Medizinrecht

Zum Anspruch auf Blindengeld nach dem Bayerischen Blindengeldgesetz bei zerebralen Schäden

Aktenzeichen  L 15 BL 2/17

Datum:
28.7.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 19370
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
BayBlindG Art. 1

 

Leitsatz

1. Durch die neuere Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 11.08.2015, B 9 BL 1/14 R, und 14.06.2018, B 9 BL 1/17 R) hat sich an der Erforderlichkeit der Prüfung, ob die visuellen Fähigkeiten des Betroffenen (nun: optische Reizaufnahme und Verarbeitung etc.) unterhalb der vom BayBlindG vorgegebenen Blindheitsschwelle liegen, nichts geändert; der Blindheitsnachweis muss auch weiterhin erbracht werden. (Rn. 64) (redaktioneller Leitsatz)
2. Für das Vorliegen der Voraussetzungen der Blindheit gemäß Art. 1 Abs. 2 BayBlindG und der hochgradigen Sehbehinderung gemäß Art. 1 Abs. 3 BayBlindG trägt der in seinem Sehvermögen beeinträchtigte Mensch bzw. der Anspruchsteller die objektive Beweislast. Das BSG hat in seinen Urteilen vom 11.08.2015 (B 9 BL 1/14) und 14.06.2018 (B 9 BL 1/17 R) eine Beweiserleichterung – gerade also für die besonders schwierigen Fälle der Blindheit bei zerebralen Schäden – klar abgelehnt. (Rn. 71) (redaktioneller Leitsatz)
3. Für den anspruchsvernichtenden Einwand der Zweckverfehlung sind die Voraussetzungen zu überprüfen, ob bei der konkreten Ausprägung des Krankheitsbildes blindheitsbedingte Mehraufwendungen in Betracht kommen. Die Behörde trägt insoweit die Darlegungs- und Beweislast. (Rn. 80) (Rn. 83) (redaktioneller Leitsatz)
4. Der Begriff der blindheitsbedingten Mehraufwendungen ist weit auszulegen. Aufwendungen für die allgemeine pflegerische Betreuung stellen aber keine blindheitsbedingten Mehraufwendungen dar. Bei einem derart multimorbiden oder die Blindheit überlagernden Krankheitsbild, dass aus der Blindheit keinerlei eigenständige Aufwendung in materieller oder immaterieller Hinsicht folgt, kann die gesetzliche Zielsetzung der Blindengeldgewährung nicht erreicht werden. (Rn. 81 – 82) (Rn. 87) (Rn. 77) (Rn. 89) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

S 11 BL 1/13 2016-11-30 Urt SGMUENCHEN SG München

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 30. November 2016 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten vom 16.06.2020 ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 SGG.
Die zulässige Berufung (Art. 7 Abs. 3 BayBlindG i.V.m. §§ 143, 151 SGG) ist in der Sache nicht begründet.
Die Klägerin ist als Rechtsnachfolgerin aktivlegitimiert.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Antragsteller blind oder hochgradig sehbehindert im Sinne des BayBlindG war und ihm deshalb ab dem Monat der Antragstellung bis zu seinem Ableben Blindengeld zustand. Dies hat das SG zu Recht verneint.
Der Antragsteller hatte keinen Anspruch auf Blindengeld. Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten vom 19.06.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.11.2012 ist rechtmäßig und hat den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt. Damit scheidet auch eine Rechtsverletzung der Klägerin aus.
Gemäß Art. 1 Abs. 1 BayBlindG erhalten blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen, soweit sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Bayern haben oder soweit die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 dies vorsieht, zum Ausgleich der durch diese Behinderungen bedingten Mehraufwendungen auf Antrag ein monatliches Blindengeld.
Blind ist, wem das Augenlicht vollständig fehlt (Art. 1 Abs. 2 Satz 1 BayBlindG). Als blind gelten gemäß Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayBlindG auch Personen, 1. deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 0,02 (1/50) beträgt, 2. bei denen durch Nr. 1 nicht erfasste Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad bestehen, dass sie der Beeinträchtigung der Sehschärfe nach Nr. 1 gleichzuachten sind.
Hochgradig sehbehindert ist gemäß Art. 1 Abs. 3 BayBlindG, wer nicht blind in diesem Sinne (Art. 1 Abs. 2 BayBlindG) ist und 1. wessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch beidäugig nicht mehr als 0,05 (1/20) beträgt oder 2. wer so schwere Störungen des Sehvermögens hat, dass sie einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) bedingen.
Vorübergehende Sehstörungen sind nicht zu berücksichtigen. Als vorübergehend gilt ein Zeitraum bis zu sechs Monaten.
Eine der Herabsetzung der Sehschärfe auf 0,02 oder weniger gleichzusetzende Sehstörung im Sinn des Art. 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BayBlindG liegt, den Richtlinien der DOG folgend, bei folgenden Fallgruppen vor (siehe VG Teil A Nr. 6): aa) bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,033 (1/30) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfelds in keiner Richtung mehr als 30° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben, bb) bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,05 (1/20) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 15° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben, cc) bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,1 (1/10) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfelds in keiner Richtung mehr als 7,5° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben, dd) bei einer Einengung des Gesichtsfelds, auch bei normaler Sehschärfe, wenn die Grenze der Gesichtsfeldinsel in keiner Richtung mehr als 5° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben, ee) bei großen Skotomen im zentralen Gesichtsfeldbereich, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und im 50°-Gesichtsfeld unterhalb des horizontalen Meridians mehr als die Hälfte ausgefallen ist, ff) bei homonymen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und das erhaltene Gesichtsfeld in der Horizontalen nicht mehr als 30° Durchmesser besitzt, gg) bei bitemporalen oder binasalen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und kein Binokularsehen besteht.
Wie der Senat wiederholt (vgl. z.B. die Urteile vom 26.09.2017 – L 15 BL 8/14 – und vom 20.12.2018 – L 15 BL 6/17) unterstrichen hat, sind nach den Grundsätzen im sozialgerichtlichen Verfahren die einen Anspruch begründenden Tatsachen grundsätzlich im Vollbeweis, d.h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachzuweisen (vgl. BSG, Urteil vom 15.12.1999 – B 9 VS 2/98 R). Für diesen Beweisgrad ist es zwar nicht notwendig, dass die erforderlichen Tatsachen mit absoluter Gewissheit feststehen. Ausreichend, aber auch erforderlich ist indessen ein so hoher Grad der Wahrscheinlichkeit, dass bei Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens kein vernünftiger, den Sachverhalt überschauender Mensch mehr am Vorliegen der Tatsachen zweifelt (vgl. BSG, Urteil vom 28.06.2000 – B 9 VG 3/99 R), d.h. dass die Wahrscheinlichkeit an Sicherheit grenzt (vgl. BSG, Urteil vom 05.05.1993 – 9/9a RV 1/92, Beschluss vom 29.01.2018 – B 9 V 39/17 B, Urteil vom 17.04.2013 – B 9 V 3/12 R). Auch dem Vollbeweis können gewisse Zweifel innewohnen; verbleibende Restzweifel sind bei der Überzeugungsbildung unschädlich, solange sie sich nicht zu gewichtigen Zweifeln verdichten (z.B. BSG, Urteil vom 17.04.2013 – B 9 V 3/12 R, m.w.N.).
