V.m. §§ 8 Abs. 1, 2, § 9 Abs. 1 und 3 StVO, § 7 Abs. 1 StVG, § 18 StVG, § 3 PflVG i.V.m. Ziffer IV gerichtlichen Vergleichs zu, da die hier geltend gemachten Körperschäden nicht bereits durch den Vergleich vom 09.08.2006 mit abgegolten sind.
Ob und gegebenenfalls inwieweit dem Kläger ein weiteres Schmerzensgeld zusteht, bestimmt sich zunächst nach dem Inhalt des am 09.08.2006 geschlossenen Vergleichs (vgl. OLG Hamm, r+s 2001, 505). Hieraus geht hervor, dass zum einen unter III. die Beklagten als Gesamtschuldner an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld von 10.000,00 € zu zahlen hatten und unter IV. die Einstandspflicht der Beklagten für materielle und immaterielle Zukunftsschäden des Klägers, entsprechend der Erklärung der Beklagten zu 3) vom 24.08.2004 mit der Wirkung eines rechtskräftigen Feststellungsurteils aufrecht erhalten bleiben sollten. Damit wurde ein umfassender Abfindungsvergleich gerade nicht geschlossen und war auch, wie sich aus den eindeutigen Formulierungen ergibt, nicht gewollt. Weiter wurden Eintrittspflichten der Beklagten auch gerade nicht auf „weitere“ Zukunftsschäden beschränkt, sondern sollten gemäß dem Schreiben K 1 in Verbindung mit dem Vergeich vom 09.08.2006 für „materielle und immaterielle Zukunftsschäden“ bestehen bleiben. Insofern greift auch die von Beklagtenseite zitierte Rechtsprechung des OLG Hamm, BLD 3, nicht, da dem Wortlaut nach vorliegend nicht von einem „weiteren“ zukünftigen immateriellen Schaden, vielmehr von zukünftigem Schaden überhaupt gesprochen wird. Aus dem Wortlaut des Vergleichs ergibt sich mithin im Umkehrschluss, dass eine Abfindung lediglich für gegenwärtige, materielle und immaterielle Ansprüche des Klägers erfolgen sollte.
Insofern stellt sich vorliegend die Frage, ob die nunmehr beim Kläger vorliegenden Körperschäden des linken Knies im Kontext des Vergleichs als damals gegenwärtige/bestehende Schäden oder zukünftige Schäden anzusehen sind.
Grundsätzlich werden in der Rechtsprechung unter Zukunftsschäden solche Verletzungsfolgen angesehen, die zeitlich nach Abschluss des Vergleichs eintreten und im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses nicht erkennbar und voraussehbar waren und damit bei der Einigung nicht berücksichtigt werden konnten (vgl. vor dem Hintergrund weiterer Schmerzensgeldforderungen nach rechtskräftigem Urteil BGH, NJW 1995, 1614). Dabei kommt es nicht auf die subjektive Sicht der Parteien, sondern auf nach objektiven Gesichtspunkten, d.h. nach den Kenntnissen und Erfahrungen eines insoweit Sachkundigen an (vgl. BGH NJW 1995, 1614).
Die Parteien haben in diesem Zusammenhang – wenngleich mit unterschiedlichen Schlussfolgerungen – übereinstimmend auf die Feststellungen des … im Gutachten vom 05.04.2004 abgestellt. Dieser hat hierzu ausgeführt, der Binnenschaden am linken Kniegelenk, insbesondere der hier gegebene Knorpelschaden sei mit seiner Beschwerdesymptomatik derzeit als stabil einzustufen (vgl. S. 22 des Gutachtens). Inwieweit die Knorpelveränderungen Ausgangspunkt für eine zunehmende posttraumatische Arthrose sein könnten, bliebe abzuwarten und könne nicht ausgeschlossen werden (vgl. S. 22). Nach Auffassung des Gerichts wird damit die von … für möglich gehaltene Entwicklung posttraumatische Arthrose in zunehmender Form hin als zukünftig und im Grunde nicht absehbar beurteilt und stellt damit einen Zukunftsschaden im Sinne des Vergleichs dar.
