Medizinrecht

Zur erforderlichen Überzeugung des Gerichts bei dem Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und Primär-/ Sekundärschäden im Verkehrsunfallrecht

Aktenzeichen  10 U 6121/19

Datum:
23.6.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
r+s – 2021, 479
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 286 Abs. 1 S. 1, § 287
BGB § 823
StVG § 7, § 18

 

Leitsatz

1. Für Erstverletzungen gilt das strenge Beweismaß des § 286 I 1 ZPO, das die volle Überzeugung des Gerichts erfordert (ebenso BGH BeckRS 2019, 7656). Hingegen kann sich ein Geschädigter (erst dann) auf das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO stützen, wenn der haftungsbegründende Tatbestand feststeht. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
2. Nur soweit die haftungsausfüllende Kausalität in Streit steht, also ob ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der primären Rechtsgutverletzung und – hieraus resultierenden – weiteren Gesundheitsschäden des Geschädigten (Sekundärschäden) besteht, kann nach § 287 ZPO zur Überzeugungsbildung des Gerichts eine hinreichende bzw. überwiegende Wahrscheinlichkeit genügen (ebenso BGH BeckRS 2019, 7656). In beiden Fällen reicht jedenfalls die bloße zeitliche Nähe zwischen dem Unfallereignis und der Entstehung der Beschwerden und die daran anknüpfende „gefühlsmäßige“ Wertung, beide Ereignisse müssten irgendwie miteinander in Zusammenhang stehen, nicht aus (ebenso BGH BeckRS 2003, 10256). (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

11 O 3244/17 2019-10-02 Endurteil LGMUENCHENII LG München II

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin vom 25.10.2019 gegen das Endurteil des LG München II vom 02.10.2019 (Az. 11 O 3244/17) wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits (erster und zweiter Instanz).
3. Das vorgenannte Urteil des Landgerichts sowie dieses Urteil sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 9.837,87 € festgesetzt.