Der Antragsteller hatte keinen Anspruch auf Blindengeld.
Wie das SG zutreffend angenommen hat, ist schon keine Blindheit im Sinne des BayBlindG nachgewiesen. Zudem hat der Beklagte mit Erfolg den anspruchsvernichtenden Einwand der Zweckverfehlung des BayBlindG erhoben, da das konkrete Krankheitsbild des Antragstellers blindheitsbedingte Aufwendungen (in seiner Situation) von vornherein ausschließt.
1. Beim Antragsteller lag nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine Einschränkung aller Sinnesfunktionen aufgrund zerebraler Beeinträchtigung vor. Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. bereits die Entscheidungen vom 31.01.1995 – 1 RS 1/93 – und 26.10.2004 – B 7 SF 2/03 R; zuletzt Urteil vom 14.06.2018 – B 9 BL 1/17 R) stehen auch zerebrale Schäden, die – für sich allein oder im Zusammenwirken mit Beeinträchtigungen des Sehorgans – zu einer Beeinträchtigung des Sehvermögens führen, der Annahme von Blindheit nicht grundsätzlich entgegen.
Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens war die beim Antragsteller vorliegende Einschränkung aller Sinnesfunktionen auch hochgradig. Dies folgt eindeutig aus sämtlichen nachvollziehbaren und aussagekräftigen medizinischen Unterlagen, u.a. auch aus den Sachverständigengutachten von PD Dr. I. und Dr. K. und ist prinzipiell auch zwischen den Beteiligten nicht streitig.
Darauf, ob und inwieweit das visuelle System stärker betroffen ist als die anderen Sinnesmodalitäten, kommt es nicht (mehr) an. Soweit das BSG in seiner bisherigen Rechtsprechung für den Blindengeldanspruch verlangt hatte, dass bei zerebralen Schäden eine spezifische Störung des Sehvermögens vorliegt, hat es im Urteil vom 11.08.2015 (a.a.O.) hieran nicht mehr festgehalten. Zur Aufgabe dieser Rechtsprechung hat sich das BSG aufgrund von Erkenntnisschwierigkeiten sowie unter dem Aspekt der Gleichbehandlung veranlasst gesehen (vgl. näher a.a.O.). Ebenfalls aufgegeben in der genannten Entscheidung hat das BSG die in der früheren Rechtsprechung getroffene Unterscheidung zwischen dem „Erkennen“ und dem „Benennen“ als so verstandene Teilaspekte bzw. Teilphasen des Sehvorgangs, da die Differenzierung gerade bei zerebral geschädigten Menschen vielfach medizinisch kaum nachvollzogen, d.h. die Ursache der Beeinträchtigung des Sehvermögens nicht genau bestimmt werden kann. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 11.08.2015 – a.a.O. – und vom 14.06.2018 – B 9 BL 1/17 R) ist für den Anspruch auf Blindengeld vielmehr allein entscheidend, ob es insgesamt an der Möglichkeit zur Sinneswahrnehmung „Sehen (optische Reizaufnahme und deren weitere Verarbeitung im Bewusstsein des Menschen) fehlt, ob der behinderte Mensch blind ist“ (BSG, a.a.O.). Der Senat fühlt sich an diese (neuere) Rechtsprechung des BSG gebunden (vgl. bereits das Urteil vom 19.12.2016 – L 15 BL 9/14), was im Übrigen nicht nur hinsichtlich der Blindheitsdefinition, sondern auch der Vorgaben zum Zweckverfehlungseinwand gilt (siehe im Einzelnen unten).
Der Antragsteller war bereits nicht nachgewiesen blind im Sinne des Art. 1 Abs. 2 BayBlindG.
a. Durch die neuere Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 11.08.2015 – B 9 BL 1/14 R – und 14.06.2018 – B 9 BL 1/17 R) hat sich an der Erforderlichkeit der Prüfung, ob die visuellen Fähigkeiten des Betroffenen (nun: optische Reizaufnahme und Verarbeitung etc.) unterhalb der vom BayBlindG vorgegebenen Blindheitsschwelle liegen, nichts geändert (vgl. bereits die frühere Rechtsprechung des erkennenden Senats, nach der es schon bisher in den Fällen umfangreicher zerebraler Schäden auf das Erfordernis einer spezifischen Störung des Sehvermögens nicht mehr ankam, wenn bereits Zweifel am Vorliegen von Blindheit bestanden, z.B. Urteil vom 27.11.2013 – L 15 BL 4/11; so auch die Lit., vgl. Braun, Neue Regeln für den Blindheitsnachweis bei zerebralen Funktionsstörungen, in: MedSach 2016, 134 (135): keine allgemeine „Entwarnung“). Der Blindheitsnachweis muss somit auch weiterhin erbracht werden.
b. Hinsichtlich des Antragstellers ist, wie das SG im Ergebnis zutreffend entschieden hat, der Blindheitsnachweis nicht erbracht. In dem genannten Urteil vom 11.08.2015 hat das BSG, wie bereits dargelegt, den Sehvorgang im Sinne des BayBlindG (neu) definiert und im Urteil vom 14.06.2018 (a.a.O.) dies bestätigt. Im Rahmen eines umfassenden Verständnisses des Sehvorgangs sieht das BSG nicht nur die optische Reizaufnahme – und wohl ebenfalls die Reizweiterleitung, ohne dass dies in der genannten Entscheidung ausdrücklich festgehalten worden wäre -, sondern auch die weitere Verarbeitung der optischen Reize im Bewusstsein des Menschen als vom Begriff des Sehens im rechtlichen Sinne mit umfasst an; dabei hat das BSG insoweit keine weitere Einschränkung gemacht. Es ist daher im Hinblick auf die Verarbeitungsvorgänge von einem weiten Begriffsverständnis auszugehen (s.u.). Dieses erklärt sich auch mit Blick auf die nach der neuen Rechtsprechung des BSG nun entfallende (in Abgrenzung vor allem zu Störungen aus dem Bereich der seelisch-geistigen Behinderungen früher vorzunehmende), in Problemfällen äußerst schwierige und kaum zu leistende Differenzierung, ob das Sehvermögen (Sehen- bzw. Erkennen-Können) beeinträchtigt war, oder ob – bei vorhandener Sehfunktion – (nur) eine Störung des visuellen Benennens vorlag, sodass das Gesehene nicht richtig benannt werden konnte. Der Senat hat im Urteil vom 19.12.2016 (a.a.O.) bereits dargestellt, dass die Aufgabe dieser schwierigen Differenzierung von der Literatur denn auch als sachgerecht begrüßt und als gewisse Vereinfachung auf dem Weg zum Blindheitsnachweis verstanden worden ist, und hat hervorgehoben, dass er diese Auffassung teilt. Somit ist im Hinblick auf die Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 11.08.2015 – B 9 BL 1/14 R – und 14.06.2018 – B 9 BL 1/17 R) jedenfalls in den Fällen zerebraler Schäden auch zu prüfen, ob die Fähigkeit zur „Verarbeitung im Bewusstsein“ des sehbehinderten Menschen beeinträchtigt bzw. aufgehoben ist.