Dieses Auffassung wird auch gestützt durch die sachverständige Beurteilung der gerichtlich beauftragten Sachverständigen … Frau … hat in diesem Zusammenhang dargelegt, dass die Einschätzungen des … auf Seite 22 seines Gutachtens sich nicht vollständig bestätigt hätten, der eingetretene Knorpelschaden und die daraus resultierende belastungsabhängige Beschwerdesymptomatik hätten nun erheblich zugenommen (S. 20 des Gutachtens vom 17.07.2015, Bl. 64 d.A.). 2004 werde (von …) eine freie Funktion des linken Kniegelenks beschrieben, 2012 liege computertomographisch nachgewiesen ein diskreter Gelenkerguss vor sowie eine diskrete Verschlechterung der Kniegelenksbeweglichkeit (S. 18 des Gutachtens vom 17.07.2015). Es fände sich eine endgradig eingeschränkte Beweglichkeit mit 0-10-130 Grad. Es liege eine Kreuzbandinsuffizienz sowie klinisch eine diskrete X-Beinfehlstellung mit Scheitelpunkt im Bereich des linken Kniegelenks vor. Auch hätten Kniescheibendruck und Bewegungsschmerz objektiviert werden können mit Krepitation links (S. 19 des SVG vom 17.07.2015). Das Ausmaß der Knorpelschäden sei im Übrigen auch aus medizinischer Sicht im Jahr 2004 nicht absehbar gewesen und es widerspreche ärztlicher Erfahrung, weitergehende Prognosen für einen längeren Zeitraum, der über einen 5-Jahreszeitraum hinausgeht – zu erstellen. Der Zustand im Kniegelenk des Klägers habe sich im Verhältnis zum Befund von 2004 wesentlich verschlechtert. Eine Weiterentwicklung der Schäden in diesem Ausmaß habe 2004 naturgemäß nicht bekannt sein können (S. 2 des Gutachtens vom 15.10.2015). Man habe bei dem Kläger, der 2004 noch sehr jung gewesen sei, das Ausmaß bzw. die Entwicklung dieses Schadens nicht vorhersehen können (S. 2 des Protokolls vom 20.06.2016, Bl. 108 d.A.). Es habe sich eine sehr negative Entwicklung ergeben, man habe den Schaden so, wie er sich entwickelt habe, zum damaligen Zeitpunkt nicht seriös vorhersagen können (S. 2 des Protokolls vom 20.06.2016, S. 2). Im Jahr 2004 hätten annähernd achsgerechte Stellungsverhältnisse bestanden und die Möglichkeit, die Kreuzbandinsuffizienz des vorderen Kreuzbandes muskulär zu kompensieren, insofern hätten die Unfallfolgen nicht exakt eingeschätzt werden können (vgl. S. 2 Protokoll vom 20.06.2016).
Das Gericht schließt sich den nachvollziehbaren und in sich widerspruchsfreien Feststellungen der Sachverständigen an und macht sie sich zu eigen. Insofern ist davon auszugehen, dass die Entwicklung der zunehmend posttraumatischen Arthrose beim Kläger – wenngleich medizinisch für möglich erachtet – zumindest in diesem Ausmaß nicht als absehbar beurteilt wurde, auch nicht beurteilt werden konnte. Insofern waren die hieraus resultierenden Verletzungsfolgen im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses gerade noch nicht erkennbar und voraussehbar und konnten damit im Vergleich keine Berücksichtigung finden. Sie stellen damit einen Zukunftsschaden im Kontext des streitgegenständlichen Vergleichs dar. Das gilt auch vor dem Hintergrund als … 2004 unter Zugrundelegung einer nur geringen Fehlstellung der Achse des linken Oberschenkels des Klägers das zusätzliche Schädigungspotential für das linke Kniegelenk als „sehr gering“ einschätzte (S. 22 Gutachten …). Tatsächlich entwickelte sich die Fehlstellung aber so negativ, dass es wiederum zu schädigenden Einwirkungen auf das Kniegelenk und mithin zur vorliegenden Entwicklung der posttraumatischen Arthrose kam (vgl. S. 18-20 SVG … vom 17.07.2016).
Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht vor der Auslegung des Vergleichstext vor dem Hintergrund der Güteverhandlung zu Az 1 O 1919/05 am 22.11.2005: Soweit die gütliche Einigung auch vor dem Hintergrund des vor dem Landgericht Traunstein am 22.11.2005 stattgefundenen Gütetermins steht, worin der dort zuständige Richter den Parteien mitteilte, ein Schmerzensgeld von insgesamt 45.000,00 € aufgrund der erlittenen Verletzungen, der erfolgten Behandlungen und der jetzt bestehenden und auch für die Zukunft absehbaren Folgeschäden werde als angemessen erachtet, dürfte diese Einschätzung – zumindest wurde hier nicht gegenteilig vorgetragen – vor dem Hintergrund des bekannten Gutachtens des … zu sehen sein, der nach dargetaner Auffassung des Gerichts keineswegs von diesbezüglich absehbaren Folgen, sondern lediglich von medizinisch möglichen Folgen gesprochen hat (s.o.). Zudem haben die Parteien im später geschlossenen Vergleich ohne Einschränkung explizit eine Einstandspflicht der Beklagten für zukünftige materielle und immaterielle Schäden vereinbart.