Gründe

A.
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 544 II Nr. 1 ZPO).
B.
Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
I.
Das Landgericht hat zu Recht einen Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten auf Schadensersatz aus dem Unfallgeschehen vom 05.01.2017 in der B.straße in … P. nach §§ 7, 11 II StVG, 823 ff., 253 II BGB i. V.m. 115 I VVG verneint, da es sich nicht die erforderliche Überzeugung nach § 286 I 1 ZPO dahingehend bilden konnte, dass die Klägerin bei dem Unfall ein HWS-Schleudertrauma erlitten hat, das mit starken Kopfschmerzen, Schwindel und Sehstörungen einherging.
Hierbei ist das Erstgericht zu Recht von dem Beweismaß des § 286 I 1 ZPO ausgegangen. Bei der Prüfung strittiger Körper- und Gesundheitsschäden ist grundsätzlich zwischen „Primärschäden“ (Primärverletzungen) und „Sekundär- oder Folgeschäden“ (Sekundärverletzungen) zu unterscheiden (BGH NJW 1988, 2948), wobei erstere unmittelbar verursachte haftungsbegründende Körper-/Gesundheitsschädigungen betreffen, und im Recht der unerlaubten Handlungen eine Rechtsgutsverletzung im Sinne der Haftungstatbestände (§§ 823 BGB, 11 StVG) begründen (BGH r+s 2013, 570 = NJW 2013, 3634). Letztere bilden erst durch den eingetretenen Gesundheitsschaden entstandene Schädigungen, im Verkehrsunfallrecht aufgrund der Erstverletzung. Für Erstverletzungen gilt das strenge Beweismaß des § 286 I 1 ZPO, das die volle Überzeugung des Gerichts erfordert (vgl. BGH, VersR 2019, 694, 695). Hingegen kann sich ein Geschädigter (erst dann) auf das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO stützen, wenn der haftungsbegründende Tatbestand feststeht. Nur soweit die haftungsausfüllende Kausalität in Streit steht, also ob ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der primären Rechtsgutverletzung und – hieraus resultierenden – weiteren Gesundheitsschäden des Geschädigten (Sekundärschäden) besteht, kann nach § 287 ZPO zur Überzeugungsbildung des Gerichts eine hinreichende bzw. überwiegende Wahrscheinlichkeit genügen (vgl. BGH, VersR 2019, 694, 695) (vgl. auch Senat, Urteil vom 13. Oktober 2017 – 10 U 3415/15 -, Rn. 30, juris). In beiden Fällen reicht jedenfalls die bloße zeitliche Nähe zwischen dem Unfallereignis und der Entstehung der Beschwerden und die daran anknüpfende „gefühlsmäßige“ Wertung, beide Ereignisse müssten irgendwie miteinander in Zusammenhang stehen, nicht aus (BGH NJW 2004, 777 [778]; OLG Saarbrücken SP 2006, 134; OLG Brandenburg, Urt. v. 25.9.2008 – 12 U 17/08 [juris]; KG, Beschluss vom 3.12.2009 – 12 U 232/08 [juris]; Senat, Urt. v. 21.5.2010 – 10 U 2853/06 [juris Rz. 124]). Einer solchen Wertung liegt der fehlerhafte Schluss aus der bloßen Zeitfolge auf ein Ursachenverhältnis, aus dem bloßen Folgen auf ein Erfolgen, zugrunde (vgl. hierzu im Zusammenhang mit HWS-Distorsionsverletzungen grdl. Schweizer Bundesgericht, Urt. v. 18.5.1993 – BGE 119 V 335 [341 f.]; aus der deutschen Rechtsprechung Senat, Urt. v. 21.5.2010 – 10 U 2853/06 [juris, Rz. 124]).
Im Ergebnis hat das Erstgericht zutreffend festgestellt, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der von der Klägerin behaupteten HWS-Distorsion und dem streitgegenständlichen Unfallereignis von der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin nicht bewiesen werden konnte.
Soweit das Erstgericht allerdings für die Frage der Unfallursächlichkeit der behaupteten Beschwerden nur auf das Ergebnis des erholten unfallanalytischen/biomechanischen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. Dr. A. abstellt, hat die Klägerin zu Recht in ihrer Berufung gerügt (vgl. Seite 3 der Berufungsbegründung = Bl. 127 d. A.), dass das Erstgericht es versäumt habe, auf der Grundlage des biomechanischen Gutachtens ein medizinisches Gutachten zur Beurteilung der besonderen Konstitution der Klägerin einzuholen (vgl. Senat, Urteil vom 25. Oktober 2019 – 10 U 3171/18 -, Rn. 36, juris = NJW-Spezial 2019, 745 m. w. N.). Der Senat hat daher mit Beweisbeschluss vom 11.02.2020 (Bl. 136/139 d. A.) die Einholung medizinischer Gutachten auf dem Gebiet der Orthopädie/Unfallchirurgie, der Neurologie, der HNO-Kunde und der Augenheilkunde zum Beweis über die tatsächlichen Behauptungen der Klägerin, sie habe bei dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall ein schweres HWS-Schleudertrauma erlitten, weshalb sie unfallbedingt unter starken Kopfschmerzen, Schwindel und Sehstörungen gelitten habe und daher 27 Tage