Im Falle des Antragstellers war weder die optische Reizaufnahme bzw. Reizweiterleitung noch die Verarbeitung der Reize in seinem Bewusstsein zur Überzeugung des Senats in dem Maß gestört, dass Blindheit im Sinne des Art. 1 Abs. 2 BayBlindG vorgelegen hätte.
aa. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass eine Sehschärfe auf dem besseren Auge von nicht mehr als 1/50 nicht nachgewiesen ist und damit kein Anspruch aus Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 BayBlindG besteht. Dies ergibt sich auch ohne Weiteres aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen.
Wie das SG zutreffend angenommen hat, sind hier aber auch die in Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 BayBlindG genannten Voraussetzungen nicht im Sinne des Vollbeweises erfüllt. Dies ergibt sich ebenfalls ohne Weiteres aus den vorliegenden fundierten und plausiblen Sachverständigengutachten von PD Dr. I. und Dr. K … Der Senat macht sich nach eigener Prüfung diese sachverständigen Feststellungen, die oben in aller Ausführlichkeit dargestellt worden sind, zu eigen. Er verweist an dieser Stelle auf die Ausführungen des SG, denen er sich anschließt, und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend weist er darauf hin, dass der Klägerseite zwar durchaus zuzugestehen ist, dass vorliegend lediglich Untersuchungsergebnisse gegeben sind, die im Wesentlichen nur einige Reaktionen im Bereich des Sehens – wie reproduzierbare Fixationsaufnahmen, Blickkontaktaufnahmen und Augenfolgebewegungen – beschreiben. Ein Rückschluss hieraus, der Antragsteller habe nur noch basale Reaktionen zeigen können, weil er zu weiteren visuellen Leistungen nicht (mehr) in der Lage gewesen sei, ist jedoch unzulässig. Denn eine fehlende oder nicht adäquate Reaktion auf optische Reize kann „nur dann als Beleg für Blindheit gewertet werden, wenn bei erhaltener – teilweiser – Untersuchbarkeit eine zuverlässige reproduzierbare Kommunikation mit dem sehbehinderten Menschen möglich ist“ (vgl. z.B. Braun, Neue Regeln für den Blindheitsnachweis bei zerebralen Funktionsstörungen, in: MedSach 2016, S. 134). Für den Senat bleibt letztlich nicht aufklärbar, welches Sehvermögen der Antragsteller im Einzelnen hatte. Insbesondere liegt zwar ein morphologischer Befund vor, der erhebliche Einschränkungen des Sehvermögens erklärt. Ein Rückschluss von den erfolgten Untersuchungen des Gehirns des Antragstellers auf das exakte Sehvermögen ist jedoch, wie im Verfahren deutlich geworden ist und wie dem Senat aufgrund der identischen Problemstellung in zahlreichen vergleichbaren bei ihm (früher) anhängigen Berufungsverfahren bekannt ist, unzulässig, da insoweit keine strenge Korrelation gegeben ist (vgl. z.B. auch das vom Sachverständigen Dr. K. im Auftrag des Senats im Verfahren L 15 BL 10/13 erstellte Gutachten).
Vor allem aber hat, wie oben und vom SG dargelegt, die Beweisaufnahme ergeben, dass mehrere Aspekte eine Sehschärfe von über 0,1 und ein im horizontalen Durchmesser ausreichendes Restgesichtsfeld von mehr als 30° (im homonymen Halbfeld mindestens des rechten Auges) als durchaus möglich erscheinen lassen, wenn nicht sogar nahelegen.
Es ist freilich andererseits auch nicht völlig auszuschließen, dass das Sehvermögen des Antragstellers doch unter die maßgeblichen Grenzen des Art. 1 Abs. 2 BayBlindG herabgesunken gewesen sein könnte. Dafür fehlt es aber jedenfalls am notwendigen Beweis. Kann das Gericht bestimmte Tatsachen trotz Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten nicht feststellen (non liquet), so gilt der Grundsatz, dass jeder die Beweislast für die Tatsachen trägt, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründen (vgl. z.B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer/ders., SGG, 13. Aufl. 2020, § 103, Rdnr. 19a mit Nachweisen der höchstrichterlichen Rechtsprechung). Die Klägerin muss daher nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast die Folgen daraus tragen, dass eine große Ungewissheit bezüglich der für sie günstigen Tatsachen verblieben ist. Denn für das Vorliegen der Voraussetzungen der Blindheit gemäß Art. 1 Abs. 2 BayBlindG und der hochgradigen Sehbehinderung gemäß Art. 1 Abs. 3 BayBlindG trägt der in seinem Sehvermögen beeinträchtigte Mensch bzw. der Anspruchsteller die objektive Beweislast. Das BSG hat in seinen Urteilen vom 11.08.2015 (B 9 BL 1/14) und 14.06.2018 (B 9 BL 1/17 R) eine Beweiserleichterung – gerade also für die besonders schwierigen Fälle der Blindheit bei zerebralen Schäden – klar abgelehnt.
bb. Weiter steht auch nicht zur Gewissheit des Senats fest, dass beim Antragsteller eine Verarbeitungsstörung im Sinne der neueren Rechtsprechung des BSG (s.o.) vorgelegen hätte. Dies folgt aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme. Zwar steht fest und ist unstreitig, dass der Antragsteller an einer hochgradigen Einschränkung seiner Sinnesfunktionen gelitten hat, weil sein Gehirn schwer geschädigt war. Wie die Beweisaufnahme jedoch ergeben hat, war beim Antragsteller – im Übrigen anders als in dem vom Senat bzw. vom BSG (L 15 BL 9/14 bzw. B 9 BL 1/17 R) entschiedenen, im Verfahren thematisierten Fall – keine so schwere Kognitionsstörung gegeben, dass eine bewusste Sinneswahrnehmung (völlig) ausgeschlossen gewesen wäre. Vorliegend hat der Sachverständige PD Dr. I. plausibel dargelegt, dass der Antragsteller durchaus noch in der Lage gewesen ist, auf einem – wenn auch niedrigen – Niveau bewusst zu sehen, nämlich im linken Gesichtsfeld des rechten Auges. Auch für den Zeitraum vor der Untersuchung durch den Sachverständigen ergibt sich nichts anderes. Wie die Klägerin zuletzt (nach Fortsetzung des Berufungsverfahrens) ausdrücklich dargelegt hat, bestand beim Antragsteller kein generalisiertes Leiden in Form einer dauernden Bewusstlosigkeit. Auch ergeben sich im Hinblick auf die vorliegenden medizinischen Unterlagen, insbesondere die Entlassungsberichte des Klinikums B. vom 20.02.2011 und vom 14.01.2013, massive Zweifel an einer dauernden Bewusstlosigkeit (Wachkoma/apallisches Syndrom), selbst wenn, worauf der Beklagte hingewiesen hat, in den Beurteilungen des behandelnden Arztes Dr. J. und des beauftragten Prof. Dr. Z. anklingt, dass der Zustand eines apallischen Syndroms doch vorgelegen haben könnte. Denn in den Entlassungsberichten ist eindeutig von einem wechselnden Verlauf der Vigilanz des Antragstellers die Rede; so sei er auf bestimmte Maßnahmen „wieder wacher geworden“. Vor allem hat auch der Neurologe Dr. M. in seinem Bericht vom 28.05.2013 den Antragsteller als wachen Patienten bezeichnet. Eine dauernde Bewusstlosigkeit ist aus Sicht des Senats jedenfalls nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen.