Dem steht weiter der Grundsatz der einheitlichen Schmerzensgeldbemessung nicht entgegen. Bei der Schmerzensgeldbemessung sind zwar die aus der Verletzung folgenden gesundheitlichen Zukunftsrisiken zu berücksichtigen. Grundsätzlich umfaßt das Schmerzensgeld alle Verletzungsfolgen, die im Zeitpunkt der Entscheidung als nicht völlig fernliegend anzusehen sind. Allerdings hat die Rechtsprechung dem Geschädigten die Möglichkeit eingeräumt, bei einem noch nicht hinreichend absehbaren Heilungs- oder Beeinträchtigungsverlauf den Schmerzensgeldantrag auf die bereits eingetretenen Verletzungsfolgen zu beschränken (sog. immaterieller Vorbehalt, vgl. BGH NJW 80, NJW Jahr 1980 Seite 2754 OLG Koblenz VersR 89, VERSR Jahr 1989 Seite 598 VRS Bd. 77, VRS Band 77 Seite 427 ff.). Dementsprechend kann auch im Vergleichswege ein solcher immaterieller Vorbehalt erklärt werden, was hier geschehen ist.
2. Folgeschäden an der linken Hand
Soweit der Kläger auf Grundlage des Gutachten … einen unfallbedingten Folgeschaden an der linken Hand behauptet, hat die Sachverständige … in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass sich die Verhältnisse und Untersuchungsbefunde im Bereich der linken Hand des Klägers in beiden Gutachten (…) nicht wesentlich unterscheiden (S. 17/18 des Gutachtens vom 17.07.2015). Das Gericht macht sich diese nachvollziehbaren Ausführungen zu eigen und kommt mithin zu dem Ergebnis, dass diesbezüglich nicht von einer negativen Entwicklung oder einem Folgeschaden ausgegangen werden kann, so dass Schäden in diesem Bereich bereits als gegenwärtige immaterielle Schäden abgegolten wurden.
3. Zur Höhe des Schmerzensgeldes
Das Schmerzensgeld soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden, die nicht vermögensrechtlicher Art sind, gewähren und zugleich dem Genugtuungsbedürfnis des Geschädigten Rechnung tragen (vgl. BGHZ 18, BGHZ Band 18 Seite 149 (BGHZ Band 18 Seite 157). Hier steht die (weitere) Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes im Vordergrund, da die Genugtuungsfunktion bereits im Vergleich vom 09.08.2006 Berücksichtigung gefunden hat. Bei der Schätzung des angemessenen Ausgleichs für diesen nun gegenwärtig gewordenen Zukunftsschaden sind die Schwere und Dauer der erlittenen Schmerzen, Umfang und Dauer der bleibenden Beeinträchtigungen und die diesbezüglichen gesundheitlichen Zukunftsrisiken zu berücksichtigen (BGH r+s 1992, 273). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger nach eigenen Angaben seit ca. 4 Jahren unter z.T. stechenden Schmerzen u.a. beim Laufen und unter einer endgradig eingeschränkten Beweglichkeit leidet (vgl. S. 19 des SVG Bauer vom 17.07.2015). Eine diesbezügliche Besserung ist auch bei weiter erfolgenden Synochromspritzen (S. 21 des SVG …) nicht absehbar ist, vielmehr wird die Arthrose als „zunehmend“ von der Sachverständigen … eingeschätzt, vgl. S. 19 SVG vom 17.07.2016, unten, und zieht unter Umständen operative Maßnahmen nach sich (vgl. Anhörung Kläger). Andererseits ist zu berücksichtigen, dass auch im Rahmen der Untersuchungen von … im Jahr 2004 eine relevante Belastungsschmerzhaftigkeit am linken Kniegelenk aufgrund eines unfallkausal bedingten Knorpelschadens am inneren Schienbeinkopf festgestellt wurde (vgl. S. 20 des Gutachten …) und diese als definitiv und endgültig eingeschätzt wurde (vgl. S. 21 des Gutachten …). Mithin ist davon auszugehen, dass der Kläger bereits ab dem Unfallereignis unter Belastungsschmerzen litt. Indes hat die Sachverständige … hierzu ausgeführt, dass der nunmehr eingetretene Knorpelschaden zu einer deutlich zugenommenen belastungsabhängigen Beschwerdesymptomatik geführt hat (vgl. S. 20 des SVG … vom 17.07.2015). Weiter hat die Sachverständige … erhebliche Bewegungseinschränkungen des linken Kniegelenks, die auf die posttraumatische Arthrose zurück zu führen sind festgestellt. Entsprechende deutlich verstärkte Schmerzen und Bewegungseinschränkungen aufgrund der zunehmenden posttraumatischen Arthrose stehen für das Gericht damit fest aufgrund der nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen …, welche hierzu Untersuchungen zur Objektivierung durchgeführt hat, vgl. S. 19 des Gutachtens vom 17.07.2015. Nach Auffassung des Gerichts ist der derzeit erst 34 jährige Kläger durch diese deutlich verstärkte Beschwerde- und Schmerzsymptomatik zusätzlich erheblich und dauerhaft in der Lebensqualität insbesondere beim Sport eingeschränkt, weshalb es ein weiteres Schmerzensgeld von 15.000,00 Euro für angemessen erachtet hat.