arbeitsunfähig gewesen sei und ihren Haushalt nicht selbst führen konnte, angeordnet. Da die Klägerin Begutachtungstermine bei den Sachverständigen für Orthopädie/Unfallchirurgie und Neurologie Dr. B. und Dr. N. ohne genügende Entschuldigung nicht wahrnahm, wurden insoweit Aktenlagegutachten (vgl. Bl. 160/174 d. A. und 186/201 d. A.) erstattet. Lediglich dem Hals-Nasen-Ohrenärztlichen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. H. ging eine ambulante Untersuchung der Klägerin vom 23.02.2021 voraus (vgl. Bl. 207/216 d. A.). Von der Einholung eines Gutachtens auf dem Gebiet der Augenheilkunde wurde letztlich abgesehen, da seitens der Klägerin die unfallbedingten Sehstörungen nicht mehr behauptet wurden (vgl. Schriftsatz vom 16.03.2021, Bl. 224 d. A.).
Die Sachverständigen Dr. B. (Orthopädie/Unfallchirurgie), Dr. N. (Neurologie) und Prof. Dr. H. (HNO), an deren Zuverlässigkeit und Sachkunde keine Zweifel bestehen, kamen auf der Grundlage des unfallanalytisch-biomechanischen Gutachtens des Sachverständigen Dr. A., wonach die Klägerin unfallbedingt nur Belastungen ausgesetzt war, die auch Alltagsbelastungen sein können (vgl. Seite 15 des Gutachtens = Bl. 67 d. A.), übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass eine Unfallbedingtheit der behaupteten HWS-Zerrverletzung und der damit verbundenen Begleiterscheinungen nicht sicher bewiesen werden kann, so dass auch eine hierdurch bedingte Arbeitsunfähigkeit und eine Aufhebung/Einschränkung der Fähigkeit den eigenen Haushalt zu führen (Haushaltsführungsschaden) nicht beweissicher feststeht.
Die einzelnen Sachverständigen führten hierzu überzeugend und nachvollziehbar aus:
„Abschließend lassen es weder die vorliegenden Unterlagen zu, den Beweis zu führen, dass unfallbedingt eines HWS-Zerrverletzung eingetreten ist noch die im Beweisbeschluss genannten Begleiterscheinungen damit auf diese Zerrverletzung zurückzuführen sind und somit ist auch die Arbeitsunfähigkeit für 27 Tage nicht beweissicher dem Unfallereignis zuzuordnen“ (Sachverständige Dr. B., vgl. Seite 12/13 des Gutachtens = Bl. 171/172 d. A.).
„Ob bei dem Unfallereignis vom 05.01.2017 überhaupt eine Gesundheitsschädigung auf neurologischem Fachgebiet eingetreten ist, läßt sich nicht ohne vernünftigen Zweifel belegen. […] Somit können die beklagten Kopfschmerzen, der Schwindel und die Sehstörung zumindest aus neurologischer Sicht nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit kausal auf das Unfallereignis vom 05.01.2017 zurückgeführt werden. Insofern kann aus neurologischer Sicht auch nicht nachgewiesen werden, daß die Klägerin unfallbedingt 27 Tage arbeitsunfähig gewesen sei und ihren Haushalt nicht habe führen können.“ (Sachverständiger Dr. N., vgl. Seite 15/16 des Gutachtens = Bl. 200/201 d. A.).
„Frau Z. hat beim streitgegenständlichen Verkehrsunfall laut Gutachten von Dipl. ing. Dr. A. kein schweres HWS-Schleudertrauma erlitten. Deshalb hat sie unfallbedingt auch nicht unter starkem Schwindel auf Grund einer vestibulären Schädigung (Schädigung im Gleichgewichtssystem) gelitten und war deshalb aus HNOärztlicher Sicht nicht für 27 Tage arbeitsunfähig gewesen. Sie hat aus HNOärztlicher Sicht ihren Haushalt führen können.“ (Sachverständiger Prof. Dr. H., vgl. Seite 10 des Gutachtens = Bl. 216 d. A.).
Zusammengefasst ergibt sich daher, dass es der Klägerin auf der Grundlage des unfallanalytisch-biomechanischen Gutachtens und der medizinischen Gutachten nicht gelungen ist, zu beweisen, dass die von ihr geschilderten Beschwerden auf das Unfallgeschehen zurückzuführen sind. Mithin fehlt es auch am Beweis einer hierdurch bedingten Arbeitsunfähigkeit bzw. einer Aufhebung/Einschränkung der Fähigkeit, den eigenen Haushalt zu führen. Die bloße zeitliche Nähe zwischen dem Unfallereignis und der Entstehung der Beschwerden genügt – wie Eingangs dargestellt – für das Beweismaß des § 286 I 1 ZPO gerade nicht.
Es muss daher mit der Entscheidung des Erstgerichts sein Bewenden haben. Folglich war die Berufung der Klägerin zurückzuweisen
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO.
III.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Ersturteils und dieses Urteils beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i. Verb. m. § 544 II Nr. 1 ZPO.
IV.
Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
V.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 I 1, 40, 48 I 1 GKG, 3 ff. ZPO.


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