cc. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist vorliegend auch keine Blindheit des Antragstellers anzunehmen, weil ein Ausnahmefall im Sinne der Rechtsprechung des Senats vorliegen würde. Zwar hat der Senat in seinen Urteilen vom 31.01.2013 (L 15 BL 6/07) und 05.07.2016 (L 15 BL 17/12) im Einzelnen dargelegt, dass in besonderen Ausnahmefällen spezieller Krankheitsbilder die Annahme von Blindheit auch außerhalb der normierten Fallgruppen der VG (bzw. der Richtlinien der DOG) nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Damit bedarf es in speziellen, seltenen Ausnahmefällen durchaus einer gewissen Wertung des medizinischen Sachverständigen, ob trotz der noch besseren Sehschärfe- und Gesichtsfeldwerte wegen zusätzlicher Einschränkungen der Sehleistung – also wegen der (nahezu) zwingenden Vergleichbarkeit des gemäß den gesetzlichen Vorgaben weitgehend eingeschränkten Visus/Gesichtsfelds einerseits mit der Situation von geringeren Einschränkungen (die jedoch immer noch erheblich sind) zuzüglich weiterer massiver Einschränkungen andererseits – der Fall des Art. 1 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 2 BayBlindG gegeben ist.
Ein solcher Fall liegt hier aber gerade nicht vor. Die Voraussetzungen für die Annahme von Blindheit ausnahmsweise außerhalb der normierten Fallgruppen der VG bzw. der DOG sind vorliegend nicht gegeben. Denn wie der Senat in seinem Urteil vom 05.07.2016 ausdrücklich dargelegt hat, bestehen sie nämlich vor allem darin, dass die (Nicht-)Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayBlindG geklärt ist, dass also feststeht, ob das Sehvermögen unter die normierten Werte herabgesunken ist bzw. welche Werte im Einzelnen erreicht werden. So liegt es vorliegend jedoch gerade nicht, da, wie oben im Detail dargelegt, nicht mit Sicherheit gesagt werden kann, welches Sehvermögen der Antragsteller hatte. Es genügt jedoch nicht, dass nur feststeht, dass Letzterer ein sehr schlechtes Sehvermögen hatte. Dies würde den vom bayerischen Gesetzgeber gemachten und von den VG bzw. den sachverständigen Festlegungen der DOG konkretisierten Vorgaben (s.o.) widersprechen. Abgesehen davon, dass das Vorliegen einer homonymen Hemianopsie nach der plausiblen Darlegung von Dr. K. nicht gesichert, sondern nur wahrscheinlich ist (siehe oben), kommt noch hinzu, dass eine Berücksichtigung der Bewusstseinsstörung, der homonymen Hemianopsie, der fortgeschrittenen Linsentrübung links und der reduzierten Sehschärfe rechts als Ausnahmefall im Sinne der Rechtsprechung des Senats – wie von der Klägerin gewollt – u.a. auch bereits daran scheitert, dass hier keine (seltene) Kombination einzelner Sehbeeinträchtigungen, sondern zum Teil eine doppelte Berücksichtigung erfolgen würde. Denn die fraglos vorliegende Bewusstseinsbeeinträchtigung und die (mögliche) Hemianopsie bestehen beide nicht unabhängig von, sondern aufgrund der zerebralen Beeinträchtigung. Zudem scheitert die Annahme eines Ausnahmefalls auch daran, dass ein solcher nicht bereits generell deshalb bestehen kann, weil neben Schäden des optischen Apparats auch zerebrale Schäden feststellbar sind. Andernfalls würde bei zerebralen Schäden immer Blindheit auch ohne Erreichen der maßgeblichen Werte der DOG bzw. VG anzunehmen sein, wenn die Sehleistung -gegebenenfalls mutmaßlich – nur mehr als ganz geringfügig beeinträchtigt wäre.
Im Übrigen kann sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg auf die Feststellung von PD Dr. I. in seinem Gutachten vom 14.02.2014 berufen, wenn dieser die Kombination der Hemianopsie mit der Linsentrübung hervorhebt. Denn der Sachverständige scheint dabei von einer beidseitigen Linsentrübung wegen eines Grauen Stars auszugehen. Wie der Ophthalmologe Dr. K. jedoch unangreifbar festgestellt hat, ist dem Antragsteller bereits vor seinem Blindengeldantrag am rechten Auge eine Kunstlinse eingesetzt worden; die dadurch entstehende Akkomodationslosigkeit (rechts) lässt sich aber entsprechend der plausiblen Darlegung des Gutachters problemlos ausgleichen und trägt deshalb zu einer Sehverschlechterung nicht nennenswert bei. Vor allem hat PD Dr. I. in seiner im Auftrag des SG erstellten ergänzenden Stellungnahme (13.05.2014) ausdrücklich festgestellt, dass die aus den genannten Teilkomponenten Hemianopsie, Linsentrübung links und Sehschärfereduzierung rechts resultierende Sehstörung in ihrem Schweregrad einer Beeinträchtigung der Sehschärfe auf 1/50 oder weniger nicht gleichzuachten sei. Inwieweit darüber hinaus die parietale Schädigung links zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung der höheren räumlichen visuellen Verarbeitung führt, konnte der Sachverständige nicht darlegen, sondern hat vielmehr darauf verwiesen, dass andere Sinnesmodalitäten stärker betroffen sein. Zudem würde es sich hier erneut um eine Ausprägung der zerebralen Schäden handeln.
2. Ein Anspruch des Antragstellers auf Blindengeld nach dem BayBlindG bestand auch deshalb nicht, da der Beklagte erfolgreich den Einwand der Zweckverfehlung erhoben hat.