Dem steht auch nicht entgegen, dass bereits 45.000,00 Euro Schmerzensgeld bezahlt und damit unter Umständen auch unter Berücksichtigung der sehr negativen Entwicklung am linken Knie insgesamt gerichtlicherseits im Urteilswege kein höheres Schmerzensgeld zugesprochen worden wäre. Die Parteien haben sich mit Vergleichsabschlusses dahingehend geeinigt, dass die damals gegenwärtig erlittenen immateriellen Schäden durch Zahlung einer Summe in Höhe von 45.000,00 Euro angemessen ausgeglichen waren. Mithin war hiervon der Ausgleich für einen nicht hinreichend absehbaren Heilungs- oder Beeinträchtigungsverlauf nicht erfasst, so dass dieser vom Gericht ohne den Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes zu verletzten (s.o., immaterieller Vorbehalt) unter Zugrundelegung der nunmehr zu bewertenden Schäden festzulegen war. Dabei spielt die Frage, ob die Parteien im Zeitpunkt des Vergleichsschluss für die damals gegenwärtigen immateriellen Schäden einen „zu hohen“ Betrag vereinbarten, keine Rolle.
II.
Anspruch auf 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus 15.000 Euro ab dem 26.02.2014
Dem Kläger steht ein entsprechender Zinsanspruch gemäß §§ 280 I, 286, 288 BGB zu. Die Beklagte war wie unter I. dargelegt, verpflichtet, ein weiteres Schmerzensgeld in genannter Höhe zu bezahlen. Nachdem sie dies nicht tat, geriet sie nach entsprechend erfolgter Fristsetzung durch den Klägervertreter mit Schreiben vom 11.02.2014 unter Fristsetzung bis zum 25.02.2014 ab dem 26.02.2014 in Verzug.
III.
Anspruch auf Ersatz materieller Kosten in Höhe von 701,32 €:
Dem Kläger steht ein entsprechender Anspruch gemäß §§ 823 I, II i.V.m. §§ 8 Abs. 1, 2, § 9 Abs. 1 und 3 StVO, § 7 Abs. 1 StVG, § 18 StVG, § 3 PflVG i.V.m. gerichtl. Vergleich zu. Soweit die Klägerseite Ersatz materieller Schäden für durchgeführte Spritzenbehandlungen und Fahrtkosten sowie Verdienstausfall geltend macht, hat sie das Entstehen dieser Kosten durch Vorlage der entsprechenden Rechnungen bzw. Bestätigungen (vgl. K 5-K 9) nach Auffassung des Gerichts hinreichend nachgewiesen. Die Sachverständige … hat auch die Erforderlichkeit entsprechender Behandlungsmaßnahmen im Rahmen ihrer Sachverständigenbegutachtung bestätigt. Nachdem auch dem Vergleichswortlaut entsprechend materielle Zukunftsschäden nicht vom Vergleichsabschluss ausgeschlossen bzw. ausgenommen worden waren, steht dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung entsprechender Kosten auch zu.
IV. Anspruch auf 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus 701,32 Euro ab Rechtshängigkeit
Dem Kläger steht ein entsprechender Zinsanspruch gemäß §§ 280 I, 291 BGB zu.
V. Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.100,51 Euro
Dem Kläger steht weiter ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu, da es sich hierbei ebenfalls um unfallkausale Schadenspositionen handelt. Nachdem dem Kläger ein entsprechender Hauptanspruch zusteht, war er berechtigt, den Klägervertreter mit der Geltendmachung seiner Rechte entsprechend zu beauftragen, sodass die hierfür entstandenen Rechtsanwaltskosten ebenfalls gemäß den §§§ 823 I, II i.V.m. §§ 8 Abs. 1, 2, § 9 Abs. 1 und 3 StVO, § 7 Abs. 1 StVG, § 18 StVG, § 3 PflVG i.V.m. Ziffer IV. des gerichtlen Vergleichs von der Beklagtenseite zu ersetzen sind.
VI.
Anspruch auf 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus 1.100,51 Euro ab dem 26.02.2014
Ein entsprechender Anspruch besteht nach erfolgter Fristsetzung der Klägerseite und fruchtlosem Ablauf (vgl. oben II.) gemäß §§ 280 I, 286, 288 BGB.
VII.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
VIII.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
IX.
Die Entscheidung zum Streitwert beruht auf § 3 ZPO.

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