Wie das BSG in dem genannten Urteil vom 14.06.2018 dargelegt hat, stellt die in Art. 1 Abs. 1 BayBlindG enthaltene Formulierung des Gesetzgebers hinsichtlich des Ausgleichs blindheitsbedingter Mehraufwendungen keine eigenständige Anspruchsvoraussetzung dar, sondern umschreibt lediglich die allgemeine Zielsetzung der gesetzlichen Regelung. Dennoch bleibe, so das BSG (a.a.O.), der Ausgleich blindheitsbedingter Mehraufwendungen ausdrücklich das erklärte Ziel der Regelung, was sich auch an anderer Stelle aus dem Gesetz erschließe. So sehe das BayBlindG Regelungen zur Vermeidung einer Überversorgung des blinden Menschen vor (Art. 4 Abs. 3 BayBlindG). Der Zweck des Blindengelds werde aber, so das BSG in der genannten Entscheidung, auch dann verfehlt, wenn ein blindheitsbedingter Aufwand aufgrund der Eigenart des Krankheitsbilds des Betroffenen gar nicht erst ent- bzw. bestehen könne. Das BSG hat in der Entscheidung vom 14.06.2018 im Einzelnen Folgendes festgestellt:
„Hieran anknüpfend führt der Senat seine Rechtsprechung fort und räumt der Versorgungsverwaltung den anspruchsvernichtenden Einwand der Zweckverfehlung ein, wenn bestimmte Krankheitsbilder blindheitsbedingte Aufwendungen von vornherein ausschließen, weil der Mangel an Sehvermögen krankheitsbedingt durch keinerlei Maßnahmen (auch nicht anteilig) ausgeglichen werden kann. Dies wird am ehesten auf generalisierte Leiden zutreffen können (zB dauernde Bewusstlosigkeit oder Koma). Das Gesetz geht in Art. 1 Abs. 1 BayBlindG ausdrücklich vom Vorliegen der Blindheit und von bestehenden Mehraufwendungen aus. Es setzt typisierend voraus, dass überhaupt ein „Mehraufwand“ aufgrund der Blindheit bestehen kann. Mit dem Blindengeld soll weniger ein wirtschaftlicher Bedarf gesteuert werden. Das BVerwG hat hierzu zur früheren Blindenhilfe nach § 67 Abs. 1 BSHG bereits ausgeführt, dass Aufwendungen, die einem Blinden durch Kontaktpflege und Teilnahme am kulturellen Leben entstehen, nur einen Teil dessen ausmachen, was ein Blinder bedingt durch sein Leiden im Verhältnis zu einem Sehenden vermehrt aufwenden muss (so BVerwG Urteil vom 4.11.1976 – V C 7.76 – BVerwGE 51, 281, 287). Das Blindengeld dient in erster Linie als Mittel zur Befriedigung laufender blindheitsspezifischer, auch immaterieller Bedürfnisse des Blinden, um diesem die Möglichkeit zu eröffnen, sich trotz Blindheit mit seiner Umgebung vertraut zu machen, mit eigenen Mitteln Kontakt zur Umwelt zu pflegen und am kulturellen Leben teilzunehmen [ …]. Eine Eingliederung blinder Menschen in die Gesellschaft kann nur erreicht werden, wenn ein Ausgleich für die dauernden blindheitsbedingten Mehraufwendungen und Nachteile erfolgt (vgl Demmel, Die Entwicklung und Bedeutung der öffentlich-rechtlichen Blindengeldleistung als Sozialleistung, 2003, S. 35), weil diese in der zunehmend visualisierten Umwelt besonderen Beeinträchtigungen unterliegen (vgl Braun, MedSach 3/2016, 134, 135 mwN). So geht der Bayerische Landesgesetzgeber nach wie vor davon aus, dass ua blinde Menschen einen außergewöhnlich großen Bedarf an Assistenzleistungen zur Kommunikation und an Unterstützungsleistungen zur Bewältigung des Alltags haben und dass finanzielle Ausgleichsleistungen die selbstbestimmte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft wesentlich fördern (vgl Bayerisches LSG, aaO; BayLT-Drucks 17/17055 S. 1 zu A und 17/21510 S. 1 zu A).
Orientiert am vorgenannten Regelungszweck des Gesetzes ist es sachgerecht, im Fall eines objektiv nicht möglichen blindheitsbedingten Mehraufwands den Anwendungsbereich für die Blindengeldleistung einzuschränken. Steht fest, dass aufgrund eines bestimmten Krankheitsbildes typischerweise von vornherein kein Mehraufwand im oben genannten Sinne speziell durch die Blindheit entstehen kann, weil etwa ein derart multimorbides oder die Blindheit überlagerndes Krankheitsbild besteht (zB dauerhafte Bewusstlosigkeit), dass aus der Blindheit keinerlei eigenständige Aufwendung in materieller oder immaterieller Hinsicht folgt, kann die gesetzliche Zielsetzung der Blindengeldgewährung nicht erreicht werden. Denn deren Zweck wird verfehlt, wenn ein blindheitsbedingter Aufwand aufgrund der Eigenart des Krankheitsbildes gar nicht erst ent- bzw bestehen kann.“
Vorliegend hat der Beklagte den anspruchsvernichtenden Einwand der Zweckverfehlung wirksam erhoben. Der Mangel an Sehvermögen des Antragstellers konnte krankheitsbedingt durch keine Maßnahmen ausgeglichen werden.
Dies folgt aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens, insbesondere der Auswertung aller vorliegenden einschlägigen medizinischen und pflegerischen Unterlagen. Der Senat beruft sich hier vor allem auf die o.g. sachverständigen Feststellungen der vom SG beauftragten Sachverständigen PD Dr. I. und Dr. K. und macht sich diese nach eigener Prüfung zu eigen. Vor allem das o.g. Pflegegutachten, die Arztberichte aus dem Klinikum B. (siehe oben) und auch die Angaben der Klägerseite selbst (vor allem im Schriftsatz der Berufungsbegründung vom 24.03.2017, Seite 5) zeigen daneben ebenfalls deutlich, dass aufgrund des Gesundheitszustands des Antragstellers ein Ausgleich des Mangels an Sehvermögen nicht möglich war.
a. Maßgeblich sind die tatsächlichen beim Antragsteller bestehenden Verhältnisse (vgl. bereits die Urteile des Senats vom 12.11.2019 – L 15 BL 1/12, 26.11.2019 – L 15 BL 2/19, 10.12.2019 – L 15 BL 5/16 – und 11.02.2020 – L 15 BL 9/14). Auch wenn in dem Urteil des BSG vom 14.06.2018 (a.a.O.) von einer „näheren Bestimmung aller relevanten Krankheitsbilder …, welche blindheitsbedingte Aufwendungen ausschließen“ die Rede ist, würde es, wie die Klägerin zutreffend annimmt, nicht genügen, wenn der Beklagte abstrakt alle insoweit einschlägigen Krankheitsbilder auflisten würde. Aus naheliegenden Gründen ist ein Verweis auf die jeweilige Diagnose nicht ausreichend, um dem Einzelfall gerecht zu werden (vgl. bereits das Urteil des erkennenden Senats v. 17.07.2012 – L 15 BL 11/08, in dem im Einzelnen dargelegt worden ist, dass auch bei der Diagnose eines „vollständigen apallischen Syndroms“ die individuellen Verhältnisse mit Blick auf die der Feststellung immanenten diagnostischen Unsicherheit und der Begrenztheit medizinischer Erfahrungssätze im Einzelnen untersucht werden müssen); es sind die Voraussetzungen zu überprüfen, ob bei der konkreten Ausprägung des Krankheitsbildes blindheitsbedingte Mehraufwendungen in Betracht kommen (so auch Braun, Die neuen Kriterien für den Blindheitsnachweis bei zerebralen Funktionsstörungen, in: MedSach 3/2019, 94 (97)).
b. Mit dem BSG geht der Senat davon aus, dass der Begriff der blindheitsbedingten Mehraufwendungen weit auszulegen ist (vgl. bereits das Urteil des Senats vom 12.11.2019, a.a.O.). Dies ergibt sich bereits unmittelbar aus den Darlegungen des BSG (s.o.) sowie aus den vom BSG genannten Motiven des Landesgesetzgebers (s.o.) (so auch Braun, a.a.O.). Hingegen bleibt geringfügiger, ggf. singulärer Mehraufwand, der (so gut wie) keine Kosten verursacht – wie vorliegend etwa bei der von den Angehörigen selbst hergestellten „Hörschule“ der Fall -, außer Betracht. Denn ein solcher „Aufwand“ ist im Sinne von Art. 1 Abs. 1 BayBlindG ohne Bedeutung, weil es tatsächlich nichts auszugleichen gibt (vgl. zur Frage des Rechtsschutzbedürfnisses z.B. BeckOGK/Bieresborn, 01.09.2019, SGG, § 54, Rn. 126) und weil das BayBlindG (nur) einen spürbaren Aufwand, der durch die betraglich nicht unerhebliche Dauerleistung auszugleichen ist, im Blick hat.
c. Wie vom Senat bereits entscheiden worden ist (Urteil vom 12.11.2019, a.a.O.), stellen entgegen einer in der Literatur geäußerten Auffassung (vgl. Dau, in: jurisPR-SozR 9/2019 Anm. 4) Aufwendungen für die allgemeine pflegerische Betreuung, wie sie hier zur Überzeugung des Senats ausschließlich bestehen, keine blindheitsbedingten Mehraufwendungen dar. Der Senat kann der Argumentation (Dau, a.a.O.) nicht folgen, es sei zweifelhaft, ob es einen Fall mit einem anspruchsvernichtenden Zweckverfehlungseinwand im Freistaat Bayern jemals geben werden könne, weil das BayBlindG unter blindheitsbedingten Mehraufwendungen entsprechend den gesetzgeberischen Motiven in erster Linie Aufwendungen für die pflegerische Betreuung verstehe, Wachkomapatienten und zerebral schwerstgeschädigte Menschen jedoch in jedem Fall intensiver pflegerischer Betreuung bedürften, so dass sich der Leistungszweck des BayBlindG bei ihnen deshalb gar nicht verfehlen lasse. Denn zum einen lässt sich aus den Motiven des Gesetzgebers (vgl. Bayer. Landtag, Drs. 13/458, S. 5) eine Verengung auf die – wie auch immer verstandene – pflegerische Betreuung gar nicht ableiten. Zum anderen kann sich der Senat dieser formalen Argumentation auch nicht anschließen, da in den einschlägigen Fällen naheliegenderweise auf blindheitsspezifische Betreuung abzustellen ist. Anderenfalls würden übrigens die Vorgaben des BSG im Wesentlichen ins Leere laufen.
d. Für den gerichtlich überprüfbaren Einwand der Zweckverfehlung trägt nach der Entscheidung des BSG die Behörde die Darlegungs- und die Beweislast. Dabei ist sie verpflichtet, soweit möglich den – wie oben dargelegt individuellen – Sachverhalt zu ermitteln, steht jedoch vor der Schwierigkeit, dass sie die Darlegungs- und Beweispflicht hinsichtlich einer negativen Tatsache trifft, eben hinsichtlich des Nichtvorhandenseins blindheitsbedingter Mehraufwendungen. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen dazu, dass zur Ermittlung daher neben den medizinischen/pflegerischen Unterlagen vor allem die Angaben der Personen heranzuziehen sind, die die Verhältnisse hinsichtlich des betroffenen blinden Menschen aufgrund der Sach- und Ortsnähe zutreffend beurteilen können. Die Antragsteller trifft dabei eine Mitwirkungsobliegenheit. Maßgeblich bei der Beurteilung der Frage, ob im konkreten Fall blindheitsbedingte Mehraufwendungen möglich sind, ist die objektive Situation des betroffenen blinden Menschen. Ob blindheitsbedingte Mehraufwendungen von dem Betroffenen tatsächlich getragen werden, ist dabei nur ein Indiz; so kann unnötiger Aufwand o.ä. keine Berücksichtigung finden. Entscheidend nach der Rechtsprechung des BSG ist, dass der Mangel an Sehvermögen durch spezielle Maßnahmen ausgeglichen werden kann. In der konkreten Situation des Betroffenen objektiv nicht möglicher blindheitsbedingter Mehraufwand muss außer Betracht bleiben. Dies schließt es auch aus, Aufwendungen zu berücksichtigen, die lediglich in der Hoffnung getätigt werden, sie führten zu einer Besserung des Gesundheitszustands bzw. der Wahrnehmungsfähigkeit etc. des Betroffenen, wie vorliegend die Klägerin vorgetragen hat.
e. Es wäre nicht ausreichend, wenn eine Zweckverfehlung des Blindengelds aufgrund der schweren zerebralen Schäden des Antragstellers ohne weitere Prüfung angenommen würde. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Aufgrund der vielmehr im Einzelnen durchgeführten Prüfung der dem Antragsteller verbliebenen Möglichkeiten durch den Senat ergibt sich, dass wegen den plausiblen medizinischen Unterlagen und weiteren vorliegenden Angaben davon ausgegangen werden muss, dass es das schwere Krankheitsbild ausgeschlossen hat, den Mangel an Sehvermögen durch spezielle Maßnahmen (auch nur teilweise) auszugleichen.
Wie sich aufgrund der vorliegenden medizinischen Befunde ergibt, litt der Antragsteller an einer chronischen Störung des Bewusstseins und einer spastischen Tetraparese neben weiteren gravierenden Gesundheitsstörungen infolge einer schweren Subarachnoidalblutung durch die Ruptur eines Aneurysmas der arteria communicans posterior links bzw. infolge der im Rahmen des anschließenden komplizierten Verlaufes erfolgten ischämischen Infarkten. Der Antragsteller hat sich klinisch im MCS mit Bewusstsein definierenden Reaktionen im Bereich des visuellen Systems und Willkürmotorik des linken Arms mit zielgerichteten Abwehrbewegungen befunden. Aus den vorliegenden Unterlagen und den Angaben der Klägerseite ergibt sich ohne Weiteres, dass der Antragsteller in jeder Hinsicht schwerst pflegebedürftig und in allen Verrichtungen des täglichen Lebens vollständig von fremder Hilfe abhängig gewesen ist. Der Antragsteller ist unfähig gewesen, die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen. Wie die Klägerin selbst ausdrücklich bestätigt hat, ist der Antragsteller (seit der Subarachnoidalblutung) „zu jedem Zeitpunkt ein maximal bettlägeriger, nicht ansprechbarer Patient“ gewesen, mit dem in einem Zeitraum von über fünf Jahren keinerlei Kommunikation möglich gewesen ist.
Es besteht keine Nachweispflicht des Betroffenen, welche blindheitsbedingten Mehraufwendungen im Einzelnen entstanden sind. Dies folgt aus Sicht des Senats aufgrund der vom BSG vorgenommenen Beweislastverteilung, an die er sich ebenfalls gebunden fühlt. Vorliegend ist jedoch zur Überzeugung des Senats, die dieser aufgrund der plausiblen und fundierten medizinischen Befunde gewonnen hat, ausgeschlossen, dass ein möglicher blindheitsbedingter Mehraufwand beim Antragsteller im Hinblick auf sein schweres Behinderungsbild bestanden hat, da der Antragsteller keine Mehraufwendungen hat haben können, „die aufgrund der Unfähigkeit, selbst etwas in gleicher Weise zu tun, wie bei vorhandenem Sehvermögen, entstehen, so dass entweder die Tätigkeiten von Anderen ausgeführt werden müssen oder die Unterstützung durch Andere notwendig ist bzw. spezielle Hilfsmittel eingesetzt werden müssen“ (vgl. Braun, a.a.O., S. 97, mit Verweis auf Demmel, Die Entwicklung und Bedeutung der öffentlich-rechtlichen Blindengeldleistung als Sozialleistung, 2003, S. 239). Insbesondere die „klassischen“ Assistenzleistungen (vgl. z.B. Urteil des Senats vom 12.11.2019 – L 15 BL 1/12) kommen nicht in Betracht, darüber hinaus jedoch auch keine weiteren Maßnahmen des Ausgleichs mangelnden bzw. aufgehobenen Sehvermögens (vgl. Demmel, a.a.O.).
Der gesamte sich aus den Unterlagen ergebende und sehr naheliegende im Hinblick auf die unzweifelhaft schwere Pflegebedürftigkeit bestehende Aufwand stellt allgemeinen Pflegeaufwand (bzw. pflegerische Leistungen) dar, der durch das sehr schwere Krankheitsbild des Antragstellers verursacht worden ist. Dieses hat die Störung seines Sehvermögens bei weitem überlagert. Zusätzliche Erschwernisse durch Letztere haben nicht bestanden.
Nicht für überzeugend hält der Senat vorliegend die Auffassung der Klägerseite, dass dann, wenn die Sinnesmodalitäten des Betroffenen unterschiedlich stark geschädigt seien, denklogisch nicht auszuschließen sei, dass sich bestimmte Aufwendungen auf die konkreten Schädigungen der einzelnen, unterschiedlich betroffenen Sinnesmodalitäten beziehen würden und dass daher „beim Antragsteller schon denklogisch nicht ausgeschlossen werden [könne], dass er aufgrund der sich aus der unterschiedlichen Betroffenheit der Sinne ergebenden begründeten Hoffnung auf eine zumindest partielle Reaktivierung einzelner Sinnesmodalitäten spezifische Aufwendungen konkret zur Aktivierung des Sehens“ gehabt habe, dass „also aufgrund der relativ zu den anderen Modalitäten unterschiedlichen Betroffenheit des Sehens als einzelne Modalität dieses einen Ansatzpunkt für spezifisch hierauf anzusetzenden Therapieoptionen“ geboten habe. Sei „in irgendwie gearteter Weise“ eine differenzierte Sinneswahrnehmung nachgewiesen bzw. indiziert, so bestehe eine unwiderlegliche Vermutung, dass blindheitsbedingte Mehraufwendungen bestehen würden.
Denn diese Ansicht stellt das vorliegende Grundproblem, ob eben spezifischer Mehraufwand besteht, zunächst lediglich auf eine pauschale bzw. abstrakte Ebene. Eine solche bietet jedoch für die Klärung der maßgebenden Frage keine Basis, weil sich diese Frage einer pauschalen Betrachtungsweise gerade entzieht. Es erscheint auch bei einem einheitlichen Grad der Beeinträchtigungen der einzelnen Modalitäten nicht gerechtfertigt, von vornherein einen Ausschluss blindheitsbedingter Mehraufwendungen anzunehmen, weil stets der Einzelfall betrachtet werden muss und weil es vielmehr auf das Maß der (ggf. einheitlich ausgeprägten) Beeinträchtigungen ankommt. Im Übrigen gilt: Zwar mag es so sein, dass bei unterschiedlicher Ausprägung der Funktionsfähigkeiten der einzelnen Sinne spezifischer Aufwand jeweils näher liegt. Dies kann jedoch nur dann gelten, wenn diese Unterschiede auch erheblich sind, weil nur in diesem Fall kein multimorbides oder überlagerndes Krankheitsbild im Sinne der BSG-Rechtsprechung vorliegt. Vorliegend hat die Beweisaufnahme wie dargelegt jedoch ohne Weiteres ergeben, dass solche erheblichen Unterschiede nicht bestehen; dies ergibt sich insbesondere bereits anschaulich aus den einzelnen Schilderungen des Zustands des Antragstellers, die sich in den verschiedenen medizinischen Berichten finden. Auch das Argument der Klägerseite, die Aufwendungen des Antragstellers seien schon deshalb konkret teilweise seiner Blindheit zuzuordnen, weil sich die Annahme verbiete, die Therapie habe sich pauschal auf die Pflege eines generalisierten Leidens bezogen, muss daher ins Leere gehen.
Nicht nachvollziehen kann der Senat im Übrigen die Auffassung der Klägerin, bei entsprechenden Überlegungen seitens der Gerichte, ob die einzelnen Sinneswahrnehmungen zur Annahme von Mehrbedarf ausreichen würden, würde die „Grenze zur rechtlich unzulässigen Bewertung des Werts menschlichen Lebens überschritten“ und es wäre moralisch nicht vertretbar, ohne „sichere Kenntnis über die subjektiv empfundenen Wahrnehmungsfähigkeiten“ anzunehmen, in bestimmten Fällen bestünden mit Sicherheit keine blindheitsspezifischen Mehraufwendungen. Denn dabei wird übersehen, dass auch im Blindengeldrecht schlicht gilt, dass sich die erkennenden Gerichte hinsichtlich des behaupteten Anspruchs eine tragfähige und nachvollziehbare Überzeugung bilden müssen und ihre (unter anderem zusprechenden) Entscheidungen nicht auf bloße Vermutungen stützen dürfen. Andernfalls wären willkürlichen Entscheidungen – und solchen mit unangemessener Berücksichtigung emotionaler Betroffenheit – Tür und Tor geöffnet.
Danach ist hier festzustellen, dass der Senat überzeugt ist, dass die Funktionsfähigkeiten der einzelnen Sinnesmodalitäten des Antragstellers nicht ausreichen, um einen blindheitsbedingten Mehrbedarf begründen zu können. Dabei sind auch hier die obigen Darlegungen zum Nachweis gültig. Das bedeutet, dass die verbleibenden Unsicherheiten bzw. Restzweifel, die die Klägerin angesprochen hat, man könne bei einem solchen Patienten nie mit Sicherheit wissen, ob eine bestimmte Therapiemaßnahme hilfreich sei, der Überzeugung des Senats nicht entgegenstehen (s.o., vgl. z.B. BSG, Urteil vom 17.04.2013 – B 9 V 3/12 R, m.w.N.), dass aufgrund der Störungen aller Sinnesmodalitäten blindheitsbedingte Mehraufwendungen nicht bestehen. Insoweit ist für diese Tatsachen die Frage der Beweislastverteilung also gar nicht betroffen. Bei der Gewichtung der Restzweifel hat der Senat vor allen Dingen auch die Problematik grundsätzlicher Unsicherheiten medizinischer Einschätzungen und Beurteilungen berücksichtigt. So stellen medizinische Erfahrungssätze – wie der Senat früher bereits hervorgehoben hat (Urteil vom 12.02.2019 – L 15 VH 1/15) – „Generalisierungen dar, die auf einer begründeten Anzahl von Beobachtungen (Erfahrungsbasis) beruhen und deren Geltungsbereich über diese Erfahrungsbasis hinausgeht“ (Kater, Das ärztliche Gutachten im sozialgerichtlichen Verfahren, 2. Aufl. 2011, S. 49). Solche Erfahrungssätze sind – abhängig von ihrer Erfahrungsbasis – nur als „mehr oder minder gesichert zu bezeichnen“ (a.a.O.). Wie der Senat bereits mehrfach darauf hingewiesen hat (z.B. Urteil vom 12.02.2019, a.a.O., und vom 10.04.2018 – L 15 BL 4/16), müssen sich daher alle Beteiligten generell mit der Sicherheit begnügen, die die medizinische Wissenschaft bieten kann (vgl. Kater, a.a.O., S. 51, m.w.N.). Es erscheint also von vornherein unmöglich, völlig ausschließen zu wollen, dass die Maßnahmen u.U. vielleicht doch (auch) positive „blindheitsausgleichende“ Wirkungen haben könnten. Mehr als unbedeutende Restzweifel ergeben sich hieraus aber eben nicht.
Auch die Kläger vermochten letztlich keine blindheitsbedingten Mehraufwendungen darzulegen, was aufgrund der Beweislastverteilung (siehe oben) nicht von entscheidender Bedeutung, jedoch logische Konsequenz der schwersten Behinderung des Antragstellers ist und die Auffassung des Senats unterstreicht. Der Senat stellt im Übrigen Bedenken hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der erst nach Ladung zur mündlichen Verhandlung gemachten Angaben zurück.
Insbesondere genügt es nicht, wenn die Klägerseite darauf hingewiesen hat, dass aufgrund der unterschiedlichen Betroffenheit der Sinnesmodalitäten des Antragstellers sein Therapiekonzept hierauf abgestimmt worden sei. Aus dieser pauschalen Behauptung ergibt sich nicht, inwieweit ein blindheitsbedingter Mehrbedarf entstanden wäre. Das im Erörterungstermin mitgeteilte Therapiekonzept und die einzelnen Maßnahmen lassen wiederum keinen relevanten solchen Mehrbedarf erkennen.
Teilweise betreffen die – auch aus Sicht des Senats sicherlich sinnvollen – Maßnahmen schon nicht den Ausgleich von Blindheit, sondern von Störungen anderer Sinnesmodalitäten wie die benannten Wasseranwendungen auf der Stirn ausdrücklich zur Anregung des Tastsinns im Gesicht und wohl auch Kopfmassagen, Fußmalen und Gesichtswaschungen.
Zum anderen genügen entgegen der Auffassung der Klägerseite auch die Anschaffung und Inbetriebnahme eines Fernseh- oder Radiogeräts und zudem die weiteren (erst) am 16.06.2020 aufgezeigten Maßnahmen nicht, um hinsichtlich des Antragstellers das Entstehen von blindheitsbedingten Mehraufwendungen annehmen zu können, wie nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 26.11.2019 – L 15 BL 2/19) auch die Möglichkeit nicht ausreicht, dass eine externe Vorlesekraft tätig wird, die finanziellen Aufwand erzeugt.
Dies wäre mit den Vorgaben des BSG im Urteil vom 14.06.2018 nicht vereinbar. So sind der Einsatz der entsprechenden Geräte, Utensilien etc. oder einer Vorlesekraft (unter anderem zur Entlastung von Betreuungspersonen und) zur direkten Betreuung des Betroffenen hinsichtlich jeder Behinderung und Erkrankung denkbar; somit könnte der Einwand der Zweckverfehlung nie erhoben werden. Zum anderen handelt es sich hinsichtlich des Betriebs eines Fernseh- oder Radiogeräts und der weiteren Geräte (z.B. Leuchtwecker) im vorliegenden Fall gerade nicht um blindheitsbedingten Mehrbedarf, weil der Betrieb auch allgemein im Falle ernsthaft erkrankter bzw. anderweitig behinderter Menschen sinnvoll und gegebenenfalls notwendig ist. Soweit es um inhaltliche Informationen geht, wäre die Vermittlung dieser Informationen etc. durch Ton beim Antragsteller ohnehin nicht wegen der Sehbehinderung, sondern wegen der allgemeinen behinderungsbedingten Leseunfähigkeit erforderlich; die Abgabe von Informationen spielt hier aber wohl ohnehin wegen der geistigen Behinderung des Antragstellers bzw. der nicht möglichen Inhaltserfassung keine Rolle.
Soweit es um die Herstellung von Beruhigung etc. des Antragstellers geht – also um das Hören von Stimmen bzw. Musik -, reicht dies auch unter Berücksichtigung mangelnden Sehvermögens nicht aus. Wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 27.11.2013 – L 15 BL 4/12), stellen Maßnahmen nur des psychischen Beistands o.ä. keinen blindheitsbedingten Aufwand dar, da insoweit keine Betreuungsleistungen (im weiteren Sinn) betroffen sind. Daher führt auch der oben mehrfach erwähnte Hinweis der Klägerin nicht zum Erfolg, man könne bei einem solchen Patienten wie dem Antragsteller nicht mit Sicherheit wissen, ob eine bestimmte Therapiemaßnahme für den Betroffenen subjektiv eine sehr große z.B. psychologische Hilfe darstelle oder nicht. Gleiches gilt auch für die Maßnahmen zur Bekämpfung von Einsamkeitsangst im weiteren Sinne, die von der Familie des Antragstellers (und gegebenenfalls auch vom Pflegepersonal) mit großem Engagement erdacht und durchgeführt worden sind. Schließlich gleicht auch die Herstellung von Nähe etc. keine blindheitsspezifischen Nachteile aus (vgl. die therapeutisch empfohlene Ansprache bewusstloser Menschen) (vgl. auch das Senatsurteil vom 26.11.2019 – L 15 BL 2/19).
Im Übrigen hat Mehraufwand auch nicht wegen einer Klang- und Dufttherapie des Antragstellers bestanden; Entsprechendes gilt auch für eine zeitintensive Beschäftigung des Antragstellers allgemein. Auch hier gilt, dass beim Antragsteller bereits wegen der Bewusstseinsstörung und wegen seiner völligen Immobilität usw. kein blindheitsbedingter Mehraufwand bestand. Die genannten Maßnahmen (ferner die allgemeine zeitintensive Beschäftigung) sind, was sich als offensichtlich darstellt, vielmehr der allgemeinen Problematik der schwersten Beeinträchtigung des Antragstellers, nicht jedoch einer Blindheit geschuldet.
Zusätzliche abschätzbare, auch nur ansatzweise quantifizierbare und den Senat sachlich überzeugende Erschwernisse durch die Sehstörung des Antragstellers kommen nicht hinzu und konnten denn auch von der Klägerseite nicht benannt werden. Dass der Antragsteller mit Blick auf sein Sehvermögen nicht in der Lage gewesen sein könnte, „zum Zeitvertreib“ Bilder, Filme o.ä. anzusehen, um dabei „unterhalten“ zu werden, wäre übrigens nicht von Relevanz, da dies wegen der schweren geistigen Behinderung des Antragstellers bzw. der nicht möglichen Inhaltserfassung etc. keine Rolle spielen würde.
Weitere Ermittlungen sind nicht erforderlich. Sie sind denn auch nicht beantragt worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).


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